Allgemeine Geschäftsbedingungen (ABG) zur Nutzung der kostenpflichtigen Beratungsleistungen der Familiara GmbH

Die fol­gen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) gel­ten für alle Ver­trä­ge, bei denen die Fami­li­a­ra GmbH mit der Bean­tra­gung oder Durch­set­zung von Leis­tun­gen gegen­über der Pfle­ge­ver­si­che­rung schrift­lich beauf­tragt wird, sowie in allen Fäl­len, in denen Tei­le der hier­für zu erbrin­gen­den Dienst­leis­tun­gen beauf­tragt wer­den, wie zum Bei­spiel die Erstel­lung von Gegen­gut­ach­ten oder Gut­ach­ten­prü­fun­gen oder die Wahr­neh­mung von Erst­be­ra­tungs­ter­mi­nen. Die­se AGB gel­ten nicht für die kos­ten­lo­sen Ange­bo­te der Fami­li­a­ra GmbH, wie die Nut­zung der Web­sei­ten des Unter­neh­mens, die Ver­wen­dung des kos­ten­lo­sen Pfle­ge­ta­ge­bu­ches oder des kos­ten­lo­sen Pflegegradrechners.

§ 1 Geltung, Annahme des Auftrages

1. Mit Unter­zeich­nung des Auf­tra­ges erkennt der Auf­trag­ge­ber die Geschäfts­be­din­gun­gen der Fami­li­a­ra GmbH („Fami­li­a­ra“) als ver­bind­lich an. Ent­ge­gen­ste­hen­de oder von die­sen AGB abwei­chen­de Bedin­gun­gen des Auf­trag­ge­bers erkennt Fami­li­a­ra nicht an, es sei denn, Fami­li­a­ra hät­te der Gel­tung schrift­lich zugestimmt.
2. Der Auf­trag­ge­ber ist an den von ihm unter­zeich­ne­ten Auf­trag gebun­den. Der Auf­trag kommt mit Unter­zeich­nung oder Erbrin­gung der Leis­tung durch Fami­li­a­ra zustande.

§ 2 Auftragsinhalt/-umfang, Begutachtung

1. Der Auf­trag umfasst nur die Tätig­kei­ten, die zur Erbrin­gung der auf­trags­ge­mä­ßen Leis­tung erfor­der­lich sind. Wei­ter­ge­hen­de Tätig­kei­ten, wie z. B. die Sach­ver­halts­er­mitt­lung bei Drit­ten oder die Hil­fe­stel­lung bei der Kor­re­spon­denz mit Kos­ten­trä­gern und Behör­den, sind nicht geschuldet.
2. Der Inhalt des Auf­tra­ges bestimmt sich nach den Ver­ein­ba­run­gen im Auf­trags­for­mu­lar. Fra­gen, Wün­sche oder Beson­der­hei­ten hat der Auf­trag­ge­ber vor Auf­trags­er­tei­lung bekannt zu geben. Die­se gel­ten nur dann als ver­ein­bart, wenn und soweit sie mit dem Ein­ver­ständ­nis von Fami­li­a­ra in die schrift­li­che Auf­trags­er­tei­lung auf­ge­nom­men sind.
3. Die Tätig­keit von Fami­li­a­ra beschränkt sich auf die Fest­stel­lung der tat­säch­li­chen pfle­ge­ri­schen Vor­aus­set­zun­gen für einen mög­li­chen Anspruch des Auftraggebers/Betroffenen auf Bewil­li­gung eines Pflegegrades.
4. Inhalt und Umfang schrift­li­cher fach­li­cher Stel­lung­nah­men oder von Gut­ach­ten bestim­men sich nach den Erfor­der­nis­sen der indi­vi­du­el­len Pfle­ge­si­tua­ti­on, der Art des Ver­fah­rens sowie des jewei­li­gen Auf­tra­ges. Die Erstel­lung eines Gut­ach­tens kann von Fami­li­a­ra abge­lehnt wer­den, wenn nach sei­ner Ein­schät­zung die Vor­aus­set­zun­gen für den ange­streb­ten Pfle­ge­grad offen­sicht­lich nicht vor­lie­gen. Alle sons­ti­gen Ver­trags­be­stim­mun­gen blei­ben hier­von unberührt.
5. Die Teil­nah­me am Begut­ach­tungs­ter­min des Medi­zi­ni­schen Diens­tes bzw. von Medic­pro­of kann von Fami­li­a­ra abge­lehnt wer­den, wenn dies für den ange­streb­ten Pfle­ge­grad nicht erfor­der­lich oder kon­tra­pro­duk­tiv ist oder die Vor­aus­set­zun­gen für den ange­streb­ten Pfle­ge­grad offen­sicht­lich nicht vor­lie­gen. Alle sons­ti­gen Ver­trags­be­stim­mun­gen blei­ben hier­von unberührt.

