Pflegende Angehörige am Limit? Verhinderungs- und Kurzzeitpflege schaffen Entlastung

Pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge leis­ten Außer­ge­wöhn­li­ches: Rund 6,6 Mil­lio­nen Men­schen in Deutsch­land pfle­gen einen Ange­hö­ri­gen zu Hau­se (Über­las­tung bei pfle­gen­den Ange­hö­ri­gen | gesund.bund.de), oft neben Beruf, Fami­lie oder trotz eige­ner gesund­heit­li­cher Ein­schrän­kun­gen. Das kos­tet Kraft – kör­per­lich, see­lisch und sozi­al. In die­sem Bei­trag erfah­ren Sie, wel­che Belas­tun­gen im Pfle­ge­all­tag typi­scher­wei­se auf­tre­ten und wie Sie durch Ver­hin­de­rungs­pfle­ge und Kurz­zeit­pfle­ge prak­ti­sche Ent­las­tung bekom­men kön­nen. Die­se bei­den Leis­tun­gen der Pfle­ge­ver­si­che­rung ermög­li­chen es Ihnen, ein­mal durch­zu­at­men, ohne schlech­tes Gewis­sen und ohne dass die Ver­sor­gung Ihres Ange­hö­ri­gen lei­det. Wir erklä­ren leicht ver­ständ­lich, was dar­un­ter zu ver­ste­hen ist, wel­che Vor­aus­set­zun­gen gel­ten, wie und wo man die­se Leis­tun­gen bean­tragt, wel­che Kos­ten über­nom­men wer­den und geben kon­kre­te Tipps, wie Sie Ver­hin­de­rungs- und Kurz­zeit­pfle­ge im All­tag nut­zen können.

Belastungen im Pflegealltag: Körperlich, seelisch, sozial

Die häus­li­che Pfle­ge eines gelieb­ten Men­schen ist eine Her­zens­auf­ga­be – aber auch eine enor­me Her­aus­for­de­rung, die an Kör­per und Psy­che zeh­ren kann. Vie­le pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge sto­ßen dabei an ihre Gren­zen. Typi­sche Belas­tun­gen sind unter anderem:

  • Kör­per­li­che Belas­tun­gen: Durch Heben, Umla­gern oder Stüt­zen des Pfle­ge­be­dürf­ti­gen ent­ste­hen häu­fig Rücken- und Gelenk­schmer­zen. Einer Stu­die zufol­ge berich­ten über 40 % der pfle­gen­den Ange­hö­ri­gen von sol­chen Schmer­zen (Über­las­tung bei pfle­gen­den Ange­hö­ri­gen | gesund.bund.de). Dau­er­haf­te Erschöp­fung, Mus­kel­ver­span­nun­gen und all­ge­mei­ne kör­per­li­che Über­mü­dung sind eben­falls häu­fig. Die Pfle­ge kann so anstren­gend sein, dass bei etwa jedem fünf­ten pfle­gen­den Ange­hö­ri­gen die eige­ne kör­per­li­che Gesund­heit meis­tens oder immer beein­träch­tigt ist (Über­las­tung bei pfle­gen­den Ange­hö­ri­gen | gesund.bund.de).
  • See­li­sche Belas­tun­gen: Die emo­tio­na­le Last kann erdrü­ckend wer­den, da pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge oft mit Gefüh­len von Stress, Angst, Trau­er oder Schuld­ge­füh­len kämp­fen. Man sorgt sich stän­dig um das Wohl des gelieb­ten Men­schen und stellt die eige­nen Bedürf­nis­se hin­ten an. Sozia­le Iso­la­ti­on ist kei­ne Sel­ten­heit – vie­le kom­men kaum noch aus dem Haus her­aus oder kön­nen Hob­bys nicht mehr nach­ge­hen. Über die Hälf­te aller pfle­gen­den Ange­hö­ri­gen zeigt Anzei­chen einer Depres­si­on in Selbst­be­fra­gun­gen (Über­las­tung bei pfle­gen­den Ange­hö­ri­gen | gesund.bund.de). Hin­zu kom­men oft Hilf­lo­sig­keit und Über­for­de­rung, ins­be­son­de­re wenn sich der Zustand des Pfle­ge­be­dürf­ti­gen ver­schlech­tert oder z.B. bei Demenz her­aus­for­dern­des Ver­hal­ten auftritt.
  • Sozia­le und finan­zi­el­le Belas­tun­gen: Wer einen Ange­hö­ri­gen pflegt, hat weni­ger Zeit für Freun­de, Part­ner­schaft und Frei­zeit­ak­ti­vi­tä­ten. Das sozia­le Leben schrumpft oft auf ein Mini­mum. Vie­le redu­zie­ren ihre Arbeits­zeit dras­tisch oder geben den Beruf ganz auf, um zu pfle­gen (Über­las­tung bei pfle­gen­den Ange­hö­ri­gen | gesund.bund.de). Dies kann lang­fris­tig auch finan­zi­el­le Schwie­rig­kei­ten mit sich brin­gen und im All­tag das Gefühl ver­stär­ken, allein dazu­ste­hen. Nicht sel­ten sind pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge selbst schon älter und kör­per­lich weni­ger belast­bar (Über­las­tung bei pfle­gen­den Ange­hö­ri­gen | gesund.bund.de), was die Situa­ti­on zusätz­lich erschwert.

All die­se Belas­tun­gen kön­nen dazu füh­ren, dass pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge “aus­bren­nen”. Umso wich­ti­ger ist es, früh­zei­tig Ent­las­tung zu suchen und anzu­neh­men – zum Schutz der eige­nen Gesund­heit. Den­ken Sie dar­an: Nur wenn es Ihnen selbst gut geht, kön­nen Sie auf Dau­er auch gut für ande­re sor­gen (Über­las­tung bei pfle­gen­den Ange­hö­ri­gen | gesund.bund.de). Sie müs­sen kein schlech­tes Gewis­sen haben, Hil­fe in Anspruch zu neh­men. Im Gegen­teil – es ist ein Akt der Ver­ant­wor­tung sich selbst und Ihrem Ange­hö­ri­gen gegen­über, regel­mä­ßi­ge Pau­sen einzuplanen.

Hilfe annehmen ist kein Zeichen von Schwäche

Vie­le Pfle­gen­de zögern, Ent­las­tungs­an­ge­bo­te zu nut­zen. Man­che glau­ben, nur sie selbst könn­ten die Pfle­ge rich­tig machen, oder sie füh­len sich schul­dig, wenn sie die Betreu­ung “aus der Hand geben”. Doch gele­gent­lich Ver­ant­wor­tung abzu­ge­ben ist kein Ver­sa­gen – es kann Sie davor bewah­ren, selbst krank zu wer­den. Unter­stüt­zung anzu­neh­men, bedeu­tet Stär­ke: Sie han­deln pro­ak­tiv, um lang­fris­tig für Ihren Ange­hö­ri­gen da sein zu kön­nen. Die Pfle­ge­ver­si­che­rung stellt dafür extra Leis­tun­gen bereit, die Ihnen Aus­zei­ten ermög­li­chen, ohne dass die Ver­sor­gungs­lü­cke ent­steht. Zwei der wich­tigs­ten Ange­bo­te sind die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge und die Kurz­zeit­pfle­ge. Im Fol­gen­den erklä­ren wir anschau­lich, was es damit auf sich hat.

