Urteile der Sozialgerichte zu Pflegegraden (letzte 3 Jahre)
Hintergrund: Pflegegrade und häufige Streitfälle
Die fünf Pflegegrade (PG 1 bis 5) bestimmen den Umfang von Leistungen der Pflegeversicherung. PG 1 steht für „geringe Beeinträchtigungen“, PG 5 für „schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen“ (z.B. bei schwerer Demenz) ( Viele Anträge auf Pflegegradanerkennung von Kassen abgelehnt — oft zu Unrecht. | rbb24). In der Praxis kommt es oft zu Streit zwischen Versicherten und Pflegekassen über die richtige Einstufung. Anträge auf einen Pflegegrad werden häufig abgelehnt, selbst wenn Ärzte einen Bedarf sehen ( Viele Anträge auf Pflegegradanerkennung von Kassen abgelehnt — oft zu Unrecht. | rbb24) ( Viele Anträge auf Pflegegradanerkennung von Kassen abgelehnt — oft zu Unrecht. | rbb24). Widersprüche gegen Gutachten des Medizinischen Dienstes haben jedoch relativ hohe Erfolgschancen: 2022 legten Versicherte bundesweit in 185.000 Fällen Widerspruch gegen Pflegegrad-Bescheide ein; in knapp 30 % der Fälle musste der Pflegegrad bei gleicher Sachlage nachträglich korrigiert werden (Hohe Erfolgsquoten bei Widersprüchen gegen Pflegegutachten | tagesschau.de). Ähnlich hohe Quoten gab es 2021 und im ersten Halbjahr 2023 (Hohe Erfolgsquoten bei Widersprüchen gegen Pflegegutachten | tagesschau.de). Diese Zahlen zeigen, dass Gutachter und Kassen nicht selten zu niedrig einstufen – Betroffene sollten berechtigte Widersprüche nicht scheuen, auch wenn viele aus Erschöpfung zunächst keinen Widerspruch einlegen (Hohe Erfolgsquoten bei Widersprüchen gegen Pflegegutachten | tagesschau.de).
Sozialgerichte (SG) und Landessozialgerichte (LSG) überprüfen solche Entscheidungen. In den letzten drei Jahren gab es zahlreiche Urteile, in denen Versicherte rückwirkend höhere Pflegegrade erstritten oder eine Absenkung des Pflegegrades abwehren konnten. Oft führen erst unabhängige Gerichtsgutachten zur korrekten Einstufung. Beispielhaft fand eine Gutachterin im Fall einer 85-Jährigen heraus, dass dieser eigentlich Pflegegrad 4 zustand – entgegen dem MDK-Gutachten, das gravierende Fehler enthielt (es hatte absurderweise behauptet, ihr demenzkranker Ehemann mit eigenem PG 4 würde sie täglich pflegen) (Hohe Erfolgsquoten bei Widersprüchen gegen Pflegegutachten | tagesschau.de). Solche eklatanten Mängel zeigen, warum Widersprüche und Klagen häufig Erfolg haben.
Entscheidungen zu unterschiedlichen Pflegegraden (PG 1–5)
Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung): Schon der Anspruch auf PG 1 kann umkämpft sein. Ein Urteil des SG Bayreuth 2021 zeigt dies deutlich: Ein 56-jähriger Kläger mit Autismus, Depressionen und Angststörungen wurde vom MDK trotz erheblicher psychosozialer Probleme als nicht pflegebedürftig eingestuft (SG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 23.04.2021 – S 6 P 14/19 — Bürgerservice) (SG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 23.04.2021 – S 6 P 14/19 — Bürgerservice). Er bewältigte Körperpflege und Mobilität selbst, benötigte aber in Krisen „personelle Intervention“ (z.B. telefonische Betreuung) (SG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 23.04.2021 – S 6 P 14/19 — Bürgerservice). Die Pflegekasse lehnte einen Pflegegrad ab, und auch Widerspruch und Klage blieben erfolglos – das Gericht verneinte einen PG 1, da die beeinträchtigten Fähigkeiten nicht die Mindestpunktezahl erreichten (SG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 23.04.2021 – S 6 P 14/19 — Bürgerservice) (SG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 23.04.2021 – S 6 P 14/19 — Bürgerservice). Dieser Fall verdeutlicht, dass rein psychische oder neuropsychiatrische Beeinträchtigungen schwer quantifizierbar sind. In der Praxis gehen Betroffene mit psychischen Erkrankungen oft leer aus, wenn keine deutlichen Einschränkungen bei alltäglichen Grundverrichtungen vorliegen. Für sie kann es sinnvoll sein, die konkreten Defizite modulbezogen darzulegen (z.B. Bedarf an motivierender Unterstützung beim Essen, dauernde Beaufsichtigung wegen Selbstgefährdung etc.), um die Kriterien eines Pflegegrades zu erfüllen (SG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 23.04.2021 – S 6 P 14/19 — Bürgerservice).
