1. Die verschiedenen Pflegegrade in der Übersicht

Wenn Sie selbst, Ange­hö­ri­ge oder nahe­ste­hen­de Per­so­nen plötz­lich pfle­ge­be­dürf­tig wer­den – sei es auf­grund des Alters, einer Krank­heit oder eines Unfalls – stellt sich schnell die Fra­ge: Wel­che Unter­stüt­zung gibt es, und wie bean­tragt man einen Pfle­ge­grad? Die gute Nach­richt: In vie­len Fäl­len haben Betrof­fe­ne Anspruch auf finan­zi­el­le Leis­tun­gen durch die Pfle­ge­ver­si­che­rung – gesetz­lich oder privat.

Die­se bean­tra­gen Sie bei Ihrer Pfle­ge­ver­si­che­rung (Pfle­ge­kas­se oder pri­va­te Pfle­ge­ver­si­che­rung). Das Sys­tem der ver­schie­de­nen Pfle­ge­gra­de und ihre Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen sind aller­dings nicht leicht zu ver­ste­hen. Glei­ches gilt für den Pro­zess von Antrag, Ein­stu­fung und gege­be­nen­falls Wider­spruch. Gera­de in die­ser schwie­ri­gen Situa­ti­on ist pro­fes­sio­nel­le Hil­fe häu­fig eine gro­ße Erleichterung.

Erfah­ren Sie hier, was die fünf Pfle­ge­gra­de bedeu­ten, wel­che Schrit­te Sie im Ein­stu­fungs­pro­zess durch­lau­fen und wel­che Leis­tun­gen Sie erwar­ten kön­nen. Wenn Sie es wün­schen, unter­stüt­zen und beglei­ten wir Sie von einer ers­ten Bera­tung über die Antrags­stel­lung bis hin zum Wider­spruch gegen Ihren Pflegebescheid.

2. Von Pflegestufen zu Pflegegraden: der Unterschied

Die fünf Pfle­ge­gra­de, Pfle­ge­grad 1, Pfle­ge­grad 2, Pfle­ge­grad 3, Pfle­ge­grad 4 und Pfle­ge­grad 5, gibt es in die­ser Form erst seit Janu­ar 2017. Vor­her gab es das Sys­tem der drei Pfle­ge­stu­fen. Dabei wur­de der zeit­li­che Auf­wand ermit­telt, der für die Pfle­ge not­wen­dig war (soge­nann­te “Minu­ten­pfle­ge”).

Die Ände­rung der bis­he­ri­gen drei Pfle­ge­stu­fen in die fünf Pfle­ge­gra­de soll­te für weni­ger Benach­tei­li­gung bestimm­ter Pati­en­ten sor­gen. Vor allem Men­schen mit schwer­wie­gen­den men­ta­len oder psych­ia­tri­schen Pro­ble­men waren oft von den Leis­tun­gen der Pfle­ge­ver­si­che­rung ausgeschlossen.

Alle Pfle­ge­be­dürf­ti­gen sind nun gleich­be­rech­tigt, wenn es um den Zugang zu Pfle­ge­leis­tun­gen geht. Dabei wird kein Unter­schied zwi­schen kör­per­lich und geis­tig ein­ge­schränk­ten Per­so­nen gemacht. Mit ande­ren Wor­ten: Demenz­kran­ke und geis­tig Behin­der­te wer­den bezüg­lich der not­wen­di­gen Hil­fe genau­so behan­delt wie bei­spiels­wei­se Per­so­nen mit kör­per­li­chen Einschränkungen.

Die damit ver­bun­de­ne gerech­te­re Behand­lung aller Pati­en­ten ist für vie­le Pfle­ge­be­dürf­ti­ge und ihre Ange­hö­ri­gen eine gro­ße Erleich­te­rung. Der Anspruch auf Pfle­ge­leis­tun­gen besteht nach den neu­en Pfle­ge­gra­den nun in vie­len Fäl­len bereits deut­lich frü­her als vor 2017.

