Leistungen der Pflegeversicherung
Alles, was Sie über die Leistungen der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung wissen müssen
Alles, was Sie über die Leistungen der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung wissen müssen
Das Wichtigste auf einen Blick
- Leistungen der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung
- Das Pflegestärkungsgesetz II im Detail – das hat sich verändert
- Aus Pflegestufen werden Pflegegrade
- Das Neue Begutachtungsinstrument (NBI)
- Leistungen der Pflegeversicherung für Kinder
- Auszug aus den Begutachtungsrichtlinien des MDS e.V.
- Hilfebedarf eines gesunden Kindes
Das Wichtigste auf einen Blick
- Leistungen der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung
- Das Pflegestärkungsgesetz II im Detail – das hat sich verändert
- Aus Pflegestufen werden Pflegegrade
- Das Neue Begutachtungsinstrument (NBI)
- Leistungen der Pflegeversicherung für Kinder
- Auszug aus den Begutachtungsrichtlinien des MDS e.V.
- Hilfebedarf eines gesunden Kindes
1. Leistungen der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung
Wenn ein Mensch pflegebedürftig wird, können er oder seine Angehörigen die Pflegeversicherung um finanzielle Unterstützung bitten. Gerade für Laien ist es jedoch nicht einfach zu verstehen, welche Leistungen die Pflegeversicherung umfasst.
Auf dieser Seite möchten wir Ihnen dabei helfen, einen Überblick über die Leistungen der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung und die entsprechenden Gesetze zu gewinnen.
Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es?
Sozialleistungen sind in Deutschland in 12 Sozialgesetzbüchern geregelt. Für die Feststellung einer Pflegebedürftigkeit sind vor allem diese drei wichtig:
- Das elfte Sozialgesetzbuch (SGB XI): regelt die Leistungen der Pflegeversicherung.
- Das fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V): beschreibt die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
- Das neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX): enthält das Gesetz zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen.
In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber zusätzlich drei Pflegestärkungsgesetze (PSG) verabschiedet. Das bedeutungsvollste ist das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II), denn damit wurde die Situation für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen grundlegend geändert.
Pflegebedürftige bekommen nun, abhängig von ihrem Pflegegrad (früher Pflegestufe), folgende Leistungen:
Hauptleistungsbeträge (in Euro) | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
---|---|---|---|---|---|
Geldleistung ambulant (Pflegegeld) | 316 | 545 | 728 | 901 | |
Geldleistung ambulant (Pflegegeld) neu ab 01.01.2024 | 332 | 573 | 765 | 947 | |
Sachleistung ambulant | 724 | 1363 | 1693 | 2095 | |
Sachleistung ambulant neu ab 01.01.2024 | 761 | 1432 | 1778 | 2200 | |
Entlastungsbetrag ambulant | 125 | 125 | 125 | 125 | 125 |
Leistungsbetrag vollstationär | 125 | 770 | 1262 | 1775 | 2005 |
Einheitlicher pflegebedingter Eigenanteil | 580 | 580 | 580 | 580 |
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2. Das Pflegestärkungsgesetz II im Detail – das hat sich verändert
Schon länger war klar, dass die Pflegeleistungen oft nicht gerecht an die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen angepasst waren, insbesondere bei Menschen mit Demenz. Denn bislang standen bei der Beurteilung des Hilfebedarfes die körperlichen Einschränkungen im Mittelpunkt. Das hat sich 2017 durch das zweite Pflegestärkungsgesetz geändert. Psychische und körperliche Beeinträchtigungen werden nun in gleichem Umfang berücksichtigt.
Die Vorteile der Reform im Überblick
- Stärkere Berücksichtigung der Bedürfnisse von Demenzkranken
- Im Durchschnitt höhere Leistungen
- Neue umfangreichere Begutachtungskriterien
- Angleichung der Leistungen an die Preisentwicklung
- Insgesamt höhere Ausgaben für die Pflege
3. Aus Pflegestufen werden Pflegegrade
Pflegestufen gibt es seit dem 01.01.2017 nicht mehr. Stattdessen wurde das System der Pflegegrade eingeführt, um den Bedürfnissen von Pflegebedürftigen besser gerecht zu werden. Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (Demenz) bekamen einen höheren Pflegegrad zugesprochen.
Pflegegrad 1
Dieser Pflegegrad liegt vor, wenn ein Mensch in seiner Selbstständigkeit nur gering beeinträchtigt ist und dadurch bislang noch nicht pflegebedürftig war. Seit 2017 erhalten dadurch deutlich mehr Menschen Unterstützung.