Pflegegrad 2–3 (erhebliche bzw. schwere Beeinträchtigungen): Sehr häufig sind Streitfälle um die Höherstufung von PG 2 auf PG 3. Ein Beispiel ist der Fall Erika M. (78): Sie hatte PG 2, verschlechterte sich aber nach einer Wirbelsäulen-OP deutlich (teilweise Querschnittlähmung, Inkontinenz). Ihr Antrag auf PG 3 wurde dennoch abgelehnt, ebenso der Widerspruch (VdK erkämpft vor Gericht höheren Pflegegrad — Sozialverband VdK Deutschland e.V.) (VdK erkämpft vor Gericht höheren Pflegegrad — Sozialverband VdK Deutschland e.V.). Erst die Klage vor dem SG Berlin brachte die Wende. Eine vom Gericht beauftragte Gutachterin stellte fest, dass die Seniorin kaum noch Arme und Beine bewegen konnte, täglich Hilfe beim Anziehen, Kochen und Haushalten brauchte und zusätzlich unter Depressionen und Zukunftsängsten litt (VdK erkämpft vor Gericht höheren Pflegegrad — Sozialverband VdK Deutschland e.V.). Diese psychischen Belastungen hatte die Kasse zuvor ignoriert, waren aber seit Antragstellung vorhanden (VdK erkämpft vor Gericht höheren Pflegegrad — Sozialverband VdK Deutschland e.V.). Nach Vorlage des Gutachtens erkannte die Pflegekasse den höheren Pflegegrad grundsätzlich an, wollte ihn jedoch erst 19 Monate später beginnen lassen, um eine Nachzahlung von ~4363 € zu sparen (VdK erkämpft vor Gericht höheren Pflegegrad — Sozialverband VdK Deutschland e.V.). Die Kasse drängte auf diesen „faulen Kompromiss“ und drohte sonst mit weiterer Verzögerung (VdK erkämpft vor Gericht höheren Pflegegrad — Sozialverband VdK Deutschland e.V.). Erst mit Unterstützung des VdK und unter dem Druck eines angekündigten Eilantrags lenkte sie ein. Vor Gericht wurde ein Vergleich geschlossen, der Pflegegrad 3 rückwirkend (immerhin ab Dezember 2022) anerkannte und eine Nachzahlung von knapp 3941 € sicherte (VdK erkämpft vor Gericht höheren Pflegegrad — Sozialverband VdK Deutschland e.V.). Dieser Fall illustriert, wie hartnäckig Pflegekassen selbst eindeutige Höherstufungen verweigern und welche Verzögerungstaktiken vorkommen. Für Betroffene bedeutet das: Gerichtliche Gutachten können entscheidend sein, und man sollte auf der rückwirkenden Anerkennung ab Antrag bestehen. Auch psychische Folgeleiden (wie Depression bei körperlichem Verfall) müssen in der Begutachtung berücksichtigt werden – hier lag ein klarer Fehler der Kasse vor (VdK erkämpft vor Gericht höheren Pflegegrad — Sozialverband VdK Deutschland e.V.).