3. Warum ist die Einstufung in Pflegegrade so wichtig?

Die Ein­tei­lung in einen der fünf Pfle­ge­gra­de wird nach fes­ten Kri­te­ri­en für die Pfle­ge­be­gut­ach­tung vor­ge­nom­men. Ziel der Begut­ach­tung ist es, den Grad der Selbst­stän­dig­keit der jewei­li­gen Per­son zu ermit­teln. Das heißt: Nur wenn die Selbst­stän­dig­keit ein­ge­schränkt ist und die Per­son Hil­fe benö­tigt, kann ein Pfle­ge­grad resultieren.

Je stär­ker die Hil­fe­be­dürf­tig­keit ist, des­to höher ist der Pfle­ge­grad. Abhän­gig vom Pfle­ge­grad bekommt die pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­son bestimm­te Geld- und Sach­leis­tun­gen. Dazu gehö­ren zum Bei­spiel Pfle­ge­geld, ambu­lan­te oder sta­tio­nä­re Pfle­ge­sach­leis­tun­gen oder die Kos­ten­über­nah­me einer Verhinderungspflege.

Um Pfle­ge­be­dürf­ti­ge und Ange­hö­ri­ge zu ent­las­ten, sind die Leis­tun­gen der Pfle­ge­kas­sen in ver­schie­de­ne Kate­go­rien ein­ge­teilt, die eine bedarfs­ge­rech­te Ver­tei­lung der Leis­tun­gen zulas­sen. Dazu gehö­ren Geld- und Sachleistungen.

Damit dem indi­vi­du­el­len Bedarf der zu pfle­gen­den Per­son Rech­nung getra­gen wird, ist es des­halb wich­tig, dass der rich­ti­ge Pfle­ge­grad gefun­den wird.

4. Welche Pflegegrade gibt es?

Die ins­ge­samt fünf Pfle­ge­gra­de unter­schei­den sich nach der Beein­träch­ti­gung der Selbst­stän­dig­keit und nach dem Pfle­ge­be­darf, der sich dar­aus ergibt:

Pfle­ge­gradPunk­te­be­reichEin­schrän­kung der Selbstständigkeit
Pfle­ge­grad 112,5 bis unter 27gerin­ge Beein­träch­ti­gung der Selbst­stän­dig­keit oder der Fähigkeiten
Pfle­ge­grad 227 bis unter 47,5erheb­li­che Beein­träch­ti­gun­gen der Selbst­stän­dig­keit oder der Fähigkeiten
Pfle­ge­grad 347,5 bis unter 70schwe­re Beein­träch­ti­gun­gen der Selbst­stän­dig­keit oder der Fähigkeiten
Pfle­ge­grad 470 bis unter 90schwers­te Beein­träch­ti­gun­gen der Selbst­stän­dig­keit oder der Fähigkeiten
Pfle­ge­grad 590 bis 100schwers­te Beein­träch­ti­gun­gen der Selbst­stän­dig­keit oder der Fähig­kei­ten
mit beson­de­ren Anfor­de­run­gen an die pfle­ge­ri­sche Versorgung

5. Die Einstufung: Voraussetzungen der einzelnen Pflegegrade

Wer ist pflegegradberechtigt?

Für die Bewil­li­gung eines Pfle­ge­gra­des muss eine Pfle­ge­be­dürf­tig­keit bestehen. Dabei den­ken vie­le vor­ran­gig an älte­re oder behin­der­te Men­schen. Doch auch auf­grund von Krank­hei­ten kann eine Zuord­nung zu einem Pfle­ge­grad mög­lich sein. Dazu zäh­len zum Bei­spiel COPD, Mul­ti­ple Skle­ro­se oder Krebs­er­kran­kun­gen. Auch psy­chi­sche Erkran­kun­gen wie Depres­sio­nen oder Schi­zo­phre­nie kön­nen eine Pfle­ge­be­dürf­tig­keit zur Fol­ge haben.

Begutachtung und Kriterien

Bei der Pfle­ge­be­gut­ach­tung wird der erfor­der­li­che Pfle­ge­grad ermit­telt. Sobald Sie einen Antrag bei Ihrer Pfle­ge­kas­se ein­ge­reicht haben, beauf­tragt die­se den Medi­zi­ni­schen Dienst (MD) oder Medic­pro­of. Der Medi­zi­ni­sche Dienst küm­mert sich um gesetz­lich Ver­si­cher­te, die Fir­ma Medic­pro­of um pri­vat Versicherte.

