Alles Wichtige zum 4.180-Euro-Zuschuss

Ein Zuschuss von bis zu 4.180 Euro für Maß­nah­men in der Woh­nung oder im Haus zur Erleich­te­rung der Pfle­ge – das ist eine Leis­tung, die allen Pfle­ge­be­dürf­ti­gen ab Pfle­ge­grad 1 zusteht. Aller­dings zeigt der Pfle­ge­re­port 2022 der Bar­mer, dass im Jahr 2020 nur etwa 1,1 % der Berech­tig­ten in Deutsch­land die­se Leis­tung genutzt haben.

Wir emp­feh­len Ihnen, den 4.180-Euro-Zuschuss nicht unge­nutzt zu las­sen. In unse­rem Arti­kel haben wir für Sie alle wich­ti­gen Aspek­te zusam­men­ge­fasst, um Ihnen die rich­ti­ge Ent­schei­dung zu erleichtern.

Was sind typi­sche Maß­nah­men, die bezu­schusst wer­den können?

  • Ein­bau eines Trep­pen­lifts: Erleich­tert im Haus die Beweg­lich­keit zwi­schen Stockwerken
  • Umbau des Bade­zim­mers: Instal­la­ti­on einer boden­glei­chen Dusche oder einer Tür für die Badewanne
  • Anbrin­gung von Hal­te­grif­fen: Unter­stüt­zung in Bad, Flur oder an ande­ren Stel­len für mehr Sicherheit
  • Abbau von Tür­schwel­len: Ver­hin­dert Stol­per­fal­len und erleich­tert die Nut­zung von Rol­la­to­ren oder Rollstühlen
  • Ver­brei­te­rung von Türen: Erfor­der­lich für Roll­stuhl­fah­rer oder Per­so­nen mit Gehhilfen
  • Anpas­sung des Fuß­bo­dens: Rutsch­fes­ter Belag oder Ent­fer­nung von Tep­pi­chen zur Ver­mei­dung von Stürzen
  • Instal­la­ti­on eines elek­trisch höhen­ver­stell­ba­ren Pfle­ge­betts: Erleich­tert die Pfle­ge und erhöht den Kom­fort der pfle­ge­be­dürf­ti­gen Person
  • Anschaf­fung eines Not­ruf­sys­tems: Instal­la­ti­on von Not­ruf­ge­rä­ten, die Pfle­ge­be­dürf­ti­gen schnel­le Hil­fe ermöglichen
  • Ein­bau einer Ram­pe: Über­win­dung von Stu­fen oder Schwel­len, z. B. an Hauseingängen
  • Instal­la­ti­on von Bewe­gungs­mel­dern und auto­ma­ti­scher Beleuch­tung: Ver­bes­sert die Sicher­heit in dunk­len Berei­chen und redu­ziert Unfallrisiken

Dür­fen Ange­hö­ri­ge die­se Maß­nah­men durchführen?

Ange­hö­ri­ge dür­fen wohn­um­feld­ver­bes­sern­de Maß­nah­men durch­füh­ren – eine Beauf­tra­gung einer Fremd­fir­ma ist nicht zwin­gend erfor­der­lich. Es gibt jedoch wich­ti­ge Punk­te, die beach­tet wer­den müs­sen, damit die Pfle­ge­kas­se die Kos­ten über­nimmt oder bezuschusst:

  • Erlaubt: Ange­hö­ri­ge, Freun­de oder Nach­barn kön­nen die Maß­nah­men selbst durch­füh­ren (z. B. Anbrin­gen von Hal­te­grif­fen oder das Ver­le­gen eines rutsch­fes­ten Bodens)
  • Vor­aus­set­zung: Die Kos­ten für Mate­ri­al oder not­wen­di­ge Werk­zeu­ge müs­sen nach­weis­bar sein (z. B. durch Rech­nun­gen). Die Maß­nah­men müs­sen fach­ge­recht aus­ge­führt wer­den, so dass sie sicher und zweck­mä­ßig sind
  • Doku­men­ta­ti­on der Kos­ten: Auch wenn kei­ne Hand­wer­ker­rech­nung vor­liegt, müs­sen die Mate­ri­al­kos­ten durch Quit­tun­gen oder Rech­nun­gen belegt wer­den. Arbeits­leis­tun­gen von Ange­hö­ri­gen oder Freun­den kön­nen jedoch nicht abge­rech­net werden
  • Aus­nah­me: Bei bestimm­ten Maß­nah­men kann eine Fach­fir­ma erfor­der­lich sein. Bei­spie­le: Ein­bau eines Trep­pen­lifts, Instal­la­ti­on eines höhen­ver­stell­ba­ren Bett­sys­tems, Umbau des Bade­zim­mers (z. B. boden­glei­che Dusche). Die­se Maß­nah­men erfor­dern oft Fach­kennt­nis­se, Sicher­heits­prü­fun­gen oder garan­tier­te Stan­dards, die nur durch qua­li­fi­zier­te Betrie­be gewähr­leis­tet wer­den können
  • Antrag Kos­ten­über­nah­me: Vor Durch­füh­rung der Maß­nah­men soll­te die Pfle­ge­kas­se kon­tak­tiert wer­den, um sicher­zu­stel­len, dass die geplan­ten Arbei­ten (egal ob durch Ange­hö­ri­ge oder Fach­fir­men) die Vor­aus­set­zun­gen für die Kos­ten­über­nah­me erfüllen
  • Zusam­men­ge­fasst: Die Mög­lich­keit, Maß­nah­men selbst durch­zu­füh­ren, spart Kos­ten und ermög­licht oft schnel­le­re Anpas­sun­gen. Vor­aus­set­zung ist jedoch immer, dass die Sicher­heit und die Zweck­mä­ßig­keit der Maß­nah­me gewähr­leis­tet sind.

