Ent­schei­den Sie oder ein pfle­ge­be­dürf­ti­ger Ange­hö­ri­ger sich für einen sta­tio­nä­ren Auf­ent­halt im Pfle­ge­heim, dann gilt es, vie­le Punk­te zu beden­ken. Einer davon ist die Finan­zie­rung des Pfle­ge­heims und die Fra­ge, ob und wel­che Kos­ten Ihre Pfle­ge­kas­se übernimmt.

Erfah­ren Sie hier wann ein Pfle­ge­heim sinn­voll ist, wel­che Kos­ten ent­ste­hen und was die Unter­stüt­zung durch die Pfle­ge­kas­se und der Eigen­an­teil wirk­lich bedeu­ten. Spre­chen Sie anschlie­ßend direkt mit unse­ren Exper­ten, wenn Sie eine zusätz­li­che, per­sön­li­che Bera­tung benötigen.

1. In welchen Fällen ist ein Pflegeheim sinnvoll?

Wenn pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­so­nen noch rela­tiv vital sind und die nöti­ge Pfle­ge nur weni­ge Stun­den am Tag bean­sprucht, ist eine Unter­brin­gung in einem Heim nicht zwin­gend not­wen­dig. Erhöht sich der Pfle­ge­be­darf jedoch so weit, dass Ange­hö­ri­ge oder der Pfle­ge­dienst die Pfle­ge nicht mehr aus­rei­chend leis­ten kön­nen, bie­tet ein Heim jede Men­ge Vor­tei­le. Wel­cher Heimtyp
für die betrof­fe­ne Per­son am ehes­ten in Fra­ge kommt, ist indi­vi­du­ell und abhän­gig von der Inten­si­tät der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit und dem benö­tig­ten zeit­li­chen Auf­wand der Pflege.

2. Die Heimtypen und ihre Unterschiede 

Bei der Ent­schei­dung, ob Sie oder einer Ihrer Ange­hö­ri­gen die Mög­lich­keit eines Heim­plat­zes in Anspruch nimmt, ist der Heim­typ von gro­ßer Bedeu­tung. Die ver­schie­de­nen Heim­ty­pen unter­schei­den sich haupt­säch­lich im Grad der Selbst­stän­dig­keit, der bei den Bewoh­nern noch vor­han­den ist. Es wird unter­schie­den zwi­schen den fol­gen­den Typen:

  • Alten­wohn­heim
  • Alten­heim
  • Pfle­ge­heim

Obwohl die Bezeich­nun­gen sich sehr ähneln, gibt es doch gra­vie­ren­de Unter­schie­de. In einem Alten­wohn­heim besteht die größ­te Eigen­stän­dig­keit. Hier woh­nen übli­cher­wei­se älte­re Men­schen in eige­nen Woh­nun­gen in einer Anla­ge, die Gemein­schafts­räu­me, bei­spiels­wei­se für gemein­sa­me Mahl­zei­ten oder Frei­zeit­ak­ti­vi­tä­ten, besitzt. 

Auch Alten­hei­me bie­ten ihren Bewoh­nern meist eige­ne Räum­lich­kei­ten, hier ist jedoch meis­tens eine min­des­tens leich­te Pfle­ge­be­dürf­tig­keit vor­han­den, die eine Betreu­ung not­wen­dig macht. Auch hier ist die Selbst­stän­dig­keit bei vie­len Bewoh­nern noch hoch, es fin­det zusätz­lich Unter­stüt­zung in den Berei­chen Pfle­ge, Haus­halt und All­tag statt.

Ein Pfle­ge­heim bie­tet schließ­lich die umfas­sends­te Pfle­ge und Betreu­ung für sei­ne Bewoh­ner. Die Pfle­ge­be­dürf­ti­gen leben im Nor­mal­fall allei­ne oder zu zweit in Zim­mern, die oft ein eige­nes Bad besit­zen. Es gibt, je nach Heim, die Mög­lich­keit, in ein möblier­tes Zim­mer zu zie­hen oder eige­ne Möbel mit­zu­brin­gen. Die Bewoh­ner wer­den rund um die Uhr betreut und bei allen
pfle­ge­ri­schen Tätig­kei­ten sowie im All­tag von pro­fes­sio­nel­len Pfle­ge­kräf­ten unterstützt.

Neben den drei Heim­ty­pen gibt es auch Ein­rich­tun­gen, in denen Ele­men­te aus Alten­wohn­heim, Alten­heim und Pfle­ge­heim mit­ein­an­der ver­bun­den werden.

