Pflegetagebuch
Hier finden Sie Tipps
zur Verwendung
Hier finden Sie Tipps zur Verwendung
Ausfüllhinweise und Tipps zur Verwendung
Durch die Anfang 2017 eingeführten neuen Begutachtungsrichtlinien des Pflegestärkungsgesetzes II (PSG II) haben sich auch die Inhalte eines Pflegetagebuch geändert. Wenn Sie sich für die Verwendung eines unserer kostenlosen Pflegetagebücher entscheiden, können Sie sicher sein, sich an den aktuellsten Richtlinien zu orientieren.
Wann und wie oft Pflegetagebuch ausfüllen?
Wir empfehlen Ihnen, das Pflegetagebuch so häufig wie möglich auszufüllen, zum Beispiel einen Monat lang an jedem dritten Tag. Wenn Sie das zeitlich nicht ganz schaffen, ist das kein Problem. Sie sollten aber an insgesamt mindestens 8–10 Tagen Ihre Beobachtungen und Einträge machen, um möglichst viele Aspekte der Pflegebedürftigkeit zu dokumentieren.
Das einmalige Ausfüllen des kompletten Pflegetagebuches wird voraussichtlich ca. zwei Stunden Zeit in Anspruch nehmen. Die weiteren Dokumentationen werden deutlich schneller gehen; planen Sie hierfür jeweils ca. 30 Minuten ein. Wir empfehlen, bei den ersten Anzeichen der Pflegebedürftigkeit ein Pflegetagebuch auszufüllen. Unabhängig davon, ob eine Begutachtung durch den MD schon konkret ansteht oder nicht.
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Wie der Gesetzgeber Selbstständigkeit definiert
Im neuen Begutachtungsverfahren ist es nicht immer ganz leicht, die Einschränkung der Selbstständigkeit genau zu bewerten: Wann ist jemand noch „überwiegend selbstständig“, wann bereits „überwiegend unselbstständig“? Zu den Definitionen nachfolgend ein paar Hinweise:
Selbstständig
Die Person kann die Handlung bzw. Aktivität in der Regel selbstständig durchführen. Möglicherweise ist die Durchführung erschwert oder verlangsamt oder nur unter Nutzung von Hilfs- oder Pflegehilfsmitteln möglich. Entscheidend ist jedoch, dass die Person keine personelle Hilfe benötigt. So sind vorübergehende oder nur vereinzelt auftretende Beeinträchtigungen nicht zu berücksichtigen.
Überwiegend selbstständig
Die Person kann den größten Teil der Aktivität selbstständig durchführen. Dementsprechend entsteht nur ein geringer, mäßiger Aufwand für die Pflegeperson. Überwiegend selbstständig ist eine Person dann, wenn lediglich folgende Hilfestellungen erforderlich sind:
Zurechtlegen und Richten von Gegenständen: Damit ist die Vorbereitung einer Aktivität durch Bereitstellung von Gegenständen gemeint, so dass die Person die Aktivität dann selbstständig durchführen kann. Dabei muss die Umgebung der betroffenen Person so eingerichtet sein, dass sie so weit wie möglich selbstständig an alle notwendigen Dinge herankommt und diese nicht jedes Mal angereicht werden müssen. Wenn dies aber nicht ausreicht (zum Beispiel das Handtuch nicht selbst vom Halter genommen werden kann, sondern direkt in die Hand gegeben werden muss), führt dies zur Bewertung „überwiegend selbstständig“.
Punktuelle Übernahme von Teilhandlungen: Es sind nur einzelne Handreichungen erforderlich, damit die Person den überwiegenden Teil der Aktivität dann selbstständig durchführt.
Aufforderung: Die Pflegeperson muss (ggf. auch mehrfach) einen Anstoß geben, damit die oder der Betroffene die jeweilige Tätigkeit alleine durchführt. Die Person ist auch dann als überwiegend selbstständig zu beurteilen, wenn zwischenzeitlich immer wieder ein weiterer Anstoß gegeben werden muss, dann aber Teilverrichtungen selbst ausgeführt werden können.
Hilfe bei der Entscheidungsfindung: Es werden zum Beispiel verschiedene Optionen zur Auswahl angeboten, die Person handelt daraufhin aber selbstständig.
Partielle Beaufsichtigung und Kontrolle: Damit ist die Überprüfung gemeint, ob die richtige Abfolge einer Handlung eingehalten wird (beispielsweise beim Anziehen). Möglicherweise muss die betroffene Person dabei zu weiteren Teilschritten oder zur Vervollständigung hingeführt werden. Auch die abschließende Kontrolle der korrekten und sicheren Durchführung sowie die Überprüfung, ob Absprachen eingehalten werden, zählt zu diesem Punkt.