Verhinderungspflege – wenn die Pflegeperson eine Pause braucht

Ver­hin­de­rungs­pfle­ge (auch Ersatz­pfle­ge genannt) bedeu­tet: Eine Ersatz-Pfle­ge­per­son springt vor­über­ge­hend ein, wenn die haupt­ver­ant­wort­li­che Pfle­ge­per­son ver­hin­dert ist – zum Bei­spiel durch Urlaub, eige­ne Krank­heit oder ein­fach weil sie eine Erho­lungs­pau­se braucht. Die pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­son wird in die­ser Zeit wei­ter­hin zu Hau­se ver­sorgt, aber eben von jemand ande­rem. Das kann ein ambu­lan­ter Pfle­ge­dienst, eine pro­fes­sio­nel­ler Pfle­ge­kraft oder auch Ver­wand­te, Freun­de oder Nach­barn sein, die kurz­fris­tig die Betreu­ung über­neh­men (Urlaubs­ver­tre­tung (Ver­hin­de­rungs­pfle­ge) | BMG) (Ent­las­tung und Hil­fe für pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge | Verbraucherzentrale.de). Ver­hin­de­rungs­pfle­ge kann stun­den­wei­se, tage­wei­se oder für bis zu sechs Wochen am Stück in Anspruch genom­men wer­den – ganz fle­xi­bel nach Ihrem Bedarf.

Ein prak­ti­sches Bei­spiel: Sie pfle­gen Ihre Mut­ter rund um die Uhr. Nun möch­ten Sie ger­ne eine Woche Urlaub machen, um neue Kraft zu schöp­fen. Über Ver­hin­de­rungs­pfle­ge kön­nen Sie z.B. einen ambu­lan­ten Pfle­ge­dienst orga­ni­sie­ren, der in die­ser Woche mor­gens und abends vor­bei­kommt und Ihre Mut­ter ver­sorgt, oder Sie bit­ten eine ver­trau­te Per­son aus dem Fami­li­en- oder Freun­des­kreis um Unter­stüt­zung. Die Pfle­ge­kas­se über­nimmt die Kos­ten die­ser Ersatz­pfle­ge bis zu bestimm­ten Höchst­be­trä­gen (Details sie­he unten), sodass Sie finan­zi­ell ent­las­tet sind. Wich­tig: Wäh­rend der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge wird das bis­he­ri­ge Pfle­ge­geld zur Hälf­te wei­ter­ge­zahlt (Urlaubs­ver­tre­tung (Ver­hin­de­rungs­pfle­ge) | BMG) (dazu spä­ter mehr). Ihre Mut­ter ist gut ver­sorgt und Sie kön­nen beru­higt Ihre Aus­zeit genießen.

Wofür eig­net sich Ver­hin­de­rungs­pfle­ge? Typi­sche Situa­tio­nen sind neben Urlaubs­rei­sen auch kur­ze Aus­zei­ten zwi­schen­durch. Sie kön­nen Ver­hin­de­rungs­pfle­ge stun­den­wei­se nut­zen, z.B. damit Sie ein­mal pro Woche einen frei­en Nach­mit­tag haben für eige­ne Arzt­ter­mi­ne, zum Durch­at­men oder um Freun­de zu tref­fen. Vie­le Pfle­ge­kas­sen erlau­ben z.B., dass Sie bis zu 8 Stun­den am Tag Ersatz­pfle­ge abrech­nen, ohne dass es als gan­zer Ver­hin­de­rungs­pfle­ge-Tag zählt (Ver­hin­de­rungs­pfle­ge: Vor­aus­set­zun­gen und Beträ­ge). So kön­nen Sie das Bud­get auch in klei­nen Häpp­chen über das Jahr ver­teilt nut­zen. Ver­hin­de­rungs­pfle­ge ist somit ide­al für regel­mä­ßi­ge Ent­las­tungs­in­seln im All­tag. Eben­so kann sie in Not­fäl­len ein­sprin­gen, etwa wenn Sie plötz­lich ins Kran­ken­haus müs­sen – dann kann über Ver­hin­de­rungs­pfle­ge schnell eine Kurz­zeit-Betreu­ung orga­ni­siert werden.

Kurzzeitpflege – vorübergehende Betreuung in einer Pflegeeinrichtung

Kurz­zeit­pfle­ge bedeu­tet, dass die pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­son für eine begrenz­te Zeit in ein Pfle­ge­heim oder eine Kurz­zeit­pfle­ge-Ein­rich­tung zieht, wo sie rund um die Uhr gepflegt und betreut wird (Kurz­zeit­pfle­ge: Vor­über­ge­hend im Pfle­ge­heim | gesund.bund.de). Die­ses Ange­bot kommt in Fra­ge, wenn die häus­li­che Pfle­ge vor­über­ge­hend nicht sicher­ge­stellt wer­den kann (Kurz­zeit­pfle­ge: Vor­über­ge­hend im Pfle­ge­heim | gesund.bund.de) – zum Bei­spiel weil die pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge für eini­ge Zeit aus­fällt (durch Erschöp­fung, Kur, Kran­ken­haus­auf­ent­halt oder Urlaub) oder weil die Betreu­ung zu Hau­se kurz­fris­tig nicht aus­reicht, etwa nach einem Kran­ken­haus­auf­ent­halt der gepfleg­ten Per­son. Auch wenn die Woh­nung erst bar­rie­re­frei umge­baut wer­den muss, kann Kurz­zeit­pfle­ge über­brü­cken (Kurz­zeit­pfle­ge: Vor­über­ge­hend im Pfle­ge­heim | gesund.bund.de).

Bei­spiel: Ihr pfle­ge­be­dürf­ti­ger Vater kommt aus dem Kran­ken­haus, benö­tigt aber noch inten­si­ve Pfle­ge, die Sie zu Hau­se nicht direkt leis­ten kön­nen. Er kann für zwei Wochen in eine Kurz­zeit­pfle­ge­ein­rich­tung gehen, bis daheim alles orga­ni­siert und vor­be­rei­tet ist (Kurz­zeit­pfle­ge: Vor­über­ge­hend im Pfle­ge­heim | gesund.bund.de). Oder Sie selbst füh­len sich nach Jah­ren der Pfle­ge aus­ge­brannt und gön­nen sich eine drei­wö­chi­ge Aus­zeit, wäh­rend Ihre Vater in einem nahe­ge­le­ge­nen Pfle­ge­heim umfas­send ver­sorgt wird. Die Pfle­ge­ver­si­che­rung betei­ligt sich an den Kos­ten eines sol­chen Auf­ent­halts für maxi­mal 8 Wochen im Jahr (Ent­las­tung und Hil­fe für pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge | Verbraucherzentrale.de). Kurz­zeit­pfle­ge gibt Ihnen die Sicher­heit, dass Ihr Ange­hö­ri­ger in guten Hän­den ist, wenn es zuhau­se mal nicht geht.

