Berechnung des Pflegegrades: Ein Leitfaden zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit

Die Pfle­ge­gra­de bil­den die Grund­la­ge für die Gewäh­rung von Pfle­ge­leis­tun­gen in Deutsch­land. Seit der Pfle­ge­re­form 2017 erset­zen sie die frü­he­ren Pfle­ge­stu­fen und ermög­li­chen eine dif­fe­ren­zier­te­re Ein­schät­zung der indi­vi­du­el­len Pfle­ge­be­dürf­tig­keit. Doch wie wird der Pfle­ge­grad genau berech­net? In die­sem Arti­kel erläu­tern wir den Pro­zess der Ein­stu­fung und die Kri­te­ri­en, die dabei eine Rol­le spielen.

Hintergrund: Von Pflegestufen zu Pflegegraden

Mit dem Zwei­ten Pfle­ge­stär­kungs­ge­setz wur­de im Janu­ar 2017 ein neu­es Begut­ach­tungs­sys­tem ein­ge­führt. Ziel war es, den tat­säch­li­chen Unter­stüt­zungs­be­darf von Pfle­ge­be­dürf­ti­gen bes­ser abzu­bil­den, ins­be­son­de­re von Men­schen mit kogni­ti­ven Ein­schrän­kun­gen wie Demenz. Die bis­he­ri­gen drei Pfle­ge­stu­fen wur­den durch fünf Pfle­ge­gra­de ersetzt, die eine genaue­re Dif­fe­ren­zie­rung ermöglichen.

Das Begutachtungsverfahren

Die Ein­stu­fung in einen Pfle­ge­grad erfolgt durch den Medi­zi­ni­schen Dienst der Kran­ken­ver­si­che­rung (MDK) für gesetz­lich Ver­si­cher­te oder durch MEDICPROOF für pri­vat Ver­si­cher­te. Ein geschul­ter Gut­ach­ter besucht den Antrag­stel­ler zu Hau­se oder in der Pfle­ge­ein­rich­tung und führt eine umfas­sen­de Beur­tei­lung durch.

Die sechs Module des Neuen Begutachtungsassessments (NBA)

Die Bewer­tung der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit basiert auf sechs Lebens­be­rei­chen, den soge­nann­ten Modu­len. Jedes Modul bewer­tet bestimm­te Fähig­kei­ten und Fer­tig­kei­ten des Antragstellers.

  1. Mobi­li­tät (10% Gewichtung)
    • Fähig­keit, sich fort­zu­be­we­gen und die Kör­per­hal­tung zu wechseln.
  2. Kogni­ti­ve und kom­mu­ni­ka­ti­ve Fähig­kei­ten (15% Gewichtung)
    • Ori­en­tie­rung, Erin­ne­rungs­ver­mö­gen, Kommunikationsfähigkeit.
  3. Ver­hal­tens­wei­sen und psy­chi­sche Pro­blem­la­gen (15% Gewichtung)
    • Unru­he, Aggres­si­vi­tät, Ängs­te, nächt­li­che Unruhe.
  4. Selbst­ver­sor­gung (40% Gewichtung)
    • Fähig­keit, sich zu waschen, anzu­klei­den, zu essen und auszuscheiden.
  5. Bewäl­ti­gung von und selbst­stän­di­ger Umgang mit krank­heits- oder the­ra­pie­be­ding­ten Anfor­de­run­gen (20% Gewichtung)
    • Medi­ka­ti­on, Arzt­be­su­che, The­ra­pien, Verbandswechsel.
  6. Gestal­tung des All­tags­le­bens und sozia­ler Kon­tak­te (15% Gewichtung)
    • Tages­struk­tu­rie­rung, Teil­nah­me am sozia­len Leben.

Hin­weis: Die Modu­le 2 und 3 wer­den zusam­men­ge­fasst, wobei der höhe­re Wert zählt.

