Beruf und Pflege – Herausforderungen für Mütter pflegebedürftiger Kinder

Wenn ein Kind zum Pfle­ge­fall wird, ste­hen vie­le Müt­ter vor enor­men Her­aus­for­de­run­gen. Sie müs­sen nicht nur die inten­si­ve Betreu­ung ihres Kin­des orga­ni­sie­ren, son­dern auch ihren Beruf und die eige­ne Zukunfts­pla­nung – etwa eine spä­te­re Ver­be­am­tung – im Blick behal­ten. Wie wirkt sich der Pfle­ge­grad eines Kin­des auf die Berufs­tä­tig­keit der Mut­ter aus? Wel­che recht­li­chen Rege­lun­gen und Unter­stüt­zung gibt es für pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge? Und kön­nen Pfle­ge­ver­ant­wor­tun­gen zum Stol­per­stein bei Eig­nungs­prü­fun­gen oder im Ein­stel­lungs­ver­fah­ren (bis hin zur Ver­be­am­tung) wer­den? Im Fol­gen­den beleuch­ten wir die­se Fra­gen, nen­nen mög­li­che Fall­stri­cke und Dis­kri­mi­nie­run­gen und skiz­zie­ren aktu­el­le gesell­schaft­li­che sowie poli­ti­sche Debat­ten rund um die Ver­ein­bar­keit von Beruf und Pflege.

Pflegegrad des Kindes und Auswirkungen auf die Berufstätigkeit der Mutter

Pfle­gen­de Mut­ter mit ihrem pfle­ge­be­dürf­ti­gen Sohn zuhau­se. Vie­le Müt­ter küm­mern sich rund um die Uhr um ihr Kind, oft auf Kos­ten der eige­nen Erwerbstätigkeit.

Je höher der Pfle­ge­grad und Betreu­ungs­be­darf eines Kin­des, des­to stär­ker beein­flusst dies meist die Erwerbs­tä­tig­keit der Mut­ter. Laut einer vom Bun­des­fa­mi­li­en­mi­nis­te­ri­um geför­der­ten Stu­die haben über 90 % der betreu­ten Kin­der einen offi­zi­el­len Pfle­ge­grad; fast die Hälf­te der Kin­der hat­te Pfle­ge­grad 2 oder 3 und wei­te­re 49 % sogar die höchs­ten Gra­de 4 oder 5. Die­se gro­ße Pfle­ge­be­dürf­tig­keit ver­langt den Eltern – über­wie­gend den Müt­tern – viel Zeit und Kraft ab. Ent­spre­chend sind vie­le Müt­ter nur ein­ge­schränkt berufs­tä­tig oder geben ihre Berufs­tä­tig­keit ganz auf.

Kon­kret ergab die Stu­die, dass knapp ein Fünf­tel der befrag­ten Eltern gar nicht erwerbs­tä­tig ist. Von den übri­gen sind nur 15 % in Voll­zeit tätig – die gro­ße Mehr­heit arbei­tet Teil­zeit. Zum Ver­gleich: Die Part­ner (häu­fig Väter) arbei­ten über­wie­gend Voll­zeit. Vie­le Müt­ter redu­zie­ren also ihre Arbeits­zeit dras­tisch, um die Pfle­ge ihres Kin­des sicher­zu­stel­len. Eini­ge ver­las­sen den Arbeits­markt voll­stän­dig. Fast 40 % der nicht erwerbs­tä­ti­gen befrag­ten Müt­ter gaben an, eher nicht oder sicher nicht in Zukunft wie­der eine Erwerbs­tä­tig­keit auf­neh­men zu wol­len – oft, weil sie kei­ne Mög­lich­keit sehen, Job und Pfle­ge zu ver­ein­ba­ren. Tat­säch­lich schät­zen 91 % der nicht berufs­tä­ti­gen Müt­ter ihre Chan­cen, eine geeig­ne­te Stel­le zu fin­den, als „schwie­rig“ oder gar „prak­tisch unmög­lich“ ein. Bei höhe­rem Pfle­ge­be­darf des Kin­des sin­ken die­se Chan­cen erfah­rungs­ge­mäß wei­ter. Eine Mut­ter berich­tet bei­spiels­wei­se: „Mei­ne Arbeits­zeit als pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge wird gar nicht geschätzt, weil das sel­ten jemand als Arbeits­zeit sieht – für alle ist es selbst­ver­ständ­lich, dass ich mich als Mut­ter um alle Belan­ge mei­nes Kin­des küm­me­re.“. Sol­che Aus­sa­gen ver­deut­li­chen, wie unsicht­bar die enor­me Pfle­ge­leis­tung im All­tag oft bleibt und wie sehr dies die Rück­kehr in den Beruf erschwe­ren kann.