Anwesenheit aus Sicherheitsgründen: Wenn eine Person eine Aktivität selbstständig ausführen kann, eine andere Person aus Sicherheitsgründen (zum Beispiel Sturzgefahr, Krampfanfälle) aber anwesend sein muss, ist die betroffene Person „überwiegend selbstständig“.
Überwiegend unselbstständig
Die Person kann die Aktivität nur zu einem geringen Anteil selbstständig durchführen, sich aber noch daran beteiligen. Dies setzt unter Umständen ständige Anleitung oder Motivation auch während der Aktivität voraus. Wesentliche Teilschritte der Handlung müssen aber von der Pflegeperson übernommen werden. Das Zurechtlegen von Gegenständen, wiederholte Aufforderungen oder punktuelle Unterstützungen reichen nicht aus.
Ständige Anleitung: Die Pflegeperson muss den Handlungsablauf nicht nur anstoßen, sondern die Handlung vormachen oder lenkend begleiten. Erforderlich ist das immer dann, wenn die Person zwar motorisch in der Lage ist, eine Aktivität durchzuführen, diese aber nicht in einen sinnvollen Ablauf bringt.
Durchgehende Motivation: Insbesondere bei psychischen Erkrankungen mit Antriebsminderung ist eine durchgehend motivierende Begleitung erforderlich.
Ständige Beaufsichtigung und Kontrolle: Hier liegt der Unterschied zur Einstufung „überwiegend selbstständig“ im Wesentlichen darin, dass eine ständige und unmittelbare Eingreifbereitschaft notwendig ist.
Übernahme von Teilhandlungen: Ein erheblicher Teil der einzelnen Handlungsschritte muss durch die Pflegeperson übernommen werden.
Unselbstständig
Die Person kann die Aktivität in der Regel nicht selbstständig durchführen oder steuern, auch nicht in Teilen. Die Pflegeperson muss alle oder nahezu alle Teilhandlungen durchführen: Die ständige Motivation, Anleitung und Beaufsichtigung reichen auf keinen Fall aus. Selbst wenn sich die betroffene Person in sehr geringem Umfang mit Teilhandlungen beteiligt, gilt sie dennoch als unselbstständig.
Selbstständigkeit bei Kindern und Jugendlichen
Um den Grad der Selbstständigkeit eines Kindes oder Jugendlichen zu ermitteln, wird grundsätzlich mit der Selbstständigkeit von altersentsprechend entwickelten Kindern bzw. Jugendlichen verglichen. Aus diesem Vergleich können sich – je nach Alter des zu begutachtenden Kindes/Jugendlichen – geringere Einschränkungen der Selbstständigkeit ergeben als bei der Begutachtung von Erwachsenen. Umfangreiche weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Pflegetagebuch für Kinder.
Zeitliche Schwankungen der Selbstständigkeit
Bei einigen Erkrankungen (zum Beispiel Parkinson, vaskuläre Demenz) oder infolge von medikamentösen Therapien kann es zu tageszeitlichen oder phasenweisen Schwankungen der Selbstständigkeit kommen. Berücksichtigen Sie dies bitte beim Ausfüllen dieses Pflegetagebuches, indem Sie unerwartete oder ungewöhnliche Beobachtungen zu einem späteren Zeitpunkt nochmals überprüfen.
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Pflegetagebuch für Erwachsene — Muster & PDF Vorlage zum Download
Unser 55-seitiges Pflegetagebuch für Erwachsene können Sie als kostenfreies PDF herunterladen und bei Bedarf selbst ausdrucken. Das Dokument ist auf dem aktuellen Stand und berücksichtigt alle durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) eingeführten Neuerungen. Ebenfalls enthalten sind die gesetzlichen Festlegungen für alle 64 Begutachtungskriterien des MD. Nutzen Sie unser Pflegetagebuch, um die Pflegebedürftigkeit realistisch darzustellen.
Pflegetagebuch für Kinder — Muster & PDF Vorlage zum Download
Unser 62-seitiges Pflegetagebuch für Kinder können Sie als kostenfreies PDF herunterladen und bei Bedarf selbst ausdrucken. Das Dokument ist auf dem aktuellen Stand und berücksichtigt alle durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) eingeführten Neuerungen. Ebenfalls enthalten sind die gesetzlichen Festlegungen für alle 64 Begutachtungskriterien des MD. Auch die besonderen Kriterien zur Ermittlung von Pflegebedürftigkeit bei einem Kind werden beschrieben. Nutzen Sie dieses wichtige Instrument, um die Pflegebedürftigkeit des Kindes erfolgreich zu dokumentieren.
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