ADHS bei Kindern und der Anspruch auf einen Pflegegrad in Deutschland
Ein Kind mit ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung) zu erziehen, kann sehr herausfordernd sein. Viele Eltern fragen sich, ob ihnen aufgrund des erhöhten Betreuungsaufwands ein Pflegegrad zusteht – also Unterstützung aus der Pflegeversicherung. Tatsächlich können Kinder mit ADHS einen Pflegegrad erhalten, wenn ihre Selbstständigkeit im Alltag erheblich eingeschränkt ist und sie deutlich mehr Hilfe benötigen als gleichaltrige Kinder ohne ADHS. In diesem Blogbeitrag erklären wir verständlich, was ADHS bei Kindern bedeutet, welche rechtlichen Grundlagen für Pflegegrade in Deutschland gelten und unter welchen Voraussetzungen ein Kind mit ADHS Anspruch auf einen Pflegegrad hat. Außerdem führen wir durch das Verfahren zur Beantragung eines Pflegegrads (inklusive der MDK-Begutachtung) und geben Tipps zur Vorbereitung auf den Begutachtungstermin. Abschließend stellen wir mögliche Unterstützungsangebote, Anlaufstellen und Beratungsstellen für Familien in Deutschland vor.
ADHS bei Kindern – Symptome und Auswirkungen im Alltag
Ein Kind mit ADHS kann impulsiv, unruhig oder wütend reagieren. Solche Verhaltensweisen treten deutlich häufiger und intensiver auf als bei gleichaltrigen Kindern ohne ADHS.
Was ist ADHS? ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung) ist eine neuropsychiatrische Entwicklungsstörung, die meist im Kindesalter beginnt und sich durch charakteristische Verhaltensmuster auszeichnet. Betroffene Kinder zeigen vor allem Auffälligkeiten in drei Kernbereichen:
- Aufmerksamkeitsstörungen: Schwierigkeiten, sich längere Zeit zu konzentrieren, sich leicht ablenken zu lassen und Aufgaben nicht zu Ende führen zu können.
- Hyperaktivität: Übermäßige motorische Unruhe, ein nahezu ständiger Bewegungsdrang und Schwierigkeiten, ruhig sitzen zu bleiben.
- Impulsivität: Sehr spontanes, unüberlegtes Handeln, Probleme abzuwarten und starke emotionale Reaktionen (z.B. Wutausbrüche).
Alle Kinder sind mal unaufmerksam oder wild – bei Kindern mit ADHS treten diese Verhaltensweisen jedoch wesentlich häufiger und ausgeprägter auf. Im Kindergarten oder der Schule fallen betroffene Kinder z.B. durch große Unruhe, lautes oder störendes Verhalten und Konzentrationsschwierigkeiten auf. Oft können sie Regeln nur schwer befolgen und handeln impulsiv.
Auswirkungen im Alltag: Ein Kind mit ADHS zu betreuen, erfordert viel Geduld und Aufmerksamkeit von den Eltern. Der Familienalltag ist oft von Konflikten geprägt, weil das Kind beispielsweise Anweisungen oder Regeln nicht einhält, sehr unkontrolliert und „auffällig unruhig“ agiert und mitunter aggressiv reagiert. In der Schule können Lernschwierigkeiten und Probleme mit dem Sozialverhalten auftreten. Eltern sind dadurch stark gefordert – es ist völlig normal, sich zeitweise überfordert oder gereizt zu fühlen. Wichtig ist jedoch, sich immer wieder bewusst zu machen, dass das Kind sein Verhalten nicht absichtlich zeigt. Viele Familien entwickeln mit der Zeit Strategien, die im Alltag helfen, etwa durch klare Strukturen und Routinen. Dennoch benötigen Kinder mit ausgeprägtem ADHS oft mehr Betreuung, Anleitung und Aufsicht als andere Gleichaltrige. Beispielsweise müssen Eltern sie ständig bei den Hausaufgaben begleiten oder daran erinnern, alltägliche Dinge (Anziehen, Zähneputzen, Essen) zu erledigen. Auch emotionale Ausbrüche (Wut, Frustration) müssen häufiger aufgefangen werden. Diese zusätzlichen Anforderungen können dazu führen, dass ein Kind mit ADHS pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung wird – das heißt, einen besonderen Unterstützungsbedarf hat, der über das altersübliche Maß hinausgeht.
Pflegegrade: Rechtliche Grundlagen in Deutschland
Damit ein Kind (oder Erwachsener) Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält, muss Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Sozialgesetzbuchs (SGB XI) vorliegen. Seit der Pflegereform 2017 gilt ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff: Nicht nur körperliche, sondern auch psychische oder kognitive Beeinträchtigungen werden berücksichtigt. Das heißt, auch bei psychischen oder neurologischen Störungen wie ADHS kann ein Pflegegrad bewilligt werden, sofern der Alltag der Betroffenen dauerhaft in erheblichem Maße beeinträchtigt ist.