Pflegegrad 2
Die Selbstständigkeit ist erheblich beeinträchtigt. Im Gegensatz zu den Bestimmungen vor der Reform, greift dieser Pflegegrad bereits bei einem geringeren Zeitaufwand für die Pflege.
Pflegegrad 3
Darunter fallen schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. Menschen, die bisher zur Pflegestufe 1 und 2 gerechnet wurden, profitieren seit 2017 von höheren Leistungen.
Pflegegrad 4
Ist die Selbstständigkeit schwerst beeinträchtigt, wird der Patient diesem neuen Pflegegrad zugeordnet und erhält damit höhere Leistungen als vor der Reform.
Pflegegrad 5
Der fünfte Pflegegrad unterscheidet sich vom vierten durch besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Früher galten die Menschen, auf die das zutraf, als „Härtefall“.
Umrechnung Pflegestufen in Pflegegrade
Pflegestufe | Pflegegrad |
---|---|
Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 5 |
Pflegestufe 3 — Härtefall mit/ohne eingeschränkte® Alltagskompetenz | Pflegegrad 5 |
Grundsätzlich dürfen die meisten Pflegebedürftigen dank des PSG II mit höheren Leistungen rechnen. Aber: Bei der automatischen Umstellung auf das neue System sind die zugesprochenen Pflegegrade und damit auch die Leistungen oft zu gering ausgefallen.
Wir gehen davon aus, dass jeder Achte einen noch höheren Leistungsanspruch hat.
Sie möchten herausfinden, ob das auch auf Sie zutrifft? Wir helfen Ihnen zu prüfen, ob Sie Anspruch auf einen höheren Pflegegrad haben und unterstützen Sie gerne bei Ihrem Antrag. Ein kurzes Gespräch am Telefon reicht bereits, damit wir Ihre Situation einschätzen können.
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4. Das Neue Begutachtungsinstrument (NBI)
Das „Neue Begutachtungsinstrument“ (NBI) macht die Selbstständigkeit zum entscheidenden Kriterium bei der Einstufung in einen Pflegegrad. Berücksichtigt werden dabei nicht mehr nur die körperlichen, sondern auch die geistigen Fähigkeiten.
Während früher die „Pflegeminuten” gezählt wurden, wird die Selbstständigkeit jetzt mit einem Punktesystem bewertet. Je stärker die Selbstständigkeit eingeschränkt ist, desto höher die Punktzahl und der Pflegegrad.
Das neue Begutachtungsverfahren wird seit dem 01.01.2017 bei allen Neuanträgen, Höherstufungsanträgen und Überprüfungen durch den MDK angewendet.
Welche Begutachtungskriterien gibt es?
Im „Neuen Begutachtungsinstrument“ (NBI) wird die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen in sechs Bereichen bewertet:
- Hilfen bei Alltagsverrichtungen
Wie viel Zeit wird für die alltäglichen Aufgaben aufgewendet? - Psychosoziale Unterstützung
Welcher Hilfebedarf besteht im Hinblick auf psychosoziale Unterstützung? - Nächtlicher Hilfebedarf
Wie viel Unterstützung ist während der Nacht nötig? - Präsenz am Tag
In welcher Zeitspanne kann der oder die Pflegebedürftige tagsüber alleine gelassen werden? - Unterstützung beim Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen
Wie viel Unterstützung ist z. B. bei der Medikamentengabe oder dem Verbandswechsel notwendig? - Organisation der Hilfen
Wer übernimmt die Hilfeleistungen? Gibt es Angehörige, die die Pflege übernehmen, oder muss ein professioneller Pflegedienst in Anspruch genommen werden?
Voraussetzungen für die Einstufung in einen Pflegegrad
Die Pflegeminuten sind kein entscheidendes Kriterium mehr für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit. Darum ist es auch nicht mehr ganz so einfach zu beurteilen, welcher Pflegegrad tatsächlich bewilligt wird.
Mit dieser Tabelle bekommen Sie dennoch ein paar Orientierungspunkte und können sich einen Überblick über die Voraussetzungen für die einzelnen Pflegegrade verschaffen. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei bisher lediglich um grobe Richtwerte handelt, die sich aufgrund einer ersten Analyse des Testverfahrens des Bundesministeriums ergeben haben.