Der Gut­ach­ter stellt bei einem Haus­be­such fest, in wel­chem Umfang ein Pfle­ge­be­darf besteht. Dabei ist ein glaub­wür­di­ger Ein­druck in Ihren All­tag beson­ders wich­tig. Berei­ten Sie sich daher gut auf den Ter­min vor. Bei der Begut­ach­tung wer­den Punk­te für gesetz­lich defi­nier­te Kri­te­ri­en ver­ge­ben, die sich aus den fol­gen­den sechs Berei­chen (Modu­len) ergeben:

  • Mobi­li­tät
  • kogni­ti­ve und kom­mu­ni­ka­ti­ve Fähigkeiten
  • Ver­hal­tens­wei­sen und psy­chi­sche Problemlagen
  • Selbst­ver­sor­gung
  • selbst­stän­di­ger Umgang mit krank­heits- oder the­ra­pie­be­ding­ten Anforderungen
  • Gestal­tung des All­tags­le­bens und sozia­ler Kontakte

Punktevergabe

Jedes der sechs genann­ten Modu­le hat eine ande­re Gewich­tung. Der Gut­ach­ter bewer­tet die Inten­si­tät und Häu­fig­keit der benö­tig­ten Unter­stüt­zung und ver­gibt je nach Ein­schät­zung des jewei­li­gen Sach­ver­halts Punk­te für die fest­ge­leg­ten Kri­te­ri­en. Die gewich­te­ten Punk­te wer­den addiert und erge­ben schluss­end­lich den Pflegegrad.

Je weni­ger selbst­stän­dig eine Per­son ist, des­to höher sind die zu ver­ge­ben­den Punk­te und somit auch der Pfle­ge­grad. Es besteht eine Son­der­re­ge­lung für Per­so­nen, die einen spe­zi­fi­schen und außer­ge­wöhn­li­chen Hil­fe­be­darf haben. Dazu zäh­len zum Bei­spiel Per­so­nen, die weder ihre Arme noch ihre Bei­ne benut­zen kön­nen. Hier erfolgt stets eine Ein­stu­fung in den Pfle­ge­grad 5, selbst wenn bei einer Begut­ach­tung nicht die erfor­der­li­chen 90 Punk­te erreicht wurden.

Führen Sie ein Pflegetagebuch

Ein Pfle­ge­ta­ge­buch bie­tet nicht nur Ihnen einen guten Über­blick, es kann für den jewei­li­gen Gut­ach­ter eine gro­ße Hil­fe bei der Ein­schät­zung der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit dar­stel­len. Der Haus­be­such des Gut­ach­ters stellt ledig­lich eine Moment­auf­nah­me dar. In dem Pfle­ge­ta­ge­buch kann hin­ge­gen der gesam­te All­tag abge­bil­det und es kön­nen zurück­lie­gen­de Ereig­nis­se berück­sich­tigt wer­den. Mit die­sem Link kön­nen Sie kos­ten­los unser Pfle­ge­ta­ge­buch erhalten.

Begin­nen Sie mit dem Pfle­ge­ta­ge­buch am bes­ten zwei bis vier Wochen vor dem Ter­min der Begut­ach­tung und füh­ren Sie es regel­mä­ßig und gewis­sen­haft. Beschrei­ben Sie dabei all­täg­li­che Situa­tio­nen wie die Kör­per­pfle­ge, die Ernäh­rung oder die haus­wirt­schaft­li­che Ver­sor­gung. Um Ihnen die Bear­bei­tung zu erleich­tern, haben wir für Sie Tipps zur Füh­rung eines Pfle­ge­ta­ge­buchs zusam­men­ge­tra­gen und bie­ten Ihnen sowohl ein Mus­ter als auch eine Vor­la­ge zum Down­load an.