Wichtig sind vor allem folgende gesetzliche Grundlagen:
- Dauerhafte Beeinträchtigung: Die Einschränkungen des Kindes müssen langfristig bestehen. Gesetzlich wird verlangt, dass die Beeinträchtigung voraussichtlich mindestens 6 Monate andauert. ADHS ist eine chronische Störung, die diese Bedingung in der Regel erfüllt – insbesondere wenn sie ärztlich diagnostiziert ist und die Symptome seit über einem halben Jahr deutlich auftreten.
- Pflegeversicherungsschutz: Das Kind (bzw. ein Elternteil) muss in der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung versichert sein. In der Praxis sind Kinder meist über die Familie mitversichert. Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass der Versicherte vor Antragstellung in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre in der Pflegeversicherung versichert war (Eigen- oder Familienversicherung). Für Kinder wird diese Voraussetzung in aller Regel durch die Versicherung der Eltern erfüllt.
Was ist ein Pflegegrad? Die Pflegeversicherung kennt fünf Pflegegrade (PG 1 bis 5), die den Grad der Selbstständigkeit beziehungsweise der Beeinträchtigung widerspiegeln. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher die Pflegebedürftigkeit und desto höher fallen die Unterstützungsleistungen aus. Seit 2017 erfolgt die Einstufung nach einem neuen Begutachtungssystem, das den Fokus darauf legt, wie selbstständig eine Person in wichtigen Lebensbereichen noch ist. Je geringer die Selbstständigkeit, desto höher der Pflegegrad. Dabei wird anhand eines Punktesystems ermittelt, ob keine, geringe, erhebliche oder schwere Beeinträchtigungen vorliegen. Ab einer Gesamtpunktzahl von 12,5 Punkten gilt man als pflegebedürftig (Pflegegrad 1), ab höheren Punktwerten entsprechend als PG 2 bis 5 (maximal 100 Punkte). Zum Beispiel wird ein Gesamtwert von 27–47,5 Punkten als Pflegegrad 2 eingestuft. Ein Pflegegrad 1 bedeutet noch relativ geringe Beeinträchtigungen und berechtigt zu begrenzten Hilfen (z.B. Entlastungsleistungen von derzeit 125 € im Monat), während ab Pflegegrad 2 auch Pflegegeld ausgezahlt wird – für die häusliche Pflege durch Angehörige sind das ab 2025 z.B. 347 € monatlich bei PG 2, 599 € bei PG 3 usw..
Besonderheiten bei Kindern: Bei Kindern und Jugendlichen gelten im Prinzip die gleichen Begutachtungskriterien wie bei Erwachsenen. Allerdings wird natürlich berücksichtigt, dass Kinder je nach Alter noch nicht voll selbstständig sein können. Pflegebedürftige Kinder werden immer mit einem gesunden gleichaltrigen Kind verglichen. Maßgeblich ist also nicht der absolute Unterstützungsbedarf, sondern die über das natürliche Altersmaß hinausgehende Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Der Gutachter stellt bei der Begutachtung fest, welche Fähigkeiten ein Kind in einem bestimmten Alter normalerweise hätte und in welchen Bereichen das beeinträchtigte Kind davon abweicht. Für jüngere Kinder gibt es Sonderregeln:
- Kinder unter 11 Jahren: Hier wird bei der Bewertung ein altersentsprechender Maßstab angelegt. Ab elf Jahren kann ein Kind theoretisch in allen Bereichen so selbstständig sein wie ein Erwachsener, daher gelten ab dem 11. Geburtstag die regulären Berechnungsregeln wie bei Erwachsenen.
- Kinder unter 18 Monaten: Babys und Kleinstkinder brauchen naturgemäß fast überall Hilfe, daher bekommen sie pauschal einen Pflegegrad höher als eigentlich ermittelt, um diesen Entwicklungsnachteil auszugleichen. So wird z.B. ein Säugling mit einem bestimmten Punktewert statt in PG 3 automatisch in PG 4 eingestuft. Nach dem 18. Monat erfolgt die reguläre Einstufung ohne erneute Begutachtung, sofern keine gravierenden Änderungen auftreten.
Zusammengefasst: Auch psychische und neurologische Störungen wie ADHS können eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes begründen. Entscheidend ist, ob ein Kind wegen der ADHS-Symptome wesentlich mehr Unterstützung im Alltag braucht als andere Kinder gleichen Alters – und zwar dauerhaft (länger als sechs Monate). Im nächsten Abschnitt schauen wir, wann das bei ADHS der Fall sein kann.
Voraussetzungen: Wann besteht Anspruch auf einen Pflegegrad bei ADHS?