Pflegegrad 4–5 (schwerste Beeinträchtigungen): Bei höchster Hilfsbedürftigkeit werden Pflegekassen seltener klagen, da die Defizite meist offensichtlich sind. Dennoch gibt es Streit um Grenzfälle zwischen PG 4 und PG 5 oder um Rückstufungen. Ein aktuelles LSG-Urteil (2023) aus Berlin-Brandenburg zeigt einen Sonderfall: Eine Klägerin hatte ursprünglich PG 4, wurde aber nach einer MDK-Wiederholungsbegutachtung 2018 drastisch heruntergestuft – der MDK errechnete nur noch 28,75 Punkte (also knapp PG 2) (L 12 P 62/23 | Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland) (L 12 P 62/23 | Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland). Daraufhin hob die Kasse die bisherige Einstufung nach § 48 SGB X wegen angeblich „geänderter Verhältnisse“ auf und setzte die Leistungen herab (L 12 P 62/23 | Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland). Die Versicherte legte Widerspruch und Klage ein, da sie die Verschlechterung nicht akzeptierte. Tatsächlich zeigte das Gerichtsverfahren ein differenzierteres Bild: Zwischen der ersten Begutachtung 2017 und der Überprüfung 2018 hatte sich der Zustand zwar gebessert, aber nicht so extrem, wie der MDK meinte. Die Frau konnte dank Rehabilitation z.B. wieder ihre Hände besser einsetzen, teilweise selbst waschen, sich im Rollstuhl fortbewegen und war nicht mehr durchgehend inkontinent (L 12 P 62/23 | Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland) (L 12 P 62/23 | Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland). Auch die zuvor attestierte Antriebslosigkeit bei Depression lag laut neueren Befunden nicht mehr in schwerer Form vor (L 12 P 62/23 | Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland) (L 12 P 62/23 | Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland). Unterm Strich reduzierte sich ihr Pflegebedarf erheblich – aber nicht auf PG 2, sondern auf etwa 59 Punkte, also Pflegegrad 3 (L 12 P 62/23 | Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland) (L 12 P 62/23 | Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland). Das SG stellte dementsprechend PG 3 fest. Die Klägerin wollte jedoch PG 4 zurück, ging in Berufung – und verlor. Das LSG bestätigte, dass die Rückstufung von PG 4 auf PG 3 rechtmäßig war, weil sich der Gesundheitszustand objektiv verbessert hatte (L 12 P 62/23 | Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland) (L 12 P 62/23 | Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland). Leitlinie aus solchen Urteilen: Eine Pflegegrad-Absenkung darf nur bei nachweislicher Verbesserung erfolgen. Gerichte prüfen genau, ob wirklich “wesentliche Änderungen” vorliegen. Betroffene sollten bei drohender Herabstufung Widerspruch einlegen und eigene ärztliche Berichte beibringen. In diesem Fall konnte die Versicherte zumindest verhindern, fälschlicherweise auf PG 2 abgestuft zu werden – sie behielt Anspruch auf umfangreiche Leistungen gemäß PG 3.
Besondere Fallkonstellationen: Demenz, psychische Erkrankungen, Kinder
Demenz: Seit der Pflegereform 2017 werden kognitive Einschränkungen in der Pflegebegutachtung umfassender berücksichtigt. Schwer Demenzkranke erreichen nun oft höhere Pflegegrade (PG 4 oder 5), da z.B. Weglauftendenzen, Unruhe und permanenter Aufsichtsbedarf in die Wertung einfließen. In der Rechtsprechung der letzten Jahre finden sich weniger Streitfälle zu Demenz, weil die Regeln hier relativ klar greifen. Probleme treten eher auf, wenn leichtere kognitive Störungen oder psychische Leiden nicht ausreichend gewichtet werden (siehe unten). Ein kurioser Fall zeigte vielmehr das Gegenteil: Ein MDK-Gutachten unterstellte fälschlich, ein demenzkranker Ehemann könne seine Frau pflegen, um eine Höherstufung zu verwehren (Hohe Erfolgsquoten bei Widersprüchen gegen Pflegegutachten | tagesschau.de). Solche Fehler bestätigen, dass Gerichte die Gutachten besonders bei Dementen prüfen, damit die tatsächliche Hilfsbedürftigkeit – oft rund um die Uhr – korrekt in einen Pflegegrad mündet.