§ 3 Ausschluss Erfolgsgewähr und Rechtsberatung

1. Fami­li­a­ra leis­tet kei­ne Gewähr für die Zuer­ken­nung bestimm­ter Leis­tun­gen des Kos­ten­trä­gers, z. B. die Bewil­li­gung eines Pflegegrades.
2. Es fin­det aus­drück­lich kei­ne Rechts­be­ra­tung statt. Der Auf­trag­ge­ber muss für eine gege­be­nen­falls erfor­der­li­che recht­li­che Bera­tung und/oder Ver­tre­tung einen hier­für befug­ten Rechts­bei­stand (z. B. Rechts­an­walt) hin­zu­zie­hen. Die betrifft bereits das Ver­fah­ren über Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen (Ver­wal­tungs­ver­fah­ren) ein­schließ­lich der damit in Zusam­men­hang ste­hen­den Vor­fra­gen und vor­be­rei­ten­den Tätigkeiten.

§ 4 Rechte und Pflichten von Familiara

1. Der Auf­trag wird von Fami­li­a­ra nach bes­tem Wis­sen und Gewis­sen aus­ge­führt. Fami­li­a­ra ist an Vor­ga­ben oder Wei­sun­gen des Auf­trag­ge­bers oder Drit­ter im Hin­blick auf Fest­stel­lun­gen und Beur­tei­lun­gen sowie auf Inhalt und Ergeb­nis der Stellungnahme/des Gut­ach­tens nicht gebunden.
2. Fami­li­a­ra erbringt sei­ne Tätig­keit grund­sätz­lich durch eige­ne oder im Auf­trag von Fami­li­a­ra arbei­ten­de Pfle­ge­be­ra­ter/-sach­ver­stän­di­ge. Fami­li­a­ra kann sich dabei jedoch nach eige­nem Ermes­sen fach­kun­di­ger Drit­ter bedienen.
3. Fami­li­a­ra kann bei Ärz­ten, Kran­ken­häu­sern, ambu­lan­ten oder sta­tio­nä­ren Pfle­ge­ein­rich­tun­gen und sons­ti­gen Drit­ten gege­be­nen­falls erfor­der­li­che Aus­künf­te ein­ho­len sowie Unter­la­gen anfor­dern oder ein­se­hen. Dem Auf­trag­ge­ber obliegt die Ertei­lung von gege­be­nen­falls erfor­der­li­chen Voll­mach­ten und Schwei­ge­pflich­tent­bin­dun­gen. Eine Pflicht zur Ermitt­lung oder Beschaf­fung sol­cher Aus­künf­te oder Unter­la­gen besteht für Fami­li­a­ra jedoch nicht.
4. Fami­li­a­ra ist nicht ver­pflich­tet, einen nicht schrift­lich erteil­ten Auf­trag anzu­neh­men und kann dies ohne Nen­nung von Grün­den ablehnen.

§ 5 Rechte und Pflichten des Auftraggebers

1. Der Auf­trag­ge­ber hat dafür Sor­ge zu tra­gen, dass Fami­li­a­ra recht­zei­tig alle für die Aus­füh­rung des Auf­tra­ges not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen erhält und Unter­la­gen (z. B. Befun­de, Attes­te, Vor­gut­ach­ten, Beschei­de) ein­se­hen kann. Fami­li­a­ra ist von allen Vor­gän­gen und Umstän­den, die für die von ihm zu tref­fen­den Fest­stel­lun­gen bzw. die Erstel­lung des Gut­ach­tens von Bedeu­tung sein könn­ten, recht­zei­tig und ohne beson­de­re Auf­for­de­rung in Kennt­nis zu setzen.
2. Es obliegt dem Auf­trag­ge­ber, recht­zei­tig und auf sei­ne Kos­ten, Fami­li­a­ra alle zur Erle­di­gung des Auf­tra­ges erfor­der­li­chen Unter­su­chun­gen und Tests zu ermög­li­chen oder die­se durch­füh­ren zu las­sen und Fami­li­a­ra die Ergeb­nis­se nach­prüf­bar zugäng­lich zu machen.
3. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, Fami­li­a­ra unver­züg­lich und voll­stän­dig über den Stand des Ver­wal­tungs­ver­fah­rens, ins­be­son­de­re etwa­ige Anträ­ge, Begut­ach­tun­gen, Bewil­li­gun­gen, Ableh­nun­gen oder sons­ti­ge Ent­schei­dun­gen oder Äuße­run­gen des Kos­ten­trä­gers über Leis­tungs­an­sprü­che oder deren Vor­aus­set-zun­gen zu infor­mie­ren und Ein­sicht in die betref­fen­den Unter­la­gen zu ermög­li­chen. Das­sel­be gilt bezüg­lich etwa­iger Wider­spruchs- und Gerichtsverfahren.
4. Kommt der Auf­trag­ge­ber sei­nen Mit­wir­kungs­pflich­ten nicht oder nur unzu­rei­chend nach und kommt es dadurch zu Ver­zö­ge­run­gen oder Män­geln der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Leis­tung, ist Fami­li­a­ra dafür nicht ver­ant­wort­lich. Eine dies­be­züg­li­che Haf­tung ist ausgeschlossen.

