Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 und § 7a SGB XI — Praktische Tipps für Pflegebedürftige und Angehörige

Wenn Sie oder ein Ange­hö­ri­ger pfle­ge­be­dürf­tig sind, haben Sie bun­des­weit Anspruch auf Bera­tung und Unter­stüt­zung rund um das The­ma Pfle­ge. Das Sozi­al­ge­setz­buch XI (Pfle­ge­ver­si­che­rung) sieht hier­zu zwei wesent­li­che For­men der Pfle­ge­be­ra­tung vor: Ers­tens die indi­vi­du­el­le Pfle­ge­be­ra­tung nach § 7a SGB XI, die vor allem bei Ein­tritt oder Ände­rung der Pfle­ge­si­tua­ti­on greift, und zwei­tens den regel­mä­ßi­gen Bera­tungs­ein­satz nach § 37 Abs. 3 SGB XI (auch Pfle­ge­be­ra­tung nach § 37.3 genannt) für Emp­fän­ger von Pfle­ge­geld. Im Fol­gen­den erklä­ren wir bei­de Bera­tungs­for­men und geben Ihnen prak­ti­sche Tipps, wie Sie die Bera­tung orga­ni­sie­ren, wel­che Schrit­te not­wen­dig sind, wer zustän­dig ist, wie häu­fig die Bera­tung erfol­gen muss, wel­che Inhal­te sie umfasst und wor­auf Sie beson­ders ach­ten sollten.

Beratung nach § 7a SGB XI: Ihr gesetzlicher Anspruch auf Pflegeberatung

Ihr Anspruch auf Pfle­ge­be­ra­tung nach § 7a SGB XI: Sobald Sie einen Antrag auf Pfle­ge­leis­tun­gen stel­len oder einen Pfle­ge­grad erhal­ten haben, haben Sie einen Rechts­an­spruch auf eine indi­vi­du­el­le und kos­ten­lo­se Pfle­ge­be­ra­tung. Seit 2009 sind die Pfle­ge­kas­sen ver­pflich­tet, jedem Pfle­ge­be­dürf­ti­gen eine sol­che Bera­tung anzu­bie­ten. Die Bera­tung zielt dar­auf ab, Sie und Ihre Ange­hö­ri­gen umfas­send über alle Unter­stüt­zungs­mög­lich­kei­ten zu infor­mie­ren, die Ihnen zuste­hen, und gemein­sam einen Plan für die Ver­sor­gung zu erstel­len. Die Bera­tung kann bei Bedarf auch Ange­hö­ri­ge ein­be­zie­hen, sofern die pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­son damit ein­ver­stan­den ist. Sie sol­len durch die­ses Ange­bot Hil­fe bei der Pla­nung und Orga­ni­sa­ti­on der Pfle­ge bekom­men – von der Aus­wahl pas­sen­der Leis­tun­gen bis zur Bean­tra­gung von Hilfs­mit­teln und Entlastungsangeboten.