Pflegegrad (PG) | Grundpflege | Psychosoziale Hilfe | Nächtliche Hilfe | Anwesenheit am Tag |
---|---|---|---|---|
PG 1 | 27 – 60 Min | gelegentlich | nein | nein |
PG 2 | 30 – 127 Min | bis 1 Mal | bis 1 Mal | nein |
PG 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz | 8 — 58 Min | 2 bis 12 Mal | nein | stundenweise |
PG 3 | 131 – 278 Min | 2 bis 6 Mal | bis 2 Mal | 2 bis 6 Mal |
PG 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz | 8 – 74 Min | 6 Mal bis andauernd | bis 2 Mal | 6 bis 12 Stunden |
PG 4 | 183 bis 300 Min | 2 bis 6 Mal | 2 bis 3 Mal | 6 bis 12 Stunden |
PG 4 mit eingeschränkter Alltagskompetenz | 128 bis 250 Min | 7 bis mehr als 12 Mal | 1 bis 6 Mal | andauernd |
PG 5 mit eingeschränkter Alltagskompetenz | 245 bis 279 Min | mehr als 12 Mal | 3 Mal | andauernd |
Welche Änderungen haben sich durch die Pflegereformen ergeben?
2015: Die Leistungen der Pflegeversicherung werden erstmalig um 4 % angehoben und seitdem regelmäßig an die Inflation angeglichen. Erhöht wird auch die Zahl der Pflegefachkräfte.
2016: Das Pflegestärkungsgesetz II führt einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ein und regelt das Begutachtungssystem neu. Pflegebedürftige und Angehörige können nun auch ein größeres Beratungsangebot nutzen.
2017: Die ein Jahr zuvor beschlossenen Änderungen treten in Kraft: Die Pflegeversicherung stellt die alten Pflegestufen automatisch auf Pflegegrade um. Begutachtungen durch den MDK finden ab jetzt mithilfe des „Neuen Begutachtungsassessment“ (NBA) statt.
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5. Leistungen der Pflegeversicherung für Kinder
Pflegebedürftigkeit bringt man oft mit alten und gebrechlichen Menschen in Verbindung. Doch auch Kinder sind häufig betroffen und sollten Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten.
Leider kommt es gerade in der Begutachtung von Kindern oft zu Fehlern. Die Begutachtung eines pflegebedürftigen Kindes ist allgemein sehr schwierig. Nur erfahrene Pflegesachverständige sind in der Lage, ein fachgerechtes Kindergutachten zu erstellen. MDKGutachter haben damit oft wenig Erfahrung. Die Folge: Entweder wird der Antrag auf einen Pflegegrad abgelehnt oder die Pflegebedürftigkeit viel zu niedrig eingestuft. Erfahrungsgemäß haben die Eltern oft nicht die Kraft, sich gegen diese Bescheide zur Wehr zu setzen.
Unsere Empfehlung: Wenn Sie ein pflegebedürftiges Kind haben und der Meinung sind, dass Sie mehr Leistungen erhalten sollten, sprechen Sie uns an. Unsere Pflegeberater und Pflegesachverständige sind auch im Bereich der Kinderkrankenpflege aktiv sind und haben jahrelange Erfahrung. Wir kennen die gesetzlichen Bestimmungen und tun unser Bestes, Ihnen und Ihrem Kind zur Seite zu stehen, damit Sie die Leistungen bekommen, die Ihnen zustehen.
Hilfebedarf eines gleichaltrigen gesunden Kindes wird abgezogen
Die große Schwierigkeit bei der Kinderbegutachtung: Der ermittelte Hilfebedarf wird nicht zu 100 % angerechnet, da der Hilfebedarf eines gleichaltrigen gesunden Kindes davon abgezogen wird. Häufiger Streitpunkt ist das „Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung“. Hier haben Eltern oft einen deutlichen krankheits- oder behinderungsbedingten Mehraufwand aufgrund der anfallenden Therapien und Arztbesuche.
6. Auszug aus den Begutachtungsrichtlinien des MDS e.V.
Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen bestimmt in den eigenen Begutachtungsrichtlinien „Besonderheiten der Ermittlung des Hilfebedarfs bei Kindern einschließlich Zeitbemessung (Seite 57)” folgendes:
Das zu begutachtende Kind ist zur Feststellung des Hilfebedarfs mit einem gesunden Kind gleichen Alters zu vergleichen. Maßgebend für die Beurteilung des Hilfebedarfs bei einem Säugling oder Kleinkind ist nicht der natürliche altersbedingte Pflegeaufwand, sondern nur der darüber hinausgehende Hilfebedarf. Bei kranken oder behinderten Kindern ist der zusätzliche Hilfebedarf zu berücksichtigen, der sich z.B. als Langzeitfolge einer angeborenen Erkrankung oder Behinderung, einer intensiv-medizinischen Behandlung oder einer Operation im Bereich der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität ergibt und u.a. in häufigen Mahlzeiten oder zusätzlicher Körperpflege bzw. Lagerungsmaßnahmen bestehen kann. Im ersten Lebensjahr liegt Pflegebedürftigkeit nur ausnahmsweise vor; die Feststellung bedarf einer besonderen Begründung.