Psychische Erkrankungen: Wie oben gesehen, stoßen Menschen mit hauptsächlich psychischen oder psychiatrischen Diagnosen (Depression, Angststörung, Autismus etc.) häufig auf Widerstand bei der Anerkennung eines Pflegegrades. Das liegt daran, dass Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI vor allem auf praktische Hilfen bei der Selbstversorgung abstellt. Braucht jemand „nur“ Betreuung, Motivation oder Aufsicht, fällt das nicht immer unter die klassischen Kriterien. Einige Gerichte haben aber klargestellt, dass auch dauerhaftes Anleiten oder Überwachen einen pflegerelevanten Hilfebedarf darstellen kann. So entschied z.B. das Bundessozialgericht (BSG) 2024 in einem Grundsatzurteil, dass das Überwinden von Abwehrverhalten gegen Pflegemaßnahmen ein Kriterium im Modul „Verhaltensweisen“ ist – auch wenn dieses Verhalten (z.B. Angst vor einer Prozedur) keine eigene psychische Krankheit als Ursache hat (Pflegegrade bei Mukoviszidose: Urteile & Tipps vom Anwalt) ( BSG, Az. B 3 P 9/23 R, Urteil vom 12.12.2024 ). Dieses Urteil betraf zwar ein Kind (siehe unten), gilt aber sinngemäß auch für Erwachsene: Weigert sich ein Pflegebedürftiger aus krankheitsbedingter Angst oder fehlender Einsicht fortlaufend gegen erforderliche Hilfen, entsteht ein Pflegeaufwand, der zur Einstufung beitragen muss ( BSG, Az. B 3 P 9/23 R, Urteil vom 12.12.2024 ) ( BSG, Az. B 3 P 9/23 R, Urteil vom 12.12.2024 ). In der Praxis sollten Betroffene mit psychischen Leiden deshalb genau dokumentieren, welche Hilfestellungen im Alltag nötig sind (z.B. ständiges Motivieren zur Körperpflege, Unterbrechen von selbstgefährdendem Verhalten etc.), damit diese im Gutachten berücksichtigt werden. Wo dies versäumt wurde, haben Gerichte zugunsten der Versicherten korrigierend eingegriffen.
Kinder in der Pflegeversicherung: Spektakuläre Entwicklungen gab es zuletzt bei pflegebedürftigen Kindern. Kinder unter 18 Monaten erhalten per Gesetz automatisch einen Pflegegrad höher als nach Punkten ermittelt (Bonusregel), doch für ältere Kinder galten die gleichen Bewertungsmaßstäbe wie für Erwachsene – was oft zu niedrigen Einstufungen führte. Beispiel Diabetes Typ 1: Viele Kinder mit schwerem Diabetes bekamen zunächst nur PG 1, obwohl Eltern täglich enormen Aufwand haben (Blutzucker messen, Insulinpumpen bedienen, das Kind zur Nahrungsaufnahme anhalten usw.). Ein vielbeachteter Fall aus Schleswig-Holstein betraf ein 6‑jähriges Mädchen mit Typ-1-Diabetes, dem 2018 nur Pflegegrad 1 gewährt wurde. Die Eltern kämpften fünf Jahre lang für eine Höherstufung. Im Verfahren vor dem SG Itzehoe wurde ein Gerichtsgutachten eingeholt, das Pflegegrad 3 für angemessen hielt (Nach langem Verfahren: VdK Nord erstreitet höheren Pflegegrad — Sozialverband VdK Nord e.V.). Dennoch verzögerte sich die Entscheidung – u.a. forderte die Kasse weitere Stellungnahmen des MDK an – und erst Juli 2024 fiel das Urteil: Das inzwischen 12-jährige Kind erhält zumindest Pflegegrad 2 ab Antragstellung (Nach langem Verfahren: VdK Nord erstreitet höheren Pflegegrad — Sozialverband VdK Nord e.V.). Dieser Marathon verdeutlichte die lange Unsicherheit. Grund für solche Streitfälle war v.a., wie bestimmte Betreuungsaufwände zu bewerten sind. So mussten Eltern oft beim Essen und Trinken ihrer Kinder ständig dabei sein, Kalorien berechnen, zum Weiteressen motivieren etc. Die MDK-Gutachter stuften das bislang ausschließlich als therapiebedingten Aufwand (Modul 5) ein (Pflegegrade bei Mukoviszidose: Urteile & Tipps vom Anwalt) (Pflegegrade bei Mukoviszidose: Urteile & Tipps vom Anwalt). Da die meisten dieser Kinder in Modul 5 ohnehin Maximalpunkte hatten, brachte das keinen höheren Gesamtpunktwert (Pflegegrade bei Mukoviszidose: Urteile & Tipps vom Anwalt). Gerichtliche Entscheidungen in den letzten Jahren brachten hier schrittweise Änderungen: 2019 erkannte das SG Würzburg an, dass die Essensbegleitung und Motivation bei einem 7‑jährigen Jungen im Modul “Selbstversorgung (Essen)” gewertet werden muss (Pflegegrade bei Mukoviszidose: Urteile & Tipps vom Anwalt) (Pflegegrade bei Mukoviszidose: Urteile & Tipps vom Anwalt). Die Begutachtungsrichtlinien geben nämlich vor, zu berücksichtigen, „inwieweit die Notwendigkeit der ausreichenden Nahrungsaufnahme (auch ohne Hungergefühl oder Appetit) erkannt und … die empfohlene Menge tatsächlich gegessen wird.“ (Pflegegrade bei Mukoviszidose: Urteile & Tipps vom Anwalt). Das SG Würzburg sprach dem Kind daraufhin Pflegegrad 2 zu (Pflegegrade bei Mukoviszidose: Urteile & Tipps vom Anwalt). In den folgenden Jahren folgten weitere SG und sogar ein LSG diesem Ansatz (Pflegegrade bei Mukoviszidose: Urteile & Tipps vom Anwalt) (Pflegegrade bei Mukoviszidose: Urteile & Tipps vom Anwalt). Allerdings urteilte das LSG Bayern 2022 gegenteilig, dass alles rund ums Essen ausschließlich Modul 5 zuzuordnen sei (Pflegegrade bei Mukoviszidose: Urteile & Tipps vom Anwalt). Damit gab es widersprüchliche Rechtsprechung auf Landesebene und Unsicherheit für alle Beteiligten (Pflegegrade bei Mukoviszidose: Urteile & Tipps vom Anwalt).
Erst eine Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) im Dezember 2024 schaffte Klarheit. Das BSG verhandelte mehrere Revisionen gemeinsam – es ging stets um pflegebedürftige Kinder mit Krankheiten wie Mukoviszidose oder Diabetes und die Frage der richtigen Modul-Zuordnung (Pflegegrade bei Mukoviszidose: Urteile & Tipps vom Anwalt) (Pflegegrade bei Mukoviszidose: Urteile & Tipps vom Anwalt). Laut BSG-Urteil vom 12.12.2024 (Az. B 3 P 7/23 R) ist künftig zweierlei zu beachten: (1) Abwehrverhalten von Pflegebedürftigen (z.B. ein Kind sträubt sich aus Angst vor Spritzen oder Therapien) ist im Modul 3 („Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“) anzuerkennen, auch wenn es keine eigenständige psychische Störung als Ursache hat (Pflegegrade bei Mukoviszidose: Urteile & Tipps vom Anwalt) ( BSG, Az. B 3 P 9/23 R, Urteil vom 12.12.2024 ). (2) Die Motivation und Überwachung der Nahrungsaufnahme – etwa um eine Diät oder eine insulinpflichtige Ernährung einzuhalten – muss sowohl in Modul 4 („Selbstversorgung – Essen“) als auch in Modul 5 (krankheitsbedingter Aufwand) berücksichtigt werden (Pflegegrade bei Mukoviszidose: Urteile & Tipps vom Anwalt). Das heißt, ständiges Anhalten zum Essen und Trinken fließt als Pflegebedarf ein, selbst wenn das Kind kein körperliches Fütterungsdefizit hat ( BSG, Az. B 3 P 9/23 R, Urteil vom 12.12.2024 ) ( BSG, Az. B 3 P 9/23 R, Urteil vom 12.12.2024 ). Diese höchstrichterliche Entscheidung gilt als wegweisend: Sie bestätigt die zuvor von einigen Gerichten vertretene Linie und beendet die Divergenz (Pflegegrade bei Mukoviszidose: Urteile & Tipps vom Anwalt). Auswirkung für Betroffene: Kinder mit z.B. Diabetes I oder Mukoviszidose, die bislang nur PG 1 bekamen, haben nun gute Chancen auf Höherstufung (PG 2 oder 3), da ihr Mehrbedarf endlich „gezählt“ wird (Pflegegrade bei Mukoviszidose: Urteile & Tipps vom Anwalt). Eltern solcher Kinder können sich auf das BSG-Urteil berufen und sollten ggf. einen Überprüfungsantrag oder neuen Höherstufungsantrag stellen. Insgesamt würdigt das Urteil den bislang oft unterschätzten Pflegeaufwand bei schwer kranken Kindern und entlastet Familien, da nun ein höheres Pflegegeld und mehr Entlastungsleistungen zugänglich werden (Pflegegrade bei Mukoviszidose: Urteile & Tipps vom Anwalt).
