Landespflegegeld in Bayern 2025: Was sich für Pflegebedürftige ändert

Das Lan­des­pfle­ge­geld in Bay­ern ist für vie­le Pfle­ge­be­dürf­ti­ge und ihre Ange­hö­ri­gen eine wert­vol­le Unter­stüt­zung. Seit sei­ner Ein­füh­rung im Jahr 2018 wur­de es jähr­lich an über 360.000 Men­schen aus­ge­zahlt. Auch 2025 gibt es eini­ge Ände­run­gen und Ent­wick­lun­gen, über die wir in die­sem Bei­trag informieren.

Was ist das Landespflegegeld?

Das Lan­des­pfle­ge­geld ist eine frei­wil­li­ge Leis­tung des Frei­staats Bay­ern in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr. Es rich­tet sich an Men­schen mit einem Pfle­ge­grad ab Stu­fe 2, die ihren Haupt­wohn­sitz in Bay­ern haben. Das Geld soll direkt den Pfle­ge­be­dürf­ti­gen zugu­te­kom­men – etwa für eine Aner­ken­nung der Pfle­ge durch Ange­hö­ri­ge, für All­tags­un­ter­stüt­zung oder klei­ne Entlastungen.

Die wichtigsten Änderungen 2025 im Überblick

1. Digitale Antragstellung vereinfacht

Ab dem Jahr 2025 wird der gesam­te Antrags­pro­zess digi­ta­li­siert. Pfle­ge­be­dürf­ti­ge kön­nen ihren Antrag online über das Baye­ri­sche Lan­des­por­tal stel­len. Das spart Zeit und Papier und soll ins­be­son­de­re älte­ren Men­schen mit Hil­fe von Ange­hö­ri­gen oder Betreu­ern die Antrag­stel­lung erleichtern.

👉 Tipp: Wer bereits 2024 Lan­des­pfle­ge­geld erhal­ten hat, bekommt auto­ma­tisch einen Fol­ge­an­trag zuge­schickt – in Zukunft per E‑Mail, wenn eine digi­ta­le Zustim­mung vorliegt.

2. Ausweitung auf Pflegegrad 1: Noch nicht beschlossen, aber in Diskussion

Die Baye­ri­sche Staats­re­gie­rung prüft aktu­ell, ob das Lan­des­pfle­ge­geld künf­tig auch für Men­schen mit Pfle­ge­grad 1 zugäng­lich gemacht wird. Die­se Grup­pe bleibt bis­lang außen vor, obwohl auch sie bereits Unter­stüt­zungs­be­darf hat. Eine Ent­schei­dung dazu wird für Som­mer 2025 erwartet.

3. Inflationsausgleich: Diskussion um Erhöhung

Obwohl das Pfle­ge­geld seit 2018 unver­än­dert bei 1.000 Euro liegt, wird nun ver­stärkt über eine Anpas­sung an die Infla­ti­on dis­ku­tiert. Pfle­ge­ver­bän­de for­dern eine Erhö­hung auf min­des­tens 1.200 Euro jähr­lich. Die Staats­re­gie­rung hat ange­kün­digt, bis Ende 2025 eine Ent­schei­dung zu tref­fen – kon­kre­te Zusa­gen gibt es bis­lang nicht.

4. Mehrsprachige Informationen und Hilfen

Ab Früh­jahr 2025 wer­den alle Infor­ma­tio­nen rund um das Lan­des­pfle­ge­geld in meh­re­ren Spra­chen bereit­ge­stellt – dar­un­ter Tür­kisch, Rus­sisch, Ara­bisch und Rumä­nisch. Damit sol­len pfle­ge­be­dürf­ti­ge Men­schen mit Migra­ti­ons­hin­ter­grund bes­se­ren Zugang zur Leis­tung erhalten.

Fazit: Kleine Schritte, aber noch Luft nach oben

Das Lan­des­pfle­ge­geld bleibt ein wich­ti­ges Zei­chen der Wert­schät­zung für Pfle­ge­be­dürf­ti­ge und ihre Fami­li­en in Bay­ern. Die Digi­ta­li­sie­rung ist ein sinn­vol­ler Schritt, um Büro­kra­tie abzu­bau­en. Gleich­zei­tig zeigt die Dis­kus­si­on um eine Erhö­hung und eine Öff­nung für Pfle­ge­grad 1, dass sich auch in der Pfle­ge­po­li­tik 2025 eini­ges bewegt – wenn auch langsam.

Wer die Leis­tung noch nicht bean­tragt hat, kann das jeder­zeit tun – auch rück­wir­kend für das lau­fen­de Jahr.


