Gerichtsurteile bei Kindern mit Diabetes
Hallo von FAMILIARA,
Im vergangenen Jahr hat es wegweisende Urteile zum Pflegegrad bei Kindern mit Diabetes Typ 1 gegeben. Wir haben die wesentlichen Fakten für Sie kurz zusammengefasst.
Kampf um Pflegegrad 2
Das Sozialgericht Itzehoe entschied im Juli 2024 nach einem mehr als fünfjährigen Verfahren zugunsten einer mittlerweile zwölfjährigen Patientin, bei der im Alter von sieben Jahren ein Diabetes Typ 1 diagnostiziert worden war.
Die Familie hatte seit 2018 für eine Höherstufung des Pflegegrades 1 gekämpft, da der erhebliche Pflegeaufwand für die Diabetesbehandlung zunächst nicht ausreichend anerkannt wurde. Die Pflegekasse hatte das wiederholt abgelehnt, so dass die Familie klagte. Erst im Juli 2024 und nach mehreren Gutachten erkannte das Gericht den Pflegegrad 2 rückwirkend ab Antragstellung an.
Dazu unsere Expertin für die Begutachtung pflegebedürftiger Kinder, Judith Gromeyer: “Dieser Fall hätte möglicherweise schneller und ohne Gerichtsverfahren entschieden werden können. Der erste Widerspruch der Familie wurde nach Aktenlage abgelehnt. Mit einer professionellen pflegefachlichen und anwaltlichen Unterstützung wäre es höchstwahrscheinlich gleich zu einer erneuten Begutachtung gekommen.”
Kinder sind keine Erwachsene
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 12. Dezember 2024 in mehreren Urteilen den Anspruch auf Pflegegeld für pflegebedürftige Kinder mit Diabetes Typ 1 erleichtert. Das BSG entschied, dass ein zusätzlicher Pflegebedarf besteht, wenn Eltern die notwendige Essens- und Trinkmenge ihres Kindes ständig kontrollieren müssen (AZ: B 3 P 9/23 R und weitere).
Im Modul 5 (Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Belastungen) sei das Einhalten einer Diät zwar bereits berücksichtigt worden; die Aufsicht über die Essens- und Trinkmenge gehöre aber zum Modul 4 „Selbstversorgung“. Weil das Kind seine Essensmenge nicht selbst bestimmen könne, sei hier die Aufsicht über die Nahrungsaufnahme bei der Bestimmung des Pflegegrades zusätzlich zu berücksichtigen, befand das Gericht.
Auch die Angst des Kindes vor dem Legen der Kanüle (z.B. bei einer Insulinpumpe) und das daraus resultierende Abwehrverhalten müsse in die Bewertung des Pflegegrades einfließen. Die von den Gutachtern angewandte Praxis, nach der solch eine Angst nur bei Vorliegen einer psychischen Störung berücksichtigt werden könne, sei unzulässig, urteilte das BSG.
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Herzliche Grüße
Ihr

Dr. med. Jörg Zimmermann
- Geschäftsführer -
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