Hin­zu kommt die emo­tio­na­le und gesund­heit­li­che Belas­tung der pfle­gen­den Müt­ter. Die Pfle­ge eines kran­ken oder behin­der­ten Kin­des ist ein 24/7‑Job, der häu­fig „auf Kos­ten der eige­nen Gesund­heit“ geht. Stu­di­en bele­gen, dass Ange­hö­ri­gen­pfle­ge viel­fach zu Stress und eige­nen Gesund­heits­pro­ble­men führt. Müt­ter gera­ten nicht sel­ten in einen Teu­fels­kreis aus Pfle­ge, feh­len­der Erho­lung und Sor­ge um die finan­zi­el­le Zukunft der Fami­lie. Die Ver­ein­bar­keit von Pfle­ge und Beruf ist unter die­sen Umstän­den eine gewal­ti­ge Herausforderung.

Rechtliche Regelungen und Unterstützung für pflegende Angehörige

Ange­sichts die­ser Belas­tun­gen stellt sich die Fra­ge, wel­che recht­li­chen Ansprü­che und Unter­stüt­zungs­an­ge­bo­te pfle­gen­de Müt­ter (und Väter) in Deutsch­land haben, um Beruf und Pfle­ge zu ver­ein­ba­ren. Tat­säch­lich gibt es seit eini­gen Jah­ren spe­zi­el­le Geset­ze – etwa das Pfle­ge­zeit­ge­setz (Pfle­geZG) und das Fami­li­en­pfle­ge­zeit­ge­setz (FPfZG) – die gewis­se Frei­stel­lun­gen von der Arbeit ermöglichen:

  • Kurz­zei­ti­ge Arbeits­ver­hin­de­rung: Im aku­ten Pfle­ge­fall dür­fen Beschäf­tig­te bis zu zehn Arbeits­ta­ge der Arbeit fern­blei­ben, um die Pfle­ge zu orga­ni­sie­ren oder die Betreu­ung kurz­fris­tig sicher­zu­stel­len. Für die­sen Zeit­raum kann bei der Pfle­ge­kas­se ein soge­nann­tes Pfle­ge­un­ter­stüt­zungs­geld bean­tragt wer­den, das einen teil­wei­sen Lohn­aus­gleich bietet.
  • Pfle­ge­zeit: Beschäf­tig­te in Unter­neh­men mit mehr als 15 Mit­ar­bei­tern haben einen Rechts­an­spruch auf bis zu 6 Mona­te voll­stän­di­ge oder teil­wei­se Frei­stel­lung von der Arbeit, um einen nahen Ange­hö­ri­gen zu pfle­gen. Die­se Pfle­ge­zeit ist unbe­zahlt (der Arbeit­ge­ber muss kein Gehalt zah­len), aller­dings gibt es die Mög­lich­keit, ein zins­lo­ses Dar­le­hen vom Staat zu erhal­ten, um den Ver­dienst­aus­fall abzu­fe­dern. Wäh­rend der Pfle­ge­zeit besteht Kün­di­gungs­schutz für die Beschäf­tig­ten. Wich­tig: Auch Eltern pfle­ge­be­dürf­ti­ger Kin­der kön­nen Pfle­ge­zeit neh­men, sofern für das Kind ein Pfle­ge­grad aner­kannt ist.
  • Fami­li­en­pfle­ge­zeit: Zusätz­lich oder alter­na­tiv kann eine teil­wei­se Frei­stel­lung über einen län­ge­ren Zeit­raum ver­ein­bart wer­den. Fami­li­en­pfle­ge­zeit ermög­licht bis zu 24 Mona­te Redu­zie­rung der Arbeits­zeit (min­des­tens 15 Stun­den pro Woche im Durch­schnitt). Anspruch hier­auf besteht in Betrie­ben mit mehr als 25 Beschäf­tig­ten. Die Fami­li­en­pfle­ge­zeit kann mit der Pfle­ge­zeit kom­bi­niert wer­den, darf aber ins­ge­samt 24 Mona­te nicht über­schrei­ten. Auch hier gibt es einen Kün­di­gungs­schutz sowie die Mög­lich­keit eines zins­lo­sen Dar­le­hens zur finan­zi­el­len Überbrückung.