Nicht jede ADHS-Diagnose führt automatisch zu einem Pflegegrad. Maßgeblich ist immer der konkrete Hilfebedarf im Alltag. Ein Kind mit ADHS hat Anspruch auf einen Pflegegrad, wenn seine Selbstständigkeit so weit eingeschränkt ist, dass zusätzliche Hilfe und Betreuung über das altersübliche Maß hinaus notwendig sind. Die Gutachter des Medizinischen Dienstes prüfen dies im Detail (siehe nächster Abschnitt). Hier sind die wichtigsten Voraussetzungen und Kriterien für einen Pflegegrad bei ADHS:
- Deutlich erhöhter Betreuungs- und Pflegeaufwand: Das Kind muss in vielen Lebensbereichen mehr Unterstützung brauchen als ein gesundes Kind desselben Alters. Eltern von ADHS-Kindern merken dies z.B. daran, dass sie ständig stärker überwachen, anleiten oder beruhigen müssen als andere Eltern. Laut Experten ist der Betreuungsaufwand für ein Kind mit ADHS nicht selten deutlich höher als für ein Kind ohne Behinderung. Beispiele: Das Kind kann nicht alleine Hausaufgaben machen, braucht intensive Hilfe bei der Strukturierung des Tages, muss bei der Körperpflege oder beim Anziehen viel länger angeleitet werden, oder es benötigt dauernde Aufsicht wegen impulsiver Gefährdungen (weglaufen, riskantes Verhalten). Entscheidend ist, dass diese Mehrhilfe jeden Tag oder sehr regelmäßig anfällt.
- Einschränkungen in verschiedenen Lebensbereichen: Die Begutachtung erfolgt in sechs Module (Lebensbereiche): Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Bei ADHS sind – anders als bei einer rein körperlichen Erkrankung – vor allem die psychischen und sozialen Bereiche betroffen. Mit Ausnahme der Mobilität (körperliche Beweglichkeit) können bei ADHS in fast allen Modulen Einschränkungen der Selbstständigkeit auftreten. Besonders relevant sind häufig:
- Modul 3 (Verhaltensweisen und psychische Problemlagen): Hier wird bewertet, ob z.B. häufige Wutanfälle, oppositionelles Verhalten, Aggressivität, Ängste oder Selbstverletzungen vorliegen. Kinder mit schwerem ADHS haben z.B. oft extreme Wutausbrüche, bei denen sie Gegenstände beschädigen oder um sich schlagen, und sie zeigen oppositionelles Verhalten gegenüber Eltern oder Lehrern. Solche Verhaltensauffälligkeiten fließen mit in die Punktebewertung ein.
- Modul 4 (Selbstversorgung): Hier geht es um alltägliche Aktivitäten wie Essen, Trinken, Anziehen, Körperpflege. ADHS-Kinder sind zwar körperlich in der Lage, vieles selbst zu tun, brauchen aber oft länger Anleitung und Aufsicht als andere Kinder. Zum Beispiel werden manche Kinder mit ADHS deutlich später stubenrein (brauchen länger Windeln) und haben Schwierigkeiten, eine feste Toilettenroutine zu entwickeln. Viele benötigen über das übliche Alter hinaus Hilfe beim Anziehen, Zähneputzen oder Essen. Im Beispiel eines Gutachtens musste ein Junge wegen medikamentös bedingter Appetitstörungen fast immer mühsam zum Essen motiviert werden. Solche zusätzlichen Pflegeaufwände in der Selbstversorgung werden ebenfalls berücksichtigt.
- Modul 5 (Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen): ADHS erfordert oft eine kontinuierliche Therapie und Betreuung. Kinder müssen z.B. täglich Medikamente einnehmen, regelmäßig Fachärzte, Ergotherapie oder Psychotherapie besuchen. Häufig können sie das nicht selbstständig organisieren. Eltern von ADHS-Kindern müssen daher darauf achten, dass Medikamente pünktlich eingenommen werden, und das Kind zu Arzt- und Therapieterminen begleiten. Dieser Aufwand (z.B. tägliche Medikamentenerinnerung, wöchentliche Therapiestunden mit Begleitung) fließt ins Gutachten ein.
- Modul 6 (Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte): ADHS kann das Sozialleben und den Tagesablauf stark beeinträchtigen. Viele betroffene Kinder haben Probleme im sozialen Umgang, geraten in Konflikte mit Gleichaltrigen oder isolieren sich. Auch die Alltagsstruktur bereitet Mühe: Sie können nur schwer alleine spielen oder sich beschäftigen, haben keinen geregelten Schlaf-Wach-Rhythmus oder brauchen immer wieder Unterstützung, um zu ruhen und zu schlafen. Zum Beispiel leiden manche ADHS-Kinder unter Schlafstörungen – sie bleiben bis spät in die Nacht wach (etwa am Computer) und müssen dann von den Eltern beruhigt und immer wieder ins Bett gebracht werden. Morgens kommen sie schlecht aus dem Bett und brauchen intensive Hilfe, um in den Tag zu starten. Solche Alltagsprobleme werden ebenfalls bewertet.
