Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege 2025: Neues Entlastungsbudget, höhere Leistungen, mehr Flexibilität
Pflegende Angehörige leisten Tag für Tag Enormes – doch auch sie brauchen mal eine Auszeit. Damit solche Pausen leichter möglich sind, hat die Bundesregierung zum Jahr 2025 wichtige Änderungen bei der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eingeführt. Diese Reform – beschlossen im Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) 2023 – bringt neue Leistungen, erhöhte Budgets und verbesserte Kombinationsmöglichkeiten für Pflegebedürftige und ihre Familien. Im folgenden Blogbeitrag fassen wir alle Neuerungen informativ-neutral zusammen. Wir erklären das neue gemeinsame Entlastungsbudget (inklusive konkreter Beträge wie 3.539 € jährlich), zeigen die Entlastung für Pflegebedürftige und Angehörige auf und erläutern Sonderregelungen für pflegebedürftige Unter-25-Jährige mit Pflegegrad 4–5. Die klar gegliederte Struktur, einprägsame Tabellen und verständliche Erklärungen helfen Pflegepersonen, Pflegeberater/innen und Einrichtungen, sich schnell einen Überblick zu verschaffen.
Neue Leistungen und Verbesserungen ab 2025
Ab 2025 gelten in Deutschland mehrere neue bzw. erweiterte Leistungen im Bereich Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Diese Verbesserungen kommen sowohl Pflegebedürftigen (ab Pflegegrad 2) als auch ihren pflegenden Angehörigen zugute. Im Einzelnen wurden folgende Änderungen umgesetzt:
- Wegfall der „Vorpflegezeit“: Die bisher erforderliche sechsmonatige Pflege zu Hause, bevor Verhinderungspflege erstmals in Anspruch genommen werden konnte, entfällt vollständig. Pflegebedürftige haben nun sofort ab Feststellung von mindestens Pflegegrad 2 Anspruch auf Verhinderungspflege, ohne zuvor ein halbes Jahr zugewartet zu haben. Dies schafft frühzeitige Entlastungsmöglichkeiten, etwa direkt nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit.
- Längere Anspruchsdauer: Die maximale Dauer der Verhinderungspflege pro Jahr wird von 6 Wochen (42 Tage) auf 8 Wochen (56 Tage) verlängert. Damit steht diese Form der Entlastung nun genauso lange zur Verfügung wie die Kurzzeitpflege, die bereits 8 Wochen jährlich genutzt werden kann. Pflegepersonen können folglich zwei Wochen länger Ersatzpflege in Anspruch nehmen als bisher – ein Gewinn besonders für längere Erholungsphasen (z. B. ein ausgedehnter Urlaub oder Kuraufenthalt).
- Pflegegeldfortzahlung für 8 Wochen: Während der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege erhält die gepflegte Person normalerweise hälftig weiter Pflegegeld, da die häusliche Pflege zeitweise unterbrochen ist. Bisher wurde dieses hälftige Pflegegeld maximal für 6 Wochen gezahlt – ab 2025 erfolgt die Zahlung nun bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr während der Ersatzpflege. Dadurch verschlechtert sich die finanzielle Situation der Pflegebedürftigen bei längerer Abwesenheit der Hauptpflegeperson nicht so stark, was Angehörigen längere Auszeiten ohne große Einkommenseinbußen ermöglicht.
- Weitere Erleichterungen: Verhinderungspflege kann wie gehabt stundenweise oder tageweise erfolgen – neu ist jedoch, dass ab Juli 2025 alle weiteren Einschränkungen und Umrechnungsregeln für die Kombination von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aufgehoben werden (siehe Entlastungsbudget unten). Insgesamt führen die Änderungen zu weniger Bürokratie und mehr Wahlfreiheit bei der Nutzung der Entlastungsangebote.
Während der Verhinderungspflege kann ein ambulanter Pflegedienst vorübergehend die Betreuung zuhause übernehmen – zum Beispiel, wenn pflegende Angehörige Urlaub machen oder krankheitsbedingt ausfallen. Die neuen Regelungen 2025 erleichtern es, solche Auszeiten zu nutzen: Die Ersatzpflege steht länger zur Verfügung und kann flexibler gestaltet sowie finanziell besser ausgeschöpft werden.
Erhöhung der Budgets: Mehr finanzielle Unterstützung
Neben den qualitativen Verbesserungen wurden 2025 auch die Leistungssätze für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege angehoben, um mit der Preisentwicklung Schritt zu halten. Bereits zum 1. Januar 2025 gab es eine automatische Erhöhung um ca. 4,5 %. Konkret stiegen die jährlichen Budgets wie folgt:
- Verhinderungspflege: von bisher 1.612 € (Stand 2024) auf 1.685 € pro Jahr (für alle Pflegegrade ab 2). Dieser Betrag steht zur Finanzierung einer Ersatzpflegeperson oder eines Pflegedienstes zur Verfügung, wenn die hauptpflegende Person vorübergehend verhindert ist.
