Beruf und Pflege – Herausforderungen für Mütter pflegebedürftiger Kinder
Wenn ein Kind zum Pflegefall wird, stehen viele Mütter vor enormen Herausforderungen. Sie müssen nicht nur die intensive Betreuung ihres Kindes organisieren, sondern auch ihren Beruf und die eigene Zukunftsplanung – etwa eine spätere Verbeamtung – im Blick behalten. Wie wirkt sich der Pflegegrad eines Kindes auf die Berufstätigkeit der Mutter aus? Welche rechtlichen Regelungen und Unterstützung gibt es für pflegende Angehörige? Und können Pflegeverantwortungen zum Stolperstein bei Eignungsprüfungen oder im Einstellungsverfahren (bis hin zur Verbeamtung) werden? Im Folgenden beleuchten wir diese Fragen, nennen mögliche Fallstricke und Diskriminierungen und skizzieren aktuelle gesellschaftliche sowie politische Debatten rund um die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege.
Pflegegrad des Kindes und Auswirkungen auf die Berufstätigkeit der Mutter
Pflegende Mutter mit ihrem pflegebedürftigen Sohn zuhause. Viele Mütter kümmern sich rund um die Uhr um ihr Kind, oft auf Kosten der eigenen Erwerbstätigkeit.
Je höher der Pflegegrad und Betreuungsbedarf eines Kindes, desto stärker beeinflusst dies meist die Erwerbstätigkeit der Mutter. Laut einer vom Bundesfamilienministerium geförderten Studie haben über 90 % der betreuten Kinder einen offiziellen Pflegegrad; fast die Hälfte der Kinder hatte Pflegegrad 2 oder 3 und weitere 49 % sogar die höchsten Grade 4 oder 5. Diese große Pflegebedürftigkeit verlangt den Eltern – überwiegend den Müttern – viel Zeit und Kraft ab. Entsprechend sind viele Mütter nur eingeschränkt berufstätig oder geben ihre Berufstätigkeit ganz auf.
Konkret ergab die Studie, dass knapp ein Fünftel der befragten Eltern gar nicht erwerbstätig ist. Von den übrigen sind nur 15 % in Vollzeit tätig – die große Mehrheit arbeitet Teilzeit. Zum Vergleich: Die Partner (häufig Väter) arbeiten überwiegend Vollzeit. Viele Mütter reduzieren also ihre Arbeitszeit drastisch, um die Pflege ihres Kindes sicherzustellen. Einige verlassen den Arbeitsmarkt vollständig. Fast 40 % der nicht erwerbstätigen befragten Mütter gaben an, eher nicht oder sicher nicht in Zukunft wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu wollen – oft, weil sie keine Möglichkeit sehen, Job und Pflege zu vereinbaren. Tatsächlich schätzen 91 % der nicht berufstätigen Mütter ihre Chancen, eine geeignete Stelle zu finden, als „schwierig“ oder gar „praktisch unmöglich“ ein. Bei höherem Pflegebedarf des Kindes sinken diese Chancen erfahrungsgemäß weiter. Eine Mutter berichtet beispielsweise: „Meine Arbeitszeit als pflegende Angehörige wird gar nicht geschätzt, weil das selten jemand als Arbeitszeit sieht – für alle ist es selbstverständlich, dass ich mich als Mutter um alle Belange meines Kindes kümmere.“. Solche Aussagen verdeutlichen, wie unsichtbar die enorme Pflegeleistung im Alltag oft bleibt und wie sehr dies die Rückkehr in den Beruf erschweren kann.
Hinzu kommt die emotionale und gesundheitliche Belastung der pflegenden Mütter. Die Pflege eines kranken oder behinderten Kindes ist ein 24/7‑Job, der häufig „auf Kosten der eigenen Gesundheit“ geht. Studien belegen, dass Angehörigenpflege vielfach zu Stress und eigenen Gesundheitsproblemen führt. Mütter geraten nicht selten in einen Teufelskreis aus Pflege, fehlender Erholung und Sorge um die finanzielle Zukunft der Familie. Die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf ist unter diesen Umständen eine gewaltige Herausforderung.