Die­se gesetz­li­chen Ange­bo­te sind prin­zi­pi­ell sehr hilf­reich, doch in der Pra­xis sto­ßen sie an Gren­zen. Ein Kern­pro­blem ist die feh­len­de Lohn­fort­zah­lung: Pfle­ge­zeit und Fami­li­en­pfle­ge­zeit sind unbe­zahl­te Frei­stel­lun­gen (das Dar­le­hen muss zurück­ge­zahlt wer­den). Vie­le Fami­li­en kön­nen es sich finan­zi­ell nicht leis­ten, mona­te­lang auf Ein­kom­men zu ver­zich­ten, selbst wenn der Job sicher bleibt. Das bestä­tigt auch der Sozi­al­ver­band VdK: Bis­her gibt es kei­ne ech­te Lohn­er­satz­leis­tung für pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge, wes­halb nur rela­tiv weni­ge die vor­han­de­nen Frei­stel­lungs­re­ge­lun­gen tat­säch­lich nut­zen. Statt­des­sen redu­zie­ren vie­le Müt­ter „still“ ihre Stun­den oder kün­di­gen, ohne die offi­zi­el­len Pfle­ge­zei­ten zu beantragen.

Immer­hin sind pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge in man­chen Berei­chen sozi­al abge­si­chert: Wer wegen der Pfle­ge nur noch max. 30 Stun­den pro Woche erwerbs­tä­tig ist und min­des­tens 10 Stun­den wöchent­lich einen Ange­hö­ri­gen mit Pfle­ge­grad 2 oder höher zuhau­se ver­sorgt (ver­teilt auf wenigs­tens 2 Tage), für den zahlt die Pfle­ge­kas­se Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge wei­ter. Die Höhe die­ser Bei­trä­ge rich­tet sich nach dem Pfle­ge­grad der gepfleg­ten Per­son – je höher der Pfle­ge­grad, des­to höher wer­den Ren­ten­an­sprü­che gut­ge­schrie­ben. Außer­dem sind nicht erwerbs­tä­ti­ge Pfle­ge­per­so­nen in der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung abge­si­chert. Die­se Rege­lun­gen ver­hin­dern zumin­dest, dass lang­jäh­ri­ge Pfle­gen­de völ­lig ohne Ren­ten­an­wart­schaf­ten daste­hen. Den­noch bleibt das Armuts­ri­si­ko groß: Jeder fünf­te pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge in Deutsch­land ist armuts­ge­fähr­det – bei pfle­gen­den Frau­en sogar jede vier­te. Das liegt vor allem dar­an, dass Pfle­ge­ar­beit unbe­zahlt bleibt und dadurch Ein­kom­men und Kar­rie­re­chan­cen der Pfle­gen­den mas­siv ein­ge­schränkt werden.

Ange­sichts die­ser Fak­ten for­dern Ver­bän­de und Initia­ti­ven wei­te­re Ver­bes­se­run­gen. Vere­na Ben­te­le, Prä­si­den­tin des VdK, appel­liert: „Wir appel­lie­ren drin­gend an die Bun­des­re­gie­rung, pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge end­lich finan­zi­ell bes­ser abzu­si­chern und das Armuts­ri­si­ko zu bekämp­fen“. Im Koali­ti­ons­ver­trag der aktu­el­len Regie­rung ist zwar eine Lohn­er­satz­leis­tung für pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge ange­kün­digt, jedoch liegt bis­her noch kein kon­kre­ter Gesetz­ent­wurf vor. Vie­le Betrof­fe­ne hof­fen auf ein „Pfle­ge­ge­halt“ oder fle­xi­ble Bud­gets, um sich zumin­dest teil­wei­se ein Ein­kom­men für die geleis­te­te Pfle­ge aus­zah­len las­sen zu kön­nen. Rund 55 % der pfle­gen­den Ange­hö­ri­gen wün­schen sich laut VdK-Umfra­ge ein staat­li­ches Gehalt für ihre Pfle­ge­ar­beit. Die Poli­tik dis­ku­tiert die­se Ideen, doch eine Umset­zung steht noch aus.

Pflegeverantwortung und Verbeamtung: Einfluss auf Eignungsprüfung und Karriere

Ein beson­de­rer Aspekt ist die Fra­ge, ob die fami­liä­re Pfle­ge­ver­ant­wor­tung die Chan­cen auf eine Ver­be­am­tung beein­flusst. Vie­le Müt­ter (z. B. Leh­re­rin­nen, Beam­tin­nen im Ver­wal­tungs­dienst etc.) ste­hen irgend­wann vor der Ent­schei­dung, sich ver­be­am­ten zu las­sen. For­mal betrach­tet darf die Pfle­ge­si­tua­ti­on eines Kin­des kei­ne Rol­le bei der Eig­nungs­prü­fung für die Ver­be­am­tung spie­len – ent­schei­dend sind hier vor allem die fach­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on, cha­rak­ter­li­che Eig­nung und ins­be­son­de­re die gesund­heit­li­che Eig­nung der Bewer­be­rin. Wer Beam­ter oder Beam­tin auf Lebens­zeit wer­den will, muss sich einer amts­ärzt­li­chen Unter­su­chung unter­zie­hen, die prüft, ob mit über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit die Dienst­fä­hig­keit bis zur Pen­si­on gege­ben ist. Frü­her wur­den dabei stren­ge Maß­stä­be ange­legt: Schon klei­ne­re gesund­heit­li­che Ein­schrän­kun­gen gal­ten als K.-o.-Kriterium, weil man das Risi­ko einer frü­hen Dienst­un­fä­hig­keit nahe­zu aus­schlie­ßen wollte.