- Ärztliche Diagnose und Dokumentation: In der Praxis ist eine gesicherte ADHS-Diagnose (durch Kinder- und Jugendpsychiater oder Psychologen) sehr hilfreich, um den Pflegegrad-Antrag zu untermauern. Zwar entscheidet nicht die „Schwere der Diagnose“, sondern der tatsächliche Unterstützungsbedarf im Alltag. Dennoch sollten Eltern alle relevanten Nachweise zusammentragen: Ärztliche Befunde, Berichte von Therapeuten oder Kliniken, etwaige Schul- oder Kindergartenberichte über das Verhalten des Kindes usw.. Diese Unterlagen zeigen, dass die Probleme ernsthaft und anhaltend sind. Sie können der Pflegekasse und dem Gutachter gegenüber belegen, dass ein besonderer Betreuungsbedarf besteht.
- Pflegebedürftigkeit über 6 Monate: Wie schon erwähnt, muss der Hilfebedarf voraussichtlich länger als sechs Monate bestehen. ADHS ist in der Regel eine längerfristige Thematik (oft über mehrere Jahre), jedoch sollte die Symptomatik aktuell relevant sein. Das heißt: wenn das Kind durch Therapien oder Reifung mittlerweile kaum noch Einschränkungen hat, dürfte kein Pflegegrad mehr begründet sein. Bei stark ausgeprägtem ADHS, das trotz Therapie anhaltend Probleme bereitet, ist die 6‑Monats-Bedingung meist erfüllt.
Hinweis: Pflegegrad-Anträge bei ADHS werden manchmal zunächst abgelehnt, weil ADHS nicht dem „klassischen Bild“ eines pflegebedürftigen Menschen entspricht. Entscheider übersehen zuweilen, wie hoch der Betreuungsaufwand tatsächlich ist, gerade wenn kein körperliches Gebrechen vorliegt. Lassen Sie sich davon nicht entmutigen – mit guter Vorbereitung (siehe unten) und ggf. Widerspruch kann dennoch ein Anspruch durchgesetzt werden. Im nächsten Abschnitt beschreiben wir das Antrags- und Begutachtungsverfahren. Zuvor jedoch ein konkretes Beispiel, wie ein Pflegegrad bei ADHS aussehen kann.
Fallbeispiel: Pflegegrad 2 bei einem Kind mit ADHS
Beispiel: Anton ist 12 Jahre alt und hat ausgeprägtes ADHS. Er wurde vom MDK als pflegebedürftig eingestuft und erhält Pflegegrad 2. Damit bekommen seine Eltern monatlich 347 € Pflegegeld, außerdem nutzen sie für Anton Freizeitangebote eines familienunterstützenden Dienstes im Wert von ca. 131 € pro Monat (finanziert über den Entlastungsbetrag). Wie kam es zu dieser Einstufung? – In Antons Pflegegutachten wurden mehrere erhebliche Beeinträchtigungen dokumentiert: Anton zeigt tägliche Aggressionen (er beschimpft fast täglich Familienmitglieder, Lehrer oder Mitschüler) und hat oft Wutausbrüche, bei denen er schon Gegenstände beschädigt hat. Aufgrund seiner Medikamenteneinnahme leidet er unter Appetitstörungen und muss fast immer aufwändig zum Essen überredet werden. Er vergisst außerdem selbstständig, seine Medikamente einzunehmen, und benötigt Erinnerung und Hilfe dabei sowie bei regelmäßigen Psychotherapie-Terminen (die Eltern müssen ihn ca. 4 Mal pro Monat zur Therapie begleiten). Zusätzlich leidet Anton unter Schlafstörungen: Ohne Aufsicht spielt er exzessiv nachts Computerspiele; oft wacht er auf und weckt die Eltern, weil er sich allein nicht beruhigen kann. Jeden Morgen muss er mühsam geweckt und abends immer wieder zurück ins Bett gebracht werden. Insgesamt erreichte Anton im Begutachtungssystem 40 Punkte, was genau in den Bereich von Pflegegrad 2 fällt (PG 2 wird ab 27 Punkten bis 47,5 Punkten vergeben). Dieses Fallbeispiel zeigt, dass mehrere moderate bis schwere Einschränkungen zusammenkommen müssen, damit ADHS zu einem Pflegegrad 2 führt. Bei Anton sind fast alle Lebensbereiche betroffen (außer Mobilität), was den höheren Betreuungsaufwand gegenüber einem durchschnittlichen 12-Jährigen deutlich macht. Würden Antons Probleme weniger ausgeprägt auftreten, könnte auch ein niedrigerer Pflegegrad (oder kein Pflegegrad) herauskommen.