Rechtliche Regelungen und Unterstützung für pflegende Angehörige
Angesichts dieser Belastungen stellt sich die Frage, welche rechtlichen Ansprüche und Unterstützungsangebote pflegende Mütter (und Väter) in Deutschland haben, um Beruf und Pflege zu vereinbaren. Tatsächlich gibt es seit einigen Jahren spezielle Gesetze – etwa das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) – die gewisse Freistellungen von der Arbeit ermöglichen:
- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Im akuten Pflegefall dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren oder die Betreuung kurzfristig sicherzustellen. Für diesen Zeitraum kann bei der Pflegekasse ein sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden, das einen teilweisen Lohnausgleich bietet.
- Pflegezeit: Beschäftigte in Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern haben einen Rechtsanspruch auf bis zu 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. Diese Pflegezeit ist unbezahlt (der Arbeitgeber muss kein Gehalt zahlen), allerdings gibt es die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen vom Staat zu erhalten, um den Verdienstausfall abzufedern. Während der Pflegezeit besteht Kündigungsschutz für die Beschäftigten. Wichtig: Auch Eltern pflegebedürftiger Kinder können Pflegezeit nehmen, sofern für das Kind ein Pflegegrad anerkannt ist.
- Familienpflegezeit: Zusätzlich oder alternativ kann eine teilweise Freistellung über einen längeren Zeitraum vereinbart werden. Familienpflegezeit ermöglicht bis zu 24 Monate Reduzierung der Arbeitszeit (mindestens 15 Stunden pro Woche im Durchschnitt). Anspruch hierauf besteht in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten. Die Familienpflegezeit kann mit der Pflegezeit kombiniert werden, darf aber insgesamt 24 Monate nicht überschreiten. Auch hier gibt es einen Kündigungsschutz sowie die Möglichkeit eines zinslosen Darlehens zur finanziellen Überbrückung.
Diese gesetzlichen Angebote sind prinzipiell sehr hilfreich, doch in der Praxis stoßen sie an Grenzen. Ein Kernproblem ist die fehlende Lohnfortzahlung: Pflegezeit und Familienpflegezeit sind unbezahlte Freistellungen (das Darlehen muss zurückgezahlt werden). Viele Familien können es sich finanziell nicht leisten, monatelang auf Einkommen zu verzichten, selbst wenn der Job sicher bleibt. Das bestätigt auch der Sozialverband VdK: Bisher gibt es keine echte Lohnersatzleistung für pflegende Angehörige, weshalb nur relativ wenige die vorhandenen Freistellungsregelungen tatsächlich nutzen. Stattdessen reduzieren viele Mütter „still“ ihre Stunden oder kündigen, ohne die offiziellen Pflegezeiten zu beantragen.
Immerhin sind pflegende Angehörige in manchen Bereichen sozial abgesichert: Wer wegen der Pflege nur noch max. 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist und mindestens 10 Stunden wöchentlich einen Angehörigen mit Pflegegrad 2 oder höher zuhause versorgt (verteilt auf wenigstens 2 Tage), für den zahlt die Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge weiter. Die Höhe dieser Beiträge richtet sich nach dem Pflegegrad der gepflegten Person – je höher der Pflegegrad, desto höher werden Rentenansprüche gutgeschrieben. Außerdem sind nicht erwerbstätige Pflegepersonen in der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert. Diese Regelungen verhindern zumindest, dass langjährige Pflegende völlig ohne Rentenanwartschaften dastehen. Dennoch bleibt das Armutsrisiko groß: Jeder fünfte pflegende Angehörige in Deutschland ist armutsgefährdet – bei pflegenden Frauen sogar jede vierte. Das liegt vor allem daran, dass Pflegearbeit unbezahlt bleibt und dadurch Einkommen und Karrierechancen der Pflegenden massiv eingeschränkt werden.
Angesichts dieser Fakten fordern Verbände und Initiativen weitere Verbesserungen. Verena Bentele, Präsidentin des VdK, appelliert: „Wir appellieren dringend an die Bundesregierung, pflegende Angehörige endlich finanziell besser abzusichern und das Armutsrisiko zu bekämpfen“. Im Koalitionsvertrag der aktuellen Regierung ist zwar eine Lohnersatzleistung für pflegende Angehörige angekündigt, jedoch liegt bisher noch kein konkreter Gesetzentwurf vor. Viele Betroffene hoffen auf ein „Pflegegehalt“ oder flexible Budgets, um sich zumindest teilweise ein Einkommen für die geleistete Pflege auszahlen lassen zu können. Rund 55 % der pflegenden Angehörigen wünschen sich laut VdK-Umfrage ein staatliches Gehalt für ihre Pflegearbeit. Die Politik diskutiert diese Ideen, doch eine Umsetzung steht noch aus.
