Verhinderungspflege: Wie viel Geld gibt es?

Kurz und knapp zusammengefasst

  • Wei­ter­hin gilt: Pflegst Du einen Ange­hö­ri­gen und brauchst davon vor­über­ge­hend eine Pau­se, zahlt die Pfle­ge­kas­se eine Ver­tre­tung. Das ist bis­her für sechs Wochen möglich.
  • Die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge wird schritt­wei­se refor­miert. Die ers­ten Ände­run­gen gel­ten seit Janu­ar 2024. Wir erklä­ren Dir, was das für Dich heißt. 
  • Die meis­ten Ände­run­gen grei­fen erst ab 2025. Für Kin­der und Jugend­li­che mit hohen Pfle­ge­gra­den gibt es aber bereits jetzt schon wich­ti­ge Verbesserungen.
  • Wie viel Dei­ne Pfle­ge­kas­se für die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge erstat­tet, hängt davon ab, wer die Ver­tre­tung übernimmt.

Wich­ti­ge Neue­run­gen in der Verhinderungspflege

Die Reform der gesetz­li­chen Pfle­ge­ver­si­che­rung fin­det in Etap­pen statt und umfasst auch Ände­run­gen in der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge. Seit Beginn des Jah­res pro­fi­tie­ren zahl­rei­che Pfle­ge­be­dürf­ti­ge und ihre Ange­hö­ri­gen von erhöh­ten Leis­tun­gen aus der sozia­len Pfle­ge­ver­si­che­rung. Wei­te­re Stei­ge­run­gen der Leis­tungs­be­trä­ge sind für die Jah­re 2025 und 2028 vorgesehen.

Ab dem 1. Juli 2025 tre­ten die meis­ten Neue­run­gen in der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge in Kraft. Für jun­ge Pfle­ge­be­dürf­ti­ge bis zum 25. Lebens­jahr mit den Pfle­ge­gra­den 4 und 5 wur­den die Ände­run­gen jedoch schon ab dem 1. Janu­ar 2024 wirk­sam. Geplant sind fol­gen­de Anpassungen:

  • Die Leis­tungs­be­trä­ge für Ver­hin­de­rungs- und Kurz­zeit­pfle­ge wer­den zu einem gemein­sa­men jähr­li­chen Bud­get zusam­men­ge­fasst. Dies stellt einen Gesamt­leis­tungs­be­trag von bis zu 3.539 Euro pro Kalen­der­jahr für bei­de Pfle­ge­ar­ten bereit, den Anspruchs­be­rech­tig­te nach Bedarf auf­tei­len kön­nen. Es besteht die Mög­lich­keit, die für die Kurz­zeit­pfle­ge vor­ge­se­he­nen Mit­tel zuguns­ten der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge umzu­wid­men, sofern die­se nicht bereits für Kurz­zeit­pfle­ge­leis­tun­gen ver­wen­det wur­den. Wich­tig ist dabei, dass die Mit­tel aus der Kurz­zeit­pfle­ge dann nicht mehr für deren ursprüng­li­chen Zweck zur Ver­fü­gung stehen.
  • Die maxi­ma­le Dau­er der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge wird von sechs auf bis zu acht Wochen pro Kalen­der­jahr erhöht, was der maxi­ma­len Dau­er der Kurz­zeit­pfle­ge entspricht.
  • Die bis­her erfor­der­li­che Vor­pfle­ge­zeit von sechs Mona­ten ent­fällt, wodurch die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge direkt bean­sprucht wer­den kann, sobald die pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­son min­des­tens den Pfle­ge­grad 2 erreicht hat – eine Rege­lung, die bereits für die Kurz­zeit­pfle­ge galt.
  • Bei Bezug von (antei­li­gem) Pfle­ge­geld wird die­ses wäh­rend der Inan­spruch­nah­me von Ver­hin­de­rungs­pfle­ge für bis zu acht Wochen wei­ter­ge­zahlt, aller­dings in hal­ber Höhe. Aus­nah­me bil­den der ers­te und letz­te Tag der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge, für die das Pfle­ge­geld in vol­ler Höhe aus­ge­zahlt wird, ana­log zur Rege­lung bei der Kurzzeitpflege.

Opti­on 1: Unter­stüt­zung durch Bekann­te oder Pflegedienste

Soll­te eine exter­ne Betreu­ung durch einen Pfle­ge­dienst, ein Pfle­ge­heim oder eine ver­trau­te, nicht ver­wand­te Per­son not­wen­dig wer­den, über­nimmt die Pfle­ge­ver­si­che­rung bis zu 1.612 Euro jähr­lich für die­se Leis­tun­gen. Bei der sta­tio­nä­ren Unter­brin­gung in einem Pfle­ge­heim wer­den ledig­lich die direk­ten Pfle­ge­kos­ten bis zu die­sem Betrag erstat­tet; Kos­ten für Logis und Ver­pfle­gung sind von den Pfle­ge­be­dürf­ti­gen selbst zu tragen.

Opti­on 2: Ersatz durch Familienangehörige

Fällt die Wahl auf eine Ver­hin­de­rungs­pfle­ge durch nahe Ver­wand­te oder im glei­chen Haus­halt leben­de Per­so­nen, die bis zum zwei­ten Ver­wandt­schafts­grad mit dem Pfle­ge­be­dürf­ti­gen ver­wandt oder ver­schwä­gert sind, sieht die Pfle­ge­kas­se gerin­ge­re Erstat­tun­gen vor. Hier­zu zäh­len unter ande­rem Eltern, Groß­el­tern, Kin­der, Enkel­kin­der sowie Geschwis­ter, Schwa­ger, Schwä­ge­rin­nen, Stief- oder Schwie­ger­kin­der und ‑enkel. Die maxi­ma­le Jah­res­hö­he der Erstat­tung beschränkt sich auf das 1,5‑fache des monat­li­chen Pfle­ge­gel­des ent­spre­chend des Pfle­ge­grads des Betrof­fe­nen. Die genau­en Ober­gren­zen kön­nen Sie unse­rer Über­sicht entnehmen.