Wann ist Kurz­zeit­pfle­ge sinn­voll? Ins­be­son­de­re bei län­ge­ren zusam­men­hän­gen­den Aus­zei­ten: wenn Sie z.B. meh­re­re Wochen Urlaub machen möch­ten oder müs­sen, oder sich nach einer Pha­se hoher Belas­tung gezielt erho­len wol­len. Auch in Kri­sen­si­tua­tio­nen ist Kurz­zeit­pfle­ge oft die Ret­tung – etwa wenn die Pfle­ge­per­son plötz­lich aus­fällt (durch Unfall, aku­te Krank­heit) und kei­ne Ver­tre­tung zu Hau­se ver­füg­bar ist. Dann kann der Pfle­ge­be­dürf­ti­ge kurz­fris­tig sta­tio­när unter­kom­men, bis Sie wie­der über­neh­men kön­nen. Man­che Ange­hö­ri­ge pla­nen jedes Jahr einen fes­ten Kurz­zeit­pfle­ge-Zeit­raum ein, z.B. alle zwölf Mona­te zwei Wochen, um ihre Akkus auf­zu­la­den. Die­ser regel­mä­ßi­ge “Urlaub von der Pfle­ge” kann hel­fen, lang­fris­tig gesund zu blei­ben. Und auch für den Pfle­ge­be­dürf­ti­gen kann ein Auf­ent­halt in Kurz­zeit­pfle­ge posi­tiv sein: ande­res Umfeld, sozia­le Kon­tak­te mit Mit­be­woh­nern, pro­fes­sio­nel­le The­ra­pien – vie­le Ein­rich­tun­gen bie­ten ein klei­nes Akti­vie­rungs­pro­gramm für Kurzzeitpflegegäste.

Gut zu wis­sen: Wäh­rend der Kurz­zeit­pfle­ge wird – genau wie bei Ver­hin­de­rungs­pfle­ge – das Pfle­ge­geld zur Hälf­te wei­ter­ge­zahlt (für bis zu 8 Wochen) (Vor­über­ge­hen­de voll­sta­tio­nä­re Kurz­zeit­pfle­ge | BMG). Das heißt, die finan­zi­el­le Unter­stüt­zung läuft teil­wei­se wei­ter, obwohl die Pfle­ge vor­über­ge­hend in der Ein­rich­tung erfolgt.

Voraussetzungen: Wer hat Anspruch auf diese Leistungen?

Ver­hin­de­rungs- und Kurz­zeit­pfle­ge sind Leis­tun­gen der gesetz­li­chen oder pri­va­ten Pfle­ge­ver­si­che­rung. Um sie nut­zen zu kön­nen, müs­sen bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein:

  • Pfle­ge­grad 2 oder höher: Anspruch auf Ver­hin­de­rungs- und Kurz­zeit­pfle­ge besteht nur, wenn die zu pfle­gen­de Per­son min­des­tens in Pfle­ge­grad 2 ein­ge­stuft ist (Ent­las­tung und Hil­fe für pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge | Verbraucherzentrale.de). Bei Pfle­ge­grad 1 gibt es lei­der kei­nen direk­ten Anspruch auf die­se Leis­tun­gen, da hier nur der Ent­las­tungs­be­trag vor­ge­se­hen ist. Tipp: Hat Ihr Ange­hö­ri­ger Pfle­ge­grad 1, kön­nen Sie den monat­li­chen Ent­las­tungs­be­trag (125 €) anspa­ren und für eine kurz­zei­ti­ge Ersatz­be­treu­ung ein­set­zen – damit las­sen sich z.B. ein paar Tage in Kurz­zeit­pfle­ge teil­fi­nan­zie­ren (Vor­über­ge­hen­de voll­sta­tio­nä­re Kurz­zeit­pfle­ge | BMG) (Vor­über­ge­hen­de voll­sta­tio­nä­re Kurz­zeit­pfle­ge | BMG). Ab Pfle­ge­grad 2 ste­hen Ihnen jedoch zusätz­li­che Bud­gets für Ver­hin­de­rungs­pfle­ge und Kurz­zeit­pfle­ge zu.
  • Vor­pfle­ge­zeit bei Ver­hin­de­rungs­pfle­ge: Für die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge gilt aktu­ell (Stand 2025) noch die Regel, dass die pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­son bereits seit min­des­tens 6 Mona­ten zu Hau­se von einer pri­va­ten Pfle­ge­per­son betreut wor­den sein muss, bevor erst­mals Ver­hin­de­rungs­pfle­ge in Anspruch genom­men wer­den kann (Ent­las­tung und Hil­fe für pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge | Verbraucherzentrale.de). Die­se soge­nann­te “Vor­pfle­ge­zeit” soll sicher­stel­len, dass Ver­hin­de­rungs­pfle­ge für bereits lau­fen­de Pfle­ge­ar­ran­ge­ments gedacht ist. In der Pra­xis bedeu­tet das: Ab dem Tag der Ein­stu­fung in Pfle­ge­grad 2 müs­sen erst sechs Mona­te ver­gan­gen sein, in denen Sie (oder ande­re Ange­hö­ri­ge) Ihren Ange­hö­ri­gen gepflegt haben, bevor Sie das Ersatz­pfle­ge-Bud­get nut­zen kön­nen. Ab Juli 2025 wird die­se 6‑Mo­nats-Frist aller­dings ent­fal­len (Dies ändert sich 2025 bei der Ersatz­pfle­ge — Die Tech­ni­ker), um den Zugang zur Ent­las­tung zu erleich­tern. Für die Kurz­zeit­pfle­ge besteht kei­ne 6‑Mo­nats-Frist – sie kann theo­re­tisch direkt nach Ein­stu­fung genutzt wer­den, wenn nötig (z.B. nach einem Unfall oder Krankenhausaufenthalt).
  • Wohn­si­tua­ti­on: Ver­hin­de­rungs­pfle­ge setzt vor­aus, dass die Pfle­ge im häus­li­chen Umfeld erfolgt – also zu Hau­se oder in häus­li­cher Gemein­schaft. Kurz­zeit­pfle­ge hin­ge­gen bezieht sich auf einen sta­tio­nä­ren Auf­ent­halt in einer zuge­las­se­nen Ein­rich­tung. Bei­de Leis­tun­gen grei­fen zusätz­lich zur häus­li­chen Pfle­ge: Das heißt, wenn Ihr Ange­hö­ri­ger dau­er­haft im Heim lebt, sind Ver­hin­de­rungs- und Kurz­zeit­pfle­ge nicht anwend­bar, da die­se für häus­lich Pfle­gen­de gedacht sind.
  • Ange­hö­ri­ge als Pfle­ge­per­son: Meist wer­den Ver­hin­de­rungs­pfle­ge und Kurz­zeit­pfle­ge von Ange­hö­ri­gen, Freun­den oder Nach­barn bean­tragt, die als Haupt-Pfle­ge­per­son gel­ten (oft Bezie­her des Pfle­ge­gel­des). Aber grund­sätz­lich kann jeder Ver­si­cher­te mit Pfle­ge­grad 2–5 die Leis­tun­gen in Anspruch neh­men, unab­hän­gig davon, wer kon­kret pflegt – maß­geb­lich ist, dass über­haupt eine häus­li­che Pfle­ge arran­giert war, die nun vor­über­ge­hend ersetzt wer­den muss.