Mitt­ler­wei­le hat sich die Rechts­la­ge jedoch zuguns­ten der Bewer­ben­den geän­dert. Auf­grund des All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­set­zes (AGG) und EU-Recht darf eine Ver­be­am­tung nicht wegen Behin­de­rung oder Krank­heit ver­wei­gert wer­den, solan­ge die Per­son im Wesent­li­chen dienst­fä­hig ist. Eine Ableh­nung ist nur noch in Aus­nah­me­fäl­len zuläs­sig – zum Bei­spiel wenn jemand auf­grund einer aktu­el­len gesund­heit­li­chen Ein­schrän­kung die dienst­li­chen Kern­auf­ga­ben kon­kret nicht erfül­len kann. Hypo­the­ti­sche Risi­ken (etwa die Mög­lich­keit, dass jemand viel­leicht in 20 Jah­ren dienst­un­fä­hig wer­den könn­te) rei­chen nicht mehr aus, um eine Ver­be­am­tung zu ver­sa­gen. Über­tra­gen auf unser The­ma bedeu­tet das: Die Tat­sa­che, dass eine Mut­ter ein pfle­ge­be­dürf­ti­ges Kind hat, darf an sich kein Hin­de­rungs­grund für ihre Ver­be­am­tung sein. Solan­ge die Mut­ter selbst gesund­heit­lich den Dienst­an­for­de­run­gen gewach­sen ist, muss der Dienst­herr sie grund­sätz­lich über­neh­men – auch wenn die Pfle­ge ihres Kin­des natür­lich eine gro­ße zusätz­li­che Belas­tung im Pri­vat­le­ben darstellt.

In der Pra­xis kön­nen jedoch indi­rek­te Hür­den auf­tre­ten. Bei­spiels­wei­se kann die dau­er­haf­te Stress­be­las­tung durch die Pfle­ge eines Kin­des zu eige­nen gesund­heit­li­chen Pro­ble­men (Burn­out, Depres­sio­nen o. ä.) bei der Mut­ter füh­ren. Soll­ten sol­che Dia­gno­sen im Amts­arzt­gut­ach­ten auf­tau­chen, könn­ten sie die Bewer­tung der Dienst­fä­hig­keit nega­tiv beein­flus­sen. Hier ist wich­tig zu wis­sen, dass Fami­li­en­pflich­ten an sich kein Aus­schluss­grund sind – vie­le ver­be­am­te­te Müt­ter haben meh­re­re Kin­der und ver­ein­ba­ren Fami­lie und Beruf. Die beson­de­re Pfle­ge­be­dürf­tig­keit eines Kin­des ist jedoch eine Aus­nah­me­si­tua­ti­on, die nicht in jedem Fall von Arbeit­ge­bern voll­kom­men aus­ge­blen­det wird. Offi­zi­el­le Richt­li­ni­en dazu gibt es nicht; viel hängt von der Ein­zel­be­trach­tung und auch vom Ver­ständ­nis der Gut­ach­ter und Behör­den ab.

Ein hand­fes­tes The­ma ist hin­ge­gen die Alters­gren­ze für die Ver­be­am­tung. Vie­le Müt­ter mit pfle­ge­be­dürf­ti­gen Kin­dern stel­len ihre eige­ne Kar­rie­re zeit­wei­se zurück und könn­ten dadurch erst spä­ter in die Beam­ten­lauf­bahn ein­stei­gen. In den meis­ten Bun­des­län­dern exis­tiert eine Höchst­al­ters­gren­ze (oft um die 42 Jah­re) für die Ver­be­am­tung auf Pro­be. Aller­dings wer­den Betreu­ungs- und Pfle­ge­zei­ten für Kin­der ange­rech­net: In Nord­rhein-West­fa­len etwa erhöht sich die Alters­gren­ze pro Kind um bis zu drei Jah­re, ins­ge­samt maxi­mal um sechs Jah­re, sofern man in die­ser Zeit tat­säch­lich wegen Betreuung/Pflege nur ein­ge­schränkt gear­bei­tet hat. Ähn­li­che Hin­aus­schie­bens­grün­de gibt es auch in ande­ren Bun­des­län­dern und im Bund. Das heißt, wenn eine Mut­ter wegen der Pfle­ge ihres Kin­des eini­ge Jah­re nur Teil­zeit oder gar nicht arbei­ten konn­te, wird ihr die­se Zeit für die Alters­gren­ze gut­ge­schrie­ben – sie bekommt also die Chan­ce, auch noch jen­seits der übli­chen Alters­gren­ze ver­be­am­tet zu wer­den. Die­se Rege­lung soll ver­hin­dern, dass Frau­en (und Män­ner) auf­grund von fami­liä­rer Für­sor­ge­ar­beit dau­er­haft kar­rie­re­mä­ßig ins Hin­ter­tref­fen geraten.

