Pflegegrad 1: Alles, was Sie wissen müssen

Pfle­ge­grad 1 ist die ers­te Stu­fe der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit und dient als wich­ti­ge Unter­stüt­zung für Men­schen, die im All­tag ers­te Anzei­chen von Hil­fe­be­darf auf­wei­sen, aber noch weit­ge­hend selbst­stän­dig sind. Die­ser Pfle­ge­grad wur­de 2017 ein­ge­führt und ermög­licht Pfle­ge­be­dürf­ti­gen Zugang zu ver­schie­de­nen Leis­tun­gen, um eine mög­lichst lan­ge Selbst­stän­dig­keit zu för­dern. In die­sem Bei­trag erfah­ren Sie, wel­che Vor­aus­set­zun­gen für Pfle­ge­grad 1 gel­ten, wel­che Leis­tun­gen in Anspruch genom­men wer­den kön­nen und wie der Antrag gestellt wird.

1. Was ist Pflegegrad 1?

Pfle­ge­grad 1 ist die nied­rigs­te Stu­fe der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit und beschreibt Men­schen, die nur gerin­ge Beein­träch­ti­gun­gen ihrer Selbst­stän­dig­keit oder Fähig­kei­ten auf­wei­sen. Im Gegen­satz zu höhe­ren Pfle­ge­gra­den, die mehr Unter­stüt­zung erfor­dern, zielt Pfle­ge­grad 1 auf prä­ven­ti­ve und unter­stüt­zen­de Maß­nah­men ab. Die Ein­stu­fung dient dazu, Men­schen mit leich­ten Ein­schrän­kun­gen früh­zei­tig Hil­fe zu bie­ten, um das Fort­schrei­ten der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit zu verlangsamen.

2. Voraussetzungen für Pflegegrad 1

Um Pfle­ge­grad 1 zu erhal­ten, muss eine ein­ge­schränk­te Selbst­stän­dig­keit vor­lie­gen, die jedoch noch kei­nen inten­si­ven Pfle­ge­auf­wand erfor­dert. Der Medi­zi­ni­sche Dienst (MD) oder ande­re unab­hän­gi­ge Gut­ach­ter bewer­ten im Rah­men einer Begut­ach­tung, ob die Kri­te­ri­en erfüllt sind. Die Ein­stu­fung erfolgt anhand eines Punk­te­sys­tems, das in sechs Berei­chen die Selbst­stän­dig­keit bewertet:

  1. Mobi­li­tät: Fähig­keit zur Fort­be­we­gung und zur Lage­ver­än­de­rung im Bett.
  2. Kogni­ti­ve und kom­mu­ni­ka­ti­ve Fähig­kei­ten: Ori­en­tie­rung, Wahr­neh­mung und Kommunikationsfähigkeit.
  3. Ver­hal­tens­wei­sen und psy­chi­sche Pro­blem­la­gen: Auf­fäl­lig­kei­ten, die regel­mä­ßi­ge Unter­stüt­zung erfordern.
  4. Selbst­ver­sor­gung: Fähig­keit zur Kör­per­pfle­ge, zum Anzie­hen und zur Nahrungsaufnahme.
  5. Umgang mit krank­heits­be­ding­ten Anfor­de­run­gen: Unter­stüt­zung beim Umgang mit Medi­ka­men­ten oder the­ra­peu­ti­schen Maßnahmen.
  6. Gestal­tung des All­tags­le­bens und sozia­ler Kon­tak­te: Fähig­keit zur Teil­ha­be am sozia­len Leben.

Pfle­ge­grad 1 wird ver­ge­ben, wenn der Gut­ach­ter eine Punkt­zahl zwi­schen 12,5 und unter 27 Punk­ten ver­gibt. Die­se Punkt­zahl zeigt, dass eine gerin­ge Beein­träch­ti­gung der Selbst­stän­dig­keit besteht, die jedoch noch nicht die täg­li­che Hil­fe durch eine Pfle­ge­per­son erfordert.