3. Die richtige Entscheidung treffen

Die Ent­schei­dung für den rich­ti­gen Heim­ty­pen zu wäh­len, kann Ange­hö­ri­ge wie Pfle­ge­be­dürf­ti­ge vor eine Her­aus­for­de­rung stel­len. Wich­tig ist, dass Sie sich über die Ihnen offen­ste­hen­den Mög­lich­kei­ten infor­mie­ren und zunächst selbst ehr­lich ein­schät­zen, wie viel Pfle­ge und Unter­stüt­zung benö­tigt wer­den und wie viel Eigen­stän­dig­keit noch mög­lich ist. Bei die­ser Ein­schät­zung hel­fen wir von Fami­li­a­ra Ihnen gerne. 

Eine fina­le Begut­ach­tung und Ein­stu­fung in einen Pfle­ge­grad fin­det nach Antrag­stel­lung durch einen Gut­ach­ter des MDK (Medi­zi­ni­scher Dienst der Kran­ken­kas­sen) oder von Medic­pro­of statt. Hier ent­schei­det sich auch, wel­che Zuschüs­se Sie von Ihrer Pfle­ge­kas­se bekommen.

Jetzt Unter­stüt­zung durch unse­re Pfle­ge­grad-Exper­ten erhalten

4. Welche Kosten entstehen beim stationären Aufenthalt im Pflegeheim?

Der Auf­wand für die Unter­brin­gung in einem Pfle­ge­heim setzt sich aus meh­re­ren Pos­ten zusam­men. Zum einen fal­len Kos­ten für eine gute und umfas­sen­de Pfle­ge der betrof­fe­nen Per­son an, wel­che von der Pfle­ge­ver­si­che­rung bezu­schusst wer­den. Des Wei­te­ren müs­sen auch die Unter­kunft und Ver­pfle­gung finan­ziert wer­den. Dazu zäh­len unter ande­rem die Zim­mer­rei­ni­gung sowie die Wäsche­ver­sor­gung. Die Kos­ten kön­nen je nach Ein­rich­tung und Zim­mer­grö­ße vari­ie­ren. Ein wei­te­rer Teil der monat­li­chen Kos­ten ent­steht durch Pfle­ge­heim­In­ves­ti­ti­ons­kos­ten. Dar­un­ter fal­len zum Bei­spiel Instand­hal­tungs­kos­ten und Kos­ten für Gemeinschaftsräume. 

Wenn das jewei­li­ge Pfle­ge­heim Aus­zu­bil­den­de beschäf­tigt, kann zusätz­lich eine Aus­bil­dungs­um­la­ge anfal­len. Dadurch wer­den die Pfle­ge­heim­be­woh­ner an den Kos­ten betei­ligt, die bei der Ver­gü­tung von Aus­zu­bil­den­den in der Alten­pfle­ge entstehen.

Dar­über hin­aus kön­nen häu­fig indi­vi­du­ell Zusatz­leis­tun­gen in Anspruch genom­men wer­den. Damit sind ver­schie­de­ne Kom­fort­leis­tun­gen für die Unter­kunft oder beson­de­re betreu­en­de Leis­tun­gen gemeint. Das Ange­bot ist je nach Ein­rich­tung unterschiedlich.

5. Welche Leistungen werden von der Pflegeversicherung übernommen?

Im Fal­le einer voll­sta­tio­nä­ren Ver­sor­gung im Pfle­ge­heim über­nimmt Ihre Pfle­ge­kas­se einen Teil der not­wen­di­gen Finan­zie­rung. Sie bekom­men eine fest­ge­leg­te, monat­li­che Pau­scha­le, die abhän­gig vom Grad der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit ist:

Pfle­ge­gradZuschuss durch Pflegekasse
Pfle­ge­grad 1125 Euro
Pfle­ge­grad 2770 Euro
Pfle­ge­grad 31.262 Euro
Pfle­ge­grad 41.775 Euro
Pfle­ge­grad 52.005 Euro

Bei der finan­zi­el­len Unter­stüt­zung durch die Pfle­ge­kas­se han­delt es sich immer um einen maxi­ma­len, pau­scha­len Betrag, der pfle­ge­be­ding­te Auf­wen­dun­gen abdeckt. Dazu zäh­len Betreu­ung und Pfle­ge sowie medi­zi­ni­sche Behandlungen.