Zu erwäh­nen ist auch, dass ver­be­am­te­te Beschäf­tig­te im öffent­li­chen Dienst gewis­se Fami­li­en­vor­tei­le haben: Zum Bei­spiel kön­nen sie ihre Arbeits­zeit rela­tiv fle­xi­bel redu­zie­ren (Teil­zeit im Beam­ten­ver­hält­nis ist gesetz­lich ver­an­kert, um etwa Pfle­ge­auf­ga­ben wahr­neh­men zu kön­nen) und genie­ßen durch die Bei­hil­fe eine Unter­stüt­zung bei Krank­heits­kos­ten, wovon auch ein chro­nisch kran­kes Kind als berück­sich­ti­gungs­fä­hi­ges Fami­li­en­mit­glied pro­fi­tiert. Die­se Vor­tei­le kön­nen eine Ver­be­am­tung für Müt­ter mit pfle­ge­be­dürf­ti­gen Kin­dern beson­ders attrak­tiv machen – vor­aus­ge­setzt, die Hür­den im Bewer­bungs­pro­zess wer­den überwunden.

Fallstricke und potenzielle Diskriminierungen im Einstellungsverfahren

Trotz recht­li­cher Gleich­stel­lung kommt es im Berufs­all­tag immer wie­der zu Dis­kri­mi­nie­run­gen – offen oder ver­deckt – von Müt­tern mit pfle­ge­inten­si­ven Kin­dern. Bereits bei der Job­su­che oder im Bewer­bungs­ge­spräch lau­ern Fall­stri­cke. Offi­zi­ell darf ein Arbeit­ge­ber nicht nach der fami­liä­ren Situa­ti­on fra­gen (Fra­gen wie „Haben Sie Kin­der?“ oder gar „Ist Ihr Kind behin­dert?“ sind unzu­läs­sig). Den­noch machen vie­le Müt­ter die Erfah­rung, dass Lücken im Lebens­lauf oder redu­zier­te Arbeits­zei­ten arg­wöh­nisch betrach­tet wer­den. Per­so­nal­ent­schei­der fra­gen indi­rekt nach der Belast­bar­keit und Ver­füg­bar­keit – und hier­bei kön­nen Müt­ter mit Pfle­ge­ver­ant­wor­tung ins Hin­ter­tref­fen gera­ten. Vor­ur­tei­le wie „Die fällt bestimmt oft aus“ oder „Sie kann kei­nen vol­len Ein­satz brin­gen, wegen des kran­ken Kin­des“ geis­tern in man­chen Köp­fen her­um, auch wenn sie nie aus­ge­spro­chen werden.

Recht­lich ist klar: Benach­tei­li­gun­gen wegen der Aus­übung von Pfle­ge­pflich­ten sind ver­bo­ten. Kein Arbeit­ge­ber darf einen Beschäf­tig­ten maß­re­geln oder schlech­ter behan­deln, weil die­ser z.B. Pfle­ge­zeit in Anspruch nimmt (§ 612a BGB). Seit Ende 2022 kön­nen sich pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge bei ver­mu­te­ter Benach­tei­li­gung sogar direkt an die Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­stel­le des Bun­des wen­den. Zwar ist „Pfle­ge von Ange­hö­ri­gen“ kein eige­nes Dis­kri­mi­nie­rungs­merk­mal in § 1 AGG, doch oft über­schnei­det es sich mit ande­ren geschütz­ten Merk­ma­len. Zum einen sind es über­wie­gend Frau­en, die Pfle­ge­ar­beit über­neh­men – eine Benach­tei­li­gung von pfle­gen­den Müt­tern kann daher eine indi­rek­te Dis­kri­mi­nie­rung wegen des Geschlechts dar­stel­len. Zum ande­ren hat der Euro­päi­sche Gerichts­hof klar­ge­stellt, dass auch die Benach­tei­li­gung wegen der Behin­de­rung eines Ange­hö­ri­gen vom Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot erfasst sein kann. Wenn also eine Mut­ter allein des­halb abge­lehnt oder schlech­ter gestellt wird, weil ihr Kind behin­dert ist und Pfle­ge braucht, ist das als Dis­kri­mi­nie­rung wegen Behin­de­rung (durch Asso­zia­ti­on) rechts­wid­rig. In der Pra­xis lässt sich das frei­lich schwer nach­wei­sen – sel­ten wird ein Arbeit­ge­ber offen sagen, dass die Fami­li­en­um­stän­de der Grund für eine Nicht-Ein­stel­lung waren.