Fazit zu den Vor­aus­set­zun­gen: Wenn Ihr Ange­hö­ri­ger Pfle­ge­grad 2 oder höher hat und Sie ihn zu Hau­se ver­sor­gen (schon min­des­tens 6 Mona­te, falls Sie Ver­hin­de­rungs­pfle­ge nut­zen wol­len), ste­hen Ihnen die­se Ent­las­tungs­leis­tun­gen zu. Zögern Sie nicht, sie auch wahr­zu­neh­men! Im Zwei­fels­fall hilft eine Pfle­ge­be­ra­tung (Pfle­ge­stütz­punkt oder die Pfle­ge­kas­se selbst), um zu prü­fen, ob alle Bedin­gun­gen erfüllt sind.

Antragstellung: Wie und wo kann man Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege beantragen?

Der Ansprech­part­ner für bei­de Leis­tun­gen ist die Pfle­ge­ver­si­che­rung (Pfle­ge­kas­se) Ihres pfle­ge­be­dürf­ti­gen Ange­hö­ri­gen. Die­se ist in der Regel bei der Kran­ken­kas­se ange­sie­delt (gesetz­lich Ver­si­cher­te wen­den sich an die Pfle­ge­kas­se ihrer Kran­ken­kas­se, pri­vat Ver­si­cher­te an ihr Pfle­ge­ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men). Der Antrag muss von oder für die pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­son gestellt wer­den, da die­se der Ver­si­che­rungs­neh­mer ist. Als Ange­hö­ri­ger kön­nen Sie den Antrag aber natür­lich vor­be­rei­ten und ein­rei­chen (ggf. mit Vollmacht).

So gehen Sie vor:

  1. Infor­mie­ren Sie Ihre Pfle­ge­kas­se früh­zei­tig über Ihren Wunsch, Ver­hin­de­rungs- oder Kurz­zeit­pfle­ge zu nut­zen. Vie­le Kas­sen haben vor­ge­fer­tig­te Antrags­for­mu­la­re (oft online her­un­ter­lad­bar oder per Post erhält­lich). Sie kön­nen den Antrag oft auch form­los stel­len – ein kur­zes Schrei­ben mit Ver­si­cher­ten­num­mer, Pfle­ge­grad, gewünsch­ter Leis­tung und Zeit­raum genügt. Im Zwei­fel fra­gen Sie tele­fo­nisch nach dem Verfahren.
  2. Ver­hin­de­rungs­pfle­ge bean­tra­gen: Idea­ler­wei­se rei­chen Sie den Antrag eini­ge Wochen bevor Sie die Ersatz­pfle­ge brau­chen ein. Geben Sie an, für wel­chen Zeit­raum (Datum von/bis) Sie die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge nut­zen möch­ten und – falls schon bekannt – wer die Ersatz­pfle­ge über­neh­men wird. Sie müs­sen nicht zwin­gend im Vor­aus alle Details wis­sen; wich­tig ist nur, den Grund­an­spruch zu akti­vie­ren. Not­falls kann Ver­hin­de­rungs­pfle­ge auch rück­wir­kend bean­tragt wer­den (Ver­hin­de­rungs­pfle­ge: Ent­las­tung für pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge), z.B. wenn ein Not­fall ein­trat – dann soll­ten Sie aber alle Nach­wei­se über ent­stan­de­ne Kos­ten ein­rei­chen. Die Kas­se erstat­tet Ihnen dann bis zum Höchst­be­trag (sie­he unten) die Aus­la­gen für die Ersatz­pfle­ge­per­son. In der Regel erhal­ten Sie nach Bewil­li­gung ein For­mu­lar zur Kos­ten­ab­rech­nung (Ver­hin­de­rungs­pfle­ge: Ent­las­tung für pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge), auf dem Sie dann die tat­säch­li­chen Kos­ten und die Nach­wei­se (Rech­nun­gen, Quit­tun­gen etc.) ein­rei­chen. Tipp: Heben Sie alle Quit­tun­gen und Bele­ge im Zusam­men­hang mit der Ersatz­pfle­ge sorg­fäl­tig auf.
  3. Kurz­zeit­pfle­ge bean­tra­gen: Hier emp­fiehlt es sich, zuerst einen Platz in einer geeig­ne­ten Kurz­zeit­pfle­ge-Ein­rich­tung zu suchen und vor­ab zu reser­vie­ren, da Kurz­zeit­pfle­ge­plät­ze begehrt sind. Sie kön­nen sich dabei vom Pfle­ge­stütz­punkt oder Ihrer Pfle­ge­kas­se bera­ten las­sen, wel­che Ein­rich­tun­gen infra­ge kom­men. Haben Sie eine Zusa­ge für den Zeit­raum, schlie­ßen Sie mit der Ein­rich­tung einen Auf­nah­me­ver­trag für Kurz­zeit­pfle­ge. Anschlie­ßend oder par­al­lel infor­mie­ren Sie die Pfle­ge­kas­se, dass Ihr Ange­hö­ri­ger vom Datum X bis Datum Y in Kurz­zeit­pfle­ge geht und bean­tra­gen die Kos­ten­über­nah­me. Vie­le Ein­rich­tun­gen unter­stüt­zen Sie bei der Antrag­stel­lung und rech­nen direkt mit der Pfle­ge­kas­se ab für die pfle­ge­be­ding­ten Kos­ten. Sie als Ange­hö­ri­ger müs­sen im Antrag kei­ne bestimm­te Sum­me nen­nen – die Pfle­ge­kas­se über­nimmt auto­ma­tisch bis zum gesetz­li­chen Höchst­wert (sie­he nächs­ter Abschnitt). Wich­tig ist, dass die Pfle­ge­kas­se die Maß­nah­me bewil­ligt, damit klar ist, dass die Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Oft reicht ein form­lo­ser Antrag mit Anga­be der Pfle­ge­ein­rich­tung und des Zeit­raums. Man­che Kas­sen möch­ten eine Auf­nah­me­be­stä­ti­gung der Ein­rich­tung sehen. Klä­ren Sie dies am bes­ten tele­fo­nisch vorab.
  4. Bescheid abwar­ten: In vie­len Fäl­len geneh­mi­gen Pfle­ge­kas­sen Ver­hin­de­rungs- und Kurz­zeit­pfle­ge recht unbü­ro­kra­tisch und schnell, ins­be­son­de­re wenn klar ist, dass die Kri­te­ri­en (Pfle­ge­grad, etc.) erfüllt sind. Sie erhal­ten einen schrift­li­chen Bewil­li­gungs­be­scheid. Bei Ver­hin­de­rungs­pfle­ge ist es häu­fig so, dass die Kas­se erst end­gül­tig abrech­net, wenn Sie die Rech­nun­gen ein­rei­chen – Sie bekom­men also nach Ein­rei­chen der Bele­ge den Erstat­tungs­be­trag aus­ge­zahlt. Bei Kurz­zeit­pfle­ge ver­rech­net die Ein­rich­tung die Pfle­ge­kos­ten direkt mit der Kas­se; Eigen­an­tei­le (z.B. für Unter­kunft und Ver­pfle­gung) zah­len Sie direkt an das Heim.
  5. Fris­ten und wie­der­hol­te Anträ­ge: Der Anspruch erneu­ert sich jedes Kalen­der­jahr. Das heißt, Sie kön­nen jedes Jahr erneut Ver­hin­de­rungs­pfle­ge und Kurz­zeit­pfle­ge bean­tra­gen, bis zum jewei­li­gen Maxi­mal­bud­get. Nicht genutz­te Beträ­ge ver­fal­len am Jah­res­en­de (außer sie wer­den über­trag­bar kom­bi­niert, sie­he nächs­ter Abschnitt). Pla­nen Sie also ruhig jedes Jahr ein, das Ihnen zuste­hen­de Ent­las­tungs­bud­get auch aus­zu­schöp­fen – es ist für Sie gedacht! Wenn Sie 2025 z.B. im Som­mer Ver­hin­de­rungs­pfle­ge genutzt haben und im Win­ter noch­mals benö­ti­gen, ist ein zwei­ter Antrag im sel­ben Jahr mög­lich, solan­ge Sie im Bud­get blei­ben. Ab 2025 wird vie­les sogar ein­fa­cher (Stich­wort Ent­las­tungs­bud­get, sie­he unten).