Soll­ten durch die Ersatz­pfle­ge zusätz­li­che, nach­weis­ba­re Kos­ten ent­ste­hen, erstat­tet die Pfle­ge­ver­si­che­rung bis zu 1.612 Euro pro Jahr. Dies umfasst unter ande­rem Fahrt­kos­ten mit öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln oder dem Auto sowie mög­li­chen Ver­dienst­aus­fall der Pfle­ge­per­son. Es emp­fiehlt sich daher, Bele­ge wie Fahr­schei­ne zu sam­meln und bei der Pfle­ge­kas­se ein­zu­rei­chen. Für die Nut­zung des eige­nen PKWs kön­nen gemäß Bun­des­rei­se­kos­ten­ge­setz 20 Cent pro Kilo­me­ter gel­tend gemacht wer­den, sodass zumin­dest die Fahrt­kos­ten teil­wei­se erstat­tet wer­den, selbst wenn das Bud­get für die Pfle­ge­ver­tre­tung bereits aus­ge­schöpft sein sollte.

Jährlicher Höchstbetrag für Verhinderungspflege

 durch Ange­hö­ri­ge1durch Pro­fes­sio­nel­le2
Pfle­ge­grad 10 €0 €
Pfle­ge­grad 2474 €1.612 €
Pfle­ge­grad 3817,50 €1.612 €
Pfle­ge­grad 41.092 €1.612 €
Pfle­ge­grad 51.351,50 €1.612 €

1 Zusätz­lich erstat­tet die Pfle­ge­kas­se nach­ge­wie­se­ne Auf­wen­dun­gen (etwa Fahrt­kos­ten oder Ver­dienst­aus­fall) bis zu einem Betrag von 1.612 Euro im Jahr, bezie­hungs­wei­se 2.418 Euro bei zusätz­li­cher Nut­zung des Kurz­zeit­pfle­ge-Bud­gets. 
2 Der Höchst­be­trag kann um zusätz­li­che 806 Euro aus dem Bud­get für Kurz­zeit­pfle­ge auf 2.418 Euro auf­ge­stockt wer­den.
Quel­le: Bun­des­ge­sund­heits­mi­ni­ste­ri­um, Finanz­tip-Berech­nung (Stand: 29. Dezem­ber 2023)

Zusätz­li­che Finan­zie­rung durch Kurzzeitpflegebudget

Neben den bereits erwähn­ten Beträ­gen besteht die Mög­lich­keit, zusätz­lich bis zu 806 Euro aus dem Kurz­zeit­pfle­ge­bud­get in Anspruch zu neh­men, sofern die­ses noch nicht voll­stän­dig genutzt wur­de. Die­ser Betrag wird dann vom ver­füg­ba­ren Kurz­zeit­pfle­ge­an­spruch abge­zo­gen. In Kom­bi­na­ti­on mit den 1.612 Euro aus dem Bud­get für Ver­hin­de­rungs­pfle­ge kann die Pfle­ge­ver­si­che­rung somit bis zu 2.418 Euro pro Jahr über­neh­men, unab­hän­gig vom Pfle­ge­grad des Betrof­fe­nen. Dies umfasst sowohl Leis­tun­gen durch pro­fes­sio­nel­le Pfle­ge­kräf­te als auch Erstat­tun­gen für Rei­se­kos­ten und wei­te­re not­wen­di­ge Aus­ga­ben bei der Pfle­ge durch nahe Ver­wand­te. Die Ent­schei­dung, zusätz­li­che Mit­tel aus dem Kurz­zeit­pfle­ge­bud­get zu ver­wen­den, kann im Antrag für die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge ver­merkt werden.

Anpas­sung des Pflegegeldes

Das Pfle­ge­geld wird wäh­rend der Inan­spruch­nah­me von Ver­hin­de­rungs­pfle­ge hal­biert. Eine Aus­nah­me bil­den der ers­te und letz­te Tag der Ersatz­pfle­ge, für die das Pfle­ge­geld in vol­ler Höhe gezahlt wird. Soll­te die Ver­tre­tung nur für weni­ge Stun­den am Tag erfol­gen, bleibt der Anspruch auf das voll­stän­di­ge Pfle­ge­geld bestehen. Auch die Bei­trä­ge zur Ren­ten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung wer­den von der Pfle­ge­kas­se wei­ter­hin übernommen.

Ein Bei­spiel für die Berech­nung des ange­pass­ten Pfle­ge­gel­des: Ange­nom­men, Du pflegst Dei­ne Mut­ter, die in Pfle­ge­grad 2 ein­ge­stuft ist, und machst für 14 Tage Urlaub. Wäh­rend Dei­ner Abwe­sen­heit wird sie von einem ambu­lan­ten Pfle­ge­dienst betreut. Nor­ma­ler­wei­se erhältst Du ein Pfle­ge­geld von 316 Euro pro Monat. Für den ers­ten und letz­ten Tag Dei­nes Urlaubs erhältst Du das voll­stän­di­ge Pfle­ge­geld (2/30 von 316 Euro = 21,07 Euro). Für die ver­blei­ben­den zwölf Tage wird das Pfle­ge­geld hal­biert (12/30 von 158 Euro = 63,20 Euro), was zu einem Gesamt­be­trag von 84,27 Euro für die Dau­er der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge führt. Anschlie­ßend wird das Pfle­ge­geld wie­der in vol­ler Höhe fortgesetzt.

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