Ablauf und Orga­ni­sa­ti­on: Ihre Pfle­ge­kas­se (Pfle­ge­ver­si­che­rung) muss Ihnen inner­halb von 2 Wochen nach Ein­gang Ihres Pfle­ge­an­trags pro­ak­tiv einen Bera­tungs­ter­min anbie­ten. Ihnen wird eine fes­te Ansprech­per­son benannt, die alle Ihre Anlie­gen rund um die Pfle­ge koor­di­niert. In der Pra­xis bedeu­tet das: Nach­dem Sie z. B. einen Erst­an­trag auf einen Pfle­ge­grad gestellt haben, erhal­ten Sie von der Kas­se ent­we­der einen kon­kre­ten Ter­min­vor­schlag mit Kon­takt­da­ten eines Pfle­ge­be­ra­ters oder einen Bera­tungs­gut­schein, der Ihnen unab­hän­gi­ge Bera­tungs­stel­len nennt. Die­sen Gut­schein kön­nen (und soll­ten) Sie inner­halb von 2 Wochen bei einer der genann­ten Stel­len ein­lö­sen. Soll­te Ihre Pfle­ge­kas­se die Bera­tung nicht selbst durch­füh­ren, sorgt sie also dafür, dass Sie bei exter­nen Pfle­ge­stütz­punk­ten oder Bera­tungs­stel­len Hil­fe bekom­men. Pfle­ge­stütz­punk­te sind regio­na­le Anlauf­stel­len, in denen Pfle­ge­be­ra­ter der Kas­sen und Kom­mu­nen oft gemein­sam neu­tral bera­ten – fra­gen Sie Ihre Kas­se nach einem Pfle­ge­stütz­punkt in Ihrer Nähe. Übri­gens kön­nen Sie auf Wunsch die Bera­tung auch zu Hau­se in Anspruch neh­men, selbst wenn das län­ger als 2 Wochen nach Antrag­stel­lung dau­ert – die Kas­se muss Sie über die­se Mög­lich­keit infor­mie­ren. Zögern Sie nicht, aktiv bei Ihrer Pfle­ge­kas­se nach­zu­fra­gen, falls Sie inner­halb der Frist nichts gehört haben oder eine Bera­tung zu Hau­se bevorzugen.

Inhal­te der Bera­tung: In der Pfle­ge­be­ra­tung nach § 7a SGB XI bespricht eine qua­li­fi­zier­te Pfle­ge­be­ra­te­rin oder ein Pfle­ge­be­ra­ter mit Ihnen Ihre gesam­te Pfle­ge­si­tua­ti­on. Zunächst wird gemein­sam Ihr indi­vi­du­el­ler Hil­fe- und Pfle­ge­be­darf ermit­telt – dabei kön­nen z. B. bereits die Ergeb­nis­se des Medi­zi­ni­schen Diens­tes (MD) aus dem Pfle­ge­gut­ach­ten berück­sich­tigt wer­den. Auf die­ser Grund­la­ge erstellt der Bera­ter mit Ihnen einen Ver­sor­gungs­plan, der alle not­wen­di­gen Leis­tun­gen und Unter­stüt­zungs­mög­lich­kei­ten umfasst (von Pfle­ge­leis­tun­gen der Kas­se über Hilfs­mit­tel und wohn­um­feld­ver­bes­sern­de Maß­nah­men bis hin zu Reha-Maß­nah­men oder sozia­ler Unter­stüt­zung). Der Bera­ter hilft Ihnen anschlie­ßend, die im Plan vor­ge­se­he­nen Maß­nah­men auch umzu­set­zen und die nöti­gen Anträ­ge bei den zustän­di­gen Leis­tungs­trä­gern zu stel­len. In kom­ple­xen Fäl­len bleibt der Bera­ter län­ger an Ihrer Sei­te, über­wacht den Ver­lauf der Hil­fe und passt den Ver­sor­gungs­plan bei Bedarf an. Außer­dem wird aus­drück­lich dar­auf geach­tet, pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge zu ent­las­ten – der Bera­ter infor­miert Sie also auch über Ange­bo­te wie Pfle­ge­kur­se, Kurz­zeit­pfle­ge, Tages­pfle­ge oder Leis­tun­gen zur Unter­stüt­zung im All­tag, damit die Pfle­ge zu Hau­se mach­bar bleibt.

Typi­sche The­men in so einem Bera­tungs­ge­spräch sind zum Bei­spiel: Wel­che Leis­tun­gen ste­hen mir bei Pfle­ge­grad X zu? Wie fin­de ich einen pas­sen­den Pfle­ge­dienst oder eine Tages­pfle­ge? Wel­che Hilfs­mit­tel (z. B. Pfle­ge­bett, Bade­wan­nen­lift) kann ich bekom­men und wer bezahlt das? Kann mei­ne Woh­nung bar­rie­re­frei umge­baut wer­den? Wel­che Ent­las­tungs­an­ge­bo­te gibt es für die pfle­gen­den Ange­hö­ri­gen (z. B. Ver­hin­de­rungs­pfle­ge oder Ehren­amt­li­che)? – All die­se Fra­gen kön­nen Sie mit dem Pfle­ge­be­ra­ter bespre­chen. Trau­en Sie sich, alle Unklar­hei­ten anzu­spre­chen. Die Bera­ter ver­fü­gen über umfang­rei­ches Fach­wis­sen im Sozi­al- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­recht und ken­nen die loka­len Hilfs­an­ge­bo­te sehr gut. Je bes­ser der Bera­ter Ihre Situa­ti­on kennt, des­to geziel­ter kann er helfen.

