Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege 2025: Neues Entlastungsbudget, höhere Leistungen, mehr Flexibilität

Pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge leis­ten Tag für Tag Enor­mes – doch auch sie brau­chen mal eine Aus­zeit. Damit sol­che Pau­sen leich­ter mög­lich sind, hat die Bun­des­re­gie­rung zum Jahr 2025 wich­ti­ge Ände­run­gen bei der Ver­hin­de­rungs- und Kurz­zeit­pfle­ge ein­ge­führt. Die­se Reform – beschlos­sen im Pfle­ge­un­ter­stüt­zungs- und Ent­las­tungs­ge­setz (PUEG) 2023 – bringt neue Leis­tun­gen, erhöh­te Bud­gets und ver­bes­ser­te Kom­bi­na­ti­ons­mög­lich­kei­ten für Pfle­ge­be­dürf­ti­ge und ihre Fami­li­en. Im fol­gen­den Blog­bei­trag fas­sen wir alle Neue­run­gen infor­ma­tiv-neu­tral zusam­men. Wir erklä­ren das neue gemein­sa­me Ent­las­tungs­bud­get (inklu­si­ve kon­kre­ter Beträ­ge wie 3.539 € jähr­lich), zei­gen die Ent­las­tung für Pfle­ge­be­dürf­ti­ge und Ange­hö­ri­ge auf und erläu­tern Son­der­re­ge­lun­gen für pfle­ge­be­dürf­ti­ge Unter-25-Jäh­ri­ge mit Pfle­ge­grad 4–5. Die klar geglie­der­te Struk­tur, ein­präg­sa­me Tabel­len und ver­ständ­li­che Erklä­run­gen hel­fen Pfle­ge­per­so­nen, Pflegeberater/innen und Ein­rich­tun­gen, sich schnell einen Über­blick zu verschaffen.

Neue Leistungen und Verbesserungen ab 2025

Ab 2025 gel­ten in Deutsch­land meh­re­re neue bzw. erwei­ter­te Leis­tun­gen im Bereich Ver­hin­de­rungs- und Kurz­zeit­pfle­ge. Die­se Ver­bes­se­run­gen kom­men sowohl Pfle­ge­be­dürf­ti­gen (ab Pfle­ge­grad 2) als auch ihren pfle­gen­den Ange­hö­ri­gen zugu­te. Im Ein­zel­nen wur­den fol­gen­de Ände­run­gen umgesetzt:

  • Weg­fall der „Vor­pfle­ge­zeit“: Die bis­her erfor­der­li­che sechs­mo­na­ti­ge Pfle­ge zu Hau­se, bevor Ver­hin­de­rungs­pfle­ge erst­mals in Anspruch genom­men wer­den konn­te, ent­fällt voll­stän­dig. Pfle­ge­be­dürf­ti­ge haben nun sofort ab Fest­stel­lung von min­des­tens Pfle­ge­grad 2 Anspruch auf Ver­hin­de­rungs­pfle­ge, ohne zuvor ein hal­bes Jahr zuge­war­tet zu haben. Dies schafft früh­zei­ti­ge Ent­las­tungs­mög­lich­kei­ten, etwa direkt nach Ein­tritt der Pflegebedürftigkeit.
  • Län­ge­re Anspruchs­dau­er: Die maxi­ma­le Dau­er der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge pro Jahr wird von 6 Wochen (42 Tage) auf 8 Wochen (56 Tage) ver­län­gert. Damit steht die­se Form der Ent­las­tung nun genau­so lan­ge zur Ver­fü­gung wie die Kurz­zeit­pfle­ge, die bereits 8 Wochen jähr­lich genutzt wer­den kann. Pfle­ge­per­so­nen kön­nen folg­lich zwei Wochen län­ger Ersatz­pfle­ge in Anspruch neh­men als bis­her – ein Gewinn beson­ders für län­ge­re Erho­lungs­pha­sen (z. B. ein aus­ge­dehn­ter Urlaub oder Kuraufenthalt).
  • Pfle­ge­geld­fort­zah­lung für 8 Wochen: Wäh­rend der Ver­hin­de­rungs- oder Kurz­zeit­pfle­ge erhält die gepfleg­te Per­son nor­ma­ler­wei­se hälf­tig wei­ter Pfle­ge­geld, da die häus­li­che Pfle­ge zeit­wei­se unter­bro­chen ist. Bis­her wur­de die­ses hälf­ti­ge Pfle­ge­geld maxi­mal für 6 Wochen gezahlt – ab 2025 erfolgt die Zah­lung nun bis zu 8 Wochen pro Kalen­der­jahr wäh­rend der Ersatz­pfle­ge. Dadurch ver­schlech­tert sich die finan­zi­el­le Situa­ti­on der Pfle­ge­be­dürf­ti­gen bei län­ge­rer Abwe­sen­heit der Haupt­pfle­ge­per­son nicht so stark, was Ange­hö­ri­gen län­ge­re Aus­zei­ten ohne gro­ße Ein­kom­mens­ein­bu­ßen ermöglicht.
  • Wei­te­re Erleich­te­run­gen: Ver­hin­de­rungs­pfle­ge kann wie gehabt stun­den­wei­se oder tage­wei­se erfol­gen – neu ist jedoch, dass ab Juli 2025 alle wei­te­ren Ein­schrän­kun­gen und Umrech­nungs­re­geln für die Kom­bi­na­ti­on von Ver­hin­de­rungs- und Kurz­zeit­pfle­ge auf­ge­ho­ben wer­den (sie­he Ent­las­tungs­bud­get unten). Ins­ge­samt füh­ren die Ände­run­gen zu weni­ger Büro­kra­tie und mehr Wahl­frei­heit bei der Nut­zung der Entlastungsangebote.