§ 6 Schweigepflicht, Leistungsschutz

1. Fami­li­a­ra sowie sei­ne beauf­trag­ten Pfle­ge­be­ra­ter/-sach­ver­stän­di­ge unter­lie­gen der Schwei­ge­pflicht und dem Daten­schutz. Alle Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen, ins­be­son­de­re per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten, die im Rah­men die­ses Auf­tra­ges erfasst wer­den, dür­fen nicht an Drit­te wei­ter­ge­ge­ben wer­den. Aus­ge­nom­men sind Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen, die all­ge­mein bekannt und zugäng­lich oder dem Drit­ten bereits bekannt waren oder ihm berech­tig­ter­wei­se bereits zugäng­lich gemacht wor­den sind.
2. Beauf­tragt der Auf­trag­ge­ber einen Rechts­bei­stand mit der Wahr­neh­mung sei­ner Inter­es­sen gegen­über dem Kos­ten­trä­ger, ist Fami­li­a­ra gegen­über dem Rechts­bei­stand von sei­ner Ver­pflich­tung zur Ver­schwie­gen­heit ent­bun­den. Fami­li­a­ra kann dem Rechts­bei­stand alle Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen über den Auf­trag­ge­ber und die im Zusam­men­hang mit der Auf­trags­durch­füh­rung ste­hen­den Umstän­de über­mit­teln, soweit dies für die Tätig­keit des Rechts­bei­stan­des erfor­der­lich ist.
3. Die von Fami­li­a­ra sowie von beauf­trag­ten Pfle­ge­be­ra­tern/-sach­ver­stän­di­gen erstell­ten Wer­ke (Pfle­ge­fach­li­che Stel­lung­nah­me, Gut­ach­ten o.ä.) dür­fen nur für den der Auf­trags­er­tei­lung zugrun­de lie­gen­den Zweck ver­wen­det wer­den. Eine dar­über hin­aus­ge­hen­de Ver­wen­dung, ins­be­son­de­re die Wei­ter­ga­be an Drit­te, Ver­viel­fäl­ti­gung, Ver­öf­fent­li­chung oder inhalt­li­che Ände­rung sind dem Auf­trag­ge­ber nur mit aus­drück­li­cher Ein­wil­li­gung von Fami­li­a­ra gestattet.

§ 7 Widerruf, Vergütung bereits erbrachter Leistungen

1. Der Auf­trag­ge­ber hat das Recht, bin­nen vier­zehn Tagen ohne Anga­be von Grün­den den Ver­trag mit Fami­li­a­ra zu wider­ru­fen. Die Wider­rufs­frist beginnt mit dem Tag des Ver­trags­schlus­ses. Um das Wider­rufs­recht aus­zu­üben, muss der Auf­trag­ge­ber den Auf­trag­neh­mer Fami­li­a­ra mit­tels einer ein­deu­ti­gen Erklä­rung (z. B. als Brief, Fax oder E‑Mail; Adres­se: Fami­li­a­ra GmbH, Wies­ba­de­ner Stra­ße 3, 12161 Ber­lin; E‑Mail: widerruf@familiara.de; Fax: 030 577 015 901) über sei­nen Ent­schluss, die­sen Ver­trag zu wider­ru-fen, infor­mie­ren. Zur Wah­rung der Wider­rufs­frist reicht es aus, dass die Mit­tei­lung über die Aus­übung des Wider­rufs­rechts vor Ablauf der Wider­rufs­frist abge­sen­det wird.
2. Fol­gen des Wider­rufs: Wenn der Auf­trag­ge­ber den Ver­trag frist­ge­recht wider­ruft, hat Fami­li­a­ra ihm alle von ihm erhal­te­nen Zah­lun­gen unver­züg­lich und spä­tes­tens bin­nen vier­zehn Tagen ab dem Tag zurück­zu­zah­len, an dem die Mit­tei­lung über den Wider­ruf die­ses Ver­tra­ges bei Fami­li­a­ra ein­ge­gan­gen ist. In kei­nem Fall wer­den wegen die­ser Rück­zah­lung Ent­gel­te berechnet.
3. Wird der Ver­trag von einer der bei­den Sei­ten nach Inan­spruch­nah­me bereits erbrach­ter Leis­tun­gen wider­ru­fen, hat Fami­li­a­ra Anspruch auf die Ver­gü­tung der bis zum Wider­ruf erbrach­ten Leis­tun­gen. Die Ver­gü­tung beträgt 199 Euro für die Prü­fung der Erfolgs­aus­sich­ten eines Wider­spruchs oder eines Höher­stu­fungs­an­tra­ges, 199 Euro für die Ein­schät­zung der Pfle­ge­si­tua­ti­on bei einem Erst­an­trag, 450 Euro für die Erstel­lung einer Pfle­ge­fach­li­chen Stel­lung­nah­me (Wider­spruchs­gut­ach­ten) oder einer Pfle­ge­fach­li­chen Kla­ge­be­grün­dung sowie 450 Euro für die Beglei­tung eines Begut­ach­tungs­ter­mins (alle Hono­ra­re inkl. gesetz­li­cher Mehrwertsteuer).