Pflegegrad beantragen: Ablauf des Verfahrens und Begutachtung durch den MDK
Wenn Eltern feststellen, dass ihr ADHS-Kind einen erheblichen Mehrbedarf an Pflege und Betreuung hat, sollten sie einen Pflegegrad-Antrag stellen. Der Weg zum Pflegegrad sieht in Deutschland so aus:
- Antragstellung bei der Pflegekasse: Die Pflegekasse ist der Pflegeversicherungs-Träger und bei der jeweiligen Krankenkasse angesiedelt. Der Antrag kann formlos telefonisch oder schriftlich gestellt werden – ein Anruf bei der Krankenkasse genügt oft, um den Vorgang in Gang zu setzen. Alternativ schicken viele Kassen ein einfaches Formular zu. Es ist kein komplizierter Antrag, den Eltern alleine nicht bewältigen könnten; die Fragen sind verständlich. Zur Sicherheit kann man sich von einem Pflegedienst, Sozialdienst oder einer Pflegeberatung beim Ausfüllen helfen lassen, doch meist ist das nicht nötig. Wichtig: Das Datum der Antragstellung zählt – ab diesem Zeitpunkt werden bei Bewilligung die Leistungen rückwirkend gewährt. Man sollte den Antrag also stellen, sobald man den Verdacht hat, dass Pflegebedürftigkeit vorliegt, und nicht erst Monate warten.
- Termin zur Begutachtung (MDK): Nach dem Antrag beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MDK bei gesetzlich Versicherten) bzw. Medicproof (bei Privatversicherten) mit der Begutachtung. Ein(e) Gutachter*in meldet sich dann, um einen Hausbesuch zu vereinbaren. Die Begutachtung findet in der vertrauten häuslichen Umgebung statt – also meist zuhause, ggf. auch im Kindergarten oder an einem anderen Ort, wo das Kind betreut wird. Für Kinder ist das Zuhause am besten, da sie sich dort sicherer fühlen und der Gutachter sich ein realistisches Bild des Alltags machen kann. Beim Termin schaut der MDK genau hin, in welchen Tätigkeiten und in welchem Umfang das Kind Unterstützung braucht. Er oder sie orientiert sich dabei an bundeseinheitlichen Begutachtungsrichtlinien, die die oben genannten Module und Kriterien enthalten. Es wird z.B. gefragt, wie das Kind seinen Tag verbringt, wobei es Hilfe braucht, wie häufig bestimmte Situationen vorkommen (z.B. Wutanfälle, Unfälle durch Unachtsamkeit, Nächte mit wenig Schlaf), ob Therapien laufen usw. Nicht die Diagnose ADHS an sich, sondern der konkrete Grad der Selbstständigkeit bzw. Hilfsbedürftigkeit im Alltag ist ausschlaggebend. Der Gutachter vergleicht immer mit einem „normal“ entwickelten Kind desselben Alters. Daher kann es während der Begutachtung auch vorkommen, dass Eltern gefragt werden, ob das Verhalten altersgerecht ist oder nicht – hier sollten Eltern den Vergleich mit anderen Kindern ziehen (siehe Tipps unten). In der Regel dauert eine Begutachtung bei Kindern etwa 60 bis 90 Minuten. Gerade wenn das Kind klein ist, wird es oft nur kurz oder spielerisch einbezogen; der Gutachter spricht vor allem mit den Eltern und beobachtet das Kind im Hintergrund.
- Begutachtungsergebnis und Bescheid: Spätestens 5 Wochen nach Antragseingang (bzw. nach Eingang aller Unterlagen) muss die Pflegekasse den Bescheid verschicken. Man erhält schriftlich mitgeteilt, ob und welcher Pflegegrad bewilligt wurde und ab wann Leistungen zustehen. Auf Wunsch können Eltern auch eine Kopie des Gutachtens anfordern, um die genaue Begründung und Punktebewertung nachzulesen. Wird ein Pflegegrad zuerkannt, erfolgen die Leistungen rückwirkend ab Antragsdatum. Ab Pflegegrad 2 wird automatisch monatlich das Pflegegeld überwiesen (sofern das Kind zuhause von den Eltern betreut wird) und es können weitere Sachleistungen in Anspruch genommen werden (z.B. der Entlastungsbetrag, Leistungen für Kurzzeitpflege etc.).
- Wenn der Antrag abgelehnt wird oder der Pflegegrad zu niedrig erscheint: Leider kommt es vor, dass Eltern einen ablehnenden Bescheid bekommen oder mit der Einstufung nicht einverstanden sind – etwa weil nur PG 1 bewilligt wurde, obwohl man PG 2 erwartet hatte. In diesem Fall kann man Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist kostenlos und muss innerhalb eines Monats schriftlich bei der Pflegekasse eingereicht werden. Darin sollte man detailliert begründen, warum man die Entscheidung für falsch hält (idealerweise mit neuen Infos oder Nachweisen, die im Gutachten übersehen wurden). Wird der Widerspruch abgelehnt, besteht immer noch die Möglichkeit, Klage vor dem Sozialgericht einzureichen. Auch das ist für Versicherte kostenlos und ohne Anwalt möglich, allerdings kann anwaltliche Hilfe die Erfolgschancen erhöhen. Sozialverbände wie VdK oder SoVD oder Anwälte für Sozialrecht können hier beratend unterstützen. In vielen Fällen lohnt es sich, zumindest den Widerspruch zu versuchen – gerade bei ADHS wird die Pflegebedürftigkeit anfangs manchmal unterschätzt. Wichtig: Während eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens sollten Eltern weiter ein Pflegetagebuch führen und ggf. neue ärztliche Atteste sammeln, um bei einer erneuten Begutachtung besser vorbereitet zu sein.
