Hilfe zur Pflege: Sozialhilfe für Pflegebedürftige

Wenn die eige­nen finan­zi­el­len Mit­tel nicht aus­rei­chen, um die Kos­ten für not­wen­di­ge Pfle­ge­leis­tun­gen zu decken, kann das Sozi­al­amt mit der Hil­fe zur Pfle­ge ein­sprin­gen. Die­se Sozi­al­hil­fe­leis­tung sichert pfle­ge­be­dürf­ti­gen Men­schen eine ange­mes­se­ne Ver­sor­gung, wenn weder eige­nes Ein­kom­men und Ver­mö­gen noch Leis­tun­gen der Pfle­ge­ver­si­che­rung aus­rei­chen. Doch wer hat Anspruch dar­auf, wel­che Leis­tun­gen sind ent­hal­ten, und wie läuft die Bean­tra­gung ab?

Was ist Hilfe zur Pflege?

Die Hil­fe zur Pfle­ge ist eine Sozi­al­hil­fe­leis­tung nach dem Zwölf­ten Buch Sozi­al­ge­setz­buch (SGB XII). Sie greift, wenn pfle­ge­be­dürf­ti­ge Men­schen ihre Pfle­ge­kos­ten nicht aus eige­nen Mit­teln oder durch Leis­tun­gen der Pfle­ge­ver­si­che­rung decken kön­nen. Dabei kön­nen sowohl ambu­lan­te als auch sta­tio­nä­re Pfle­ge­leis­tun­gen finan­ziert werden.

Wer hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege?

Grund­sätz­lich haben Pfle­ge­be­dürf­ti­ge Anspruch auf Hil­fe zur Pfle­ge, wenn:

  • sie min­des­tens in Pfle­ge­grad 1 ein­ge­stuft sind,
  • ihr Ein­kom­men und Ver­mö­gen unter den gesetz­li­chen Frei­be­trä­gen liegt,
  • kei­ne ande­ren Kos­ten­trä­ger (z. B. Pfle­ge­ver­si­che­rung, Unfall­ver­si­che­rung) die vol­len Pfle­ge­kos­ten übernehmen.

Auch Men­schen ohne Pfle­ge­ver­si­che­rung kön­nen die­se Leis­tung bean­tra­gen. Dabei wird eine umfas­sen­de Bedarfs­prü­fung durchgeführt.

Welche Leistungen umfasst Hilfe zur Pflege?

Die Hil­fe zur Pfle­ge deckt ver­schie­de­ne pfle­ge­ri­sche Maß­nah­men ab, darunter:

  • Häus­li­che Pfle­ge: Finan­zie­rung eines ambu­lan­ten Pfle­ge­diens­tes oder Pflegehilfsmittel.
  • Teil­sta­tio­nä­re Pfle­ge: Kos­ten­über­nah­me für Tages- oder Nachtpflege.
  • Voll­sta­tio­nä­re Pfle­ge: Unter­stüt­zung bei Kos­ten für die Unter­brin­gung in einem Pflegeheim.
  • Kurz­zeit­pfle­ge: Vor­über­ge­hen­de sta­tio­nä­re Pfle­ge, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt.
  • Ver­hin­de­rungs­pfle­ge: Über­nah­me von Pfle­ge­kos­ten, wenn die regu­lä­re Pfle­ge­per­son ver­hin­dert ist.

Dar­über hin­aus kön­nen auch Wohn­raum­an­pas­sun­gen oder Zuschüs­se für tech­ni­sche Hilfs­mit­tel geför­dert werden.

Wie wird Hilfe zur Pflege beantragt?

  1. Antrag­stel­lung: Der Antrag wird beim zustän­di­gen Sozi­al­amt gestellt. Vie­le Kom­mu­nen bie­ten For­mu­la­re online an.
  2. Nach­weis der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit: Dies geschieht über einen Pfle­ge­grad-Bescheid oder ärzt­li­che Gutachten.
  3. Prü­fung der finan­zi­el­len Ver­hält­nis­se: Dazu wer­den Ein­kom­men, Ren­ten, Ver­mö­gen und bestehen­de Pfle­ge­ver­si­che­rungs­leis­tun­gen geprüft.
  4. Bewil­li­gung oder Ableh­nung: Nach Prü­fung ent­schei­det das Sozi­al­amt über die Gewäh­rung der Hilfe.

Müssen Angehörige für die Kosten aufkommen?

Durch das Ange­hö­ri­gen-Ent­las­tungs­ge­setz müs­sen Kin­der erst ab einem Jah­res­ein­kom­men von über 100.000 Euro für Pfle­ge­kos­ten ihrer Eltern auf­kom­men. Liegt ihr Ein­kom­men dar­un­ter, erfolgt kei­ne Rückforderung.

Fazit

Die Hil­fe zur Pfle­ge stellt sicher, dass pfle­ge­be­dürf­ti­ge Men­schen auch bei feh­len­den finan­zi­el­len Mit­teln eine ange­mes­se­ne Ver­sor­gung erhal­ten. Da der Antrag jedoch mit einer umfas­sen­den Prü­fung ein­her­geht, ist es rat­sam, sich früh­zei­tig zu infor­mie­ren und gege­be­nen­falls Bera­tung in Anspruch zu neh­men, um alle Unter­stüt­zungs­mög­lich­kei­ten auszuschöpfen.

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