Bürgergeld und Pflegegrad: Welche Unterstützung steht Betroffenen zu?

Das Bür­ger­geld wur­de ein­ge­führt, um Men­schen in finan­zi­ell schwie­ri­gen Situa­tio­nen bes­ser zu unter­stüt­zen. Doch was pas­siert, wenn jemand zusätz­lich einen Pfle­ge­grad hat? Wel­che Leis­tun­gen gibt es, und wie wir­ken sich Pfle­ge­leis­tun­gen auf das Bür­ger­geld aus? In die­sem Bei­trag klä­ren wir die wich­tigs­ten Fra­gen zu die­sem Thema.

1. Bürgergeld und Pflegegrad – ein Überblick

Das Bür­ger­geld ersetzt seit Janu­ar 2023 das bis­he­ri­ge Arbeits­lo­sen­geld II („Hartz IV“) und soll Men­schen hel­fen, ihren Lebens­un­ter­halt zu sichern. Gleich­zei­tig gibt es in Deutsch­land das Pfle­ge­sys­tem, das Per­so­nen mit Pfle­ge­be­dürf­tig­keit durch ver­schie­de­ne Leis­tun­gen unterstützt.

Wer einen Pfle­ge­grad hat, kann Leis­tun­gen der Pfle­ge­ver­si­che­rung (z. B. Pfle­ge­geld oder Pfle­ge­sach­leis­tun­gen) erhal­ten. Doch wie wirkt sich das auf das Bür­ger­geld aus?

2. Wird das Pflegegeld auf das Bürgergeld angerechnet?

Nein, das Pfle­ge­geld zählt nicht als Ein­kom­men im Sin­ne des Bür­ger­gel­des, wenn es für die eige­ne Pfle­ge genutzt wird. Das bedeu­tet: Wer Bür­ger­geld bezieht und zusätz­lich Pfle­ge­geld bekommt, darf die­ses Geld behal­ten, da es für die Pfle­ge gedacht ist.

Anders sieht es aus, wenn Ange­hö­ri­ge das Pfle­ge­geld für die Pfle­ge erhal­ten. In die­sem Fall wird es als Ein­kom­men gewer­tet und kann die Höhe des Bür­ger­gelds beeinflussen.

3. Pflegesachleistungen und Bürgergeld

Pfle­ge­sach­leis­tun­gen – also die Kos­ten­über­nah­me für pro­fes­sio­nel­le Pfle­ge durch einen Pfle­ge­dienst – wer­den direkt mit der Pfle­ge­kas­se abge­rech­net und haben daher kei­nen Ein­fluss auf das Bürgergeld.

4. Was gilt für zusätzliche finanzielle Unterstützung?

Neben dem Bür­ger­geld und den Pfle­ge­leis­tun­gen kön­nen Pfle­ge­be­dürf­ti­ge unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen wei­te­re Hil­fen bean­tra­gen, zum Beispiel:

  • Mehr­be­darf wegen Behin­de­rung oder Pfle­ge­be­dürf­tig­keit: Men­schen mit Pfle­ge­grad 3 oder höher erhal­ten einen Mehr­be­darf im Bürgergeld.
  • Wohn­geld oder Kos­ten der Unter­kunft: Pfle­ge­be­dürf­ti­ge, die in einer eige­nen Woh­nung leben, kön­nen Wohn­geld oder eine höhe­re Kos­ten­über­nah­me für die Mie­te erhalten.
  • Ein­glie­de­rungs­hil­fe: Wer eine Behin­de­rung hat und Unter­stüt­zung bei der Teil­ha­be am gesell­schaft­li­chen Leben benö­tigt, kann zusätz­lich Ein­glie­de­rungs­hil­fe beantragen.

5. Pflegegrad und Arbeitsfähigkeit – was bedeutet das für die Jobpflicht?

Grund­sätz­lich müs­sen Bür­ger­geld-Emp­fän­ger dem Arbeits­markt zur Ver­fü­gung ste­hen. Doch wer pfle­ge­be­dürf­tig ist oder einen Ange­hö­ri­gen pflegt, kann unter Umstän­den von die­ser Pflicht befreit wer­den. Das Job­cen­ter prüft dies individuell.

Fazit

Bür­ger­geld und Pfle­ge­grad schlie­ßen sich nicht aus – im Gegen­teil: Men­schen mit Pfle­ge­be­darf kön­nen sowohl Bür­ger­geld als auch Pfle­ge­leis­tun­gen erhal­ten. Wich­tig ist zu wis­sen, wel­che Leis­tun­gen ange­rech­net wer­den und wel­che nicht, um finan­zi­el­le Nach­tei­le zu vermeiden.

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