Berechnung der Punktzahl

Für jedes Modul wer­den Punk­te auf einer Ska­la von 0 bis 4 vergeben:

  • 0 Punk­te: selbst­stän­dig
  • 1 Punkt: über­wie­gend selbstständig
  • 2 Punk­te: über­wie­gend unselbstständig
  • 3 Punk­te: unselbst­stän­dig
  • 4 Punk­te: voll­stän­dig unselbstständig

Die Punk­te jedes Moduls wer­den ent­spre­chend ihrer Gewich­tung mul­ti­pli­ziert. Anschlie­ßend wer­den alle gewich­te­ten Punk­te addiert, um die Gesamt­punkt­zahl zu ermitteln.

Zuordnung zu Pflegegraden

Anhand der Gesamt­punkt­zahl erfolgt die Ein­stu­fung in einen der fünf Pflegegrade:

  • Pfle­ge­grad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte
  • Pfle­ge­grad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte
  • Pfle­ge­grad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte
  • Pfle­ge­grad 4: 70 bis unter 90 Punkte
  • Pfle­ge­grad 5: 90 bis 100 Punkte

Je höher der Pfle­ge­grad, des­to umfang­rei­cher ist der Unter­stüt­zungs­be­darf und des­to höher fal­len die gewähr­ten Pfle­ge­leis­tun­gen aus.

Beispielrechnung

Ange­nom­men, ein Antrag­stel­ler erhält fol­gen­de Bewertungen:

  • Mobi­li­tät: 3 Punk­te (Gewich­tung 10%)
  • Kogni­ti­ve Fähig­kei­ten: 2 Punk­te (Gewich­tung 15%)
  • Ver­hal­tens­wei­sen: 2 Punk­te (Gewich­tung 15%)
  • Selbst­ver­sor­gung: 3 Punk­te (Gewich­tung 40%)
  • Umgang mit krank­heits­be­ding­ten Anfor­de­run­gen: 2 Punk­te (Gewich­tung 20%)
  • Gestal­tung des All­tags: 2 Punk­te (Gewich­tung 15%)

Die Berech­nung erfolgt wie folgt:

  1. Mobi­li­tät: 3 Punk­te x 10% = 0,3
  2. Kognitive/Verhaltensweisen: Höhe­rer Wert zwi­schen Modul 2 und 3 zählt. Bei­de haben 2 Punk­te x 15% = 0,3
  3. Selbst­ver­sor­gung: 3 Punk­te x 40% = 1,2
  4. Umgang mit Anfor­de­run­gen: 2 Punk­te x 20% = 0,4
  5. Gestal­tung des All­tags: 2 Punk­te x 15% = 0,3

Gesamt­punkt­zahl: 0,3 + 0,3 + 1,2 + 0,4 + 0,3 = 2,5

Die­se Punkt­zahl ent­spricht dem Pfle­ge­grad 2.

Bedeutung der korrekten Einstufung

Die genaue Ermitt­lung des Pfle­ge­gra­des ist ent­schei­dend für die ange­mes­se­ne Ver­sor­gung des Pfle­ge­be­dürf­ti­gen. Sie bestimmt nicht nur die finan­zi­el­len Leis­tun­gen, son­dern auch den Umfang der unter­stüt­zen­den Maß­nah­men. Daher ist es wich­tig, sich sorg­fäl­tig auf die Begut­ach­tung vor­zu­be­rei­ten und alle rele­van­ten Infor­ma­tio­nen bereitzustellen.

Fazit

Die Berech­nung des Pfle­ge­gra­des ist ein kom­ple­xer Pro­zess, der ver­schie­de­ne Lebens­be­rei­che und Fähig­kei­ten berück­sich­tigt. Durch das struk­tu­rier­te Begut­ach­tungs­ver­fah­ren wird sicher­ge­stellt, dass der indi­vi­du­el­le Pfle­ge­be­darf rea­lis­tisch ein­ge­schätzt wird. Betrof­fe­ne und ihre Ange­hö­ri­gen soll­ten sich früh­zei­tig infor­mie­ren und bei Bedarf pro­fes­sio­nel­le Bera­tung in Anspruch neh­men, um den best­mög­li­chen Unter­stüt­zungs­grad zu erhalten.

Hinterlassen Sie einen Kommentar