Ein solcher Ausnahmefall liegt zum Beispiel bei Säuglingen mit schweren Fehlbildungen sowie angeborenen oder früh erworbenen schweren Erkrankungen eines oder mehrerer Organsysteme vor. Die Nahrungsaufnahme ist dadurch erheblich erschwert und die häusliche Pflege in der Regel um Stunden zeitaufwendiger. Außerdem ist auch die Körperpflege viel umfangreicher und zeitintensiver.
Wie wird der Pflegebedarf berechnet? Geschätzt wird der zeitliche Mehraufwand im Vergleich zu gesunden Kindern. In der Tabelle finden Sie die Werte, die für den altersgemäßen Hilfebedarf von gesunden Kindern angenommen werden. Diese Zeitwerte werden vom Pflegebedarf eines behinderten oder kranken Kindes abgezogen.
7. Hilfebedarf eines gesunden Kindes
Alter | 0–6 Monate | 6–12 Monate | 12–18 Monate | 18–24 Monate | 2 — 3 Jahre | 3 — 4 Jahre | 4 — 5 Jahre | 5 — 6 Jahre | 6 — 7 Jahre | 7 — 8 Jahre | 8 — 9 Jahre | 9 — 10 Jahre |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Körperpflege | ||||||||||||
Waschen / Teilwaschen | 10 min | 10 min | 12 min | 12 min | 10 min | 10 min | 8 min | 6 min | 4 min | 2 min | —- | —- |
Baden/Duschen | 15 min | 18 min | 18 min | 18 min | 15 min | 15 min | 12 min | 12 min | 10 min | 6 min | 4 min | 2 min |
Zahn/Mundpflege | 0 min | 2 min | 5 min | 6 min | 12 min | 12 min | 9 min | 6 min | 3 min | 3 min | —- | —- |
Kämmen | 1 min | 2 min | 3 min | 3 min | 4 min | 4 min | 3 min | 3 min | 2 min | —- | —- | —- |
Blase/Darm | 35 min | 30 min | 28 min | 32 min | 40 min | 35 min | 15 min | 5 min | 3 min | —- | —- | —- |
Summe | 61 min | 62 min | 66 min | 71 min | 81 min | 76 min | 47 min | 32 min | 22 min | 11 min | 4 min | 2 min |
Ernährung | ||||||||||||
Mundgerechte Zubereitung | 5 min | 5 min | 8 min | 8 min | 8 min | 8 min | 6 min | 4 min | 3 min | 2 min | 2 min | —- |
Nahrungsaufnahme | 140 min | 120 min | 100 min | 80 min | 40 min | 20 min | 15 min | 6 min | —- | —- | —- | —- |
Summe | 145 min | 125 min | 108 min | 88 min | 48 min | 28 min | 21 min | 10 min | 3 min | 2 min | 2 min | —- |
Mobilität | ||||||||||||
Aufstehen/zu Bett | 10 min | 10 min | 12 min | 15 min | 15 min | 15 min | 10 min | 5 min | 5 min | 4 min | 2 min | 2 min |
An-/ Ausziehen | 10 min | 16 min | 20 min | 20 min | 15 min | 15 min | 10 min | 5 min | 5 min | 4 min | 2 min | 2 min |
Gehen | 10 min | 10 min | 10 min | 12 min | 10 min | 4 min | —- | —- | —- | —- | —- | —- |
Stehen = Transfer | 2 min. | 2 min. | 2 min. | 2 min. | —- | —- | —- | —- | —- | —- | —- | —- |
Treppensteigen | 4 min | 4 min | 4 min | 8 min | 6 min | 4 min | —- | —- | —- | —- | —- | —- |
Gesamtsumme | 242 min | 229 min | 222 min | 216 min | 175 min | 142 min | 88 min | 52 min | 25 min | 21 min | 10 min | 6 min |
Abzugsfähiger Mittelwert | 236 min | 226 min | 219 min | 196 min | 159 min | 115 min | 70 min | 44 min | 28 min | 16 min | 8 min | 3 min |
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