Pflegekasse zahlt Umzugskostenzuschuss

Für pfle­ge­be­dürf­ti­ge Men­schen, die einen Pfle­ge­grad haben, hält die Pfle­ge­kas­se ver­schie­dens­te Leis­tun­gen bereit. Vie­le davon sind bekannt, wie z.B. das Pfle­ge­geld oder Pfle­ge­sach­leis­tun­gen für einen Pflegedienst.

Ande­re wie­der­um sind eher unbe­kannt und wer­den daher kaum genutzt. Oder wuss­ten Sie, dass es die Mög­lich­keit gibt, sei­nen Umzug von der Pfle­ge­kas­se bezu­schusst zu bekom­men? Bis zu 4.000 Euro kann man hier­für erhal­ten. Dies ist im §40 Abs. 4 Sozi­al­ge­setz­buch XI geregelt.

Bezu­schusst wer­den Umzü­ge, die dazu die­nen, die Selbst­stän­dig­keit so lan­ge wie es mög­lich ist, auf­recht zu erhal­ten. Hier­zu zäh­len auch Umzü­ge in ambu­lan­te Wohn­for­men, wie z.B. Betreu­tes Woh­nen, Wohn­grup­pen, alters­ge­rech­te oder bar­rie­re­freie Woh­nun­gen. Umzü­ge in voll­sta­tio­nä­re Ein­rich­tun­gen sind von der Bezu­schus­sung ausgenommen.

Welche Umzüge werden bezuschusst?

✔ Umzug ins Betreu­te Woh­nen / Senioren-WG
✔ Umzug in eine bar­rie­re­freie Wohnung
✔ Umzug vom Ober­ge­schoss in eine Parterrewohnung
✔ Umzug in die Nähe der Kin­der bzw. pfle­gen­den Angehörigen
✔ Umzug vom Land in die Stadt (bes­se­re Versorgungsmöglichkeiten)

Wenn Ihnen ein Zuschuss zusteht, dann soll­ten Sie die­sen unbe­dingt in Anspruch neh­men. Die Pfle­ge­kas­se bezu­schusst bis zu 4.000 Euro Ihrer Umzugskosten.

Wann zahlt die Pflegekasse einen Umzug?

Die Pfle­ge­kas­se über­nimmt dann die Kos­ten, wenn der Umzug in eine Woh­nung erfolgt, die bes­ser an die kör­per­li­chen Bedürf­nis­se des Pfle­ge­be­dürf­ti­gen ange­passt ist. Dazu zählt zum Bei­spiel, dass die Woh­nung bar­rie­re­frei aus­ge­baut ist und der Zugang in die Woh­nung auch mit pfle­ge­ri­schen Hilfs­mit­teln gewähr­leis­tet wird.

Durch den Umzug soll die Pfle­ge in der Häus­lich­keit auf Dau­er ermög­licht werden.

Der Umzug in die neue Woh­nung soll die Pfle­ge für den Pfle­ge­be­dürf­ti­gen und auch für die Pfle­ge­per­son erleich­tert werden.

Was zahlt die Pflegekasse?

Der maxi­ma­le Zuschuss beträgt 4.000 Euro. Wenn meh­re­re pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­so­nen eines Haus­halts umzie­hen, kann sich die Sum­me erhö­hen. Ange­rech­net wer­den Kos­ten für ein Umzugs­un­ter­neh­men oder nach­weis­ba­re Kos­ten bei Pri­vat­um­zü­gen, z.B. die Mie­te eines LKW, Mate­ri­al­kos­ten (z.B. Umzugskartons).

Sie wollen wissen, wie das funktioniert?

Dann mel­den Sie sich doch für ein kos­ten­frei­es Bera­tungs­ge­spräch bei uns!

Wir klä­ren in einem kur­zen Tele­fo­nat, ob Sie grund­sätz­lich Anspruch auf Über­nah­me der Umzugs­kos­ten haben und in wel­cher Höhe die­ser Zuschuss gezahlt wer­den kann.

Wenn Sie es wün­schen, dann küm­mern wir uns im Anschluss auch um die Bean­tra­gung und Durch­set­zung des Zuschus­ses bei Ihrer Pfle­ge­kas­se. Ganz unkom­pli­ziert und ohne Risiko!

Kann man den Zuschuss auch nachträglich beantragen?

Den Zuschuss kön­nen Sie auch rück­wir­kend erhal­ten – also auch dann, wenn der Umzug bereits voll­zo­gen ist. Das ist zwar etwas „kniff­li­ger“ und umfang­rei­cher, aber auch hier­für haben wir eine pro­fes­sio­nel­le Lösung für Sie.

Mit Hil­fe einer gut aus­ge­ar­bei­te­ten fach­li­chen Argu­men­ta­ti­on kön­nen Sie sich bis zu 4.000 Euro Erstat­tung sichern.

Wir helfen Ihnen dabei! Nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf!

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