Präzedenzfälle auf Bundesebene und Auswirkungen
Zusammenfassend haben in den letzten drei Jahren vor allem die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) Maßstäbe gesetzt. Neben dem oben genannten Kinder-/Modul-Urteil sind folgende BSG-Entscheidungen relevant:
- Entlastungsbetrag nur für anerkannte Angebote: Das BSG stellte 2023 klar, dass der monatliche Entlastungsbetrag von 125 € nicht für informelle Nachbarschaftshilfe genutzt werden kann (Pflege: Kein Entlastungsbetrag für Hilfe im Haushalt durch Nachbarin) (Pflege: Kein Entlastungsbetrag für Hilfe im Haushalt durch Nachbarin). Im entschiedenen Fall wollte eine PG 3‑Patientin die Nachbarin, die ihr beim Haushalt half, mit diesem Betrag bezahlen. Die Pflegekasse lehnte ab – zu Recht, so das BSG: Erstattet werden nur Leistungen von offiziell anerkannten Diensten oder Helfern nach Landesrecht, nicht private Absprachen (Pflege: Kein Entlastungsbetrag für Hilfe im Haushalt durch Nachbarin) (Pflege: Kein Entlastungsbetrag für Hilfe im Haushalt durch Nachbarin). Konsequenz: Pflegebedürftige können zwar Angehörigen oder Nachbarn eine Aufwandsentschädigung geben, über die Kasse abrechnen lässt sich das aber nicht (Pflege: Kein Entlastungsbetrag für Hilfe im Haushalt durch Nachbarin). (Eine zeitweilige Corona-Sonderregelung erleichterte informelle Hilfe, galt hier aber nicht mehr (Pflege: Kein Entlastungsbetrag für Hilfe im Haushalt durch Nachbarin).) Für Betroffene bedeutet dieses Urteil Planungssicherheit: Die 125 € können nur über anerkannte Angebote genutzt werden – etwa Helferkreise, Ehrenamtsbörsen oder Dienstleister, die von der Landesbehörde zugelassen sind.
- Keine willkürliche Rücknahme eines Pflegegrades: In einigen Verfahren wurde deutlich, dass eine einmal zuerkannte Pflegestufe nicht ohne Weiteres aberkannt werden darf. Gerichte achten auf den Bestandsschutz (§ 45 SGB X) für bereits bewilligte Leistungen. Ein bekannt gewordener Fall betrifft eine während der Corona-Pandemie nur telefonisch durchgeführte Begutachtung: Hier war einer Versicherten am Telefon Pflegegrad 2 zuerkannt worden. Bei einer späteren Vor-Ort-Prüfung wollte die Kasse dies auf PG 1 herabstufen, obwohl sich die gesundheitliche Situation nicht erkennbar verbessert hatte. Ein Sozialgericht urteilte, dass diese Rücknahme unzulässig ist – ein telefonisch festgestellter Pflegegrad darf nicht einfach aberkannt werden, solange keine neuen Fakten eine Änderung rechtfertigen (Urteil: Telefonisch festgestellter Pflegegrad darf nicht …). Für Betroffene heißt das: Falls während der Pandemie per Telefon ein Pflegegrad bewilligt wurde, genießt dieser grundsätzlich Vertrauensschutz. Eine Herabstufung muss mit tatsächlichen Änderungen im Zustand begründet sein, sonst kann man sich erfolgreich wehren.