Wich­tig: Las­sen Sie sich bei der Antrag­stel­lung bera­ten, falls Unsi­cher­hei­ten bestehen. Pfle­ge­stütz­punk­te (regio­na­le Bera­tungs­stel­len) oder die kos­ten­lo­se Pfle­ge­be­ra­tung der Kas­se hel­fen beim Aus­fül­len der Anträ­ge. Auch Sozi­al­ver­bän­de (wie z.B. VdK, Cari­tas, Dia­ko­nie) bie­ten Unter­stüt­zung an. Zögern Sie nicht, Hil­fe in Anspruch zu neh­men – die For­mu­la­re sol­len Sie nicht abschre­cken. Hat man es ein­mal gemacht, geht es beim nächs­ten Mal schon viel routinierter.

Kosten und Finanzierung: Was übernimmt die Pflegeversicherung?

Sowohl Ver­hin­de­rungs­pfle­ge als auch Kurz­zeit­pfle­ge sind Leis­tun­gen, die von der Pfle­ge­kas­se finan­zi­ell unter­stützt wer­den. Die Kos­ten­über­nah­me erfolgt aller­dings bis zu bestimm­ten Höchst­gren­zen pro Kalen­der­jahr. Hier ein Über­blick, was finan­zi­ell gere­gelt ist:

  • Ver­hin­de­rungs­pfle­ge: Die Pfle­ge­kas­se erstat­tet bis zu 1.685 € pro Jahr für Kos­ten einer Ersatz­pfle­ge­per­son (Ent­las­tung und Hil­fe für pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge | Verbraucherzentrale.de). Die­ser Betrag ist unab­hän­gig vom Pfle­ge­grad (PG 2–5 bekom­men alle den glei­chen Betrag) und kann fle­xi­bel ein­ge­setzt wer­den. Er ent­spricht einer Ersatz­pfle­ge-Dau­er von maxi­mal 42 Tagen (6 Wochen) pro Jahr. Wich­tig: Wenn die Ersatz­pfle­ge von nahen Ange­hö­ri­gen oder im glei­chen Haus­halt leben­den Per­so­nen nicht erwerbs­mä­ßig über­nom­men wird, gibt es eine Begren­zung: dann wer­den maxi­mal 1,5‑faches Pfle­ge­geld des Pfle­ge­gra­des für 6 Wochen gezahlt. Das kann weni­ger als 1.685 € sein, abhän­gig vom Pfle­ge­grad. Aller­dings kön­nen zusätz­li­che nach­ge­wie­se­ne Auf­wen­dun­gen (Fahrt­kos­ten, Ver­dienst­aus­fall der Ersatz­per­son) erstat­tet wer­den, sodass ins­ge­samt doch bis zu 1.685 € (bzw. sogar 2.500 € mit Auf­sto­ckung) mög­lich sind. Die­se Son­der­re­gel betrifft Ersatz­pfle­ge durch enge Ver­wand­te im sel­ben Haus­halt, um Miss­brauch zu ver­mei­den. Wenn hin­ge­gen ein Pfle­ge­dienst oder jemand außer­halb der Ver­wandt­schaft hilft, ste­hen die vol­len 1.685 € als Bud­get zur Ver­fü­gung. Soll­te der Basis­be­trag nicht aus­rei­chen, kann zusätz­lich ein Teil des Kurz­zeit­pfle­ge-Bud­gets umge­wid­met wer­den: bis zu 50% bzw. 843 € zusätz­lich (Urlaubs­ver­tre­tung (Ver­hin­de­rungs­pfle­ge) | BMG), sodass maxi­mal rund 2.528 € für Ver­hin­de­rungs­pfle­ge ver­füg­bar sind. In Anspruch genom­me­ne zusätz­li­che Beträ­ge wer­den dann vom Kurz­zeit­pfle­ge-Topf abge­zo­gen. – Die­se Auf­sto­ckung ermög­licht es, auch län­ge­re Ersatz­pfle­ge­zei­ten zu finanzieren.
  • Kurz­zeit­pfle­ge: Die Pfle­ge­kas­se über­nimmt bis zu 1.854 € pro Jahr für Kurz­zeit­pfle­ge-Kos­ten (Kurz­zeit­pfle­ge: Vor­über­ge­hend im Pfle­ge­heim | gesund.bund.de). Die­ser Betrag deckt pfle­ge­ri­sche Betreu­ung und Ver­sor­gung in der Ein­rich­tung ab, für maxi­mal 56 Tage (8 Wochen) pro Jahr. Auch hier gilt: Pfle­ge­grad 2–5 erhal­ten alle den­sel­ben Betrag. Pfle­ge­be­dürf­ti­ge mit Pfle­ge­grad 1 haben kei­nen eige­nen Kurz­zeit­pfle­ge-Anspruch, kön­nen aber ihren Ent­las­tungs­be­trag (125 € mtl., ab 2025: 131 €) anspa­ren und ein­set­zen – bis zu 1.572 € im Jahr – um einen Kurz­zeit­pfle­ge-Auf­ent­halt mit­zu­fi­nan­zie­ren. Zusätz­li­che Finan­zie­rung: Nicht genutz­te Mit­tel der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge kön­nen voll­stän­dig für die Kurz­zeit­pfle­ge ver­wen­det wer­den. Damit lässt sich das Bud­get auf ins­ge­samt bis zu 3.539 € pro Jahr erhö­hen (Vor­über­ge­hen­de voll­sta­tio­nä­re Kurz­zeit­pfle­ge | BMG). (Die­ser maxi­ma­le Kom­bi­na­ti­ons­be­trag ent­spricht genau 1.685 € + 1.854 €.) Die Begren­zung auf 8 Wochen bleibt aller­dings – län­ger als 8 Wochen Kurz­zeit­pfle­ge pro Jahr wer­den nicht von der Kas­se bezuschusst.
  • Pfle­ge­geld wäh­rend der Aus­zeit: Ein gro­ßer Vor­teil – wie schon erwähnt – ist, dass die Pfle­ge­kas­se wei­ter­hin das hälf­ti­ge Pfle­ge­geld zahlt, solan­ge Ver­hin­de­rungs­pfle­ge oder Kurz­zeit­pfle­ge läuft (maxi­mal für 6 bzw. 8 Wochen im Jahr) (Urlaubs­ver­tre­tung (Ver­hin­de­rungs­pfle­ge) | BMG) (Vor­über­ge­hen­de voll­sta­tio­nä­re Kurz­zeit­pfle­ge | BMG). Bei­spiel: Ihre Mut­ter hat Pfle­ge­grad 3 und erhält nor­ma­ler­wei­se 599 € Pfle­ge­geld im Monat. Wäh­rend zwei Wochen Kurz­zeit­pfle­ge wür­de sie (bzw. Sie als ihre Pfle­ge­per­son) für die­se 14 Tage wei­ter Pfle­ge­geld in Höhe von ~299 € pro Monat antei­lig bekom­men. Bei einem vol­len Monat Aus­zeit gäbe es ~299 € Pfle­ge­geld in dem Monat (Hälf­te von 599 €) wei­ter. Dadurch haben Sie trotz der Aus­zeit wei­ter­hin ein Ein­kom­men aus dem Pfle­ge­geld, und Ihr Ange­hö­ri­ger muss nicht völ­lig auf die­se Leis­tung ver­zich­ten. (Hin­weis: Am ers­ten und letz­ten Tag der Kurz­zeit- oder Ver­hin­de­rungs­pfle­ge wird das Pfle­ge­geld übri­gens nicht gekürzt (Pfle­ge­geld » Höhe • Anspruch • Vor­aus­set­zun­gen) – das heißt, die­se Tage wer­den voll bezahlt.)
  • Wel­che Kos­ten wer­den genau über­nom­men? Bei Ver­hin­de­rungs­pfle­ge erstat­tet die Kas­se nach­ge­wie­se­ne Auf­wen­dun­gen für die Ersatz­pfle­ge­per­son: zum Bei­spiel die Rech­nung des Pfle­ge­diens­tes oder eine ver­ein­bar­te Auf­wands­ent­schä­di­gung für den Nach­barn, der hilft, plus even­tu­el­le Fahrt­kos­ten etc. bis zur genann­ten Höchst­gren­ze. Bei Kurz­zeit­pfle­ge über­nimmt die Kas­se die Pfle­ge­kos­ten in der Ein­rich­tung (Pfle­ge, Betreu­ung, medi­zi­ni­sche Behand­lungs­pfle­ge) bis zum Höchst­be­trag. Nicht über­nom­men wer­den in der Regel die Kos­ten für Unter­kunft, Ver­pfle­gung und Inves­ti­ti­ons­kos­ten im Heim – die­se muss der Pfle­ge­be­dürf­ti­ge selbst zah­len. Vie­le Ein­rich­tun­gen berech­nen pro Tag einen Pau­schal­be­trag (z.B. ~30–40 € für Unterkunft/Verpflegung). Aber: Hier­für kann man wie­der­um den Ent­las­tungs­be­trag ver­wen­den – die 125 € mtl. (bzw. 131 € ab 2025) kön­nen auch für Unterkunft/Verpflegung oder Fahr­kos­ten zur Kurz­zeit­pfle­ge ein­ge­setzt wer­den (Kurz­zeit­pfle­ge: Vor­über­ge­hend im Pfle­ge­heim | gesund.bund.de). Zudem kann unter Umstän­den die Sozi­al­hil­fe ein­sprin­gen, wenn jemand die Eigen­an­tei­le nicht tra­gen kann (Här­te­fäl­le).

