Ausfüllhinweise und Tipps zur Verwendung

Durch die Anfang 2017 ein­ge­führ­ten neu­en Begut­ach­tungs­richt­li­ni­en des Pfle­ge­stär­kungs­ge­set­zes II (PSG II) haben sich auch die Inhal­te eines Pfle­ge­ta­ge­buch geän­dert. Wenn Sie sich für die Ver­wen­dung eines unse­rer kos­ten­lo­sen Pfle­ge­ta­ge­bü­cher ent­schei­den, kön­nen Sie sicher sein, sich an den aktu­ells­ten Richt­li­ni­en zu orientieren.

Wann und wie oft Pflegetagebuch ausfüllen?

Wir emp­feh­len Ihnen, das Pfle­ge­ta­ge­buch so häu­fig wie mög­lich aus­zu­fül­len, zum Bei­spiel einen Monat lang an jedem drit­ten Tag. Wenn Sie das zeit­lich nicht ganz schaf­fen, ist das kein Pro­blem. Sie soll­ten aber an ins­ge­samt min­des­tens 8–10 Tagen Ihre Beob­ach­tun­gen und Ein­trä­ge machen, um mög­lichst vie­le Aspek­te der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit zu dokumentieren.

Das ein­ma­li­ge Aus­fül­len des kom­plet­ten Pfle­ge­ta­ge­bu­ches wird vor­aus­sicht­lich ca. zwei Stun­den Zeit in Anspruch neh­men. Die wei­te­ren Doku­men­ta­tio­nen wer­den deut­lich schnel­ler gehen; pla­nen Sie hier­für jeweils ca. 30 Minu­ten ein. Wir emp­feh­len, bei den ers­ten Anzei­chen der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit ein Pfle­ge­ta­ge­buch aus­zu­fül­len. Unab­hän­gig davon, ob eine Begut­ach­tung durch den MD schon kon­kret ansteht oder nicht.

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Wie der Gesetzgeber Selbstständigkeit definiert

Im neu­en Begut­ach­tungs­ver­fah­ren ist es nicht immer ganz leicht, die Ein­schrän­kung der Selbst­stän­dig­keit genau zu bewer­ten: Wann ist jemand noch „über­wie­gend selbst­stän­dig“, wann bereits „über­wie­gend unselbst­stän­dig“? Zu den Defi­ni­tio­nen nach­fol­gend ein paar Hinweise:

Selbstständig

Die Per­son kann die Hand­lung bzw. Akti­vi­tät in der Regel selbst­stän­dig durch­füh­ren. Mög­li­cher­wei­se ist die Durch­füh­rung erschwert oder ver­lang­samt oder nur unter Nut­zung von Hilfs- oder Pfle­ge­hilfs­mit­teln mög­lich. Ent­schei­dend ist jedoch, dass die Per­son kei­ne per­so­nel­le Hil­fe benö­tigt. So sind vor­über­ge­hen­de oder nur ver­ein­zelt auf­tre­ten­de Beein­träch­ti­gun­gen nicht zu berücksichtigen.

Überwiegend selbstständig

Die Per­son kann den größ­ten Teil der Akti­vi­tät selbst­stän­dig durch­füh­ren. Dem­entspre­chend ent­steht nur ein gerin­ger, mäßi­ger Auf­wand für die Pfle­ge­per­son. Über­wie­gend selbst­stän­dig ist eine Per­son dann, wenn ledig­lich fol­gen­de Hil­fe­stel­lun­gen erfor­der­lich sind:

Zurecht­le­gen und Rich­ten von Gegen­stän­den: Damit ist die Vor­be­rei­tung einer Akti­vi­tät durch Bereit­stel­lung von Gegen­stän­den gemeint, so dass die Per­son die Akti­vi­tät dann selbst­stän­dig durch­füh­ren kann. Dabei muss die Umge­bung der betrof­fe­nen Per­son so ein­ge­rich­tet sein, dass sie so weit wie mög­lich selbst­stän­dig an alle not­wen­di­gen Din­ge her­an­kommt und die­se nicht jedes Mal ange­reicht wer­den müs­sen. Wenn dies aber nicht aus­reicht (zum Bei­spiel das Hand­tuch nicht selbst vom Hal­ter genom­men wer­den kann, son­dern direkt in die Hand gege­ben wer­den muss), führt dies zur Bewer­tung „über­wie­gend selbstständig“.