- Kurzzeitpflege: von bisher 1.774 € (2024) auf 1.854 € pro Jahr (für alle Pflegegrade 2–5). Dieser Betrag deckt die Kosten eines zeitlich begrenzten Pflegeplatzes in einer stationären Einrichtung (z. B. Kurzzeitpflegeheim), falls die häusliche Pflege vorübergehend nicht sichergestellt werden kann.
Diese Erhöhungen summieren sich auf eine Gesamtleistung von rund 3.539 € jährlich für temporäre Pflegearrangements. Entscheidend ist jedoch die nächste Neuerung: Ab 1. Juli 2025 werden die beiden Budgets zu einem gemeinsamen Topf zusammengelegt – dem sogenannten Entlastungsbudget. Somit lässt sich der Gesamtbetrag von 3.539 Euro nun flexibel einsetzen (siehe nächste Sektion). Die folgende Tabelle gibt einen kompakten Überblick über die alten und neuen Beträge sowie die verbesserten Konditionen:
Leistungsaspekt | Bis 2024 (alte Regel) | Neu ab 2025 (reformierte Regel) |
---|---|---|
Jährliches Budget Verhinderungspflege | 1.612 € (bis Ende 2024) 1.685 € (Jan–Juni 2025) | im Entlastungsbudget enthalten (siehe gemeinsame Summe unten) |
Jährliches Budget Kurzzeitpflege | 1.774 € (bis Ende 2024) 1.854 € (Jan–Juni 2025) | im Entlastungsbudget enthalten (siehe gemeinsame Summe unten) |
Max. kombinierbarer Betrag | ca. 3.386 € (mit komplizierten Übertragungsregeln; s. unten) | 3.539 € als gemeinsames Entlastungsbudget ab 01.07.2025 |
Vorpflegezeit (Wartezeit) | 6 Monate Pflege zu Hause vor erster Verhinderungspflege erforderlich | entfällt ab 01.07.2025 (direkter Anspruch ab PG 2) |
Max. Dauer Verhinderungspflege | 42 Tage (6 Wochen) pro Jahr | 56 Tage (8 Wochen) pro Jahr |
Pflegegeld weiterzahlen | 50 % des Pflegegeldes für max. 42 Tage (6 Wochen) | 50 % des Pflegegeldes für max. 56 Tage (8 Wochen) |
Hinweis: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben wie bisher keinen Anspruch auf Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege, da diese Leistungen erst ab Pflegegrad 2 von der Pflegeversicherung übernommen werden.
Gemeinsames Entlastungsbudget: Flexiblere Kombinationsmöglichkeiten
Eine der größten Neuerungen 2025 ist die Einführung des gemeinsamen Entlastungsbudgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Dieses Konzept bedeutet, dass die vormals getrennten Budgets zusammengelegt werden und Pflegebedürftigen künftig ein einheitlicher Jahresbetrag zur Verfügung steht. Ab dem 1. Juli 2025 gilt somit: Es stehen bis zu 3.539 € pro Jahr für Kurzzeitpflege und/oder Verhinderungspflege flexibel bereit. Die Versicherten können frei wählen, in welcher Kombination sie dieses Geld für Ersatz- oder Kurzzeitpflege einsetzen – je nach ihrer individuellen Situation und Bedarf.
Früher war die Nutzung der Budgets umständlich: Man konnte zwar teilweise nicht genutzte Mittel von einer Leistung zur anderen übertragen, doch dies war begrenzt und bürokratisch kompliziert. Beispielsweise ließ sich bislang maximal 50 % des Kurzzeitpflege-Budgets auf die Verhinderungspflege übertragen oder umgekehrt, was zu unausgeschöpften Ansprüchen führte, wenn nur eine der Leistungen benötigt wurde. Viele Pflegebedürftige nutzten entweder Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege und verzichteten dadurch auf einen Teil der zustehenden Entlastung. Dieses Problem wird durch das neue Entlastungsbudget gelöst:
- Keine starren Töpfe mehr: Der gesamte Betrag von 3.539 € kann nun ohne weitere Anträge für beide Leistungsarten genutzt werden. Es gibt keine Begrenzung mehr, welcher Anteil für welche Pflegeart verwendet wird – Hauptsache, die Summe wird insgesamt nicht überschritten. Dadurch kann z. B. bei ausschließlich häuslicher Ersatzpflege das volle Budget für Verhinderungspflege eingesetzt werden, wo vorher ein großer Teil verfallen wäre. Umgekehrt können bei vorrangigem Bedarf an Kurzzeitpflege sämtliche Mittel dorthin fließen.
- Weniger Bürokratie: Das einheitliche Budget sorgt für Entbürokratisierung: komplizierte Umwidmungsanträge und Berechnungen entfallen. Pflegebedürftige und Angehörige müssen nicht mehr jonglieren, welcher Topf noch wie viel enthält. Ein Antrag (bzw. eine Kostenabrechnung) genügt, um die jeweilige Ersatz- oder Kurzzeitpflegeleistung von der Pflegekasse erstatten zu lassen. Wichtig ist dabei zu wissen, dass man nach wie vor die konkrete Leistung beantragt – also Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege – und nicht das Budget an sich. In der Praxis ändert sich für die Antragstellung also wenig, außer dass die Finanzierung einfacher gehandhabt wird (siehe Abschnitt „Beratung und Antragstellung“ weiter unten).