§ 8 Vergütung, Zahlungsbedingungen

1. Fami­li­a­ra hat nach Erbrin­gen der ver­ein­bar­ten Leis­tung Anspruch auf Zah­lung der im Auf­trag ver­ein­bar­ten Vergütung.
2. Maß­ge­bend für die Fäl­lig­keit der Ver­gü­tung ist die voll­stän­dig erbrach­te Leis­tung, beim Erfolgs­ho­no­rar der Bescheid des Kos­ten­trä­gers (Pfle­ge­kas­se bzw. pri­va­te Pfle­ge­ver­si­che­rung), der Abhil­fe­be­scheid im Wider­spruchs­ver­fah­ren oder die rechts­kräf­ti­ge Ent­schei­dung eines Gerichts.
3. Der Auf­trag­ge­ber hat Fami­li­a­ra inner­halb von einer Woche nach Zugang des ent­spre­chen­den Beschei­des über die­sen zu infor­mie­ren (per Post, E‑Mail oder Tele­fon) und eine Kopie des Beschei­des vorzulegen.
4. Mit Abschluss des Ver­fah­rens bzw. nach voll­stän­dig erbrach­ter Leis­tung von Fami­li­a­ra erhält der Auf­trag­ge­ber eine Rech­nung per Post oder E‑Mail. Das ver­ein­bar­te Gesamt­ho­no­rar ist per Über­wei­sung inner­halb von zehn Tagen nach Zugang die­ser Rech­nung zu beglei­chen. Maß­geb­lich für die Recht­zei­tig­keit der Zah­lung ist der Ein­gang der Zah­lung bei Familiara.
5. Fami­li­a­ra prüft vor oder wäh­rend der Leis­tungs­er­brin­gung die Kre­dit­wür­dig­keit des Auf­trag­ge­bers. Die Nicht­ein­hal­tung von Zah­lungs­be­din­gun­gen und Zah­lungs­fris­ten oder das Vor­lie­gen von Merk­ma­len, wel­che die Kre­dit­wür­dig­keit des Auf­trag­ge­bers in Fra­ge stel­len, haben die Ableh­nung von Leis­tun­gen bzw. sofor­ti­ge Fäl­lig­keit aller For­de­run­gen von Fami­li­a­ra zur Folge.
6. Ver­stirbt der Auf­trag­ge­ber bzw. Begüns­tig­te vor der maß­geb­li­chen Ent­schei­dung und wird der Pfle­ge­grad rück­wir­kend bewil­ligt, hat Fami­li­a­ra gleich­wohl Anspruch auf Zah­lung der ver­ein­bar­ten Vergütung.

§ 9 Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung

1. Fami­li­a­ra behält sich das Eigen­tum an dem Gut­ach­ten und an sons­ti­gen erstell­ten Unter­la­gen bis zur voll­stän­di­gen Erfül­lung aller Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen des Auf­trag­ge­bers im Zusam­men­hang mit dem Auf­trag vor.
2. Gegen Ansprü­che von Fami­li­a­ra kann der Auf­trag­ge­ber, auch wenn Män­gel­rü­gen oder Gegen­an­sprü­che gel­tend gemacht wer­den, nur auf­rech­nen, wenn die Gegen­for­de­rung des Auf­trag­ge­bers aner­kannt oder unbe­strit­ten ist oder ein rechts­kräf­ti­ger Titel vor­liegt. Ein Zurück­be­hal­tungs­recht kann der Auf­trag­ge­ber nur gel­tend machen, soweit es auf Ansprü­chen aus dem­sel­ben Ver­trag beruht.