3. Leistungen bei Pflegegrad 1

Pfle­ge­be­dürf­ti­ge mit Pfle­ge­grad 1 haben Anspruch auf ver­schie­de­ne Leis­tun­gen der Pfle­ge­ver­si­che­rung, um sie in ihrem All­tag zu unter­stüt­zen. Da kein direk­ter Pfle­ge­be­darf besteht, liegt der Fokus der Leis­tun­gen auf prä­ven­ti­ven und all­tags­un­ter­stüt­zen­den Maßnahmen:

  • Ent­las­tungs­be­trag: Pfle­ge­be­dürf­ti­ge mit Pfle­ge­grad 1 erhal­ten einen monat­li­chen Ent­las­tungs­be­trag von 125 Euro, der für ver­schie­de­ne Betreu­ungs- und Ent­las­tungs­leis­tun­gen genutzt wer­den kann, z. B. für Haus­halts­hil­fen oder Betreuungsangebote.
  • Pfle­ge­hilfs­mit­tel zum Ver­brauch: Bis zu 40 Euro monat­lich ste­hen für Pfle­ge­hilfs­mit­tel wie Des­in­fek­ti­ons­mit­tel, Bett­schutz­ein­la­gen und Hand­schu­he zur Verfügung.
  • Wohn­raum­an­pas­sung: Pfle­ge­be­dürf­ti­ge kön­nen einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro für Maß­nah­men zur Wohn­raum­an­pas­sung erhal­ten, wie z. B. den Ein­bau eines Trep­pen­lifts oder eine bar­rie­re­freie Dusche.
  • Pfle­ge­be­ra­tung: Ver­si­cher­te mit Pfle­ge­grad 1 haben Anspruch auf eine kos­ten­lo­se Pfle­ge­be­ra­tung, die wert­vol­le Infor­ma­tio­nen und Tipps zu Pfle­ge­leis­tun­gen und all­tags­un­ter­stüt­zen­den Ange­bo­ten bietet.
  • Haus­not­ruf­sys­tem: Die Pfle­ge­kas­se über­nimmt die Kos­ten für den Anschluss eines Haus­not­ruf­sys­tems, das zusätz­li­che Sicher­heit im All­tag bietet.
  • Tages- und Nacht­pfle­ge: Zwar gibt es kei­nen Anspruch auf Pfle­ge­sach­leis­tun­gen wie bei höhe­ren Pfle­ge­gra­den, aber unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kön­nen Tages- und Nacht­pfle­ge­an­ge­bo­te genutzt werden.

4. So beantragen Sie Pflegegrad 1

Der Antrag auf Pfle­ge­grad 1 ist unkom­pli­ziert und erfolgt direkt bei der Pfle­ge­kas­se. Hier sind die Schrit­te für eine erfolg­rei­che Beantragung:

  1. Antrag bei der Pfle­ge­kas­se stel­len: Kon­tak­tie­ren Sie die Pfle­ge­kas­se und stel­len Sie einen Antrag auf Pfle­ge­grad. Der Antrag kann form­los sein, soll­te jedoch schrift­lich erfolgen.
  2. Begut­ach­tung durch den MD: Nach Antrag­stel­lung beauf­tragt die Pfle­ge­kas­se den Medi­zi­ni­schen Dienst oder einen unab­hän­gi­gen Gut­ach­ter, eine Begut­ach­tung durch­zu­füh­ren. Dabei wird der Gesund­heits­zu­stand bewer­tet und fest­ge­stellt, ob die Vor­aus­set­zun­gen für Pfle­ge­grad 1 erfüllt sind.
  3. Ergeb­nis abwar­ten: Nach der Begut­ach­tung erhal­ten Sie einen Bescheid über die Ein­stu­fung und die Leis­tun­gen, auf die Sie Anspruch haben.
  4. Wider­spruch bei Ableh­nung: Soll­te der Antrag abge­lehnt wer­den oder ein ande­rer Pfle­ge­grad als erwar­tet zuge­wie­sen wer­den, haben Sie die Mög­lich­keit, Wider­spruch ein­zu­le­gen und eine erneu­te Prü­fung zu beantragen.