Pflegeverantwortung und Verbeamtung: Einfluss auf Eignungsprüfung und Karriere
Ein besonderer Aspekt ist die Frage, ob die familiäre Pflegeverantwortung die Chancen auf eine Verbeamtung beeinflusst. Viele Mütter (z. B. Lehrerinnen, Beamtinnen im Verwaltungsdienst etc.) stehen irgendwann vor der Entscheidung, sich verbeamten zu lassen. Formal betrachtet darf die Pflegesituation eines Kindes keine Rolle bei der Eignungsprüfung für die Verbeamtung spielen – entscheidend sind hier vor allem die fachliche Qualifikation, charakterliche Eignung und insbesondere die gesundheitliche Eignung der Bewerberin. Wer Beamter oder Beamtin auf Lebenszeit werden will, muss sich einer amtsärztlichen Untersuchung unterziehen, die prüft, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Dienstfähigkeit bis zur Pension gegeben ist. Früher wurden dabei strenge Maßstäbe angelegt: Schon kleinere gesundheitliche Einschränkungen galten als K.-o.-Kriterium, weil man das Risiko einer frühen Dienstunfähigkeit nahezu ausschließen wollte.
Mittlerweile hat sich die Rechtslage jedoch zugunsten der Bewerbenden geändert. Aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und EU-Recht darf eine Verbeamtung nicht wegen Behinderung oder Krankheit verweigert werden, solange die Person im Wesentlichen dienstfähig ist. Eine Ablehnung ist nur noch in Ausnahmefällen zulässig – zum Beispiel wenn jemand aufgrund einer aktuellen gesundheitlichen Einschränkung die dienstlichen Kernaufgaben konkret nicht erfüllen kann. Hypothetische Risiken (etwa die Möglichkeit, dass jemand vielleicht in 20 Jahren dienstunfähig werden könnte) reichen nicht mehr aus, um eine Verbeamtung zu versagen. Übertragen auf unser Thema bedeutet das: Die Tatsache, dass eine Mutter ein pflegebedürftiges Kind hat, darf an sich kein Hinderungsgrund für ihre Verbeamtung sein. Solange die Mutter selbst gesundheitlich den Dienstanforderungen gewachsen ist, muss der Dienstherr sie grundsätzlich übernehmen – auch wenn die Pflege ihres Kindes natürlich eine große zusätzliche Belastung im Privatleben darstellt.
In der Praxis können jedoch indirekte Hürden auftreten. Beispielsweise kann die dauerhafte Stressbelastung durch die Pflege eines Kindes zu eigenen gesundheitlichen Problemen (Burnout, Depressionen o. ä.) bei der Mutter führen. Sollten solche Diagnosen im Amtsarztgutachten auftauchen, könnten sie die Bewertung der Dienstfähigkeit negativ beeinflussen. Hier ist wichtig zu wissen, dass Familienpflichten an sich kein Ausschlussgrund sind – viele verbeamtete Mütter haben mehrere Kinder und vereinbaren Familie und Beruf. Die besondere Pflegebedürftigkeit eines Kindes ist jedoch eine Ausnahmesituation, die nicht in jedem Fall von Arbeitgebern vollkommen ausgeblendet wird. Offizielle Richtlinien dazu gibt es nicht; viel hängt von der Einzelbetrachtung und auch vom Verständnis der Gutachter und Behörden ab.
Ein handfestes Thema ist hingegen die Altersgrenze für die Verbeamtung. Viele Mütter mit pflegebedürftigen Kindern stellen ihre eigene Karriere zeitweise zurück und könnten dadurch erst später in die Beamtenlaufbahn einsteigen. In den meisten Bundesländern existiert eine Höchstaltersgrenze (oft um die 42 Jahre) für die Verbeamtung auf Probe. Allerdings werden Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder angerechnet: In Nordrhein-Westfalen etwa erhöht sich die Altersgrenze pro Kind um bis zu drei Jahre, insgesamt maximal um sechs Jahre, sofern man in dieser Zeit tatsächlich wegen Betreuung/Pflege nur eingeschränkt gearbeitet hat. Ähnliche Hinausschiebensgründe gibt es auch in anderen Bundesländern und im Bund. Das heißt, wenn eine Mutter wegen der Pflege ihres Kindes einige Jahre nur Teilzeit oder gar nicht arbeiten konnte, wird ihr diese Zeit für die Altersgrenze gutgeschrieben – sie bekommt also die Chance, auch noch jenseits der üblichen Altersgrenze verbeamtet zu werden. Diese Regelung soll verhindern, dass Frauen (und Männer) aufgrund von familiärer Fürsorgearbeit dauerhaft karrieremäßig ins Hintertreffen geraten.