Zusam­men­ge­fasst: Die Pfle­ge­ver­si­che­rung trägt den Löwen­an­teil der Kos­ten, wenn Sie Ver­hin­de­rungs- oder Kurz­zeit­pfle­ge nut­zen, bis zu den genann­ten Höchst­be­trä­gen. Etwa­ige Eigen­be­tei­li­gun­gen (v.a. in der Kurz­zeit­pfle­ge für Essen/Wohnen) sind über­schau­bar und soll­ten Sie nicht davon abhal­ten, die Leis­tung in Anspruch zu nehmen.

Wich­ti­ge Neue­rung ab Juli 2025: Durch das Pfle­ge­un­ter­stüt­zungs- und ‑ent­las­tungs­ge­setz wird zum 1.7.2025 ein ein­heit­li­ches Ent­las­tungs­bud­get ein­ge­führt (Dies ändert sich 2025 bei der Ersatz­pfle­ge — Die Tech­ni­ker) (Ent­las­tung und Hil­fe für pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge | Verbraucherzentrale.de). **Ver­hin­de­rungs­pfle­ge und Kurz­zeit­pfle­ge wer­den dann in einem gemein­sa­men Jah­res­be­trag von ins­ge­samt 3.539 € zusam­men­ge­fasst. Sie kön­nen ab dann frei ent­schei­den, wie Sie die­sen Betrag auf Ver­hin­de­rungs­pfle­ge und Kurz­zeit­pfle­ge auf­tei­len – die bis­he­ri­ge Unter­schei­dung und Über­tra­gungs­re­gel (50% hier­hin, 100% dort­hin) ent­fällt (Urlaubs­ver­tre­tung (Ver­hin­de­rungs­pfle­ge) | BMG). Zudem wird die maxi­ma­le Dau­er für Ver­hin­de­rungs­pfle­ge auf 8 Wochen ver­län­gert und die 6‑monatige Vor­pfle­ge­zeit abge­schafft (Dies ändert sich 2025 bei der Ersatz­pfle­ge — Die Tech­ni­ker). Das macht es ab 07/2025 noch ein­fa­cher, fle­xi­bel Ent­las­tung zu nut­zen. Die­se Ver­bes­se­run­gen sol­len pfle­gen­den Ange­hö­ri­gen den Zugang zu Pau­sen erleich­tern und Büro­kra­tie abbau­en. Bis dahin gel­ten jedoch die oben beschrie­be­nen Regelungen.