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6. Pflege, Versorgung, Wohnen: Leistungen der einzelnen Pflegegrade

Das Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­um defi­niert elf ver­schie­de­ne Leis­tun­gen, für die Ihnen bzw. der pfle­ge­be­dürf­ti­gen Per­son je nach Pfle­ge­grad ein bestimm­ter Geld­be­trag zusteht. Die­se unter­tei­len sich wie folgt:

  • Pfle­ge­geld für häus­li­che Pfle­ge (ab Pfle­ge­grad 2)
  • Pfle­ge­sach­leis­tung für häus­li­che Pfle­ge (ab Pfle­ge­grad 2; z.B. durch Pflegedienst)
  • Pfle­ge­hilfs­mit­tel (ab Pfle­ge­grad 1)
  • Ver­hin­de­rungs­pfle­ge (ab Pfle­ge­grad 2; ambu­lan­te Pfle­ge bei Ver­hin­de­rung der Hauptpflegeperson)
  • Kurz­zeit­pfle­ge (ab Pfle­ge­grad 2; sta­tio­nä­re Pfle­ge, wenn häus­li­che Pfle­ge nicht mög­lich ist)
  • Leis­tun­gen für Pfle­ge­be­dürf­ti­ge in ambu­lant betreu­ten Wohngruppen
  • Wohn­um­feld­ver­bes­sern­de Maß­nah­men (ab Pfle­ge­grad 1; Zuschuss bis 4.180 Euro)
  • Teil­sta­tio­nä­re Leis­tun­gen der Tages- und Nachtpflege
  • Leis­tun­gen bei voll­sta­tio­nä­rer Pflege
  • Ent­las­tungs­be­trag (ab Pfle­ge­grad 1)
  • Pfle­ge in voll­sta­tio­nä­ren Ein­rich­tun­gen der Hil­fe für behin­der­te Menschen

Wäh­rend bei­spiels­wei­se der Ent­las­tungs­be­trag für alle Pfle­ge­gra­de ein­heit­lich 131 Euro monat­lich beträgt, kön­nen vie­le der ande­ren Leis­tun­gen erst ab dem Pfle­ge­grad 2 in Anspruch genom­men wer­den. Pati­en­ten mit dem Pfle­ge­grad 1 haben unter ande­rem Anspruch auf Pfle­ge­hilfs­mit­tel, Umbau­maß­nah­men (bar­rie­re­frei­es Bad, Trep­pen­lift) und Wohngruppenzuschuss.

Eine Extra­re­ge­lung gibt es für Men­schen, die ledig­lich über­gangs­wei­se pfle­ge­be­dürf­tig sind. Das tritt zum Bei­spiel nach einer Ope­ra­ti­on, einem Kran­ken­haus­auf­ent­halt oder einer bestimm­ten Behand­lung ein. In die­sem Fall gibt es die Mög­lich­keit, eine häus­li­che Kran­ken­pfle­ge (HKP) für Men­schen ohne Pfle­ge­grad von der Kran­ken­kas­se zu bekom­men. Der Anspruch auf Grund­pfle­ge und ‑ver­sor­gung gilt bis zu vier Wochen lang, kann aber in bestimm­ten Situa­tio­nen sogar um meh­re­re Mona­te ver­län­gert werden.

7. Pflegegrade selbst berechnen

Bevor Sie sich der Ein­stu­fung durch Ihre Pfle­ge­kas­se stel­len, haben Sie die Mög­lich­keit, Ihren Pfle­ge­grad unver­bind­lich online zu berech­nen. Unser Pfle­ge­grad­rech­ner steht Ihnen hier­für völ­lig kos­ten­frei zu Ver­fü­gung. Geben Sie Ihre Ein­schät­zung zu den sechs Modu­len ein und erhal­ten Sie am Ende eine detail­lier­te Ana­ly­se, die wir Ihnen per E‑Mail zukom­men lassen.

Die­se hoch­wer­ti­ge Ergeb­nis­ana­ly­se ist eine opti­ma­le Grund­la­ge für Ihren Ter­min mit dem MD oder Medic­pro­of. Stel­len Sie damit sicher, dass der Gut­ach­ter eine genaue Ein­schät­zung Ihrer­seits bekommt und kei­ne der 64 gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Begut­ach­tungs­kri­te­ri­en ver­ges­sen wird.

Wenn Sie den Pfle­ge­grad in unse­rem Pfle­ge­grad­rech­ner online selbst berech­nen und auch bei Ihrem Begut­ach­tungs­ter­min ist es hilf­reich, wenn Sie Ihr Pfle­ge­ta­ge­buch dabei haben, um Ihre Anga­ben zu überprüfen.

