Landespflegegeld in Bayern 2025: Was sich für Pflegebedürftige ändert
Das Landespflegegeld in Bayern ist für viele Pflegebedürftige und ihre Angehörigen eine wertvolle Unterstützung. Seit seiner Einführung im Jahr 2018 wurde es jährlich an über 360.000 Menschen ausgezahlt. Auch 2025 gibt es einige Änderungen und Entwicklungen, über die wir in diesem Beitrag informieren.
Was ist das Landespflegegeld?
Das Landespflegegeld ist eine freiwillige Leistung des Freistaats Bayern in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr. Es richtet sich an Menschen mit einem Pflegegrad ab Stufe 2, die ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben. Das Geld soll direkt den Pflegebedürftigen zugutekommen – etwa für eine Anerkennung der Pflege durch Angehörige, für Alltagsunterstützung oder kleine Entlastungen.
Die wichtigsten Änderungen 2025 im Überblick
1. Digitale Antragstellung vereinfacht
Ab dem Jahr 2025 wird der gesamte Antragsprozess digitalisiert. Pflegebedürftige können ihren Antrag online über das Bayerische Landesportal stellen. Das spart Zeit und Papier und soll insbesondere älteren Menschen mit Hilfe von Angehörigen oder Betreuern die Antragstellung erleichtern.
👉 Tipp: Wer bereits 2024 Landespflegegeld erhalten hat, bekommt automatisch einen Folgeantrag zugeschickt – in Zukunft per E‑Mail, wenn eine digitale Zustimmung vorliegt.
2. Ausweitung auf Pflegegrad 1: Noch nicht beschlossen, aber in Diskussion
Die Bayerische Staatsregierung prüft aktuell, ob das Landespflegegeld künftig auch für Menschen mit Pflegegrad 1 zugänglich gemacht wird. Diese Gruppe bleibt bislang außen vor, obwohl auch sie bereits Unterstützungsbedarf hat. Eine Entscheidung dazu wird für Sommer 2025 erwartet.
3. Inflationsausgleich: Diskussion um Erhöhung
Obwohl das Pflegegeld seit 2018 unverändert bei 1.000 Euro liegt, wird nun verstärkt über eine Anpassung an die Inflation diskutiert. Pflegeverbände fordern eine Erhöhung auf mindestens 1.200 Euro jährlich. Die Staatsregierung hat angekündigt, bis Ende 2025 eine Entscheidung zu treffen – konkrete Zusagen gibt es bislang nicht.
4. Mehrsprachige Informationen und Hilfen
Ab Frühjahr 2025 werden alle Informationen rund um das Landespflegegeld in mehreren Sprachen bereitgestellt – darunter Türkisch, Russisch, Arabisch und Rumänisch. Damit sollen pflegebedürftige Menschen mit Migrationshintergrund besseren Zugang zur Leistung erhalten.
Fazit: Kleine Schritte, aber noch Luft nach oben
Das Landespflegegeld bleibt ein wichtiges Zeichen der Wertschätzung für Pflegebedürftige und ihre Familien in Bayern. Die Digitalisierung ist ein sinnvoller Schritt, um Bürokratie abzubauen. Gleichzeitig zeigt die Diskussion um eine Erhöhung und eine Öffnung für Pflegegrad 1, dass sich auch in der Pflegepolitik 2025 einiges bewegt – wenn auch langsam.
Wer die Leistung noch nicht beantragt hat, kann das jederzeit tun – auch rückwirkend für das laufende Jahr.
Weitere Informationen und Online-Antrag:
👉 www.landespflegegeld.bayern.de
ich lese hier, dass man Landespflegegeld auch rückwirkend für das laufende Jahr beantragen kann. Das stimmt aber nicht so, ich habe das Problem. Ich habe mit einer Sachbearbeiterin von der Landespflegegeld per Mail geschrieben und habe leider keine Chance.
Wo steht das geschrieben dass man auch rückgängig beantragen kann?
Hallo Frau Spillner,
Ja, das Landespflegegeld in Bayern kann rückwirkend beantragt werden – allerdings nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt.
Rückwirkende Antragstellung – was ist möglich?
Laut den offiziellen Angaben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention gilt:
Anträge können rückwirkend ab dem Monat gestellt werden, in dem die Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 festgestellt wurde.
Voraussetzung: Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach diesem Monat gestellt werden.
Beispiel:
Wurde der Pflegegrad 2 im April 2024 festgestellt, kann der Antrag auf Landespflegegeld rückwirkend ab April 2024 gestellt werden – wenn der Antrag bis spätestens April 2025 eingereicht wird.
Weitere Hinweise:
Der Antrag muss einmalig gestellt werden; wird er bewilligt, erfolgt die Zahlung dann jährlich automatisch, solange die Anspruchsvoraussetzungen weiter bestehen.
Wird der Antrag zu spät gestellt (z. B. mehr als ein Jahr nach Feststellung des Pflegegrads), entfällt der Anspruch auf rückwirkende Leistungen.
Quellen & Antragstellung:
Weitere Informationen und das Antragsformular gibt es auf der offiziellen Website:
https://www.landespflegegeld.bayern.de
Hallo, danke für Ihre Antwort. Wie verhält es sich, wenn die Antragstellung im September 2023 erfolgte, der Pflegegrad 1 im Februar 2024 festgestellt wurde, daraufhin ein Widerspruchsverfahren und ein gerichtliches Verfahren folgten und erst im April 2025 der Pflegegrad 2 genehmigt wurde, rückwirkend ab September 2023, da die Antragstellung ja zu diesem Zeitpunkt erfolgte? Bedeutet das, dass das Landespflegegeld dennoch erst ab April 2025 gezahlt wird und nicht rückwirkend für den Zeitraum ab September 2023?
Des Weiteren habe ich eine Mitteilung vom Landespflegegeld erhalten, dass ich, hätte ich bis zum 31.12.2023 einen Antrag gestellt – auch wenn der Pflegegrad 2 zu diesem Zeitpunkt noch nicht genehmigt war – rückwirkend für das Jahr 2023 Landespflegegeld erhalten hätte. Das erscheint mir jedoch ziemlich verwirrend, da ich nicht wissen konnte, wie sich der Verlauf des Verfahrens entwickeln würde.
Hallo Frau Spillner,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider können wir Ihnen das nicht beantworten da es sich hierbei um eine Rechtsberatung handeln würde.
Bitte wenden Sie sich direkt an das Bayerische Landesamt für Pflege:
LFP-Bayer
Bayerisches Landespflegegeld
Bayerisches Landesamt für Pflege
Landespflegegeld
Mildred-Scheel-Str. 4
92224 Amberg
09621 9669–2444
landespflegegeld@lfp.bayern.de
telefonische Service-Zeiten:
Mo-Di, 10:00–12:00 Uhr
Do 14:00–16:00 Uhr