Prak­ti­sche Tipps zur Vor­be­rei­tung: Vor dem Bera­tungs­ter­min kön­nen Sie bereits Noti­zen machen: Hal­ten Sie fest, wel­che Fra­gen Sie haben und wo Sie die drin­gends­ten Pro­ble­me sehen. Sinn­voll ist es auch, wich­ti­ge Unter­la­gen bereit­zu­le­gen, z. B. den Bescheid über den Pfle­ge­grad, even­tu­el­le Arzt­be­rich­te oder das Gut­ach­ten des MDK. So kann der Bera­ter sich schnell ein Bild machen. Pla­nen Sie genug Zeit ein und bit­ten Sie ggf. eine Ver­trau­ens­per­son (Ange­hö­ri­ge, Freund) dabei zu sein, die eben­falls Fra­gen stel­len oder Infor­ma­tio­nen mit auf­neh­men kann. Wäh­rend des Gesprächs lohnt es sich, Noti­zen zu machen. Bit­ten Sie am Ende gern um eine Zusam­men­fas­sung oder Kopie des Bera­tungs­plans, falls ein sol­cher erstellt wird. So haben Sie schwarz auf weiß, wel­che Schrit­te als nächs­tes emp­foh­len wurden.

Gut zu wis­sen: Die Kos­ten die­ser Pfle­ge­be­ra­tung trägt voll­stän­dig Ihre Pfle­ge­ver­si­che­rung – Sie müs­sen nichts bezah­len oder vor­stre­cken. Die­ses Bera­tungs­an­ge­bot gibt es in allen Bun­des­län­dern. Soll­te es in Ihrer Regi­on kei­nen Pfle­ge­stütz­punkt geben, ver­mit­telt die Pfle­ge­kas­se eine alter­na­ti­ve Bera­tungs­stel­le oder schickt auf Wunsch einen Bera­ter zu Ihnen nach Hau­se. Pri­vat ver­si­chert? – Kein Pro­blem: Auch pri­vat Pfle­ge­ver­si­cher­te haben Anspruch auf Bera­tung. Die COMPASS Pri­va­te Pfle­ge­be­ra­tung bie­tet in Ihrem Auf­trag kos­ten­lo­se Bera­tung an, sowohl tele­fo­nisch als auch bei Bedarf zuhau­se. Sie errei­chen COMPASS bun­des­weit gebüh­ren­frei unter Tel. 0800 101 88 00.

Zusätz­li­che Anlauf­stel­len: Neben den Pfle­ge­kas­sen und Pfle­ge­stütz­punk­ten gibt es wei­te­re Infor­ma­ti­ons­quel­len. So kön­nen Sie z. B. über das Zen­trum für Qua­li­tät in der Pfle­ge (ZQP) eine Daten­bank aller Bera­tungs­stel­len abru­fen, um regio­na­le Ange­bo­te zu fin­den. Auch Wohl­fahrts­ver­bän­de bie­ten Hil­fe an – der AWO-Bun­des­ver­band etwa stellt eine Online-Pfle­ge­be­ra­tung per E‑Mail, Text- oder Video-Chat zur Ver­fü­gung, die Sie kos­ten­los nut­zen kön­nen. Zögern Sie nicht, die­se Unter­stüt­zungs­an­ge­bo­te früh­zei­tig in Anspruch zu neh­men. Eine gute Bera­tung kann Ihnen viel Arbeit abneh­men und Sicher­heit geben, dass Sie alle Leis­tun­gen erhal­ten, die Ihnen zustehen.

Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI: Regelmäßige Beratungsbesuche bei Pflegegeldbezug

Pflicht zur Bera­tung bei Pfle­ge­geld: Wenn Sie oder Ihr Ange­hö­ri­ger Pfle­ge­geld bezie­hen und zu Hau­se von Ange­hö­ri­gen oder Ehren­amt­li­chen gepflegt wer­den (also kein Pfle­ge­dienst regel­mä­ßig kommt), sind Sie gesetz­lich ver­pflich­tet, in regel­mä­ßi­gen Abstän­den einen Bera­tungs­be­such nach § 37 Abs. 3 SGB XI abzu­ru­fen. Die­se Bera­tung – oft Bera­tungs­ein­satz oder Qua­li­täts­si­che­rungs­be­such genannt – ist ab Pfle­ge­grad 2 ver­pflich­tend vor­ge­se­hen, um die Qua­li­tät der häus­li­chen Pfle­ge sicher­zu­stel­len und pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge fach­lich zu unter­stüt­zen. Für Pfle­ge­be­dürf­ti­ge mit Pfle­ge­grad 1 ist der Bera­tungs­be­such frei­wil­lig mög­lich (ein­mal halb­jähr­lich), aber nicht vorgeschrieben.

Häu­fig­keit der Bera­tungs­be­su­che: Die Inter­val­le rich­ten sich nach Ihrem aner­kann­ten Pfle­ge­grad. Bei Pfle­ge­grad 2 und 3 muss der Bera­tungs­ein­satz halb­jähr­lich ein­mal erfol­gen, d. h. zwei­mal im Jahr. Bei Pfle­ge­grad 4 und 5 ist er vier­tel­jähr­lich ein­mal durch­zu­füh­ren, also vier­mal pro Jahr. Die­se Fris­ten gel­ten, nach­dem der ers­te Bera­tungs­be­such absol­viert wur­de. Die Pfle­ge­kas­se wird Sie in der Regel schrift­lich dar­über infor­mie­ren, bis wann spä­tes­tens der ers­te Bera­tungs­ter­min statt­fin­den muss (die­ser ers­te Ter­min kann indi­vi­du­ell fest­ge­legt sein). Danach lau­fen fes­te Halb­jah­res- bzw. Quar­tals­fris­ten. Ach­tung: Ver­säu­men Sie einen vor­ge­schrie­be­nen Ter­min, kann die Pfle­ge­kas­se Ihr Pfle­ge­geld kür­zen, im Wie­der­ho­lungs­fall sogar kom­plett strei­chen. Neh­men Sie die­se Pflicht also ernst – sie ist Vor­aus­set­zung dafür, dass Sie Ihr Pfle­ge­geld wei­ter­hin in vol­ler Höhe erhalten.

Durch­füh­rung und Orga­ni­sa­ti­on: Den Bera­tungs­be­such füh­ren qua­li­fi­zier­te Pfle­ge­fach­kräf­te oder Pfle­ge­be­ra­ter durch, die von der Pfle­ge­kas­se aner­kannt sind. In der Pra­xis sind dies häu­fig Mit­ar­bei­ter eines ambu­lan­ten Pfle­ge­diens­tes oder frei­be­ruf­li­che Pfle­ge­be­ra­ter, die einen Ver­trag mit der Pfle­ge­kas­se haben. Die Kos­ten für den Haus­be­such rech­net der Bera­ter direkt mit der Pfle­ge­kas­se ab – für Sie fal­len kei­ne Kos­ten an. Wich­tig: Obwohl Ihre Pfle­ge­kas­se Sie an die Bera­tungs­pflicht erin­nert (z. B. per Brief), müs­sen Sie selbst den Ter­min orga­ni­sie­ren. Das heißt, Sie kon­tak­tie­ren recht­zei­tig einen Pfle­ge­dienst oder eine aner­kann­te Bera­tungs­stel­le und ver­ein­ba­ren einen Haus­be­such. Vie­le Pfle­ge­diens­te bie­ten die­se Bera­tungs­be­su­che an – nen­nen Sie am Tele­fon ein­fach, dass es um den „Bera­tungs­ein­satz nach § 37 Abs. 3 SGB XI“ geht. Soll­te Ihr bevor­zug­ter Pfle­ge­dienst kei­ne frei­en Kapa­zi­tä­ten haben, fra­gen Sie bei Ihrer Pfle­ge­kas­se nach: Dort kann man Ihnen eine Lis­te aner­kann­ter Bera­tungs­stel­len nen­nen oder Koope­ra­ti­ons­part­ner ver­mit­teln. Sie dür­fen den Bera­ter grund­sätz­lich selbst aus­wäh­len, solan­ge er die nöti­ge Qua­li­fi­ka­ti­on hat und von der Kas­se zuge­las­sen ist.