8. Wie Sie einen Pflegegrad richtig beantragen

Die Bean­tra­gung eines Pfle­ge­gra­des ist unkom­pli­zier­ter, als Sie viel­leicht im ers­ten Moment den­ken. Sei­en Sie unbe­sorgt, denn wir hel­fen Ihnen Schritt für Schritt bei dem kor­rek­ten Erst­an­trag und bei einem Antrag auf Höher­stu­fung des Pfle­ge­gra­des. Grund­sätz­lich gilt: Je frü­her Sie den Antrag stel­len, des­to bes­ser! Denn Sie haben erst ab dem Zeit­punkt der Antrags­stel­lung einen Anspruch auf Pflegeleistungen.

Der Erstantrag

Den Erst­an­trag stel­len Sie bei Ihrer Pfle­ge­kas­se. Die­se gehört zu Ihrer zustän­di­gen gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se, sodass Sie die­sel­ben Kon­takt­da­ten ver­wen­den kön­nen. Dabei wird jede schrift­li­che und tele­fo­ni­sche Mit­tei­lung mit dem Wunsch zur Bewer­tung des Pfle­ge­gra­des bereits als Antrag gewer­tet. Es ist auch mög­lich, stell­ver­tre­tend für die pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­son einen Antrag zu stel­len, solan­ge Sie dazu bevoll­mäch­tigt sind. Ein Mus­ter für solch einen Antrag stel­len wir Ihnen selbst­ver­ständ­lich zur Ver­fü­gung. Nach der Antrag­stel­lung mel­det sich die Pfle­ge­kas­se bei Ihnen und Sie ver­ein­ba­ren einen Ter­min für die Begutachtung.

Höherstufung des Pflegegrades

Hat sich der Gesund­heits­zu­stand von Ihnen oder der pfle­ge­be­dürf­ti­gen Per­son ver­schlech­tert oder haben Sie das Gefühl, dass der Pfle­ge­grad grund­sätz­lich zu nied­rig ist? Dann hel­fen wir Ihnen bei dem Antrag auf eine Höher­stu­fung. Die Bean­tra­gung erfolgt eben­so wie beim Erst­an­trag bei der zustän­di­gen Pfle­ge­kas­se und ist sowohl schrift­lich als auch tele­fo­nisch mög­lich. Anschlie­ßend müs­sen Sie einen Fra­ge­bo­gen aus­fül­len, den Sie von der Pfle­ge­kas­se zuge­schickt bekom­men. Auch dabei ste­hen wir Ihnen ger­ne zur Seite.

9. Widerspruch gegen Pflegebescheid einlegen: so geht’s

Drei Viertel der Gutachten fehlerhaft

Rund 75% der Gut­ach­ten, die uns unse­re Kun­den zur Begut­ach­tung vor­le­gen, sind feh­ler­haft. Unse­re Kor­rek­tur die­ser Feh­ler im Wider­spruchs­ver­fah­ren hat in vie­len Fäl­len die Ein­stu­fung in einen höhe­ren Pfle­ge­grad zur Folge.

Sie haben Ihren Ter­min mit dem MD oder Medic­pro­of erfolg­reich über­stan­den, Ihren Antrag gestellt, sind aber nicht zufrie­den mit dem Ergeb­nis? Oft schät­zen Gut­ach­ter und Pfle­ge­kas­se die Pfle­ge­be­dürf­tig­keit einer Per­son anders ein als Sie und bewil­li­gen des­halb nur eine nied­ri­ge Pfle­ge­stu­fe oder leh­nen den Antrag auf Höher­stu­fung kom­plett ab. Das ist nicht nur unbe­frie­di­gend, son­dern bedeu­tet für Pati­en­ten und Ange­hö­ri­ge häu­fig eine enor­me Belas­tung auf­grund von unzu­rei­chen­den Pflegeleistungen.

Wen­den Sie sich an uns! Wir hel­fen Ihnen bei Fra­gen zu Ihrem Pfle­ge­be­scheid, beur­tei­len gemein­sam mit Ihnen Ihre Erfolgs­aus­sich­ten im Fal­le eines Wider­spruchs und ste­hen das gesam­te Ver­fah­ren über bera­tend an Ihrer Seite.

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