Vorbereitung auf die MDK-Begutachtung: Tipps für Eltern
Die Vorbereitung auf den Begutachtungstermin ist bei ADHS besonders wichtig. Da ADHS-Kinder nach außen hin körperlich gesund wirken, müssen Eltern den tatsächlichen Pflege- und Betreuungsaufwand gut verdeutlichen. Folgende Tipps helfen, damit der MDK-Gutachter ein realistisches Bild bekommt und der Antrag erfolgreich ist:
- Pflegetagebuch führen: Fangen Sie frühzeitig an, ein Pflegetagebuch oder Betreuungstagebuch zu schreiben. Darin halten Sie über mindestens ein bis zwei Wochen (besser länger) alles fest, was an zusätzlicher Hilfe und Betreuung anfällt: z.B. „Morgens 30 Minuten gemeinsames Anziehen, da Kind nicht bei der Sache bleibt“, „In der Nacht zweimal aufgestanden wegen Unruhe des Kindes“, „Nachmittags 1 Stunde Hausaufgabenbetreuung, Kind kann keine 5 Minuten alleine arbeiten“, „Wutanfall von 10 Minuten, musste beruhigt werden“ etc. Dieses Tagebuch gibt dem Gutachter schwarz auf weiß einen Überblick, wie oft und wie lange bestimmte Hilfen nötig sind. Nehmen Sie es zum Termin mit und überreichen Sie es dem Gutachter oder besprechen Sie es Punkt für Punkt. Ein solches Protokoll verhindert, dass man im Gespräch etwas vergisst, und macht den objektiven Mehraufwand deutlich. Vorlagen für Pflegetagebücher gibt es online (z.B. bei Pflegekassen oder Sozialverbänden).
- Vergleich mit gleichaltrigen Kindern ziehen: Vielen Eltern erscheint der eigene Alltag „normal“, weil sie nichts anderes kennen. Gerade wenn man vielleicht nur ein Kind hat (oder mehrere Kinder mit ADHS/Behinderung), fehlt der Maßstab. Sprechen Sie daher mit Eltern von gesunden Altersgenossen und fragen Sie, wie selbstständig deren Kinder bestimmte Dinge schon können. Oft merkt man dann, an welchen Stellen das eigene Kind deutlich mehr Unterstützung braucht als andere. Notieren Sie sich solche Unterschiede und bringen Sie diese im Gutachtergespräch zur Sprache („Die meisten 7‑Jährigen können schon allein zur Schule gehen, mein Kind kann das wegen der ADHS nicht, weil …“). Dieser Vergleich ist zentral, da die Gutachter explizit nach Abweichungen vom altersgemäßen Entwicklungsstand suchen.
- Alle Unterlagen bereitlegen: Stellen Sie vor dem Termin eine Mappe mit allen relevanten Dokumenten zusammen. Dazu gehören: Ärztliche Unterlagen (Diagnosebericht, Arztbriefe, Entwicklungsberichte der letzten 12 Monate), Therapie-Nachweise (Berichte von Psychologen, Ergotherapeuten, laufende Behandlungen), das gelbe Kinder-Untersuchungsheft (U‑Heft), Berichte von Kita oder Schule (falls vorhanden, etwa vom Schulbegleiter oder Lehrer über das Verhalten). Auch das Pflegetagebuch gehört dazu. So können Sie dem Gutachter jeden Aspekt untermauern.
- Gutachtertermin bewusst gestalten: Versuchen Sie, am Tag der Begutachtung eine ruhige Atmosphäre zu schaffen, aber zeigen Sie den echten Alltag. Es bringt nichts, das Kind künstlich „herauszuputzen“ oder Probleme zu kaschieren – beschönigen Sie nichts, sondern sprechen Sie die Schwierigkeiten offen an. Konkrete Beispiele sind dabei hilfreich: Erzählen Sie z.B. vom letzten Wutanfall und wie Sie eingreifen mussten, oder dass Ihr Kind sich gestern wieder gefährlich am Fenster gelehnt hat, sodass Sie es keine Sekunde aus den Augen lassen können. Planen Sie den Termin so, dass keine Störungen auftreten (z.B. Telefon aus, Haustiere in anderem Raum). Es kann sinnvoll sein, eine weitere vertraute Person (Partner, Großeltern) dabei zu haben, die ggf. ergänzt, was noch wichtig ist – vermeiden Sie aber eine unruhige Umgebung mit zu vielen Leuten. Manche Experten raten, das Kind während des Gesprächs kurz zu zeigen, aber nicht durchgehend dabei zu haben. Etwa kann das Kind am Anfang „Hallo“ sagen oder etwas vorspielen, danach aber im Nebenzimmer spielen. So können die Eltern offen sprechen, ohne dass das Kind sich verstellen will oder abgelenkt wird.