Zu erwähnen ist auch, dass verbeamtete Beschäftigte im öffentlichen Dienst gewisse Familienvorteile haben: Zum Beispiel können sie ihre Arbeitszeit relativ flexibel reduzieren (Teilzeit im Beamtenverhältnis ist gesetzlich verankert, um etwa Pflegeaufgaben wahrnehmen zu können) und genießen durch die Beihilfe eine Unterstützung bei Krankheitskosten, wovon auch ein chronisch krankes Kind als berücksichtigungsfähiges Familienmitglied profitiert. Diese Vorteile können eine Verbeamtung für Mütter mit pflegebedürftigen Kindern besonders attraktiv machen – vorausgesetzt, die Hürden im Bewerbungsprozess werden überwunden.
Fallstricke und potenzielle Diskriminierungen im Einstellungsverfahren
Trotz rechtlicher Gleichstellung kommt es im Berufsalltag immer wieder zu Diskriminierungen – offen oder verdeckt – von Müttern mit pflegeintensiven Kindern. Bereits bei der Jobsuche oder im Bewerbungsgespräch lauern Fallstricke. Offiziell darf ein Arbeitgeber nicht nach der familiären Situation fragen (Fragen wie „Haben Sie Kinder?“ oder gar „Ist Ihr Kind behindert?“ sind unzulässig). Dennoch machen viele Mütter die Erfahrung, dass Lücken im Lebenslauf oder reduzierte Arbeitszeiten argwöhnisch betrachtet werden. Personalentscheider fragen indirekt nach der Belastbarkeit und Verfügbarkeit – und hierbei können Mütter mit Pflegeverantwortung ins Hintertreffen geraten. Vorurteile wie „Die fällt bestimmt oft aus“ oder „Sie kann keinen vollen Einsatz bringen, wegen des kranken Kindes“ geistern in manchen Köpfen herum, auch wenn sie nie ausgesprochen werden.
Rechtlich ist klar: Benachteiligungen wegen der Ausübung von Pflegepflichten sind verboten. Kein Arbeitgeber darf einen Beschäftigten maßregeln oder schlechter behandeln, weil dieser z.B. Pflegezeit in Anspruch nimmt (§ 612a BGB). Seit Ende 2022 können sich pflegende Angehörige bei vermuteter Benachteiligung sogar direkt an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden. Zwar ist „Pflege von Angehörigen“ kein eigenes Diskriminierungsmerkmal in § 1 AGG, doch oft überschneidet es sich mit anderen geschützten Merkmalen. Zum einen sind es überwiegend Frauen, die Pflegearbeit übernehmen – eine Benachteiligung von pflegenden Müttern kann daher eine indirekte Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellen. Zum anderen hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass auch die Benachteiligung wegen der Behinderung eines Angehörigen vom Diskriminierungsverbot erfasst sein kann. Wenn also eine Mutter allein deshalb abgelehnt oder schlechter gestellt wird, weil ihr Kind behindert ist und Pflege braucht, ist das als Diskriminierung wegen Behinderung (durch Assoziation) rechtswidrig. In der Praxis lässt sich das freilich schwer nachweisen – selten wird ein Arbeitgeber offen sagen, dass die Familienumstände der Grund für eine Nicht-Einstellung waren.
Ein weiterer Fallstrick ist der Umgang der Jobcenter bzw. Arbeitsagenturen mit arbeitssuchenden Alleinerziehenden pflegebedürftiger Kinder. Hier steht die Frage im Raum, inwieweit einer Mutter mit einem intensiv zu betreuenden Kind überhaupt zugemutet werden kann, eine Arbeit aufzunehmen. Gesetzlich gilt, dass Erwerbsfähige im Grundsatz dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen – aber natürlich nur, wenn eine Kinderbetreuung bzw. Pflege sichergestellt ist. Ist das nicht der Fall, können Mütter (oder Väter) von der Arbeitsvermittlung vorübergehend freigestellt werden. Dennoch fühlen sich viele Alleinerziehende unter Druck gesetzt, weil Betreuungslösungen für behinderte Kinder oft fehlen und zugleich die finanziellen Leistungen knapp bemessen sind. Hier prallen individuelles Schicksal und Systemlogik bisweilen schmerzhaft aufeinander.