5. Pflegegrad 1 im Alltag nutzen

Die Leis­tun­gen von Pfle­ge­grad 1 zie­len dar­auf ab, die Selbst­stän­dig­keit und Lebens­qua­li­tät im All­tag zu erhal­ten. Hier eini­ge Tipps, wie Sie die Unter­stüt­zung opti­mal nut­zen können:

  • Ent­las­tungs­be­trag ein­set­zen: Nut­zen Sie den monat­li­chen Ent­las­tungs­be­trag für Haus­halts­hil­fen oder Betreu­ungs­an­ge­bo­te. Vie­le Pfle­ge­diens­te und gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­tio­nen bie­ten ent­spre­chen­de Diens­te an, die direkt mit der Pfle­ge­kas­se abge­rech­net wer­den können.
  • Pfle­ge­hilfs­mit­tel bestel­len: Bean­tra­gen Sie monat­lich Pfle­ge­hilfs­mit­tel wie Hand­schu­he oder Des­in­fek­ti­ons­mit­tel. Sani­täts­häu­ser bie­ten Pfle­ge­hilfs­mit­tel-Pake­te an, die regel­mä­ßig gelie­fert wer­den können.
  • Wohn­raum­an­pas­sung pla­nen: Über­le­gen Sie, ob bestimm­te Wohn­raum­an­pas­sun­gen not­wen­dig sind, um sich sicher und mobil in der Woh­nung zu bewe­gen. Dies könn­te der Ein­bau eines Hand­laufs oder der Umbau des Bade­zim­mers sein.
  • Pfle­ge­be­ra­tung in Anspruch neh­men: Las­sen Sie sich von einer Pfle­ge­be­ra­tung zu Ihren Ansprü­chen und Ange­bo­ten in Ihrer Regi­on bera­ten. Vie­le Pfle­ge­be­ra­ter kön­nen wert­vol­le Infor­ma­tio­nen zu All­tags­hil­fen, Unter­stüt­zungs­mög­lich­kei­ten und regio­na­len Ange­bo­ten geben.

6. Pflegegrad 1 und Prävention: Den Pflegebedarf langfristig senken

Der Pfle­ge­grad 1 kann als prä­ven­ti­ve Maß­nah­me betrach­tet wer­den. Durch früh­zei­ti­ge Unter­stüt­zung und Anpas­sung des All­tags kön­nen Sie dazu bei­tra­gen, den Pfle­ge­be­darf zu ver­lang­sa­men und die Selbst­stän­dig­keit so lan­ge wie mög­lich zu bewah­ren. Der Zugang zu Pfle­ge­hilfs­mit­teln, Wohn­raum­an­pas­sun­gen und Bera­tung kann dabei hel­fen, das Risi­ko einer höhe­ren Pfle­ge­be­dürf­tig­keit zu senken.

Fazit

Pfle­ge­grad 1 bie­tet Men­schen mit leich­ten Ein­schrän­kun­gen wert­vol­le Unter­stüt­zung, um die Selbst­stän­dig­keit zu för­dern und den All­tag zu erleich­tern. Von monat­li­chen Ent­las­tungs­be­trä­gen über Pfle­ge­hilfs­mit­tel bis hin zu Wohn­raum­an­pas­sun­gen: Die Pfle­ge­ver­si­che­rung stellt ver­schie­de­ne Leis­tun­gen bereit, die Pfle­ge­be­dürf­ti­gen hel­fen, mög­lichst lan­ge selbst­stän­dig und mobil zu blei­ben. Nut­zen Sie die Mög­lich­kei­ten, die Pfle­ge­grad 1 Ihnen bie­tet, und infor­mie­ren Sie sich über alle Leis­tun­gen, um best­mög­lich von den Ange­bo­ten der Pfle­ge­ver­si­che­rung zu profitieren.

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