💼 Pflegekosten steuerlich absetzen: So sparen Sie richtig Geld
Pflegebedürftigkeit trifft viele Menschen unerwartet – ob als Betroffene oder als Angehörige. Neben der emotionalen Belastung entstehen häufig auch hohe finanzielle Aufwendungen. Doch es gibt gute Nachrichten: Ein erheblicher Teil dieser Pflegekosten kann in Deutschland steuerlich geltend gemacht werden. Wer die Regeln kennt, kann bares Geld sparen. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen verständlich und praxisnah, wie das funktioniert.
1. Welche Pflegekosten sind steuerlich absetzbar?
Grundsätzlich können sowohl Pflegebedürftige selbst als auch ihre Angehörigen bestimmte Ausgaben bei der Einkommensteuererklärung absetzen. Dazu zählen unter anderem:
- Kosten für ambulante Pflegedienste
- Pflegeleistungen im Pflegeheim
- Kosten für Haushaltshilfen bei Pflege im eigenen Zuhause
- Zuzahlungen zu Medikamenten oder Hilfsmitteln (z. B. Rollator, Pflegebett)
- Umbaukosten für barrierefreies Wohnen (z. B. Treppenlift)
Wichtig: Es muss sich um medizinisch notwendige Pflege handeln. Private Zusatzleistungen (z. B. Wellnessangebote im Heim) sind in der Regel nicht absetzbar.
2. Steuerliche Abzugsarten: Außergewöhnliche Belastung oder haushaltsnahe Dienstleistung?
Je nach Art der Pflegekosten gibt es unterschiedliche steuerliche Abzugsarten:
a) Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)
- Hierzu zählen unvermeidbare Ausgaben, die über das übliche Maß hinausgehen.
- Abziehbar sind die Kosten nur, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung überschreiten – diese hängt vom Einkommen, Familienstand und Kinderzahl ab.
- Beispiele: Pflegeheimkosten, Kosten für eine 24h-Betreuung bei medizinischer Notwendigkeit.
b) Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG)
- Dazu zählen Pflegeleistungen im privaten Haushalt – z. B. durch eine Haushaltshilfe oder einen Pflegedienst.
- 20 % der Kosten bis maximal 4.000 Euro pro Jahr können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.
- Wichtig: Der Dienstleister muss eine Rechnung stellen und der Betrag muss unbar (z. B. per Überweisung) bezahlt werden.
3. Pflegegrad: Der Schlüssel zur Absetzbarkeit
Ein anerkannter Pflegegrad (1–5) ist häufig Voraussetzung dafür, dass die Pflegekosten vom Finanzamt anerkannt werden. Auch ohne Pflegegrad kann eine ärztliche Bescheinigung zur medizinischen Notwendigkeit der Pflege ausreichen – dies ist allerdings einzelfallabhängig und sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden.
4. Diese Nachweise sollten Sie bereithalten
Für eine erfolgreiche steuerliche Anerkennung der Pflegekosten sollten folgende Dokumente gesammelt werden:
- Anerkennungsbescheid des Pflegegrads
- Rechnungen und Zahlungsbelege (nur Überweisungen, keine Barzahlungen!)
- Nachweis über Art und Umfang der erbrachten Leistungen
- ggf. ärztliches Attest oder Pflegegutachten
5. Pflegekosten für Angehörige absetzen
Auch wenn Sie die Pflegekosten für Angehörige übernehmen, sind diese unter Umständen absetzbar – insbesondere dann, wenn der Pflegebedürftige nicht selbst zahlen kann. In diesem Fall gelten die Kosten als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Unterhaltspflicht.
6. Tipp: Steuerberatung lohnt sich
Die steuerliche Geltendmachung von Pflegekosten kann komplex sein. Ein Steuerberater hilft Ihnen, den besten Weg zu finden – etwa durch die richtige Kombination von haushaltsnahen Dienstleistungen und außergewöhnlichen Belastungen. So schöpfen Sie das steuerliche Potenzial voll aus.
Fazit
Pflege kostet nicht nur Kraft, sondern oft auch viel Geld. Umso wichtiger ist es, alle steuerlichen Vorteile zu nutzen. Ob Pflegedienst, Pflegeheim oder barrierefreier Umbau – mit dem richtigen Know-how und vollständigen Unterlagen können Sie sich einen spürbaren Teil Ihrer Aufwendungen vom Staat zurückholen. Lassen Sie sich beraten, rechnen Sie nach – und sparen Sie.
Disclaimer:
Dieser Artikel stellt keine steuerliche Beratung dar. Alle Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und ersetzen keine individuelle Beratung durch eine:n Steuerberater:in oder andere fachkundige Stellen. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Steuerberatung.