Im öffentlichen Dienst und bei der Verbeamtung selbst sind Diskriminierungen im Einstellungsverfahren zwar selten aktenkundig, aber auch dort gibt es kritische Punkte. Beispielsweise könnte in einem Vorstellungsgespräch für eine Beamtenstelle die Frage nach der zeitlichen Flexibilität auftauchen – etwa ob man bereit wäre, den Dienstort zu wechseln oder Überstunden zu leisten. Müttern mit schwerbehinderten Kindern ist das oft kaum möglich, weil sie auf ein bestimmtes Hilfesystem vor Ort angewiesen sind. Offiziell darf das kein Ausschlusskriterium sein, aber es kann die Entscheidung der Behörde beeinflussen, wenn andere Kandidaten „ungebundener“ erscheinen. Ebenso berichten Betroffene von subtilen Hinweisen, man solle doch erst die private Situation „regeln“, bevor man an Karriere denkt – was faktisch einer Zurückstellung gleichkommt. Solche Erfahrungen zeigen, wie wichtig Sensibilisierung und klare Vorgaben sind, um Chancengleichheit herzustellen.
Gesellschaftliche und politische Debatten: Vereinbarkeit von Beruf und Pflege
Die Problematik der Vereinbarkeit von Beruf und Pflege rückt in Deutschland zunehmend in den Fokus von Politik und Gesellschaft. Während die Vereinbarkeit von Beruf und Kindererziehung schon lange diskutiert wird, findet das Thema Beruf und Pflege von Angehörigen erst seit einigen Jahren stärkere Beachtung – auch, weil die Zahl der Pflegebedürftigen stetig steigt. Der überwiegende Teil der Pflege in Deutschland findet zu Hause durch Angehörige statt (Schätzungen gehen von rund 4 Millionen Pflegebedürftigen aus, die zu Hause von Familienmitgliedern betreut werden). Dabei stellen vor allem Frauen den größten Teil dieser „unsichtbaren Pflege-Armee“, oft als 24/7‑Pflegedienst im eigenen Zuhause. Dieser Einsatz wird gesellschaftlich als selbstverständliche Liebes- und Familienleistung angesehen – doch er hat enorme soziale und wirtschaftliche Folgen.
In der öffentlichen Debatte geht es vor allem um folgende Fragen: Wie kann man pflegende Angehörige besser unterstützen? Finanzielle Entlastung steht dabei ganz oben auf der Agenda. Eine DIW-Studie im Auftrag des VdK zeigte die bereits genannten Armutsrisiken auf. Vor diesem Hintergrund fordern Sozialverbände einen Lohnersatz für Pflegende – analog z.B. zum Elterngeld bei der Kindererziehung. Erste Schritte in diese Richtung werden diskutiert: Die Bundesregierung hat einen „Pflegezeitgeld“-Vorschlag angekündigt, der Pflegenden während einer Auszeit einen Teil des entgangenen Einkommens ersetzen soll. Bislang existiert so etwas nicht; entsprechend groß wäre die Wirkung einer solchen Leistung auf die finanzielle Absicherung. Zugleich wird über flexiblere Budgets nachgedacht – also dass Pflegegeld und Entlastungsleistungen flexibler genutzt werden dürfen, je nach Bedarf der Familie.
Auch die Arbeitswelt selbst steht vor Veränderungen. Unternehmen, insbesondere größere, beginnen das Thema aufzugreifen, ähnlich wie bei der Kinderbetreuung. Modelle wie flexible Arbeitszeiten, Homeoffice, Pflege-Auszeiten oder Kooperationen mit Pflegediensten sind Ansätze, um Mitarbeitenden mit Pflegeaufgaben entgegenzukommen. Bereits jetzt sind Arbeitgeber rechtlich verpflichtet, Anträge auf Arbeitszeitreduzierung für Pflege zu prüfen und dürfen sie nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Dennoch berichten pflegende Mütter, dass das Verständnis in Betrieben sehr unterschiedlich ausfällt – manches Unternehmen zeigt großes Entgegenkommen, anderswo stoßen Bitten um Teilzeit oder Flexibilität auf Unverständnis. Hier findet ein langsamer Kulturwandel statt, vergleichbar mit dem Wandel bezüglich berufstätiger Mütter in Elternzeit vor einigen Jahrzehnten.