Praktische Tipps: So organisieren Sie Verhinderungs- und Kurzzeitpflege im Alltag

Theo­rie und Anspruch zu ken­nen ist das eine – die Ent­las­tung tat­säch­lich umzu­set­zen oft das ande­re. Hier sind kon­kre­te Tipps, wie Sie Ver­hin­de­rungs- und Kurz­zeit­pfle­ge pla­nen und nut­zen kön­nen, um Ihren Pfle­ge­all­tag zu erleichtern:

  • Früh­zei­tig pla­nen und Ter­mi­ne fixie­ren: War­ten Sie nicht, bis Sie völ­lig erschöpft sind. Pla­nen Sie fes­te Aus­zei­ten im Vor­aus ein. Mar­kie­ren Sie sich im Kalen­der z.B. jedes Quar­tal ein ver­län­ger­tes Wochen­en­de oder ein­mal im Jahr 2 Wochen Urlaub, an dem Sie die Pfle­ge abge­ben. Wenn Sie früh pla­nen, haben Sie genug Vor­lauf, um einen Kurz­zeit­pfle­ge­platz oder eine Ver­tre­tungs­kraft für die gewünsch­te Zeit zu orga­ni­sie­ren. Vie­le Kurz­zeit­pfle­ge-Ein­rich­tun­gen sind schnell aus­ge­bucht – eine frü­he Reser­vie­rung (meh­re­re Mona­te im Vor­aus) sichert Ihnen den Platz zur gewünsch­ten Zeit. Eben­so kön­nen Sie mit befreun­de­ten Hel­fern oder Pfle­ge­diens­ten recht­zei­tig Abspra­chen tref­fen. Fixie­ren Sie die­se Pau­sen­ter­mi­ne ruhig fest – sie sind wich­tig für Ihre Gesundheit.
  • Netz­werk nut­zen – fra­gen Sie Fami­lie, Freun­de, Nach­barn: Über­le­gen Sie, wer aus Ihrem Umfeld Sie stun­den­wei­se ent­las­ten könn­te. Gibt es Geschwis­ter, erwach­se­ne Kin­der, ande­re Ver­wand­te oder enge Freun­de, die bereit wären, mal eine Schicht in der Pfle­ge zu über­neh­men? Vie­le hel­fen gern, wis­sen aber nicht wie. Spre­chen Sie offen an, dass Sie Ent­las­tung brau­chen. Schon ein Nach­mit­tag pro Woche frei kann Wun­der wir­ken. Sie kön­nen sol­che Ein­sät­ze über Ver­hin­de­rungs­pfle­ge abrech­nen und den Hel­fern ent­stan­de­ne Kos­ten erstat­ten (z.B. Fahrt­kos­ten). Man­che Ange­hö­ri­ge wech­seln sich ab – etwa die Toch­ter küm­mert sich sonst um die Mut­ter, aber ein­mal im Jahr über­nimmt der Sohn eine Woche (Ver­hin­de­rungs­pfle­ge macht’s mög­lich). Tipp: Auch Nach­bar­schafts­hil­fen oder Ehren­amt­li­che (z.B. über Kir­chen­ge­mein­den, Mal­te­ser, DRK) kön­nen ein­sprin­gen – oft gegen gerin­ge Auf­wands­ent­schä­di­gung. Nut­zen Sie das Bud­get ruhig, um auch freund­li­chen Nach­barn mal etwas für ihre Hil­fe zukom­men zu las­sen.
  • Pro­fes­sio­nel­le Diens­te beauf­tra­gen: Sie müs­sen nicht alles selbst orga­ni­sie­ren. Ambu­lan­te Pfle­ge­diens­te bie­ten oft stun­den­wei­se Betreu­ung oder Ein­satz einer Pfle­ge­kraft an – das kann über Ver­hin­de­rungs­pfle­ge abge­rech­net wer­den. Es gibt auch spe­zia­li­sier­te Agen­tu­ren für Ver­hin­de­rungs­pfle­ge, die kurz­fris­tig Betreu­ungs­kräf­te ver­mit­teln. Nut­zen Sie den Bera­tungs­an­spruch! Ihr Pfle­ge­stütz­punkt vor Ort kann Ihnen Lis­ten von Anbie­tern geben. Pro­fes­sio­nel­le Ersatz­pfle­ge hat den Vor­teil, dass sie ver­läss­lich und qua­li­fi­ziert ist – Sie kön­nen wirk­lich abschal­ten, weil ein Pro­fi über­nimmt. Kos­ten­check: Erkun­di­gen Sie sich nach den Prei­sen – blei­ben Sie mit dem Stun­den­um­fang im Bud­get. Bei­spiels­wei­se könn­te ein Pfle­ge­dienst für 4 Stun­den Betreu­ung am Tag á 30 €/Stunde ~120 € berech­nen, was über eini­ge Tage schnell die 1.685 € erschöpft. Daher gut kal­ku­lie­ren oder meh­re­re Quel­len kom­bi­nie­ren (pro­fes­sio­nell + ehrenamtlich).
  • Kurz­zeit­pfle­ge cle­ver ein­set­zen: Wenn Ihr Ange­hö­ri­ger noch nie in Kurz­zeit­pfle­ge war, ist der ers­te Schritt oft der schwers­te – sowohl für Sie (los­las­sen) als auch für den Pfle­ge­be­dürf­ti­gen (frem­de Umge­bung). Tipp: Machen Sie viel­leicht erst­mal einen “Pro­be­lauf”: Buchen Sie ein Wochen­en­de oder 3–4 Tage Kurz­zeit­pfle­ge in einer nahe­ge­le­ge­nen Ein­rich­tung. So gewin­nen bei­de Sei­ten Ver­trau­en. Wenn das gut klappt, fällt es leich­ter, spä­ter einen län­ge­ren Auf­ent­halt (z.B. 2 Wochen) durch­zu­füh­ren. Infor­mie­ren Sie die Ein­rich­tung über die Gewohn­hei­ten, Vor­lie­ben und Bedürf­nis­se Ihres Ange­hö­ri­gen (Ess­ge­wohn­hei­ten, Medi­ka­men­te, Mobi­li­tät, kogni­ti­ve Ver­fas­sung etc.), damit man sich dort best­mög­lich ein­stel­len kann. Neh­men Sie per­sön­li­che Din­ge (Fotos, Kis­sen, ver­trau­te Gegen­stän­de) mit, damit sich Ihr Ange­hö­ri­ger woh­ler fühlt. Und pla­nen Sie für sich wäh­rend der Kurz­zeit­pfle­ge etwas Schö­nes oder Erhol­sa­mes, damit Ihre Aus­zeit wirk­lich der Erho­lung dient – ob Urlaub, Well­ness oder ein­fach mal aus­schla­fen daheim.
  • Kom­bi­nie­ren Sie Ange­bo­te: Sie müs­sen sich nicht auf nur eine Ent­las­tungs­form beschrän­ken. Ide­al ist oft eine Kom­bi­na­ti­on. Bei­spiel: Ihr Ange­hö­ri­ger besucht ein­mal pro Woche die Tages­pfle­ge (tags­über Betreu­ung in einer Ein­rich­tung) – das ist eine ande­re Leis­tung der Pfle­ge­kas­se mit sepa­ra­tem Bud­get, die Sie par­al­lel nut­zen kön­nen. Zusätz­lich neh­men Sie vier­tel­jähr­lich Ver­hin­de­rungs­pfle­ge stun­den­wei­se in Anspruch (für Arzt­be­su­che etc.) und viel­leicht ein­mal im Jahr Kurz­zeit­pfle­ge für eine Woche Urlaub. So schöp­fen Sie ver­schie­de­ne Ent­las­tungs­mög­lich­kei­ten aus. Erkun­di­gen Sie sich auch nach Ange­bo­ten zur Unter­stüt­zung im All­tag in Ihrer Regi­on (Betreu­ungs­grup­pen, Hel­fer­krei­se) – die­se kön­nen mit dem Ent­las­tungs­be­trag finan­ziert wer­den und ent­las­ten eben­falls (z.B. demen­zi­el­le Betreu­ungs­grup­pen für ein paar Stun­den). Je brei­ter Ihr Ent­las­tungs­netz, des­to sta­bi­ler Ihre eige­ne Situation.
  • Pfle­ge orga­ni­sie­ren wie ein klei­nes Unter­neh­men: Scheu­en Sie sich nicht, orga­ni­sa­to­risch zu pla­nen: Füh­ren Sie z.B. eine Pfle­ge-Map­pe mit allen wich­ti­gen Infor­ma­tio­nen (Medi­ka­men­te, Tages­ab­lauf, Arzt­kon­tak­te, Not­fall­plan). Die­se Map­pe kön­nen Sie Ersatz­pfle­ge­per­so­nen an die Hand geben, damit die­se sich schnell zurecht­fin­den. So ver­min­dern Sie Ängs­te, dass in Ihrer Abwe­sen­heit etwas schief­ge­hen könn­te. Machen Sie einen “Dienst­plan”: notie­ren Sie, wann Sie selbst pfle­gen und wann jemand ande­res über­nimmt. Visua­li­sie­ren Sie Ihre frei­en Zei­ten – so sehen Sie, dass regel­mä­ßi­ge Pau­sen ein­ge­plant sind und bald kom­men. Die­se pro­fes­sio­nel­le Her­an­ge­hens­wei­se kann Druck neh­men, weil klar ist: Die Pfle­ge ruht nicht auf Ihren Schul­tern allein, Sie haben ein Team und einen Plan.
  • See­lisch vor­be­rei­ten und los­las­sen üben: Gera­de beim ers­ten Mal ist es nor­mal, sich Sor­gen zu machen („Wird alles klap­pen?“, „Geht es mei­ner Mut­ter gut ohne mich?“). Ver­su­chen Sie, Ver­trau­en zu fas­sen – sowohl in die Ersatz­pfle­ge­per­son als auch in Ihren Ange­hö­ri­gen. Men­schen kön­nen oft mehr, als man ihnen zutraut: Viel­leicht genießt Ihr Vater die neu­en Gesich­ter und erzäh­len den Pfle­ge­kräf­ten stolz von Ihnen. Machen Sie sich bewusst: Sie haben ein Recht auf Ruhe­zei­ten. Ihr Ange­hö­ri­ger wür­de sicher auch wol­len, dass es Ihnen gut geht. Tau­schen Sie sich mit ande­ren pfle­gen­den Ange­hö­ri­gen aus, etwa in einer Selbst­hil­fe­grup­pe oder online – Sie wer­den sehen, Sie sind nicht allein mit die­sen Gefüh­len. Dort bekom­men Sie auch prak­ti­sche Tipps, wel­che Ein­rich­tun­gen oder Pfle­ge­diens­te gute Erfah­run­gen im Umgang mit Ver­hin­de­rungs­pfle­ge haben.