Ein wei­te­rer Fall­strick ist der Umgang der Job­cen­ter bzw. Arbeits­agen­tu­ren mit arbeits­su­chen­den Allein­er­zie­hen­den pfle­ge­be­dürf­ti­ger Kin­der. Hier steht die Fra­ge im Raum, inwie­weit einer Mut­ter mit einem inten­siv zu betreu­en­den Kind über­haupt zuge­mu­tet wer­den kann, eine Arbeit auf­zu­neh­men. Gesetz­lich gilt, dass Erwerbs­fä­hi­ge im Grund­satz dem Arbeits­markt zur Ver­fü­gung ste­hen müs­sen – aber natür­lich nur, wenn eine Kin­der­be­treu­ung bzw. Pfle­ge sicher­ge­stellt ist. Ist das nicht der Fall, kön­nen Müt­ter (oder Väter) von der Arbeits­ver­mitt­lung vor­über­ge­hend frei­ge­stellt wer­den. Den­noch füh­len sich vie­le Allein­er­zie­hen­de unter Druck gesetzt, weil Betreu­ungs­lö­sun­gen für behin­der­te Kin­der oft feh­len und zugleich die finan­zi­el­len Leis­tun­gen knapp bemes­sen sind. Hier pral­len indi­vi­du­el­les Schick­sal und Sys­tem­lo­gik bis­wei­len schmerz­haft aufeinander.

Im öffent­li­chen Dienst und bei der Ver­be­am­tung selbst sind Dis­kri­mi­nie­run­gen im Ein­stel­lungs­ver­fah­ren zwar sel­ten akten­kun­dig, aber auch dort gibt es kri­ti­sche Punk­te. Bei­spiels­wei­se könn­te in einem Vor­stel­lungs­ge­spräch für eine Beam­ten­stel­le die Fra­ge nach der zeit­li­chen Fle­xi­bi­li­tät auf­tau­chen – etwa ob man bereit wäre, den Dienst­ort zu wech­seln oder Über­stun­den zu leis­ten. Müt­tern mit schwer­be­hin­der­ten Kin­dern ist das oft kaum mög­lich, weil sie auf ein bestimm­tes Hil­fe­sys­tem vor Ort ange­wie­sen sind. Offi­zi­ell darf das kein Aus­schluss­kri­te­ri­um sein, aber es kann die Ent­schei­dung der Behör­de beein­flus­sen, wenn ande­re Kan­di­da­ten „unge­bun­de­ner“ erschei­nen. Eben­so berich­ten Betrof­fe­ne von sub­ti­len Hin­wei­sen, man sol­le doch erst die pri­va­te Situa­ti­on „regeln“, bevor man an Kar­rie­re denkt – was fak­tisch einer Zurück­stel­lung gleich­kommt. Sol­che Erfah­run­gen zei­gen, wie wich­tig Sen­si­bi­li­sie­rung und kla­re Vor­ga­ben sind, um Chan­cen­gleich­heit herzustellen.

Gesellschaftliche und politische Debatten: Vereinbarkeit von Beruf und Pflege

Die Pro­ble­ma­tik der Ver­ein­bar­keit von Beruf und Pfle­ge rückt in Deutsch­land zuneh­mend in den Fokus von Poli­tik und Gesell­schaft. Wäh­rend die Ver­ein­bar­keit von Beruf und Kin­der­er­zie­hung schon lan­ge dis­ku­tiert wird, fin­det das The­ma Beruf und Pfle­ge von Ange­hö­ri­gen erst seit eini­gen Jah­ren stär­ke­re Beach­tung – auch, weil die Zahl der Pfle­ge­be­dürf­ti­gen ste­tig steigt. Der über­wie­gen­de Teil der Pfle­ge in Deutsch­land fin­det zu Hau­se durch Ange­hö­ri­ge statt (Schät­zun­gen gehen von rund 4 Mil­lio­nen Pfle­ge­be­dürf­ti­gen aus, die zu Hau­se von Fami­li­en­mit­glie­dern betreut wer­den). Dabei stel­len vor allem Frau­en den größ­ten Teil die­ser „unsicht­ba­ren Pfle­ge-Armee“, oft als 24/7‑Pflegedienst im eige­nen Zuhau­se. Die­ser Ein­satz wird gesell­schaft­lich als selbst­ver­ständ­li­che Lie­bes- und Fami­li­en­leis­tung ange­se­hen – doch er hat enor­me sozia­le und wirt­schaft­li­che Folgen.