Die Politik hat das Thema ebenfalls erkannt: Bereits 2015 richtete das Familienministerium einen Unabhängigen Beirat zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf ein. Dieser Beirat legt alle vier Jahre einen Bericht mit Empfehlungen vor. Im zweiten Bericht von Juni 2023 wurden unter anderem ein konkretes Modell für eine verbesserte Familienpflegezeit und die Einführung einer Lohnersatzleistung empfohlen. Besonders betont hat der Beirat auch die „besonderen Herausforderungen von pflegenden Beschäftigten in kleinen und mittelständischen Unternehmen und von Eltern pflegebedürftiger Kinder“. Diese Erkenntnisse müssen nun in konkrete Politik münden. Zum Weltfrauentag 2023 formulierten pflegende Frauen in einem offenen Brief: „Pflege darf nicht länger privat gesehen werden – wir brauchen gesellschaftliche Lösungen, damit Fürsorge und Beruf vereinbar sind.“ Diese Forderung nach einer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in der Pflege steht im Raum.
Zusammenfassend befindet sich die Debatte an einem Punkt, an dem Einzelmaßnahmen (wie Pflegezeitgesetz) als nicht mehr ausreichend angesehen werden. Es geht um das große Ziel, Beruf und Pflege so zu vereinbaren, dass niemand gezwungen ist, seine Existenzgrundlage oder berufliche Verwirklichung aufzugeben, um für ein Familienmitglied da zu sein. Mütter mit pflegebedürftigen Kindern sind in dieser Diskussion eine besonders vulnerable Gruppe – sie stehen stellvertretend für viele, die zwischen Liebe zum Kind, moralischer Verpflichtung und ökonomischen Zwängen balancieren. Ihre Situation rückt nun stärker ins Licht der Öffentlichkeit.
Fazit
Mütter, die ein pflegebedürftiges Kind betreuen, leisten Unglaubliches – doch oft zum Preis eigener beruflicher Chancen. Die Pflegeintensität des Kindes beeinflusst direkt die Erwerbstätigkeit der Mutter: Teilzeit oder Jobaufgabe sind häufig die Folge, was finanzielle Unsicherheit und Altersvorsorgeprobleme nach sich zieht. Zwar gibt es rechtliche Unterstützung (Pflegezeit, Familienpflegezeit, Rentenbeiträge), doch ohne Lohnersatz bleiben viele in der „Teilzeitfalle“ oder ganz zuhause. Im Prozess der Verbeamtung sollten Pflegeverantwortungen eigentlich kein Hindernis darstellen – und rechtlich sind Diskriminierungen verboten. Dennoch fühlen sich Betroffene im Bewerbungsprozess oft benachteiligt, sei es durch unausgesprochene Vorurteile oder starre Rahmenbedingungen.
Die gute Nachricht: Gesellschaftlich und politisch kommt Bewegung in die Sache. Pflegende Angehörige werden immer sichtbarer und erfahren mehr Rückhalt. Verbände wie der VdK, Gewerkschaften wie die GEW und Ministerien (BMFSFJ, BMG) bringen das Thema auf die Agenda. Ob es um finanzielle Anerkennung, flexible Arbeitsmodelle oder den Abbau stiller Diskriminierung geht – die nächsten Jahre werden entscheidend sein, um die Weichen richtig zu stellen. Ziel muss es sein, dass Mütter (und Väter) mit pflegebedürftigen Kindern weder in Armut noch ins berufliche Abseits gedrängt werden, sondern ihre Fürsorgeaufgaben und ihre berufliche Entwicklung vereinbaren können. Denn eine solidarische Gesellschaft erkennt an: Die Pflege eines Kindes ist kein Privatproblem der Eltern, sondern eine Aufgabe, die Unterstützung und Respekt auf allen Ebenen verdient.
Quellen:
- Studie „Vereinbarkeit von Pflege und Beruf für Eltern mit pflegebedürftigem Kind“ (Kindernetzwerk e.V./BMFSFJ)
- Informationen der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
- GEW Bildungsgewerkschaft – Altersgrenzen & Verbeamtung NRW; Gesundheitsprüfung bei Verbeamtung
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG) – Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (Online-Ratgeber)
- Sozialverband VdK – Stellungnahmen und Studienergebnisse (Pflege und Armut, 2023/24)
- ÄrzteZeitung – Bericht „Häusliche Pflege“ (17.05.2023)