Ablauf des Bera­tungs­be­suchs: Die Bera­tung fin­det in der Regel bei der pfle­ge­be­dürf­ti­gen Per­son zu Hau­se statt. Derdie Bera­terin ver­schafft sich zunächst einen Über­blick: Er oder sie über­prüft die Pfle­ge- und Betreu­ungs­si­tua­ti­on vor Ort aus Sicht der gepfleg­ten Per­son und der Pfle­ge­per­son. Dabei wird geschaut, ob die not­wen­di­ge Ver­sor­gung sicher­ge­stellt ist – zum Bei­spiel ob die Grund­pfle­ge klappt, Medi­ka­men­te rich­tig ver­ab­reicht wer­den, Ernäh­rung passt, etc. Anschlie­ßend gibt der Bera­ter eine fach­li­che Ein­schät­zung, ob die häus­li­che Pfle­ge aus­rei­chend und ange­mes­sen ist, und bespricht mit Ihnen, ob Ver­bes­se­run­gen nötig sind. Kei­ne Angst: Hier­bei geht es nicht dar­um, Sie zu kri­ti­sie­ren, son­dern Ihnen zu hel­fen. Wenn also etwas nicht opti­mal läuft, kön­nen gemein­sam Lösun­gen gesucht wer­den. Der Bera­ter wird Ihnen Tipps und Rat­schlä­ge geben, wie Sie die Pfle­ge even­tu­ell erleich­tern oder ver­bes­sern kön­nen. Typi­sche The­men sind etwa: Pfle­ge­hilfs­mit­tel (Brau­chen Sie z. B. einen Pfle­ge­bett-Tisch, einen Roll­stuhl oder Win­deln? Wie kön­nen Sie die­se erhal­ten?), Hil­fe­tech­ni­ken (etwa rücken­scho­nen­des Heben, Lage­rung des Pfle­ge­be­dürf­ti­gen), Wohn­raum­an­pas­sung (Sturz­ge­fah­ren redu­zie­ren, Hal­te­grif­fe anbrin­gen) oder Hin­wei­se auf wei­te­re Leis­tun­gen der Pfle­ge­ver­si­che­rung. So kann der Bera­ter z. B. emp­feh­len, einen Pfle­ge­kurs zu besu­chen, wenn Sie unsi­cher in der Ver­sor­gung sind, oder er merkt an, dass even­tu­ell ein höhe­rer Pfle­ge­grad bean­tragt wer­den soll­te, falls der aktu­el­le nicht mehr aus­reicht. Sie kön­nen und sol­len Fra­gen stel­len – nut­zen Sie die Erfah­rung des Bera­ters. Jede Pfle­ge­si­tua­ti­on ist anders, und oft haben die Pro­fis hilf­rei­che Ideen (etwa zum Umgang mit Demenz, zu Ernäh­rungs­tipps, etc.), auf die man selbst nicht gekom­men ist.