- Eigene Haltung und Kommunikation: Seien Sie während des Termins freundlich und kooperativ, aber auch bestimmt in der Sache. Sie sind der Experte für Ihr Kind – trauen Sie sich, den Mehraufwand selbstbewusst darzustellen. Das ist kein „Jammern auf hohem Niveau“, sondern notwendig, damit Ihr Kind die Unterstützung bekommt, die es braucht. Vermeiden Sie Formulierungen wie „Eigentlich schaffen wir das schon, irgendwie“ – das relativiert den Aufwand. Besser ist: „Ohne unsere dauernde Hilfe würde es nicht gehen.“ Geben Sie dem Gutachter ein klares Bild, warum Ihr Kind nicht ohne weiteres alleine klarkommt. Falls vorhanden, erwähnen Sie auch Hilfsmittel (z.B. einen speziellen Wecker für die Medikamentenerinnerung, den das Kind aber trotzdem ignoriert – so was zeigt, dass auch technische Hilfen nicht ausreichen).
Zusammengefasst: Eine gute Vorbereitung besteht darin, den eigenen Betreuungsaufwand zu analysieren und zu dokumentieren, ehrlich und konkret darüber zu berichten und alle nötigen Nachweise parat zu haben. So stellen Sie sicher, dass der MDK-Gutachter den Pflegebedarf Ihres Kindes richtig einschätzt und entsprechend einen Pflegegrad empfiehlt.
Eltern im Gespräch mit einem Gutachter des MDK. Im Begutachtungstermin sollten Mütter/Väter den zusätzlichen Hilfebedarf ihres Kindes offen und detailliert schildern – am besten mit Beispielen und Dokumentationen.
Unterstützungsangebote und Anlaufstellen für Familien
Die Diagnose ADHS und die Beantragung eines Pflegegrads können für Eltern sehr belastend sein. Zum Glück gibt es in Deutschland zahlreiche Unterstützungsangebote, Beratungsstellen und Anlaufstellen, die Familien mit ADHS-Kindern zur Seite stehen. Hier eine Übersicht wichtiger Ressourcen:
- ADHS-Selbsthilfegruppen und Elternnetzwerke: Der Austausch mit anderen betroffenen Eltern ist oft Gold wert. In Selbsthilfegruppen können Sie mit Menschen sprechen, die ähnliche Herausforderungen kennen, und sich gegenseitig Tipps geben. Viele ADHS-Selbsthilfegruppen bieten auch Infoveranstaltungen, Elternstammtische oder Online-Foren an. Wie findet man solche Gruppen? – Eine bundesweite Suche ermöglicht z.B. die Nationale Kontakt- und Informationsstelle für Selbsthilfe (NAKOS), die online eine Datenbank bereithält. Auch örtliche Gesundheitsämter oder die Krankenkassen können Kontakte zu Selbsthilfegruppen in Ihrer Nähe vermitteln. Eine wichtige Anlaufstelle ist ADHS Deutschland e.V., der bundesweite Fachverband für Menschen mit ADHS und ihre Familien. ADHS Deutschland e.V. bietet Informationsmaterial, eine Telefon- und E‑Mail-Beratung, regionale Landesgruppen und kennt lokale Selbsthilfevereine und Elterninitiativen (Adressen sind über die Website auffindbar). Oft wissen auch Kinderärzte, Psychologen oder Erziehungsberatungsstellen von ADHS-Elterngruppen vor Ort. Scheuen Sie sich nicht, diese aktiv zu suchen – der Rückhalt und die Erfahrungen anderer Eltern können ungemein hilfreich sein.
- Beratungsstellen für Eltern und Familien: Neben Selbsthilfegruppen gibt es professionelle Erziehungsberatungsstellen (oft in Trägerschaft von Caritas, Diakonie, städtischen Jugendämtern), die bei Verhaltensproblemen von Kindern beraten. Dort können Eltern z.B. Trainings zum Umgang mit ADHS besuchen (Stichwort: Elterntraining) und erhalten praktische Hilfestellungen für den Familienalltag. Solche Beratungsangebote sind meist kostenlos. Auch Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) oder kinder- und jugendpsychiatrische Dienste bieten Beratung und Unterstützung an – gerade wenn es um Therapie, Schulprobleme oder Integrationshilfen (z.B. Schulbegleiter) geht.