Gesetzliche Änderungen und Einfluss auf die Rechtsprechung
In den letzten drei Jahren gab es auch gesetzliche Neuerungen, die indirekt die Pflege-Rechtsprechung prägen:
- Zum 1. Juli 2023 trat das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) in Kraft. Eine wichtige Änderung ist, dass die telefonische oder videogestützte Begutachtung nun gesetzlich verankert wurde. Was als Corona-Notlösung begann, ist nun in bestimmten Fällen erlaubt – etwa bei beantragter Höherstufung oder wenn der Zustand klar ist ([PDF] Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund zur Feststellung der …). Allerdings bleibt eine Erstbegutachtung zwingend als Hausbesuch vorgeschrieben (Richtlinien der Pflegebegutachtung — Medizinischer Dienst Bund). Diese Gesetzesänderung wurde eingeführt, um den Medizinischen Dienst zu entlasten und schnellere Verfahren zu ermöglichen. Künftig dürften Gerichte häufiger mit Gutachten “aus der Ferne” konfrontiert sein. Die Rechtsprechung wird darauf achten, dass trotz Tele-Begutachtung die Ergebnisqualität stimmt – Fehler wie im obigen Telefonfall (PG 2 zuerkannt und später willkürlich aberkannt) sollen sich nicht wiederholen. Für Versicherte kann die Neuregelung positiv sein, da Anträge eventuell schneller bearbeitet werden. Andererseits könnte die Beweisführung in einem Widerspruch schwieriger werden, wenn kein persönlicher Eindruck vorliegt. Gerichte werden im Zweifel zusätzliche Sachverständige einschalten, um telefonische Gutachten zu überprüfen.
- Ebenfalls 2023 wurde – infolge eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom April 2022 – die Beitragsstruktur der Pflegeversicherung geändert. Seit dem 1. Juli 2023 richtet sich der Beitragssatz nach der Kinderzahl: Eltern mit mehreren Kindern zahlen weniger. Zwar betrifft dies die Versicherten finanziell und nicht die Pflegegrad-Einstufung selbst, doch es spiegelt ein Umdenken im System wider (Stichwort Generationenvertrag). Rechtlich hatte das BVerfG gerügt, dass die alte Einheitsbeitragssystematik Eltern benachteiligt (Die Pflegereform 2023 – das ändert sich | Verbraucherzentrale.de). Für die Gerichte in Pflegegrad-Streitigkeiten spielt dies kaum eine Rolle, doch es sei erwähnt, da es die Pflegekassen organisatorisch belastet und Teil der Reformdiskussion war.
- Schließlich wurden durch das PUEG auch Leistungsbeträge erhöht (Pflegegeld +5 % ab 2024, höhere Sachleistungsbudgets usw.). Diese Änderungen beeinflussen anhängige Verfahren insoweit, als bei rückwirkenden Klagen die neuen Beträge zu beachten sind und Gerichte vermehrt mit Streit um Leistungsumfang statt bloß Einstufung konfrontiert sein könnten. Bisher standen jedoch die Einstufungs-Fragen im Vordergrund der Rechtsprechung.
Fazit
Die vergangenen drei Jahre zeigen intensive Aktivitäten der Sozialgerichte rund um Pflegegrade. Zahlreiche Urteile auf Bundes- und Landesebene haben die Rechte der Versicherten gestärkt und Unklarheiten bei der Einstufung beseitigt. Richtungsweisend war insbesondere die BSG-Entscheidung zur Bewertung von Betreuungsaufwand bei Kindern, die nun bundesweit für einheitliche Begutachtung sorgt (Pflegegrade bei Mukoviszidose: Urteile & Tipps vom Anwalt) (Pflegegrade bei Mukoviszidose: Urteile & Tipps vom Anwalt). Aber auch im „Alltagsgeschäft“ haben Gerichte immer wieder korrigierend eingegriffen – vom PG 1 für psychisch Kranke (oft schwer zu erlangen) bis zum PG 5 für Schwerstpflegebedürftige (wo eher Umfang und Leistungen strittig sind). Für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen lassen sich aus der Rechtsprechung einige praktische Lehren ziehen:
- Widerspruch lohnt sich: Die Erfolgsquote von ~30 % bei Widersprüchen (Hohe Erfolgsquoten bei Widersprüchen gegen Pflegegutachten | tagesschau.de) zeigt, dass man Bescheide kritisch prüfen und begründet anfechten sollte. Viele Gutachten weisen Fehler oder Lücken auf, die im zweiten Anlauf korrigiert werden können.
