Sieben Fehler beim Widerspruch

Ein Wider­spruch mag ein­fach erschei­nen, ist jedoch häu­fig kom­pli­zier­ter als erwar­tet. Nach unse­ren Erfah­run­gen aus über 4.000 beglei­te­ten Ver­fah­ren hat sich gezeigt, dass die fol­gen­den sie­ben Feh­ler am häu­figs­ten vorkommen:

  1. Frist­ver­säum­nis
    Zahl­rei­che Wider­sprü­che schei­tern ein­fach dar­an, dass Betrof­fe­ne zu spät han­deln. Die Frist beginnt am Tag, an dem der schrift­li­che Bescheid der Kas­se zugeht, und beträgt exakt einen Monat – kei­ne vier Wochen. Falls im Schrei­ben der Pfle­ge­kas­se kei­ne Frist ange­ge­ben ist, gilt die Monats­frist nicht, und ein Wider­spruch kann bis zu einem Jahr spä­ter ein­ge­reicht wer­den. Für pri­vat Ver­si­cher­te gilt kei­ne star­re Fristenregelung.
  2. Schrift­li­cher Wider­spruch ist Pflicht
    Ein Wider­spruch muss stets schrift­lich erfol­gen – ein Anruf genügt nicht. Er kann allen­falls münd­lich vor Ort in der Geschäfts­stel­le der Kas­se zur Nie­der­schrift gemacht wer­den. Wider­sprü­che per E‑Mail oder Fax kön­nen den Emp­fang unsi­cher machen. Am zuver­läs­sigs­ten ist der pos­ta­li­sche Weg als Einwurf-Einschreiben.
  3. Feh­len­de Begrün­dung
    Eine aus­führ­li­che Begrün­dung ist ent­schei­dend, da sonst oft eine Ent­schei­dung „nach Akten­la­ge“ erfolgt und der Wider­spruch häu­fig abge­lehnt wird. Eine fun­dier­te Begrün­dung mini­miert das Risi­ko einer sol­chen Ent­schei­dung und stei­gert die Erfolgs­aus­sich­ten, da sie einen pro­fes­sio­nel­len Blick auf die Argu­men­te der Pfle­ge­kas­se ermöglicht.
  4. Über­trie­be­ne Emo­tio­nen
    In vie­len Fäl­len ent­hal­ten Wider­spruchs­be­grün­dun­gen dra­ma­ti­sie­ren­de oder per­sön­lich angrei­fen­de For­mu­lie­run­gen. Ein sach­li­cher, objek­ti­ver Ton ohne Angrif­fe ist wich­ti­ger, um glaub­wür­dig auf­zu­zei­gen, wo fal­sche Beur­tei­lun­gen oder Aus­las­sun­gen vorliegen.
  5. Unzu­rei­chen­de Vor­be­rei­tung
    Eine erneu­te Begut­ach­tung soll­te sorg­fäl­tig vor­be­rei­tet wer­den. Rele­van­te ärzt­li­che Befun­de, eine Check­lis­te zu den wesent­li­chen Punk­ten und, wenn mög­lich, eine Pfle­ge­do­ku­men­ta­ti­on in Form eines Tage­bu­ches erleich­tern die Prü­fung. Am Begut­ach­tungs­tag soll­te genü­gend Zeit für das Gespräch ein­ge­plant werden.
  6. Die Gut­ach­ter-Pro­ble­ma­tik
    Wenn eine erneu­te Begut­ach­tung ansteht, hat der Zweit­gut­ach­ter die Auf­ga­be, das vor­he­ri­ge Urteil zu bewer­ten – was oft unan­ge­nehm ist, da Gut­ach­ter ungern die Arbeit ihrer Kol­le­gen revi­die­ren. Eine über­zeu­gen­de Wider­spruchs­be­grün­dung sowie die Beglei­tung durch einen Pfle­ge­ex­per­ten kön­nen hier die Chan­cen erheb­lich erhöhen.
  7. Juris­ti­sche Unter­stüt­zung fehlt
    Im Wider­spruchs­ver­fah­ren besteht kei­ne Anwalts­pflicht, jedoch kann ein Anwalt in kri­ti­schen Fäl­len zusätz­li­chen Druck auf die Pfle­ge­kas­se aus­üben, ins­be­son­de­re bei nied­ri­gen Punkt­zah­len oder wenn der Ver­lust eines Pfle­ge­gra­des droht. Wich­tig ist dabei, dass der Anwalt nicht allei­ne agiert, son­dern durch einen Pfle­ge­ex­per­ten unter­stützt wird, um eine fun­dier­te pfle­ge­fach­li­che Beur­tei­lung sicherzustellen.

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