Wäh­rend der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge kann ein ambu­lan­ter Pfle­ge­dienst vor­über­ge­hend die Betreu­ung zuhau­se über­neh­men – zum Bei­spiel, wenn pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge Urlaub machen oder krank­heits­be­dingt aus­fal­len. Die neu­en Rege­lun­gen 2025 erleich­tern es, sol­che Aus­zei­ten zu nut­zen: Die Ersatz­pfle­ge steht län­ger zur Ver­fü­gung und kann fle­xi­bler gestal­tet sowie finan­zi­ell bes­ser aus­ge­schöpft werden.

Erhöhung der Budgets: Mehr finanzielle Unterstützung

Neben den qua­li­ta­ti­ven Ver­bes­se­run­gen wur­den 2025 auch die Leis­tungs­sät­ze für Ver­hin­de­rungs- und Kurz­zeit­pfle­ge ange­ho­ben, um mit der Preis­ent­wick­lung Schritt zu hal­ten. Bereits zum 1. Janu­ar 2025 gab es eine auto­ma­ti­sche Erhö­hung um ca. 4,5 %. Kon­kret stie­gen die jähr­li­chen Bud­gets wie folgt:

  • Ver­hin­de­rungs­pfle­ge: von bis­her 1.612 € (Stand 2024) auf 1.685 € pro Jahr (für alle Pfle­ge­gra­de ab 2). Die­ser Betrag steht zur Finan­zie­rung einer Ersatz­pfle­ge­per­son oder eines Pfle­ge­diens­tes zur Ver­fü­gung, wenn die haupt­pfle­gen­de Per­son vor­über­ge­hend ver­hin­dert ist.
  • Kurz­zeit­pfle­ge: von bis­her 1.774 € (2024) auf 1.854 € pro Jahr (für alle Pfle­ge­gra­de 2–5). Die­ser Betrag deckt die Kos­ten eines zeit­lich begrenz­ten Pfle­ge­plat­zes in einer sta­tio­nä­ren Ein­rich­tung (z. B. Kurz­zeit­pfle­ge­heim), falls die häus­li­che Pfle­ge vor­über­ge­hend nicht sicher­ge­stellt wer­den kann.

Die­se Erhö­hun­gen sum­mie­ren sich auf eine Gesamt­leis­tung von rund 3.539 € jähr­lich für tem­po­rä­re Pfle­ge­ar­ran­ge­ments. Ent­schei­dend ist jedoch die nächs­te Neue­rung: Ab 1. Juli 2025 wer­den die bei­den Bud­gets zu einem gemein­sa­men Topf zusam­men­ge­legt – dem soge­nann­ten Ent­las­tungs­bud­get. Somit lässt sich der Gesamt­be­trag von 3.539 Euro nun fle­xi­bel ein­set­zen (sie­he nächs­te Sek­ti­on). Die fol­gen­de Tabel­le gibt einen kom­pak­ten Über­blick über die alten und neu­en Beträ­ge sowie die ver­bes­ser­ten Konditionen:

