Umzugskostenzuschuss
Zuschuss für Umzüge bei Pflegebedürftigkeit
Zuschuss für Umzüge bei Pflegebedürftigkeit
Pflegekasse zahlt Umzugskostenzuschuss
Für pflegebedürftige Menschen, die einen Pflegegrad haben, hält die Pflegekasse verschiedenste Leistungen bereit. Viele davon sind bekannt, wie z.B. das Pflegegeld oder Pflegesachleistungen für einen Pflegedienst.
Andere wiederum sind eher unbekannt und werden daher kaum genutzt. Oder wussten Sie, dass es die Möglichkeit gibt, seinen Umzug von der Pflegekasse bezuschusst zu bekommen? Bis zu 4.000 Euro kann man hierfür erhalten. Dies ist im §40 Abs. 4 Sozialgesetzbuch XI geregelt.
Bezuschusst werden Umzüge, die dazu dienen, die Selbstständigkeit so lange wie es möglich ist, aufrecht zu erhalten. Hierzu zählen auch Umzüge in ambulante Wohnformen, wie z.B. Betreutes Wohnen, Wohngruppen, altersgerechte oder barrierefreie Wohnungen. Umzüge in vollstationäre Einrichtungen sind von der Bezuschussung ausgenommen.
Welche Umzüge werden bezuschusst?
✔ Umzug ins Betreute Wohnen / Senioren-WG
✔ Umzug in eine barrierefreie Wohnung
✔ Umzug vom Obergeschoss in eine Parterrewohnung
✔ Umzug in die Nähe der Kinder bzw. pflegenden Angehörigen
✔ Umzug vom Land in die Stadt (bessere Versorgungsmöglichkeiten)
Wenn Ihnen ein Zuschuss zusteht, dann sollten Sie diesen unbedingt in Anspruch nehmen. Die Pflegekasse bezuschusst bis zu 4.000 Euro Ihrer Umzugskosten.
Wann zahlt die Pflegekasse einen Umzug?
Die Pflegekasse übernimmt dann die Kosten, wenn der Umzug in eine Wohnung erfolgt, die besser an die körperlichen Bedürfnisse des Pflegebedürftigen angepasst ist. Dazu zählt zum Beispiel, dass die Wohnung barrierefrei ausgebaut ist und der Zugang in die Wohnung auch mit pflegerischen Hilfsmitteln gewährleistet wird.
Durch den Umzug soll die Pflege in der Häuslichkeit auf Dauer ermöglicht werden.
Der Umzug in die neue Wohnung soll die Pflege für den Pflegebedürftigen und auch für die Pflegeperson erleichtert werden.
Was zahlt die Pflegekasse?
Der maximale Zuschuss beträgt 4.000 Euro. Wenn mehrere pflegebedürftige Personen eines Haushalts umziehen, kann sich die Summe erhöhen. Angerechnet werden Kosten für ein Umzugsunternehmen oder nachweisbare Kosten bei Privatumzügen, z.B. die Miete eines LKW, Materialkosten (z.B. Umzugskartons).
Sie wollen wissen, wie das funktioniert?
Dann melden Sie sich doch für ein kostenfreies Beratungsgespräch bei uns!
Wir klären in einem kurzen Telefonat, ob Sie grundsätzlich Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten haben und in welcher Höhe dieser Zuschuss gezahlt werden kann.
Wenn Sie es wünschen, dann kümmern wir uns im Anschluss auch um die Beantragung und Durchsetzung des Zuschusses bei Ihrer Pflegekasse. Ganz unkompliziert und ohne Risiko!
Kann man den Zuschuss auch nachträglich beantragen?
Den Zuschuss können Sie auch rückwirkend erhalten – also auch dann, wenn der Umzug bereits vollzogen ist. Das ist zwar etwas „kniffliger“ und umfangreicher, aber auch hierfür haben wir eine professionelle Lösung für Sie.
Mit Hilfe einer gut ausgearbeiteten fachlichen Argumentation können Sie sich bis zu 4.000 Euro Erstattung sichern.
Wir helfen Ihnen dabei! Nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf!
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