Nach­dem alles Wich­ti­ge bespro­chen wur­de, füllt der Bera­ter ein For­mu­lar – den Nach­weis über den Bera­tungs­be­such – aus. Dar­in wer­den Datum, Dau­er und Inhal­te der Bera­tung fest­ge­hal­ten, und es wird doku­men­tiert, ob die Pfle­ge zu Hau­se wei­ter­hin sicher­ge­stellt ist. Sie (bzw. der/die Pfle­ge­be­dürf­ti­ge) unter­schrei­ben in der Regel eine Ein­wil­li­gung, dass die­se Daten an die Pfle­ge­kas­se über­mit­telt wer­den dür­fen. Gut zu wis­sen: Meist schickt der Bera­ter das For­mu­lar direkt an die Pfle­ge­kas­se, sodass Sie sich um den Papier­kram nicht extra küm­mern müs­sen. Zur Sicher­heit kön­nen Sie aber um eine Kopie der Beschei­ni­gung bit­ten – so haben Sie selbst einen Nach­weis in Ihren Unter­la­gen und kön­nen spä­ter noch ein­mal nach­le­sen, was bespro­chen wur­de. Sobald die Pfle­ge­kas­se den Nach­weis erhal­ten hat, ist für die­sen Zeit­raum alles erledigt.

Tipp: Notie­ren Sie sich am bes­ten in Ihrem Kalen­der im Vor­aus, wann der nächs­te Bera­tungs­ter­min fäl­lig ist (spä­tes­tens sechs oder drei Mona­te nach dem letz­ten, je nach Pfle­ge­grad). So kön­nen Sie früh­zei­tig einen neu­en Ter­min ver­ein­ba­ren und kom­men gar nicht erst in Zeit­druck. Vie­le Pfle­ge­be­dürf­ti­ge und Ange­hö­ri­ge legen den Besuch bewusst ein paar Wochen vor Ablauf der Frist, um Puf­fer zu haben, falls z. B. der Bera­ter kurz­fris­tig absa­gen muss oder etwas dazwi­schen­kommt. Bei Ter­min­pro­ble­men oder Krank­heit zögern Sie nicht, Ihre Pfle­ge­kas­se zu infor­mie­ren – oft lässt sich eine Lösung fin­den, bevor es zu Sank­tio­nen kommt.

Bei­spiel – Bera­tungs­ein­satz in der Pra­xis: Frau M. ist 78 Jah­re alt, hat Pfle­ge­grad 3 und wird von ihrer Toch­ter zuhau­se gepflegt. Sie erhält aus­schließ­lich Pfle­ge­geld und muss daher alle sechs Mona­te eine Bera­tung nach § 37.3 SGB XI in Anspruch neh­men. Ihre Pfle­ge­kas­se erin­nert Frau M. per Brief recht­zei­tig dar­an, dass der nächs­te Bera­tungs­be­such fäl­lig ist. Frau M. ruft bei einem ambu­lan­ten Pfle­ge­dienst in ihrer Nähe an und ver­ein­bart einen Ter­min. Ein Mit­ar­bei­ter des Pfle­ge­diens­tes besucht Mut­ter und Toch­ter zuhau­se. Er schaut sich die Pfle­ge­si­tua­ti­on an und stellt fest, dass die Toch­ter ihre Mut­ter vor­bild­lich ver­sorgt. Er gibt ihr den­noch ein paar Tipps – zum Bei­spiel, wie sie ihre Mut­ter rücken­scho­nen­der umla­gern kann, und emp­fiehlt, einen Rol­la­tor zu bean­tra­gen, damit sich Frau M. in der Woh­nung siche­rer bewe­gen kann. Anschlie­ßend füllt der Pfle­ger das For­mu­lar für den Bera­tungs­ein­satz aus und schickt die Beschei­ni­gung an die Pfle­ge­kas­se. Frau M. hat damit ihre Pflicht erfüllt und erhält ihr Pfle­ge­geld wei­ter­hin unge­kürzt. Bei­de – Mut­ter und Toch­ter – pro­fi­tie­ren von dem Ter­min, denn sie haben nun neue Anre­gun­gen, wie der Pfle­ge­all­tag erleich­tert wer­den kann.