6. Gutachtertermin mit MDK oder Medicproof richtig nutzen

Den Grad der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit bean­tra­gen Sie bei Ihrer Pfle­ge­kas­se. Nach Antrag­stel­lung wird ein Ter­min fest­ge­legt, bei dem ein Gut­ach­ter des MDK oder von Medic­pro­of eine per­sön­li­che Begut­ach­tung bei Ihnen bzw. Ihrem pfle­ge­be­dürf­ti­gen Ange­hö­ri­gen vornimmt.

Die­ser Ter­min ist ent­schei­dend für die spä­te­re Ein­ord­nung in eine Pfle­ge­grad. Stel­len Sie also sicher, dass Sie Ihrem Gut­ach­ter alle rele­van­ten Infor­ma­tio­nen zukom­men las­sen und ein mög­lichst umfas­sen­des Bild der aktu­el­len Situa­ti­on und des Pfle­ge­be­darfs beschrei­ben. Hilf­reich ist hier, wenn Sie im Vor­hin­ein ein Pfle­ge­ta­ge­buch füh­ren, in dem Sie detail­liert fest­hal­ten, in wel­chem Umfang Pfle­ge und Unter­stüt­zung in wel­chen Berei­chen und bei wel­chen Tätig­kei­ten genau not­wen­dig waren.

Bereits vor Ihrem Ter­min mit Medic­pro­of oder dem MDK kön­nen Sie Ihren bzw. den Pfle­ge­grad eines Ange­hö­ri­gen selbst­stän­dig mit­hil­fe unse­res Pfle­ge­grad­rech­ners ein­schät­zen. Machen Sie mög­lichst genaue Anga­ben und erhal­ten Sie eine ers­te Ori­en­tie­rung, in Rich­tung wel­chen Pfle­ge­grads sich Ihre oder die Pfle­ge­be­dürf­tig­keit Ihres Ange­hö­ri­gen bewegt.

7. Wichtig: zugelassene Pflegeheime prüfen

Damit Sie von Ihrer Pfle­ge­kas­se die finan­zi­el­le Unter­stüt­zung bezie­hen kön­nen, die Ihnen für Ihren Pfle­ge­grad oder den Ihres Ange­hö­ri­gen zusteht, müs­sen Sie die dazu­ge­hö­ri­gen Leis­tun­gen in Anspruch neh­men. Dazu gehört auch, dass Sie ein zuge­las­se­nes Pfle­ge­heim aus­wäh­len. Nicht alle Ein­rich­tun­gen wer­den von den Kas­sen unter­stützt. Wel­che Pfle­ge­hei­me von Ihrer Pfle­ge­kas­se zuge­las­sen sind und damit für Sie in Fra­ge kom­men, erfra­gen Sie kos­ten­frei bei Ihrer Pfle­ge­kas­se. Die Lis­te zuge­las­se­ner Pfle­ge­hei­me ist ent­we­der frei im Inter­net ver­füg­bar oder wird Ihnen auf Anfra­ge vor Ver­fü­gung gestellt. 

Jetzt Unter­stüt­zung durch unse­re Pfle­ge­grad-Exper­ten erhalten

8. Der Eigenanteil

Den monat­li­chen Zuschuss für die Betreu­ung und die medi­zi­ni­sche Pfle­ge in einem Pfle­ge­heim mit voll­sta­tio­nä­rer Pfle­ge erhal­ten Sie von Ihrer Pfle­ge­ver­si­che­rung, abhän­gig vom fest­ge­stell­ten Pfle­ge­grad. Reicht die­ser Zuschuss nicht aus, um die pfle­ge­be­ding­ten Auf­wen­dun­gen zu decken, fällt ein Eigen­an­teil an. Die­ser setzt sich aus ver­schie­de­nen Kom­po­nen­ten zusam­men und hängt auch davon ab, für wel­ches Heim Sie sich entscheiden.

9. Müssen Angehörige den Eigenanteil übernehmen?

Ent­ste­hen im Pfle­ge­heim Kos­ten, die die Leis­tun­gen Ihrer Pfle­ge­kas­se über­stei­gen, dann fällt ein soge­nann­ter Eigen­an­teil an. Die­ser wur­de mit Ein­füh­rung der Pfle­ge­gra­de Anfang 2017 für die Pfle­ge­gra­de 2 bis 5 ver­ein­heit­licht. Das bedeu­tet, dass eine pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­son mit dem Pfle­ge­grad 4 den­sel­ben Anteil für die Pfle­ge bezahlt, wie eine Per­son mit dem Pfle­ge­grad 2 und
das, obwohl der Pfle­ge­be­darf höher ist.