In der öffent­li­chen Debat­te geht es vor allem um fol­gen­de Fra­gen: Wie kann man pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge bes­ser unter­stüt­zen? Finan­zi­el­le Ent­las­tung steht dabei ganz oben auf der Agen­da. Eine DIW-Stu­die im Auf­trag des VdK zeig­te die bereits genann­ten Armuts­ri­si­ken auf. Vor die­sem Hin­ter­grund for­dern Sozi­al­ver­bän­de einen Lohn­er­satz für Pfle­gen­de – ana­log z.B. zum Eltern­geld bei der Kin­der­er­zie­hung. Ers­te Schrit­te in die­se Rich­tung wer­den dis­ku­tiert: Die Bun­des­re­gie­rung hat einen „Pfle­ge­zeit­geld“-Vor­schlag ange­kün­digt, der Pfle­gen­den wäh­rend einer Aus­zeit einen Teil des ent­gan­ge­nen Ein­kom­mens erset­zen soll. Bis­lang exis­tiert so etwas nicht; ent­spre­chend groß wäre die Wir­kung einer sol­chen Leis­tung auf die finan­zi­el­le Absi­che­rung. Zugleich wird über fle­xi­ble­re Bud­gets nach­ge­dacht – also dass Pfle­ge­geld und Ent­las­tungs­leis­tun­gen fle­xi­bler genutzt wer­den dür­fen, je nach Bedarf der Familie.

Auch die Arbeits­welt selbst steht vor Ver­än­de­run­gen. Unter­neh­men, ins­be­son­de­re grö­ße­re, begin­nen das The­ma auf­zu­grei­fen, ähn­lich wie bei der Kin­der­be­treu­ung. Model­le wie fle­xi­ble Arbeits­zei­ten, Home­of­fice, Pfle­ge-Aus­zei­ten oder Koope­ra­tio­nen mit Pfle­ge­diens­ten sind Ansät­ze, um Mit­ar­bei­ten­den mit Pfle­ge­auf­ga­ben ent­ge­gen­zu­kom­men. Bereits jetzt sind Arbeit­ge­ber recht­lich ver­pflich­tet, Anträ­ge auf Arbeits­zeit­re­du­zie­rung für Pfle­ge zu prü­fen und dür­fen sie nur aus drin­gen­den betrieb­li­chen Grün­den ableh­nen. Den­noch berich­ten pfle­gen­de Müt­ter, dass das Ver­ständ­nis in Betrie­ben sehr unter­schied­lich aus­fällt – man­ches Unter­neh­men zeigt gro­ßes Ent­ge­gen­kom­men, anders­wo sto­ßen Bit­ten um Teil­zeit oder Fle­xi­bi­li­tät auf Unver­ständ­nis. Hier fin­det ein lang­sa­mer Kul­tur­wan­del statt, ver­gleich­bar mit dem Wan­del bezüg­lich berufs­tä­ti­ger Müt­ter in Eltern­zeit vor eini­gen Jahrzehnten.

Die Poli­tik hat das The­ma eben­falls erkannt: Bereits 2015 rich­te­te das Fami­li­en­mi­nis­te­ri­um einen Unab­hän­gi­gen Bei­rat zur Ver­ein­bar­keit von Pfle­ge und Beruf ein. Die­ser Bei­rat legt alle vier Jah­re einen Bericht mit Emp­feh­lun­gen vor. Im zwei­ten Bericht von Juni 2023 wur­den unter ande­rem ein kon­kre­tes Modell für eine ver­bes­ser­te Fami­li­en­pfle­ge­zeit und die Ein­füh­rung einer Lohn­er­satz­leis­tung emp­foh­len. Beson­ders betont hat der Bei­rat auch die „beson­de­ren Her­aus­for­de­run­gen von pfle­gen­den Beschäf­tig­ten in klei­nen und mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men und von Eltern pfle­ge­be­dürf­ti­ger Kin­der“. Die­se Erkennt­nis­se müs­sen nun in kon­kre­te Poli­tik mün­den. Zum Welt­frau­en­tag 2023 for­mu­lier­ten pfle­gen­de Frau­en in einem offe­nen Brief: „Pfle­ge darf nicht län­ger pri­vat gese­hen wer­den – wir brau­chen gesell­schaft­li­che Lösun­gen, damit Für­sor­ge und Beruf ver­ein­bar sind.“ Die­se For­de­rung nach einer gesamt­ge­sell­schaft­li­chen Ver­ant­wor­tung in der Pfle­ge steht im Raum.

