💼 Pflegekosten steuerlich absetzen: So sparen Sie richtig Geld

Pfle­ge­be­dürf­tig­keit trifft vie­le Men­schen uner­war­tet – ob als Betrof­fe­ne oder als Ange­hö­ri­ge. Neben der emo­tio­na­len Belas­tung ent­ste­hen häu­fig auch hohe finan­zi­el­le Auf­wen­dun­gen. Doch es gibt gute Nach­rich­ten: Ein erheb­li­cher Teil die­ser Pfle­ge­kos­ten kann in Deutsch­land steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den. Wer die Regeln kennt, kann bares Geld spa­ren. In die­sem Bei­trag erklä­ren wir Ihnen ver­ständ­lich und pra­xis­nah, wie das funktioniert.

1. Welche Pflegekosten sind steuerlich absetzbar?

Grund­sätz­lich kön­nen sowohl Pfle­ge­be­dürf­ti­ge selbst als auch ihre Ange­hö­ri­gen bestimm­te Aus­ga­ben bei der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung abset­zen. Dazu zäh­len unter anderem:

  • Kos­ten für ambu­lan­te Pflegedienste
  • Pfle­ge­leis­tun­gen im Pflegeheim
  • Kos­ten für Haus­halts­hil­fen bei Pfle­ge im eige­nen Zuhause
  • Zuzah­lun­gen zu Medi­ka­men­ten oder Hilfs­mit­teln (z. B. Rol­la­tor, Pflegebett)
  • Umbau­kos­ten für bar­rie­re­frei­es Woh­nen (z. B. Treppenlift)

Wich­tig: Es muss sich um medi­zi­nisch not­wen­di­ge Pfle­ge han­deln. Pri­va­te Zusatz­leis­tun­gen (z. B. Well­ness­an­ge­bo­te im Heim) sind in der Regel nicht absetzbar.

2. Steuerliche Abzugsarten: Außergewöhnliche Belastung oder haushaltsnahe Dienstleistung?

Je nach Art der Pfle­ge­kos­ten gibt es unter­schied­li­che steu­er­li­che Abzugsarten:

a) Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)

  • Hier­zu zäh­len unver­meid­ba­re Aus­ga­ben, die über das übli­che Maß hinausgehen.
  • Abzieh­bar sind die Kos­ten nur, soweit sie die zumut­ba­re Eigen­be­las­tung über­schrei­ten – die­se hängt vom Ein­kom­men, Fami­li­en­stand und Kin­der­zahl ab.
  • Bei­spie­le: Pfle­ge­heim­kos­ten, Kos­ten für eine 24h-Betreu­ung bei medi­zi­ni­scher Notwendigkeit.

b) Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG)

  • Dazu zäh­len Pfle­ge­leis­tun­gen im pri­va­ten Haus­halt – z. B. durch eine Haus­halts­hil­fe oder einen Pflegedienst.
  • 20 % der Kos­ten bis maxi­mal 4.000 Euro pro Jahr kön­nen direkt von der Steu­er­schuld abge­zo­gen werden.
  • Wich­tig: Der Dienst­leis­ter muss eine Rech­nung stel­len und der Betrag muss unbar (z. B. per Über­wei­sung) bezahlt werden.

3. Pflegegrad: Der Schlüssel zur Absetzbarkeit

Ein aner­kann­ter Pfle­ge­grad (1–5) ist häu­fig Vor­aus­set­zung dafür, dass die Pfle­ge­kos­ten vom Finanz­amt aner­kannt wer­den. Auch ohne Pfle­ge­grad kann eine ärzt­li­che Beschei­ni­gung zur medi­zi­ni­schen Not­wen­dig­keit der Pfle­ge aus­rei­chen – dies ist aller­dings ein­zel­fall­ab­hän­gig und soll­te mit dem Steu­er­be­ra­ter abge­stimmt werden.

4. Diese Nachweise sollten Sie bereithalten

Für eine erfolg­rei­che steu­er­li­che Aner­ken­nung der Pfle­ge­kos­ten soll­ten fol­gen­de Doku­men­te gesam­melt werden:

  • Aner­ken­nungs­be­scheid des Pflegegrads
  • Rech­nun­gen und Zah­lungs­be­le­ge (nur Über­wei­sun­gen, kei­ne Barzahlungen!)
  • Nach­weis über Art und Umfang der erbrach­ten Leistungen
  • ggf. ärzt­li­ches Attest oder Pflegegutachten

5. Pflegekosten für Angehörige absetzen

Auch wenn Sie die Pfle­ge­kos­ten für Ange­hö­ri­ge über­neh­men, sind die­se unter Umstän­den absetz­bar – ins­be­son­de­re dann, wenn der Pfle­ge­be­dürf­ti­ge nicht selbst zah­len kann. In die­sem Fall gel­ten die Kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen im Rah­men der Unterhaltspflicht.

6. Tipp: Steuerberatung lohnt sich

Die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung von Pfle­ge­kos­ten kann kom­plex sein. Ein Steu­er­be­ra­ter hilft Ihnen, den bes­ten Weg zu fin­den – etwa durch die rich­ti­ge Kom­bi­na­ti­on von haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen und außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen. So schöp­fen Sie das steu­er­li­che Poten­zi­al voll aus.

Fazit

Pfle­ge kos­tet nicht nur Kraft, son­dern oft auch viel Geld. Umso wich­ti­ger ist es, alle steu­er­li­chen Vor­tei­le zu nut­zen. Ob Pfle­ge­dienst, Pfle­ge­heim oder bar­rie­re­frei­er Umbau – mit dem rich­ti­gen Know-how und voll­stän­di­gen Unter­la­gen kön­nen Sie sich einen spür­ba­ren Teil Ihrer Auf­wen­dun­gen vom Staat zurück­ho­len. Las­sen Sie sich bera­ten, rech­nen Sie nach – und spa­ren Sie.

Dis­clai­mer:
Die­ser Arti­kel stellt kei­ne steu­er­li­che Bera­tung dar. Alle Inhal­te die­nen aus­schließ­lich all­ge­mei­nen Infor­ma­ti­ons­zwe­cken und erset­zen kei­ne indi­vi­du­el­le Bera­tung durch eine:n Steuerberater:in oder ande­re fach­kun­di­ge Stel­len. Trotz sorg­fäl­ti­ger Recher­che über­neh­men wir kei­ne Gewähr für die Rich­tig­keit, Voll­stän­dig­keit oder Aktua­li­tät der bereit­ge­stell­ten Infor­ma­tio­nen. Für ver­bind­li­che Aus­künf­te wen­den Sie sich bit­te an eine qua­li­fi­zier­te Steuerberatung.

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