Zu guter Letzt: Fei­ern Sie klei­ne Erfol­ge. Wenn Sie es geschafft haben, z.B. erst­mals einen Tag frei zu neh­men, beloh­nen Sie sich dafür! Jeder Schritt, Hil­fe anzu­neh­men, ist ein Schritt hin zu mehr Lebens­qua­li­tät für Sie selbst.

Fazit: Sie dürfen Hilfe annehmen – Entlastung tut allen gut

Pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge sind das Rück­grat der Pfle­ge in Deutsch­land und ver­die­nen jede Unter­stüt­zung. Ver­hin­de­rungs­pfle­ge und Kurz­zeit­pfle­ge sind zwei zen­tra­le Bau­stei­ne, um die­ses Rück­grat zu stär­ken, damit es nicht bricht. Sie ermög­li­chen Ihnen, Aus­zei­ten vom Pfle­ge­all­tag zu neh­men, neue Kraft zu schöp­fen und eige­ne Bedürf­nis­se nicht völ­lig zu ver­nach­läs­si­gen – ohne dass Ihr gelieb­ter Mensch unver­sorgt bleibt. Nut­zen Sie die­se Ange­bo­te, ohne Scheu und ohne Schuld­ge­fühl. Es ist kein Zei­chen von Lieb­lo­sig­keit, im Gegen­teil: Indem Sie auf sich ach­ten, han­deln Sie ver­ant­wor­tungs­voll für bei­de Sei­ten.

Machen Sie sich bewusst: Hil­fe anzu­neh­men, heißt nicht, jeman­den im Stich zu las­sen. Sie las­sen sich nur hel­fen, damit Sie lang­fris­tig wei­ter hel­fen kön­nen. Vie­le Ange­hö­ri­ge, die erst­mals Ver­hin­de­rungs- oder Kurz­zeit­pfle­ge genutzt haben, berich­ten hin­ter­her erleich­tert: “War­um habe ich das nicht schon frü­her gemacht?” Ihr Ange­hö­ri­ger wird es Ihnen dan­ken, wenn Sie mit neu­er Ener­gie und guter Lau­ne aus der Pau­se zurück­kom­men. Und Sie selbst wer­den spü­ren, wie wohl­tu­end ein paar Tage Ent­las­tung sein kön­nen – sei es um end­lich mal wie­der durch­zu­schla­fen, eige­ne Arzt­ter­mi­ne stress­frei zu erle­di­gen oder ein­fach die Stil­le zu genießen.

Scheu­en Sie sich also nicht, den Kon­takt zur Pfle­ge­kas­se zu suchen, bera­ten­de Stel­len ein­zu­schal­ten und die Ihnen zuste­hen­den Leis­tun­gen in Anspruch zu neh­men. Die­ser Blog­bei­trag hat Ihnen gezeigt, dass Ver­hin­de­rungs- und Kurz­zeit­pfle­ge kei­ne kom­pli­zier­ten Unge­heu­er sind, son­dern prak­ti­sche Hel­fer im Pfle­ge­all­tag – nut­zen Sie sie! Sie leis­ten tag­täg­lich Groß­ar­ti­ges. Holen Sie sich die Pau­sen, die Sie brau­chen. Es ist genug Unter­stüt­zung da, man muss sie nur abrufen.

Blei­ben Sie gesund und den­ken Sie dar­an: Sie sind nicht allei­ne. Es gibt Hil­fe – grei­fen Sie ruhig danach. Ihre eige­ne Gesund­heit und Ihr Wohl­be­fin­den sind genau­so wich­tig wie die Ihres Pfle­ge­be­dürf­ti­gen. Ent­las­tung ist kein Luxus, son­dern eine Not­wen­dig­keit, um die Pfle­ge zuhau­se lie­be­voll und dau­er­haft stem­men zu kön­nen. In die­sem Sin­ne: Trau­en Sie sich, Hil­fe anzu­neh­men – Sie haben es ver­dient, und es tut bei­den Sei­ten gut. 💚

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