- Gerichtliche Gutachten ausschöpfen: Vor Gericht wird oft ein unabhängiger Sachverständiger eingeschaltet, der den Zustand neu bewertet. Diese zweite Meinung ist häufig gründlicher und unvoreingenommener – im Zweifel kann sie den Ausschlag für einen höheren Pflegegrad geben (VdK erkämpft vor Gericht höheren Pflegegrad — Sozialverband VdK Deutschland e.V.). Wichtig ist, dem Gericht alle relevanten medizinischen Unterlagen und eigenen Beobachtungen zu liefern, damit das Gutachten vollständig informiert ist.
- Besondere Bedürfnisse betonen: Haben Pflegebedürftige Demenz oder psychische Probleme, sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, welcher Mehrbedarf daraus entsteht (z.B. Nachtwache bei Weglauftendenz, ständige Motivation bei Depression). Ebenso bei Kindern: Den zusätzlichen Aufwand (Therapieüberwachung, Ernährungslenkung, Betreuung altersuntypischer Probleme) detailliert darstellen. Gerichte haben gezeigt, dass sie solchen besonderen Umständen Rechnung tragen, wenn sie belegt sind (VdK erkämpft vor Gericht höheren Pflegegrad — Sozialverband VdK Deutschland e.V.) ( BSG, Az. B 3 P 9/23 R, Urteil vom 12.12.2024 ).
- Keine vorschnelle Abspeisung akzeptieren: Kassen versuchen mitunter, durch späte Anerkennung ohne Rückwirkung Nachzahlungen zu sparen oder Versicherte zu zermürben (VdK erkämpft vor Gericht höheren Pflegegrad — Sozialverband VdK Deutschland e.V.). Hier gilt es standhaft zu bleiben – notfalls per Eilverfahren Druck machen (VdK erkämpft vor Gericht höheren Pflegegrad — Sozialverband VdK Deutschland e.V.). Die Gerichte entscheiden in der Regel ab Antragstellung, wenn der Bedarf damals schon bestand.
Insgesamt haben die Urteile der letzten Jahre die Position der Pflegebedürftigen gestärkt. Sie dienen als präzise Anleitung, wie die Pflegegrad-Kriterien anzuwenden sind, und zwingen die Pflegekassen zu einer faireren Begutachtung. Für Betroffene bedeuten sie Hoffnung auf gerechtere Einstufungen – und im Streitfall wichtige Präzedenzfälle, auf die man sich berufen kann. So wird etwa ein Pflegekind mit Diabetes heute eher den PG 2 erhalten, den es braucht, und eine Seniorin mit Depression wird im Pflegegutachten nicht mehr „übersehen“ werden dürfen. Dennoch bleibt das Feld dynamisch: Neue Gesetzesreformen (wie das PUEG) und die demografische Entwicklung stellen weitere Herausforderungen, die Gerichte auch künftig beschäftigen werden. Die bisherigen Entscheidungen bieten jedoch eine solide Grundlage, um Ansprüche im Pflegefall erfolgreich durchzusetzen – zum Wohle der Pflegebedürftigen und ihrer Familien.
Quellen: Urteile und Berichte der Sozialgerichtsbarkeit (SG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 23.04.2021 – S 6 P 14/19 — Bürgerservice) (VdK erkämpft vor Gericht höheren Pflegegrad — Sozialverband VdK Deutschland e.V.) (Pflegegrade bei Mukoviszidose: Urteile & Tipps vom Anwalt), Presseberichte (Tagesschau, rbb, VdK) (Hohe Erfolgsquoten bei Widersprüchen gegen Pflegegutachten | tagesschau.de) ( Viele Anträge auf Pflegegradanerkennung von Kassen abgelehnt — oft zu Unrecht. | rbb24) (VdK erkämpft vor Gericht höheren Pflegegrad — Sozialverband VdK Deutschland e.V.), sowie Bundessozialgericht (Pflege: Kein Entlastungsbetrag für Hilfe im Haushalt durch Nachbarin) ( BSG, Az. B 3 P 9/23 R, Urteil vom 12.12.2024 ).