Wei­te­re Infor­ma­tio­nen und Online-Antrag:
👉 www.landespflegegeld.bayern.de

4 Kommentare

  1. Veröffentlicht von Sabrina Spillner am 2. April 2025 um 9:23

    ich lese hier, dass man Lan­des­pfle­ge­geld auch rück­wir­kend für das lau­fen­de Jahr bean­tra­gen kann. Das stimmt aber nicht so, ich habe das Pro­blem. Ich habe mit einer Sach­be­ar­bei­te­rin von der Lan­des­pfle­ge­geld per Mail geschrie­ben und habe lei­der kei­ne Chance.
    Wo steht das geschrie­ben dass man auch rück­gän­gig bean­tra­gen kann?

    • Veröffentlicht von Max Endlich am 2. April 2025 um 12:00

      Hal­lo Frau Spillner, 

      Ja, das Lan­des­pfle­ge­geld in Bay­ern kann rück­wir­kend bean­tragt wer­den – aller­dings nur bis zu einem bestimm­ten Zeitpunkt.

      Rück­wir­ken­de Antrag­stel­lung – was ist möglich?
      Laut den offi­zi­el­len Anga­ben des Baye­ri­schen Staats­mi­nis­te­ri­ums für Gesund­heit, Pfle­ge und Prä­ven­ti­on gilt:

      Anträ­ge kön­nen rück­wir­kend ab dem Monat gestellt wer­den, in dem die Pfle­ge­be­dürf­tig­keit mit min­des­tens Pfle­ge­grad 2 fest­ge­stellt wurde.

      Vor­aus­set­zung: Der Antrag muss inner­halb eines Jah­res nach die­sem Monat gestellt werden.

      Bei­spiel:
      Wur­de der Pfle­ge­grad 2 im April 2024 fest­ge­stellt, kann der Antrag auf Lan­des­pfle­ge­geld rück­wir­kend ab April 2024 gestellt wer­den – wenn der Antrag bis spä­tes­tens April 2025 ein­ge­reicht wird.

      Wei­te­re Hinweise:
      Der Antrag muss ein­ma­lig gestellt wer­den; wird er bewil­ligt, erfolgt die Zah­lung dann jähr­lich auto­ma­tisch, solan­ge die Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen wei­ter bestehen.

      Wird der Antrag zu spät gestellt (z. B. mehr als ein Jahr nach Fest­stel­lung des Pfle­ge­grads), ent­fällt der Anspruch auf rück­wir­ken­de Leistungen.

      Quel­len & Antragstellung:
      Wei­te­re Infor­ma­tio­nen und das Antrags­for­mu­lar gibt es auf der offi­zi­el­len Website:
      https://www.landespflegegeld.bayern.de

      • Veröffentlicht von Sabrina Spillner am 4. April 2025 um 11:04

        Hal­lo, dan­ke für Ihre Ant­wort. Wie ver­hält es sich, wenn die Antrag­stel­lung im Sep­tem­ber 2023 erfolg­te, der Pfle­ge­grad 1 im Febru­ar 2024 fest­ge­stellt wur­de, dar­auf­hin ein Wider­spruchs­ver­fah­ren und ein gericht­li­ches Ver­fah­ren folg­ten und erst im April 2025 der Pfle­ge­grad 2 geneh­migt wur­de, rück­wir­kend ab Sep­tem­ber 2023, da die Antrag­stel­lung ja zu die­sem Zeit­punkt erfolg­te? Bedeu­tet das, dass das Lan­des­pfle­ge­geld den­noch erst ab April 2025 gezahlt wird und nicht rück­wir­kend für den Zeit­raum ab Sep­tem­ber 2023?

        Des Wei­te­ren habe ich eine Mit­tei­lung vom Lan­des­pfle­ge­geld erhal­ten, dass ich, hät­te ich bis zum 31.12.2023 einen Antrag gestellt – auch wenn der Pfle­ge­grad 2 zu die­sem Zeit­punkt noch nicht geneh­migt war – rück­wir­kend für das Jahr 2023 Lan­des­pfle­ge­geld erhal­ten hät­te. Das erscheint mir jedoch ziem­lich ver­wir­rend, da ich nicht wis­sen konn­te, wie sich der Ver­lauf des Ver­fah­rens ent­wi­ckeln würde.

        • Veröffentlicht von Max Endlich am 7. April 2025 um 9:23

          Hal­lo Frau Spillner, 

          vie­len Dank für Ihre Anfra­ge. Lei­der kön­nen wir Ihnen das nicht beant­wor­ten da es sich hier­bei um eine Rechts­be­ra­tung han­deln würde.
          Bit­te wen­den Sie sich direkt an das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Pflege: 

          LFP-Bay­er
          Baye­ri­sches Landespflegegeld
          Baye­ri­sches Lan­des­amt für Pflege
          Landespflegegeld
          Mild­red-Scheel-Str. 4
          92224 Amberg
          09621 9669–2444
          landespflegegeld@lfp.bayern.de

          tele­fo­ni­sche Service-Zeiten:
          Mo-Di, 10:00–12:00 Uhr
          Do 14:00–16:00 Uhr

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