Punk­tu­el­le Über­nah­me von Teil­hand­lun­gen: Es sind nur ein­zel­ne Hand­rei­chun­gen erfor­der­lich, damit die Per­son den über­wie­gen­den Teil der Akti­vi­tät dann selbst­stän­dig durchführt.

Auf­for­de­rung: Die Pfle­ge­per­son muss (ggf. auch mehr­fach) einen Anstoß geben, damit die oder der Betrof­fe­ne die jewei­li­ge Tätig­keit allei­ne durch­führt. Die Per­son ist auch dann als über­wie­gend selbst­stän­dig zu beur­tei­len, wenn zwi­schen­zeit­lich immer wie­der ein wei­te­rer Anstoß gege­ben wer­den muss, dann aber Teil­ver­rich­tun­gen selbst aus­ge­führt wer­den können.

Hil­fe bei der Ent­schei­dungs­fin­dung: Es wer­den zum Bei­spiel ver­schie­de­ne Optio­nen zur Aus­wahl ange­bo­ten, die Per­son han­delt dar­auf­hin aber selbstständig.

Par­ti­el­le Beauf­sich­ti­gung und Kon­trol­le: Damit ist die Über­prü­fung gemeint, ob die rich­ti­ge Abfol­ge einer Hand­lung ein­ge­hal­ten wird (bei­spiels­wei­se beim Anzie­hen). Mög­li­cher­wei­se muss die betrof­fe­ne Per­son dabei zu wei­te­ren Teil­schrit­ten oder zur Ver­voll­stän­di­gung hin­ge­führt wer­den. Auch die abschlie­ßen­de Kon­trol­le der kor­rek­ten und siche­ren Durch­füh­rung sowie die Über­prü­fung, ob Abspra­chen ein­ge­hal­ten wer­den, zählt zu die­sem Punkt.

Anwe­sen­heit aus Sicher­heits­grün­den: Wenn eine Per­son eine Akti­vi­tät selbst­stän­dig aus­füh­ren kann, eine ande­re Per­son aus Sicher­heits­grün­den (zum Bei­spiel Sturz­ge­fahr, Krampf­an­fäl­le) aber anwe­send sein muss, ist die betrof­fe­ne Per­son „über­wie­gend selbstständig“.

Überwiegend unselbstständig

Die Per­son kann die Akti­vi­tät nur zu einem gerin­gen Anteil selbst­stän­dig durch­füh­ren, sich aber noch dar­an betei­li­gen. Dies setzt unter Umstän­den stän­di­ge Anlei­tung oder Moti­va­ti­on auch wäh­rend der Akti­vi­tät vor­aus. Wesent­li­che Teil­schrit­te der Hand­lung müs­sen aber von der Pfle­ge­per­son über­nom­men wer­den. Das Zurecht­le­gen von Gegen­stän­den, wie­der­hol­te Auf­for­de­run­gen oder punk­tu­el­le Unter­stüt­zun­gen rei­chen nicht aus.

Stän­di­ge Anlei­tung: Die Pfle­ge­per­son muss den Hand­lungs­ab­lauf nicht nur ansto­ßen, son­dern die Hand­lung vor­ma­chen oder len­kend beglei­ten. Erfor­der­lich ist das immer dann, wenn die Per­son zwar moto­risch in der Lage ist, eine Akti­vi­tät durch­zu­füh­ren, die­se aber nicht in einen sinn­vol­len Ablauf bringt.

Durch­ge­hen­de Moti­va­ti­on: Ins­be­son­de­re bei psy­chi­schen Erkran­kun­gen mit Antriebs­min­de­rung ist eine durch­ge­hend moti­vie­ren­de Beglei­tung erforderlich.

Stän­di­ge Beauf­sich­ti­gung und Kon­trol­le: Hier liegt der Unter­schied zur Ein­stu­fung „über­wie­gend selbst­stän­dig“ im Wesent­li­chen dar­in, dass eine stän­di­ge und unmit­tel­ba­re Ein­greif­be­reit­schaft not­wen­dig ist.