§ 10 Haftungsausschluss, Gewährleistung

1. Die Haf­tung von Fami­li­a­ra und sei­ner Erfül­lungs­ge­hil­fen ist aus­ge­schlos­sen. Der Haf­tungs­aus­schluss gilt nicht für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, die auf Fahr­läs­sig­keit von Fami­li­a­ra oder auf einer fahr­läs­si­gen oder vor­sätz­li­chen Pflicht­ver­let­zung ihres gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder ihrer Erfül­lungs­ge­hil­fen beru­hen, sowie für sons­ti­ge Schä­den, die auf gro­ber Fahr­läs­sig­keit von Fami­li­a­ra oder einer gro­ben Fahr­läs­sig­keit oder Vor­satz ihres gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder ihrer Erfül­lungs­ge­hil­fen beruhen.
2. Ist die Leis­tung von Fami­li­a­ra mit Män­geln behaf­tet, kann Fami­li­a­ra nach sei­ner Wahl inner­halb ange­mes­se­ner Frist den Man­gel behe­ben oder eine erneu­te Erst­ein­schät­zung oder Begut­ach­tung vor­neh­men (Nach­er­fül­lung). Das gesetz­li­che Recht zur Ver­wei­ge­rung der Nach­er­fül­lung durch Fami­li­a­ra bleibt unbe­rührt. Schlägt die Nach­er­fül­lung fehl oder wird sie ver­wei­gert, hat der Auf­trag­ge­ber das Recht zur Min­de­rung oder zum Rück­tritt. Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che ste­hen dem Auf­trag­ge­ber nicht zu.
3. Rekla­ma­tio­nen des Auf­trag­ge­bers müs­sen, wenn der Man­gel offen­sicht­lich ist, inner­halb von zwei Wochen nach Erhalt der Erst­ein­schät­zung bzw. des Gut­ach­tens erfol­gen. Zur Ein­hal­tung der Frist genügt die Absen­dung der Rekla­ma­ti­on. Erfolgt die Rekla­ma­ti­on nicht inner­halb der vor­ge­nann­ten Frist, erlö­schen die betref­fen­den Gewährleistungsrechte.
4. Ansprü­che des Auf­trag­ge­bers wegen eines Man­gels oder einer For­de­rung ver­jäh­ren im Übri­gen mit Ablauf eines Jah­res nach Vertragsschluss.

§ 11 Recht

1. Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss der Rege­lun­gen des UN-Kauf­rechts (CISG). Zwin­gend anzu­wen­den­de Rechts­vor­schrif­ten, ins­be­son­de­re Ver­brau­cher­schutz­vor­schrif­ten eines ande­ren Staa­tes, in dem der Auf­trag­ge­ber sei­nen Wohn­sitz hat, blei­ben von der hier getrof­fe­nen Rechts­wahl unberührt.
2. Rechts­er­heb­li­che Erklä­run­gen und Anzei­gen, die der Auf­trag­ge­ber gegen­über Fami­li­a­ra oder einem Drit­te abzu­ge­ben hat, bedür­fen der Schriftform.

§ 12 Änderungen, salvatorische Klausel

1. Münd­li­che Neben­ab­re­den bestehen nicht. Ände­run­gen oder Neben­ab­re­den zu den Auf­trags­be­din­gun­gen oder die­sen Geschäfts­be­din­gun­gen bedür­fen zu ihrer Gül­tig­keit der Schriftform.
2. Rechts­er­heb­li­che Erklä­run­gen und Anzei­gen, die der Auf­trag­ge­ber gegen­über Fami­li­a­ra oder einem Drit­ten abzu­ge­ben hat, bedür­fen der Schriftform.
3. Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ses Ver­tra­ges ganz oder teil­wei­se unwirk­sam sein oder wer­den oder soll­te sich in die­sem Ver­trag eine Lücke befin­den, so soll hier­durch die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt wer­den. Anstel­le der unwirk­sa­men Bestim­mung oder zur Aus­fül­lung der Lücke soll eine ange­mes­se­ne Rege­lung tre­ten, die dem am nächs­ten kommt, was die Par­tei­en gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck die­ses Ver­tra­ges gewollt haben wür­den, wenn sie den Punkt bedacht hätten.

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Hinweis: Die Familiara GmbH erbringt keine Rechtsdienstleistungen nach dem RDG.