- Mehr tatsächliche Entlastung: Da nun das gesamte Budget ausschöpfbar ist, stehen im Ergebnis mehr Mittel für die Entlastung zur Verfügung. Insbesondere Pflegehaushalte, die mangels Angebot nur eine der beiden Leistungen nutzen konnten (z. B. kein Kurzzeitpflege-Platz verfügbar, daher nur Verhinderungspflege zu Hause), profitieren finanziell. Sie können jetzt den vollen jährlichen Betrag abrufen, ohne durch Aufteilungsregeln benachteiligt zu sein. Insgesamt erhalten also viele Betroffene Zugang zu höheren Leistungsbeträgen, was spürbar zur Entlastung im Pflegealltag beiträgt.
Sonderregelung für junge Pflegebedürftige unter 25 Jahren (PG 4–5)
Junge Pflegebedürftige mit schweren Beeinträchtigungen (Pflegegrad 4 oder 5) stellen eine besondere Situation dar – meist werden sie von ihren Eltern zuhause versorgt. Um diese Familien frühzeitig zu entlasten, galten einige Neuerungen bereits ein Jahr früher: Seit dem 01.01.2024 profitieren Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 mit PG 4–5 von erweiterten Ansprüchen.
Für pflegebedürftige Menschen unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 wurden die Reformschritte vorgezogen. Schon seit 1. Januar 2024 entfiel für diese Gruppe die 6‑monatige Vorpflegezeit, und die Verhinderungspflege konnte – genau wie jetzt für alle – bis zu 8 Wochen im Jahr genutzt werden. Außerdem wurde das Budget in schweren Fällen bereits frühzeitig zusammengelegt: Bis zu 100 % der Kurzzeitpflege-Mittel konnten für Verhinderungspflege verwendet werden. Faktisch stand jungen Pflegebedürftigen mit PG 4–5 dadurch schon 2024 ein gemeinsames Budget von 3.386 € jährlich zur Verfügung. Seit 2025 gilt nun auch für sie der erhöhte Betrag von 3.539 € pro Jahr. Diese Sonderregelung trägt der besonderen Belastung von Familien mit schwerstpflegebedürftigen Kindern Rechnung und verschafft ihnen frühzeitig die gleiche Entlastung, die ab Mitte 2025 allen Pflegehaushalten offensteht.
Tipps zur Beratung und Antragstellung
Die verbesserten Leistungen entfalten ihre Wirkung nur, wenn sie auch genutzt werden. Daher einige Hinweise, wie pflegende Angehörige und Pflegebedürftige die Beratung in Anspruch nehmen und Anträge stellen können:
- Pflegeberatung nutzen: Wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder einen örtlichen Pflegestützpunkt für eine individuelle Beratung. Dort erhalten Sie aktuelle Informationen zu Ihren Ansprüchen und Unterstützung beim Beantragen der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege. Pflegeberater und ‑beraterinnen kennen die neuen Regeln genau und können helfen, das Optimale aus dem Entlastungsbudget herauszuholen.
- Antrag rechtzeitig stellen (sofern planbar): In Notfällen oder bei akuter Verhinderung ist es nicht nötig, die Leistung im Voraus zu beantragen – Sie können Verhinderungs- und Kurzzeitpflege auch nachträglich abrechnen. Wenn die Auszeit jedoch planbar ist (z. B. ein Urlaub oder eine Reha der Pflegeperson), empfiehlt es sich, frühzeitig einen formlosen Antrag bei der Pflegeversicherung zu stellen. So wissen Sie im Vorfeld, welche Kosten übernommen werden, und vermeiden Überraschungen. Die Pflegekasse stellt meist einfache Formulare (oft online) zur Verfügung.
- Leistung flexibel kombinieren: Denken Sie daran, dass seit Juli 2025 kein separater Antrag nötig ist, um Mittel zwischen Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu verschieben – die Kasse berücksichtigt von selbst, dass beide aus einem Topf bezahlt werden. Sie sollten jedoch weiterhin alle Belege und Rechnungen sammeln, die im Zusammenhang mit der Ersatz- oder Kurzzeitpflege anfallen, und diese bei der Kasse einreichen. Nur tatsächlich entstandene Kosten werden bis zur Budgetgrenze von 3.539 € erstattet.
Zum Abschluss noch ein wichtiger Hinweis: Die geschilderten Änderungen in Verhinderungs- und Kurzzeitpflege entlasten viele Familien spürbar. Nutzen Sie die neuen Möglichkeiten, um Ihre eigene Gesundheit und die Ihrer Angehörigen zu schützen – regelmäßige Pausen und professionelle Unterstützung sind in der Pflege Gold wert. Bei Unsicherheiten helfen die Pflegeberater Ihrer Kasse oder unabhängige Stellen wie Verbraucherzentralen gerne weiter. Fazit: Mit den Reformen 2025 wurde die Vereinbarkeit von Pflege und Erholung deutlich verbessert – ein Schritt, der pflegenden Angehörigen und Pflegebedürftigen im Alltag willkommenen Rückhalt bietet.