Die­ser Eigen­an­teil wird zunächst von der pfle­ge­be­dürf­ti­gen Per­son und ggf. auch von deren Ange­hö­ri­gen getra­gen. Rei­chen das Ver­mö­gen oder das monat­li­che Ein­kom­men der pfle­ge­be­dürf­ti­gen Per­son nicht aus, um den Eigen­an­teil zu finan­zie­ren, wird geprüft, ob Ange­hö­ri­ge gemäß §§ 1601 f. BGB dazu ver­pflich­tet sind, sich an den Kos­ten zu betei­li­gen. In die­sem Fal­le müs­sen direk­te Ange­hö­ri­ge Anga­ben zu eige­nen Ein­künf­ten und eige­nem Ver­mö­gen machen. Die Aus­kunfts­pflicht gemäß § 1605 Abs. 1 BGB ver­pflich­tet „Ver­wand­te in gera­der Linie […] ein­an­der […], auf Ver­lan­gen über ihre Ein­künf­te und ihr Ver­mö­gen Aus­kunft zu
ertei­len, soweit dies zur Fest­stel­lung eines Unter­halts­an­spruchs oder einer Unter­halts­ver­pflich­tung erfor­der­lich ist.”

Das ist not­wen­dig, da Ange­hö­ri­ge erst ab einem bestimm­ten Ein­kom­men dazu ver­pflich­tet sind, den Eigen­an­teil zu über­neh­men. Zum 01.01.2020 wur­de mit dem Gesetz zur Ent­las­tung unter­halts­ver­pflich­te­ter Ange­hö­ri­ger in der Sozi­al­hil­fe und in der Ein­glie­de­rungs­hil­fe, kurz Ange­hö­ri­gen-Ent­las­tungs­ge­setz, unter ande­rem fest­ge­legt, dass Kin­der ihren Eltern gegenüber
erst ab einem eige­nen Brut­to­jah­res­ein­kom­men von über 100.000 Euro unter­halts­ver­pflich­tet sind.

Kön­nen weder pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­son noch deren Kin­der für die Pfle­ge­kos­ten auf­kom­men, greift die Sozi­al­hil­fe. Bei ande­ren Ver­wand­ten wie Geschwis­tern, Enkel­kin­dern, Cou­sins und Co. besteht im Nor­mal­fall kei­ne Unter­halts­pflicht und damit auch kei­ne Aus­kunfts­pflicht gemäß § 1605 Abs. 1 BGB.

10. Die Wahl des Heims ist entscheidend

Wäh­rend die finan­zi­el­le Unter­stüt­zung durch Ihre Pfle­ge­kas­se und der Eigen­an­teil sich an fest­ge­leg­ten Pau­scha­len ori­en­tie­ren und im letz­te­ren Fall für die ver­schie­de­nen Pfle­ge­gra­de ver­ein­heit­licht sind, gilt dies nicht für zusätz­li­che Leis­tun­gen im Pfle­ge­heim. Neben der eigent­li­chen Pfle­ge und medi­zi­ni­scher Betreu­ung kön­nen wei­te­re Kos­ten anfal­len. Dazu gehö­ren die unter 2. ange­spro­che­nen Pos­ten, bei­spiels­wei­se für Unter­brin­gung, Aus­stat­tung, Ver­pfle­gung und Inves­ti­tio­nen, die von den Pfle­ge­hei­men selbst fest­ge­legt werden.

Die­se Kos­ten wer­den von der Pfle­ge­kas­se nicht über­nom­men und sind gesetz­lich nicht ver­ein­heit­licht. Dadurch vari­ie­ren die Kos­ten, je nach­dem, für wel­ches Pfle­ge­heim Sie sich ent­schei­den. Trotz ver­ein­heit­lich­tem Eigen­an­teil für die Pfle­ge­leis­tun­gen kann der Gesamt­Ei­gen­an­teil je nach Ein­rich­tung sehr unter­schied­lich aus­fal­len. Wir raten Ihnen dazu, sich im Vor­hin­ein unbe­dingt aus­führ­lich über die anfal­len­den Kos­ten und ange­bo­te­nen Leis­tun­gen der ein­zel­nen Pfle­ge­hei­me zu infor­mie­ren. So ver­mei­den Sie teu­re Überraschungen.