Leis­tungs­aspektBis 2024 (alte Regel)Neu ab 2025 (refor­mier­te Regel)
Jähr­li­ches Bud­get Verhinderungspflege1.612 € (bis Ende 2024) 1.685 € (Jan–Juni 2025)im Ent­las­tungs­bud­get ent­hal­ten (sie­he gemein­sa­me Sum­me unten)
Jähr­li­ches Bud­get Kurzzeitpflege1.774 € (bis Ende 2024) 1.854 € (Jan–Juni 2025)im Ent­las­tungs­bud­get ent­hal­ten (sie­he gemein­sa­me Sum­me unten)
Max. kom­bi­nier­ba­rer Betragca. 3.386 € (mit kom­pli­zier­ten Über­tra­gungs­re­geln; s. unten)3.539 € als gemein­sa­mes Ent­las­tungs­bud­get ab 01.07.2025
Vor­pfle­ge­zeit (War­te­zeit)6 Mona­te Pfle­ge zu Hau­se vor ers­ter Ver­hin­de­rungs­pfle­ge erforderlichent­fällt ab 01.07.2025 (direk­ter Anspruch ab PG 2)
Max. Dau­er Verhinderungspflege42 Tage (6 Wochen) pro Jahr56 Tage (8 Wochen) pro Jahr
Pfle­ge­geld weiterzahlen50 % des Pfle­ge­gel­des für max. 42 Tage (6 Wochen)50 % des Pfle­ge­gel­des für max. 56 Tage (8 Wochen)

Hin­weis: Pfle­ge­be­dürf­ti­ge mit Pfle­ge­grad 1 haben wie bis­her kei­nen Anspruch auf Ver­hin­de­rungs- oder Kurz­zeit­pfle­ge, da die­se Leis­tun­gen erst ab Pfle­ge­grad 2 von der Pfle­ge­ver­si­che­rung über­nom­men werden.

Gemeinsames Entlastungsbudget: Flexiblere Kombinationsmöglichkeiten

Eine der größ­ten Neue­run­gen 2025 ist die Ein­füh­rung des gemein­sa­men Ent­las­tungs­bud­gets für Ver­hin­de­rungs- und Kurz­zeit­pfle­ge. Die­ses Kon­zept bedeu­tet, dass die vor­mals getrenn­ten Bud­gets zusam­men­ge­legt wer­den und Pfle­ge­be­dürf­ti­gen künf­tig ein ein­heit­li­cher Jah­res­be­trag zur Ver­fü­gung steht. Ab dem 1. Juli 2025 gilt somit: Es ste­hen bis zu 3.539 € pro Jahr für Kurz­zeit­pfle­ge und/oder Ver­hin­de­rungs­pfle­ge fle­xi­bel bereit. Die Ver­si­cher­ten kön­nen frei wäh­len, in wel­cher Kom­bi­na­ti­on sie die­ses Geld für Ersatz- oder Kurz­zeit­pfle­ge ein­set­zen – je nach ihrer indi­vi­du­el­len Situa­ti­on und Bedarf.

Frü­her war die Nut­zung der Bud­gets umständ­lich: Man konn­te zwar teil­wei­se nicht genutz­te Mit­tel von einer Leis­tung zur ande­ren über­tra­gen, doch dies war begrenzt und büro­kra­tisch kom­pli­ziert. Bei­spiels­wei­se ließ sich bis­lang maxi­mal 50 % des Kurz­zeit­pfle­ge-Bud­gets auf die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge über­tra­gen oder umge­kehrt, was zu unaus­ge­schöpf­ten Ansprü­chen führ­te, wenn nur eine der Leis­tun­gen benö­tigt wur­de. Vie­le Pfle­ge­be­dürf­ti­ge nutz­ten ent­we­der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge oder Kurz­zeit­pfle­ge und ver­zich­te­ten dadurch auf einen Teil der zuste­hen­den Ent­las­tung. Die­ses Pro­blem wird durch das neue Ent­las­tungs­bud­get gelöst:

  • Kei­ne star­ren Töp­fe mehr: Der gesam­te Betrag von 3.539 € kann nun ohne wei­te­re Anträ­ge für bei­de Leis­tungs­ar­ten genutzt wer­den. Es gibt kei­ne Begren­zung mehr, wel­cher Anteil für wel­che Pfle­ge­art ver­wen­det wird – Haupt­sa­che, die Sum­me wird ins­ge­samt nicht über­schrit­ten. Dadurch kann z. B. bei aus­schließ­lich häus­li­cher Ersatz­pfle­ge das vol­le Bud­get für Ver­hin­de­rungs­pfle­ge ein­ge­setzt wer­den, wo vor­her ein gro­ßer Teil ver­fal­len wäre. Umge­kehrt kön­nen bei vor­ran­gi­gem Bedarf an Kurz­zeit­pfle­ge sämt­li­che Mit­tel dort­hin fließen.
  • Weni­ger Büro­kra­tie: Das ein­heit­li­che Bud­get sorgt für Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rung: kom­pli­zier­te Umwid­mungs­an­trä­ge und Berech­nun­gen ent­fal­len. Pfle­ge­be­dürf­ti­ge und Ange­hö­ri­ge müs­sen nicht mehr jon­glie­ren, wel­cher Topf noch wie viel ent­hält. Ein Antrag (bzw. eine Kos­ten­ab­rech­nung) genügt, um die jewei­li­ge Ersatz- oder Kurz­zeit­pfle­ge­leis­tung von der Pfle­ge­kas­se erstat­ten zu las­sen. Wich­tig ist dabei zu wis­sen, dass man nach wie vor die kon­kre­te Leis­tung bean­tragt – also Ver­hin­de­rungs­pfle­ge oder Kurz­zeit­pfle­ge – und nicht das Bud­get an sich. In der Pra­xis ändert sich für die Antrag­stel­lung also wenig, außer dass die Finan­zie­rung ein­fa­cher gehand­habt wird (sie­he Abschnitt „Bera­tung und Antrag­stel­lung“ wei­ter unten).
  • Mehr tat­säch­li­che Ent­las­tung: Da nun das gesam­te Bud­get aus­schöpf­bar ist, ste­hen im Ergeb­nis mehr Mit­tel für die Ent­las­tung zur Ver­fü­gung. Ins­be­son­de­re Pfle­ge­haus­hal­te, die man­gels Ange­bot nur eine der bei­den Leis­tun­gen nut­zen konn­ten (z. B. kein Kurz­zeit­pfle­ge-Platz ver­füg­bar, daher nur Ver­hin­de­rungs­pfle­ge zu Hau­se), pro­fi­tie­ren finan­zi­ell. Sie kön­nen jetzt den vol­len jähr­li­chen Betrag abru­fen, ohne durch Auf­tei­lungs­re­geln benach­tei­ligt zu sein. Ins­ge­samt erhal­ten also vie­le Betrof­fe­ne Zugang zu höhe­ren Leis­tungs­be­trä­gen, was spür­bar zur Ent­las­tung im Pfle­ge­all­tag beiträgt.

Sonderregelung für junge Pflegebedürftige unter 25 Jahren (PG 4–5)

Jun­ge Pfle­ge­be­dürf­ti­ge mit schwe­ren Beein­träch­ti­gun­gen (Pfle­ge­grad 4 oder 5) stel­len eine beson­de­re Situa­ti­on dar – meist wer­den sie von ihren Eltern zuhau­se ver­sorgt. Um die­se Fami­li­en früh­zei­tig zu ent­las­ten, gal­ten eini­ge Neue­run­gen bereits ein Jahr frü­her: Seit dem 01.01.2024 pro­fi­tie­ren Kin­der, Jugend­li­che und jun­ge Erwach­se­ne unter 25 mit PG 4–5 von erwei­ter­ten Ansprüchen.

Für pfle­ge­be­dürf­ti­ge Men­schen unter 25 Jah­ren mit Pfle­ge­grad 4 oder 5 wur­den die Reform­schrit­te vor­ge­zo­gen. Schon seit 1. Janu­ar 2024 ent­fiel für die­se Grup­pe die 6‑monatige Vor­pfle­ge­zeit, und die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge konn­te – genau wie jetzt für alle – bis zu 8 Wochen im Jahr genutzt wer­den. Außer­dem wur­de das Bud­get in schwe­ren Fäl­len bereits früh­zei­tig zusam­men­ge­legt: Bis zu 100 % der Kurz­zeit­pfle­ge-Mit­tel konn­ten für Ver­hin­de­rungs­pfle­ge ver­wen­det wer­den. Fak­tisch stand jun­gen Pfle­ge­be­dürf­ti­gen mit PG 4–5 dadurch schon 2024 ein gemein­sa­mes Bud­get von 3.386 € jähr­lich zur Ver­fü­gung. Seit 2025 gilt nun auch für sie der erhöh­te Betrag von 3.539 € pro Jahr. Die­se Son­der­re­ge­lung trägt der beson­de­ren Belas­tung von Fami­li­en mit schwerst­pfle­ge­be­dürf­ti­gen Kin­dern Rech­nung und ver­schafft ihnen früh­zei­tig die glei­che Ent­las­tung, die ab Mit­te 2025 allen Pfle­ge­haus­hal­ten offensteht.