Kann ein 4.180-Euro-Zuschuss mehr­fach bewil­ligt werden?

Ja, Pfle­ge­be­dürf­ti­ge kön­nen den Zuschuss von bis zu 4.180 Euro für wohn­um­feld­ver­bes­sern­de Maß­nah­men mehr­fach erhal­ten, wenn bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Hier sind drei typi­sche Situa­tio­nen und die ent­spre­chen­den Voraussetzungen:

Ver­än­de­rung der Pflegesituation

  • Bei­spiel: Eine pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­son wird von Pfle­ge­grad 1 auf Pfle­ge­grad 2 hoch­ge­stuft, da sich ihr Zustand ver­schlech­tert hat
  • Vor­aus­set­zung: Die zusätz­li­chen oder ange­pass­ten Maß­nah­men müs­sen not­wen­dig sein, um die Pfle­ge zu erleich­tern, die Selbst­stän­dig­keit zu för­dern oder die Lebens­qua­li­tät zu verbessern
  • Maß­nah­me: Ein­bau eines Trep­pen­lifts oder der Umbau des Bade­zim­mers (z. B. boden­glei­che Dusche)

Umzug in eine neue Wohnung

  • Bei­spiel: Eine pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­son zieht in eine bar­rie­re­freie Woh­nung oder in die Nähe von Ange­hö­ri­gen, die die Pfle­ge übernehmen
  • Vor­aus­set­zung: Die Maß­nah­men müs­sen auf die neue Wohn­si­tua­ti­on abge­stimmt sein und zur Unter­stüt­zung der Pfle­ge beitragen
  • Maß­nah­me: Instal­la­ti­on von Hal­te­grif­fen, Anpas­sen von Tür­schwel­len oder Aus­bau eines Pflegezimmers

Wie­der­hol­te Anpas­sung bei fort­schrei­ten­der Krankheit

  • Bei­spiel: Eine Per­son mit einer pro­gres­si­ven Erkran­kung (z. B. Mul­ti­ple Skle­ro­se, Demenz) benö­tigt im Ver­lauf der Zeit wei­te­re Anpas­sun­gen in der Wohnung
  • Vor­aus­set­zung: Die fort­schrei­ten­de Erkran­kung erfor­dert neue Maß­nah­men, um die Pfle­ge wei­ter­hin zu ermöglichen
  • Maß­nah­me: Nach­träg­li­cher Ein­bau von elek­tro­ni­schen Hil­fen wie einem höhen­ver­stell­ba­ren Bett oder Sicher­heits­maß­nah­men zum Schutz der Per­son mit Demenz

Ein höhe­rer Pfle­ge­grad ist nicht zwin­gend erfor­der­lich, um einen wei­te­ren Zuschuss zu erhal­ten. Die Pfle­ge­kas­se geht aber erfah­rungs­ge­mäß davon aus, dass eine Ver­schlech­te­rung der Pfle­ge­si­tua­ti­on immer auch mit einer Erhö­hung des Pfle­ge­gra­des ver­bun­den ist.

Ach­tung: Meh­re­re unter­schied­li­che Maß­nah­men (z. B. ein Trep­pen­lift und ein Haus­not­ruf) gel­ten grund­sätz­lich als eine zusam­men­hän­gen­de Maß­nah­me, auch wenn sie unter­schied­li­che Situa­tio­nen erleich­tern. Sie erhal­ten dann nur maxi­mal 4.180 Euro für alle bean­trag­ten Maß­nah­men zusam­men, nicht 4.180 Euro für jede ein­zel­ne Maßnahme.