Über­nah­me von Teil­hand­lun­gen: Ein erheb­li­cher Teil der ein­zel­nen Hand­lungs­schrit­te muss durch die Pfle­ge­per­son über­nom­men werden.

Unselbstständig

Die Per­son kann die Akti­vi­tät in der Regel nicht selbst­stän­dig durch­füh­ren oder steu­ern, auch nicht in Tei­len. Die Pfle­ge­per­son muss alle oder nahe­zu alle Teil­hand­lun­gen durch­füh­ren: Die stän­di­ge Moti­va­ti­on, Anlei­tung und Beauf­sich­ti­gung rei­chen auf kei­nen Fall aus. Selbst wenn sich die betrof­fe­ne Per­son in sehr gerin­gem Umfang mit Teil­hand­lun­gen betei­ligt, gilt sie den­noch als unselbstständig.

Selbstständigkeit bei Kindern und Jugendlichen

Um den Grad der Selbst­stän­dig­keit eines Kin­des oder Jugend­li­chen zu ermit­teln, wird grund­sätz­lich mit der Selbst­stän­dig­keit von alters­ent­spre­chend ent­wi­ckel­ten Kin­dern bzw. Jugend­li­chen ver­gli­chen. Aus die­sem Ver­gleich kön­nen sich – je nach Alter des zu begut­ach­ten­den Kindes/Jugendlichen – gerin­ge­re Ein­schrän­kun­gen der Selbst­stän­dig­keit erge­ben als bei der Begut­ach­tung von Erwach­se­nen. Umfang­rei­che wei­te­re Infor­ma­tio­nen hier­zu fin­den Sie in unse­rem Pfle­ge­ta­ge­buch für Kin­der.

Zeitliche Schwankungen der Selbstständigkeit

Bei eini­gen Erkran­kun­gen (zum Bei­spiel Par­kin­son, vas­ku­lä­re Demenz) oder infol­ge von medi­ka­men­tö­sen The­ra­pien kann es zu tages­zeit­li­chen oder pha­sen­wei­sen Schwan­kun­gen der Selbst­stän­dig­keit kom­men. Berück­sich­ti­gen Sie dies bit­te beim Aus­fül­len die­ses Pfle­ge­ta­ge­bu­ches, indem Sie uner­war­te­te oder unge­wöhn­li­che Beob­ach­tun­gen zu einem spä­te­ren Zeit­punkt noch­mals überprüfen.

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Pflegetagebuch für Erwachsene — Muster & PDF Vorlage zum Download

Unser 55-sei­ti­ges Pfle­ge­ta­ge­buch für Erwach­se­ne kön­nen Sie als kos­ten­frei­es PDF her­un­ter­la­den und bei Bedarf selbst aus­dru­cken. Das Doku­ment ist auf dem aktu­el­len Stand und berück­sich­tigt alle durch das Zwei­te Pfle­ge­stär­kungs­ge­setz (PSG II) ein­ge­führ­ten Neue­run­gen. Eben­falls ent­hal­ten sind die gesetz­li­chen Fest­le­gun­gen für alle 64 Begut­ach­tungs­kri­te­ri­en des MD. Nut­zen Sie unser Pfle­ge­ta­ge­buch, um die Pfle­ge­be­dürf­tig­keit rea­lis­tisch darzustellen.

Pflegetagebuch für Kinder — Muster & PDF Vorlage zum Download

Unser 62-sei­ti­ges Pfle­ge­ta­ge­buch für Kin­der kön­nen Sie als kos­ten­frei­es PDF her­un­ter­la­den und bei Bedarf selbst aus­dru­cken. Das Doku­ment ist auf dem aktu­el­len Stand und berück­sich­tigt alle durch das Zwei­te Pfle­ge­stär­kungs­ge­setz (PSG II) ein­ge­führ­ten Neue­run­gen. Eben­falls ent­hal­ten sind die gesetz­li­chen Fest­le­gun­gen für alle 64 Begut­ach­tungs­kri­te­ri­en des MD. Auch die beson­de­ren Kri­te­ri­en zur Ermitt­lung von Pfle­ge­be­dürf­tig­keit bei einem Kind wer­den beschrie­ben. Nut­zen Sie die­ses wich­ti­ge Instru­ment, um die Pfle­ge­be­dürf­tig­keit des Kin­des erfolg­reich zu dokumentieren.

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