Tipps zur Beratung und Antragstellung

Die ver­bes­ser­ten Leis­tun­gen ent­fal­ten ihre Wir­kung nur, wenn sie auch genutzt wer­den. Daher eini­ge Hin­wei­se, wie pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge und Pfle­ge­be­dürf­ti­ge die Bera­tung in Anspruch neh­men und Anträ­ge stel­len können:

  1. Pfle­ge­be­ra­tung nut­zen: Wen­den Sie sich an Ihre Pfle­ge­kas­se oder einen ört­li­chen Pfle­ge­stütz­punkt für eine indi­vi­du­el­le Bera­tung. Dort erhal­ten Sie aktu­el­le Infor­ma­tio­nen zu Ihren Ansprü­chen und Unter­stüt­zung beim Bean­tra­gen der Ver­hin­de­rungs- oder Kurz­zeit­pfle­ge. Pfle­ge­be­ra­ter und ‑bera­te­rin­nen ken­nen die neu­en Regeln genau und kön­nen hel­fen, das Opti­ma­le aus dem Ent­las­tungs­bud­get her­aus­zu­ho­len.
  2. Antrag recht­zei­tig stel­len (sofern plan­bar): In Not­fäl­len oder bei aku­ter Ver­hin­de­rung ist es nicht nötig, die Leis­tung im Vor­aus zu bean­tra­gen – Sie kön­nen Ver­hin­de­rungs- und Kurz­zeit­pfle­ge auch nach­träg­lich abrech­nen. Wenn die Aus­zeit jedoch plan­bar ist (z. B. ein Urlaub oder eine Reha der Pfle­ge­per­son), emp­fiehlt es sich, früh­zei­tig einen form­lo­sen Antrag bei der Pfle­ge­ver­si­che­rung zu stel­len. So wis­sen Sie im Vor­feld, wel­che Kos­ten über­nom­men wer­den, und ver­mei­den Über­ra­schun­gen. Die Pfle­ge­kas­se stellt meist ein­fa­che For­mu­la­re (oft online) zur Verfügung.
  3. Leis­tung fle­xi­bel kom­bi­nie­ren: Den­ken Sie dar­an, dass seit Juli 2025 kein sepa­ra­ter Antrag nötig ist, um Mit­tel zwi­schen Kurz­zeit- und Ver­hin­de­rungs­pfle­ge zu ver­schie­ben – die Kas­se berück­sich­tigt von selbst, dass bei­de aus einem Topf bezahlt wer­den. Sie soll­ten jedoch wei­ter­hin alle Bele­ge und Rech­nun­gen sam­meln, die im Zusam­men­hang mit der Ersatz- oder Kurz­zeit­pfle­ge anfal­len, und die­se bei der Kas­se ein­rei­chen. Nur tat­säch­lich ent­stan­de­ne Kos­ten wer­den bis zur Bud­get­gren­ze von 3.539 € erstattet.

Zum Abschluss noch ein wich­ti­ger Hin­weis: Die geschil­der­ten Ände­run­gen in Ver­hin­de­rungs- und Kurz­zeit­pfle­ge ent­las­ten vie­le Fami­li­en spür­bar. Nut­zen Sie die neu­en Mög­lich­kei­ten, um Ihre eige­ne Gesund­heit und die Ihrer Ange­hö­ri­gen zu schüt­zen – regel­mä­ßi­ge Pau­sen und pro­fes­sio­nel­le Unter­stüt­zung sind in der Pfle­ge Gold wert. Bei Unsi­cher­hei­ten hel­fen die Pfle­ge­be­ra­ter Ihrer Kas­se oder unab­hän­gi­ge Stel­len wie Ver­brau­cher­zen­tra­len ger­ne wei­ter. Fazit: Mit den Refor­men 2025 wur­de die Ver­ein­bar­keit von Pfle­ge und Erho­lung deut­lich ver­bes­sert – ein Schritt, der pfle­gen­den Ange­hö­ri­gen und Pfle­ge­be­dürf­ti­gen im All­tag will­kom­me­nen Rück­halt bietet.

Hinterlassen Sie einen Kommentar