Steuererleichterungen für pflegende Angehörige: Was Sie absetzen können

Die Pfle­ge eines Ange­hö­ri­gen bedeu­tet nicht nur emo­tio­na­le und kör­per­li­che Belas­tung, son­dern häu­fig auch finan­zi­el­le Auf­wen­dun­gen. Um pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge zu ent­las­ten, sieht der deut­sche Staat ver­schie­de­ne Steu­er­erleich­te­run­gen vor. In die­sem Arti­kel erfah­ren Sie, wel­che Kos­ten Sie steu­er­lich gel­tend machen kön­nen und wie Sie von die­sen Ent­las­tun­gen profitieren.

Warum Steuererleichterungen für pflegende Angehörige wichtig sind

Pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge über­neh­men in Deutsch­land einen erheb­li­chen Teil der Pfle­ge­ar­beit. Nach Schät­zun­gen der Bun­des­re­gie­rung wer­den über 80 % der pfle­ge­be­dürf­ti­gen Men­schen zu Hau­se ver­sorgt – oft von Fami­li­en­mit­glie­dern. Die­se pri­va­te Pfle­ge spart dem Sozi­al­staat immense Sum­men und wird daher steu­er­lich unter­stützt. Steu­er­erleich­te­run­gen sol­len die finan­zi­el­le Last min­dern und Aner­ken­nung für die geleis­te­te Arbeit ausdrücken.

Welche Kosten können pflegende Angehörige absetzen?

1️⃣ Pflege-Pauschbetrag

Wenn Sie einen Ange­hö­ri­gen zu Hau­se unent­gelt­lich pfle­gen, kön­nen Sie den Pfle­ge-Pausch­be­trag nach § 33b EStG in Anspruch neh­men. Die­ser beträgt:

  • 600 Euro jähr­lich bei Pfle­ge­grad 2,
  • 1.100 Euro jähr­lich bei Pfle­ge­grad 3,
  • 1.800 Euro jähr­lich bei Pfle­ge­grad 4 oder 5.

👉 Vor­aus­set­zun­gen:

  • Die Pfle­ge muss unent­gelt­lich erfolgen.
  • Die gepfleg­te Per­son muss zum Haus­halt des Pfle­gen­den gehö­ren oder in des­sen Nähe wohnen.
  • Es darf kei­ne Pfle­ge­ver­gü­tung gezahlt werden.

2️⃣ Außergewöhnliche Belastungen

Wenn die tat­säch­li­chen Pfle­ge­kos­ten höher sind, kön­nen Sie die­se als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung nach § 33 EStG gel­tend machen. Dazu zählen:

  • Kos­ten für ambu­lan­te Pflegedienste
  • Auf­wen­dun­gen für Pflegehilfsmittel
  • Umbau­kos­ten für bar­rie­re­frei­es Woh­nen (z. B. Ein­bau eines Treppenlifts)

Wich­tig: Hier müs­sen Sie Bele­ge ein­rei­chen, und es gilt eine zumut­ba­re Eigen­be­las­tung, die sich nach Ihrem Ein­kom­men richtet.

3️⃣ Haushaltsnahe Dienstleistungen

Vie­le Kos­ten rund um die Pfle­ge im eige­nen Haus­halt las­sen sich zusätz­lich als haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen nach § 35a EStG steu­er­lich abset­zen. Hier­zu gehören:

  • Pfle­ge- und Betreu­ungs­leis­tun­gen durch exter­ne Anbieter
  • Unter­stüt­zung im Haus­halt (z. B. Reinigungskraft)

💡 Steu­er­bo­nus: Sie kön­nen 20 % der Auf­wen­dun­gen (maxi­mal 4.000 Euro pro Jahr) direkt von der Steu­er abziehen.

4️⃣ Fahrtkosten

Fahrt­kos­ten, die im Rah­men der Pfle­ge anfal­len (z. B. Fahr­ten zum Arzt oder zur Apo­the­ke), kön­nen Sie eben­falls als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung gel­tend machen. Hier­für kön­nen Sie ent­we­der die tat­säch­li­chen Kos­ten (Tank­quit­tun­gen) oder eine Kilo­me­ter­pau­scha­le von der­zeit 0,30 Euro pro Kilo­me­ter ansetzen.

So nutzen Sie die Steuererleichterungen optimal

  • Sorg­fäl­ti­ge Doku­men­ta­ti­on: Füh­ren Sie ein Pfle­ge­ta­ge­buch und bewah­ren Sie alle Quit­tun­gen, Rech­nun­gen und Ver­trä­ge auf.
  • Steu­er­be­ra­tung nut­zen: Gera­de bei hohen Pfle­ge­kos­ten lohnt es sich, einen Steu­er­be­ra­ter ein­zu­schal­ten, um alle Mög­lich­kei­ten auszuschöpfen.
  • Anträ­ge recht­zei­tig stel­len: Der Pfle­ge-Pausch­be­trag wird nicht auto­ma­tisch berück­sich­tigt – Sie müs­sen ihn in Ihrer Steu­er­erklä­rung beantragen.

Häufige Fragen zu Steuererleichterungen für pflegende Angehörige

Muss die gepflegte Person ein bestimmtes Verwandtschaftsverhältnis haben?

Nein, es zählt vor allem die unent­gelt­li­che Pfle­ge einer Per­son mit Pfle­ge­grad 2 oder höher – egal ob es sich um Eltern, Geschwis­ter, Freun­de oder Nach­barn handelt.

Können mehrere Angehörige den Pflege-Pauschbetrag beanspruchen?

Nein, der Pausch­be­trag kann für eine gepfleg­te Per­son immer nur ein­mal gewährt wer­den – ent­we­der für eine Per­son oder auf­ge­teilt zwi­schen meh­re­ren Pflegenden.

Gilt der Pflege-Pauschbetrag auch bei stationärer Pflege?

Nein, der Pfle­ge-Pausch­be­trag gilt nur bei häus­li­cher Pflege.

Fazit

Pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge leis­ten einen unschätz­ba­ren Bei­trag für die Gesell­schaft. Die steu­er­li­chen Ent­las­tun­gen sind ein wich­ti­ger Bau­stein, um die­se Auf­ga­be finan­zi­ell trag­ba­rer zu machen. Wer sich früh­zei­tig infor­miert und sei­ne Ansprü­che nutzt, kann spür­bar ent­las­tet werden.

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