Bera­tung vor Ort oder per Video: Tra­di­tio­nell fin­det der Bera­tungs­ein­satz immer in der häus­li­chen Umge­bung des Pfle­ge­be­dürf­ti­gen statt – das ist auch sinn­voll, damit sich der Bera­ter ein rea­lis­ti­sches Bild machen kann. Seit der Coro­na-Pan­de­mie wur­de jedoch aus­nahms­wei­se erlaubt, die­se Bera­tung auch tele­fo­nisch oder per Video­kon­fe­renz durch­zu­füh­ren. Die­se Son­der­re­ge­lung wur­de mitt­ler­wei­le ver­län­gert und gilt vor­läu­fig bis 31. März 2027. Sie haben daher (je nach Ange­bot der Bera­tungs­stel­len) die Wahl, bestimm­te Ter­mi­ne auch bequem online wahr­zu­neh­men. Aller­dings schreibt das Gesetz vor, dass der aller­ers­te Bera­tungs­be­such sowie jeder zwei­te danach per­sön­lich vor Ort statt­fin­den müs­sen. Zwi­schen zwei Prä­senz­ter­mi­nen darf also jeweils eine Video-Bera­tung statt­fin­den. Die­se Mischung stellt sicher, dass der per­sön­li­che Kon­takt nicht ver­lo­ren geht. Erkun­di­gen Sie sich bei Ihrem Pfle­ge­dienst oder Bera­ter, ob und wie Videobe­ratung ange­bo­ten wird. Für vie­le ist dies eine prak­ti­sche Opti­on – bei­spiels­wei­se wenn Ange­hö­ri­ge weit ent­fernt woh­nen und am Gespräch online teil­neh­men möchten.

Fazit: Worauf Sie achten sollten

Sowohl die Pfle­ge­be­ra­tung nach § 7a als auch die Bera­tungs­be­su­che nach § 37 Abs. 3 SGB XI sind dazu da, Ihnen zu hel­fen. Nut­zen Sie die­se Ange­bo­te aktiv – sie sind kos­ten­los und kön­nen Ihnen das Leben erheb­lich erleich­tern. Ach­ten Sie dar­auf, recht­zei­tig Ter­mi­ne zu ver­ein­ba­ren, und hal­ten Sie die vor­ge­schrie­be­nen Fris­ten ein, damit Ihnen kei­ne finan­zi­el­len Nach­tei­le ent­ste­hen. Berei­ten Sie sich auf Bera­tungs­ge­sprä­che mit einer Lis­te Ihrer Fra­gen und Anlie­gen vor, damit Sie mög­lichst viel dar­aus mit­neh­men. Wäh­rend der Bera­tung gilt: Sei­en Sie offen über Ihre Her­aus­for­de­run­gen in der Pfle­ge – je ehr­li­cher Sie Ihre Situa­ti­on schil­dern, des­to geziel­ter kön­nen Lösun­gen gefun­den wer­den. Scheu­en Sie sich nicht, bei Unklar­hei­ten nach­zu­ha­ken oder um zusätz­li­che Unter­stüt­zung zu bitten.

Ver­ges­sen Sie nicht, dass Pfle­ge­be­ra­tung kei­ne Kon­trol­le im nega­ti­ven Sin­ne ist, son­dern vor allem eine Chan­ce, die Pfle­ge zu ver­bes­sern und Ihnen Sicher­heit zu geben. Die Bera­ter ken­nen vie­le Tricks und regio­na­le Ange­bo­te, die Ihnen even­tu­ell noch gar nicht bekannt waren. Am Ende pro­fi­tie­ren alle davon: Die pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­son, weil sie best­mög­lich ver­sorgt wird, und Sie als Angehörige*r, weil Sie Ent­las­tung und wert­vol­les Wis­sen gewin­nen. Fazit: Blei­ben Sie nicht allein mit Ihren Fra­gen – neh­men Sie die Hil­fe, die Ihnen gesetz­lich zusteht, auch in Anspruch. So stel­len Sie sicher, dass die Pfle­ge lang­fris­tig gelingt und Sie alle Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen erhal­ten, die Ihnen zuste­hen. Viel Erfolg und zögern Sie nicht, bei Ihrer Pfle­ge­kas­se oder einem Pfle­ge­stütz­punkt Rat ein­zu­ho­len – man berät Sie dort gern und kompetent.

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