Ent­schei­dend ist immer die aktu­el­le Pfle­ge­si­tua­ti­on. Erst wenn sich die Situa­ti­on ändert und neue, bis­her nicht durch­ge­führ­te Maß­nah­men erfor­der­lich sind, kann der Zuschuss erneut bean­tragt werden. 

Unser Tipp: Wenn Sie meh­re­re Maß­nah­men pla­nen, die in Sum­me weit mehr als 4.180 Euro kos­ten, soll­ten Sie zunächst Prio­ri­tä­ten set­zen. Begin­nen Sie mit der wich­tigs­ten oder drin­gends­ten Maß­nah­me. War­ten Sie danach etwa sechs Mona­te und beob­ach­ten Sie, wel­che wei­te­re Maß­nah­me nun erfor­der­lich ist. Stel­len Sie einen Antrag auf Höher­stu­fung des Pfle­ge­gra­des und bean­tra­gen Sie par­al­lel einen wei­te­ren Zuschuss. 

Wich­tig für Paa­re, die bei­de einen Pfle­ge­grad haben: Wenn zwei Per­so­nen mit Pfle­ge­grad in einem Haus­halt leben und eine Maß­nah­me durch­füh­ren las­sen möch­ten, dann kön­nen bei­de jeweils 4.180 Euro bean­tra­gen. Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass bei­de von der Umbau­maß­nah­me profitieren.

Wel­che Beson­der­hei­ten soll­te man beachten?

  • Eine Zuschuss­ge­wäh­rung für War­tun­gen oder Repa­ra­tu­ren ist nur mög­lich, wenn bei einer vor­he­ri­gen geneh­mig­ten und geför­der­ten Umbau­maß­nah­me der Höchst­be­trag von 4.180 Euro nicht voll­stän­dig aus­ge­schöpft wur­de. In sol­chen Fäl­len wird der Zuschuss auf den noch ver­füg­ba­ren Rest­be­trag begrenzt. Es ist lei­der nicht mög­lich, einen neu­en Zuschuss für Repa­ra­tu­ren oder War­tun­gen zu erhalten.
  • Pfle­ge­be­dürf­ti­ge mit Anspruch auf Bei­hil­fe oder Heil­für­sor­ge nach beam­ten­recht­li­chen Vor­schrif­ten oder Grund­sät­zen erhal­ten kei­nen antei­li­gen Zuschuss

Kann der Zuschuss zu einer Aberken­nung des Pfle­ge­gra­des führen?

Die­se Fra­ge hören wir sehr oft. Und sie ist natür­lich berech­tigt: Eine Ver­bes­se­rung der Selbst­stän­dig­keit durch wohn­um­feld­ver­bes­sern­de Maß­nah­men kann theo­re­tisch zu einer Neu­be­wer­tung des Pfle­ge­gra­des füh­ren. Die Pfle­ge­kas­se kann eine erneu­te Begut­ach­tung ver­an­las­sen, wenn Anhalts­punk­te für eine Ver­bes­se­rung des Zustands vorliegen.

Aller­dings ist eine Rück­stu­fung des Pfle­ge­gra­des nicht auto­ma­tisch die Fol­ge jeder Ver­bes­se­rung. Die Ent­schei­dung hängt von der indi­vi­du­el­len Situa­ti­on und dem Aus­maß der wie­der­erlang­ten Selbst­stän­dig­keit ab. Es ist daher rat­sam, vor der Durch­füh­rung grö­ße­rer Maß­nah­men Rück­spra­che mit einem Pfle­ge­ex­per­ten zu hal­ten, um mög­li­che Aus­wir­kun­gen auf den Pfle­ge­grad zu klären.

Unser Ange­bot für Sie

Unse­re Exper­tin­nen und Exper­ten ste­hen bereit, um Ihnen eine unab­hän­gi­ge Ein­schät­zung zu Ihrer Pfle­ge­si­tua­ti­on zu geben. Die­ser Ser­vice ist für Sie unver­bind­lich und kos­tet Sie kei­nen Cent.

Nut­zen Sie die­se Gele­gen­heit, um:

  • Sicher­heit über Ihren Anspruch auf Pfle­ge­leis­tun­gen zu gewinnen
  • Ihre Chan­cen auf den Zuschuss oder auf eine ange­mes­se­ne Ein­stu­fung zu erhöhen
  • bei Bedarf Hil­fe im Antrags- oder Wider­spruchs­ver­fah­ren zu erhalten

Wir sind für Sie da

Unse­re Exper­ten unter­stüt­zen Sie mit Wis­sen und Erfah­rung aus über 40.000 geprüf­ten Ent­schei­dun­gen zum Pfle­ge­grad. Damit Sie schnell und unkom­pli­ziert erhal­ten, was Ihnen gesetz­lich zusteht.

Ihr

Dr. med. Jörg Zimmermann

- Geschäfts­füh­rer -

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