Zusam­men­fas­send befin­det sich die Debat­te an einem Punkt, an dem Ein­zel­maß­nah­men (wie Pfle­ge­zeit­ge­setz) als nicht mehr aus­rei­chend ange­se­hen wer­den. Es geht um das gro­ße Ziel, Beruf und Pfle­ge so zu ver­ein­ba­ren, dass nie­mand gezwun­gen ist, sei­ne Exis­tenz­grund­la­ge oder beruf­li­che Ver­wirk­li­chung auf­zu­ge­ben, um für ein Fami­li­en­mit­glied da zu sein. Müt­ter mit pfle­ge­be­dürf­ti­gen Kin­dern sind in die­ser Dis­kus­si­on eine beson­ders vul­nerable Grup­pe – sie ste­hen stell­ver­tre­tend für vie­le, die zwi­schen Lie­be zum Kind, mora­li­scher Ver­pflich­tung und öko­no­mi­schen Zwän­gen balan­cie­ren. Ihre Situa­ti­on rückt nun stär­ker ins Licht der Öffentlichkeit.

Fazit

Müt­ter, die ein pfle­ge­be­dürf­ti­ges Kind betreu­en, leis­ten Unglaub­li­ches – doch oft zum Preis eige­ner beruf­li­cher Chan­cen. Die Pfle­ge­inten­si­tät des Kin­des beein­flusst direkt die Erwerbs­tä­tig­keit der Mut­ter: Teil­zeit oder Job­auf­ga­be sind häu­fig die Fol­ge, was finan­zi­el­le Unsi­cher­heit und Alters­vor­sor­ge­pro­ble­me nach sich zieht. Zwar gibt es recht­li­che Unter­stüt­zung (Pfle­ge­zeit, Fami­li­en­pfle­ge­zeit, Ren­ten­bei­trä­ge), doch ohne Lohn­er­satz blei­ben vie­le in der „Teil­zeit­fal­le“ oder ganz zuhau­se. Im Pro­zess der Ver­be­am­tung soll­ten Pfle­ge­ver­ant­wor­tun­gen eigent­lich kein Hin­der­nis dar­stel­len – und recht­lich sind Dis­kri­mi­nie­run­gen ver­bo­ten. Den­noch füh­len sich Betrof­fe­ne im Bewer­bungs­pro­zess oft benach­tei­ligt, sei es durch unaus­ge­spro­che­ne Vor­ur­tei­le oder star­re Rahmenbedingungen.

Die gute Nach­richt: Gesell­schaft­lich und poli­tisch kommt Bewe­gung in die Sache. Pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge wer­den immer sicht­ba­rer und erfah­ren mehr Rück­halt. Ver­bän­de wie der VdK, Gewerk­schaf­ten wie die GEW und Minis­te­ri­en (BMFSFJ, BMG) brin­gen das The­ma auf die Agen­da. Ob es um finan­zi­el­le Aner­ken­nung, fle­xi­ble Arbeits­mo­del­le oder den Abbau stil­ler Dis­kri­mi­nie­rung geht – die nächs­ten Jah­re wer­den ent­schei­dend sein, um die Wei­chen rich­tig zu stel­len. Ziel muss es sein, dass Müt­ter (und Väter) mit pfle­ge­be­dürf­ti­gen Kin­dern weder in Armut noch ins beruf­li­che Abseits gedrängt wer­den, son­dern ihre Für­sor­ge­auf­ga­ben und ihre beruf­li­che Ent­wick­lung ver­ein­ba­ren kön­nen. Denn eine soli­da­ri­sche Gesell­schaft erkennt an: Die Pfle­ge eines Kin­des ist kein Pri­vat­pro­blem der Eltern, son­dern eine Auf­ga­be, die Unter­stüt­zung und Respekt auf allen Ebe­nen verdient.

Quel­len:

  • Stu­die „Ver­ein­bar­keit von Pfle­ge und Beruf für Eltern mit pfle­ge­be­dürf­ti­gem Kind“ (Kin­der­netz­werk e.V./BMFSFJ)
  • Infor­ma­tio­nen der Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­stel­le des Bundes
  • GEW Bil­dungs­ge­werk­schaft – Alters­gren­zen & Ver­be­am­tung NRW; Gesund­heits­prü­fung bei Verbeamtung
  • Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Gesund­heit (BMG) – Ver­ein­bar­keit von Pfle­ge und Beruf (Online-Rat­ge­ber)
  • Sozi­al­ver­band VdK – Stel­lung­nah­men und Stu­di­en­ergeb­nis­se (Pfle­ge und Armut, 2023/24)
  • Ärz­te­Zei­tung – Bericht „Häus­li­che Pfle­ge“ (17.05.2023)

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