11. Was passiert, wenn Sie den Eigenanteil nicht zahlen können?

Wenn Sie den Eigen­an­teil nicht selbst­stän­dig finan­zie­ren kön­nen und es kei­ne unter­halts­ver­pflich­te­ten Ange­hö­ri­gen gibt, kön­nen Sie finan­zi­el­le Hil­fe beim Sozi­al­amt bean­tra­gen. Der ver­blei­ben­de Eigen­an­teil kann dann in vol­ler Höhe vom Sozi­al­hil­fe­trä­ger über­nom­men wer­den, denn gemäß § 61 SGB XII haben „Per­so­nen, die pfle­ge­be­dürf­tig […] sind, […] Anspruch auf Hil­fe zur Pfle­ge, soweit ihnen und ihren […] Lebens­part­nern nicht zuzu­mu­ten ist, dass sie die für die Hil­fe zur Pfle­ge benö­tig­ten Mit­tel aus dem Ein­kom­men und Ver­mö­gen nach den Vor­schrif­ten des Elf­ten Kapi­tels auf­brin­gen.” Falls nötig, unter­stüt­zen wir Sie auch bei
solch einem Antrag und bespre­chen gemein­sam mit Ihnen die Mög­lich­kei­ten zur Finan­zie­rung der Pfle­ge im Pflegeheim.

Jetzt Unter­stüt­zung durch unse­re Pfle­ge­grad-Exper­ten erhalten

12. Stationäre Kurzzeitpflege

Sind Sie für kur­ze Zeit auf voll­sta­tio­nä­re Hil­fe ange­wie­sen, etwa nach einem Kran­ken­haus­auf­ent­halt oder wenn eine betreu­en­de Per­son aus­fällt, kön­nen Sie die Kurz­zeit­pfle­ge in Anspruch neh­men. Die Kurz­zeit­pfle­ge als Leis­tung der Pflegeversicherung
ent­steht erst ab dem Pfle­ge­grad 2, wenn eine häus­li­che Pfle­ge noch nicht oder nicht im not­wen­di­gen Umfang mög­lich ist. Es gibt jedoch Aus­nah­men, bei denen eine Kurz­zeit­pfle­ge auch für Betrof­fe­ne mit dem Pfle­ge­grad 1 als Leis­tung der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung ange­bo­ten wird.

Damit die Pfle­ge­ver­si­che­rung die Kos­ten der Kurz­zeit­pfle­ge über­nimmt, muss die ent­spre­chen­de Ein­rich­tung von der Pfle­ge­kas­se zuge­las­sen sein. Der Zuschuss der Pfle­ge­ver­si­che­rung beträgt ein­heit­lich für die Pfle­ge­gra­de 2 bis 5 bis zu 1.612 Euro für bis zu acht Wochen im Jahr. Reicht der Betrag für die Kurz­zeit­pfle­ge nicht aus, kön­nen noch nicht genutz­te Mit­tel der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge für den finan­zi­el­len Auf­wand der Kurz­zeit­pfle­ge ver­wen­det wer­den. Somit kann der Betrag ins­ge­samt auf bis zu 3.224 Euro erhöht wer­den. Für den Pfle­ge­grad 1 kön­nen ledig­lich 125 Euro im Monat, also maxi­mal 1.500 Euro im Jahr, in Anspruch genom­men werden.

Beach­ten Sie, dass auch bei der Kurz­zeit­pfle­ge je nach Ein­rich­tung unter­schied­lich hohe Kos­ten, u. a. für die Unter­kunft und die Ver­pfle­gung, anfal­len können.

13. Möglichkeiten der Finanzierung von Experten prüfen lassen

Nicht nur der kurz­fris­ti­ge, son­dern gera­de der lang­fris­ti­ge, sta­tio­nä­re Auf­ent­halt in einem Pfle­ge­heim ist teu­er. Damit Sie hier nicht unnö­tig viel selbst zah­len müs­sen, bera­ten wir Sie auch per­sön­lich, wenn es um die Finan­zie­rung und Kos­ten­über­nah­me durch das Pfle­ge­heim geht. Spre­chen Sie mit unse­ren Exper­ten, um genau die Unter­stüt­zung zu erhal­ten, die Sie verdienen.

Jetzt Unter­stüt­zung durch unse­re Pfle­ge­grad-Exper­ten erhalten

familiara-logo-footer

Post­an­schrift:

Fami­li­a­ra GmbH
Scan­box #08009
Ehren­berg­str. 16a
10245 Berlin

Bit­te nut­zen Sie aus­schließ­lich die Post­adres­se, wenn Sie uns pos­ta­lisch errei­chen möchten.
Bit­te sen­den Sie kei­ne Originalunterlagen.

Kon­takt­for­mu­lar

© 2024 Fami­li­a­ra GmbH

 

Hinweis: Die Familiara GmbH erbringt keine Rechtsdienstleistungen nach dem RDG.