- Pflegeberatung und Pflegestützpunkte: Speziell für Fragen rund um Pflegegrade und entlastende Angebote gibt es die Pflegeberatung gemäß § 7a SGB XI. Jede Pflegekasse muss ihren Versicherten eine kostenlose Beratung anbieten. Es gibt auch unabhängige Pflegestützpunkte in vielen Städten, wo man persönlich oder telefonisch Rat bekommen kann (diese werden von Kassen und Kommunen gemeinsam betrieben). Eine Pflegeberatung kann Eltern helfen, den Antrag richtig zu stellen, Leistungen auszuschöpfen (z.B. Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag) und weitere Hilfen zu organisieren. Zudem kennen Pflegeberater oft weitere regionale Angebote für Familien mit pflegebedürftigen Kindern.
- Teilhabe- und Sozialberatungsstellen: Eltern von Kindern mit Behinderungen (auch psychischen) haben Zugang zu speziellen Beratungsdiensten. Hierzu zählt insbesondere die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB). Die EUTB-Stellen beraten bundesweit kostenlos rund um das Thema Teilhabe und Behinderung – also auch zu Pflegegraden, aber ebenso zu Eingliederungshilfe, Nachteilsausgleichen, Frühförderung etc. Einige Berater*innen dort haben Erfahrung mit Pflegebegutachtungen bei psychischen Behinderungen und können wertvolle Hinweise geben. Sie vermitteln bei Bedarf auch Kontakte zu anderen Betroffenen oder Fachstellen. Daneben gibt es Sozialverbände wie der VdK oder Sozialverband Deutschland (SoVD), die Mitglieder bei Anträgen und Widersprüchen unterstützen. Diese Verbände haben Juristen, die im Konfliktfall (Widerspruch/Klage) helfen können – für Mitglieder oft kostenfrei oder gegen geringes Entgelt.
- Therapeutische und pädagogische Hilfen: Zwar keine „Beratungsstelle“ im engeren Sinne, aber dennoch wichtig: Stellen Sie sicher, dass Sie und Ihr Kind alle nötigen therapeutischen Unterstützungen erhalten. Eine ADHS-Behandlung (Medikation, Psychotherapie, Verhaltenstraining, Ergotherapie, Elterncoaching etc.) verbessert oft den Alltag und kann indirekt den Pflegeaufwand reduzieren. Fragen Sie den behandelnden Arzt nach passenden Angeboten. Manche Kliniken bieten Elternkurse oder Schulungen an („ADHS-Elterntraining“), die Ihnen Strategien im Umgang mit dem Kind vermitteln. Solche Kurse werden teilweise vom Jugendamt finanziert. Auch spezielle Förderangebote in Schule oder Freizeit (z.B. integrative Ferienprogramme) können eine Entlastung sein. Informieren Sie sich beim Jugendamt oder Schulamt über mögliche Hilfen zur Eingliederungshilfe für Ihr Kind (z.B. Schulbegleiter, Hortplätze mit besonderer Betreuung). Diese Leistungen fallen zwar nicht unter die Pflegeversicherung, aber ergänzen das Unterstützungsnetz.
Fazit: Sie sind nicht allein – zahlreiche Stellen stehen bereit, um Sie zu beraten und zu unterstützen. Vom Erfahrungsaustausch mit anderen Eltern bis zur professionellen Pflegeberatung gibt es viele Wege, Hilfe zu bekommen. Nehmen Sie diese Angebote ruhig in Anspruch. Insbesondere wenn Sie einen Pflegegrad beantragen möchten, können Experten und andere Betroffene wertvolle Tipps geben, wie Sie erfolgreich ans Ziel kommen. Und unabhängig vom Pflegegrad: Scheuen Sie sich nicht, Hilfe im Alltag anzunehmen – seien es Entlastungsleistungen über die Pflegekasse, therapeutische Angebote oder einfach mal die Großeltern oder Freunde, die einspringen. Die Betreuung eines Kindes mit ADHS ist anspruchsvoll, aber mit dem richtigen Netzwerk und staatlicher Unterstützung muss keine Familie damit alleine fertig werden.
Quellen:
Offizielle Stellen wie das Bundesgesundheitsministerium und der Medizinische Dienst informieren ausführlich über Pflegebedürftigkeit und Pflegegrade. Für spezifische Infos zu ADHS und Pflegegrad haben wir u.a. auf ADHS Deutschland e.V., betanet (Sozialportal) sowie Ratgeberseiten wie pflegeantrag.de zurückgegriffen, die aktuelle (Stand 2025) Informationen bieten. Weitere Details finden sich in den Begutachtungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes und im Sozialgesetzbuch XI. Eltern von ADHS-Kindern empfehlen wir zudem die Literatur und Beratungsangebote der ADHS-Selbsthilfeverbände. Bei Fragen zum Thema Pflegegrad zögern Sie nicht, eine Pflegeberatung oder Ihren Ansprechpartner bei der Pflegekasse zu kontaktieren. Viel Kraft und Erfolg auf Ihrem Weg – Sie tun das Richtige für Ihr Kind!