Verhinderungspflege unkompliziert aufstocken
Alles, was Sie über die Aufstockung Verhinderungspflege wissen müssen.
Alles, was Sie über die Aufstockung Verhinderungspflege wissen müssen.
Die Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen kann sowohl psychisch als auch physisch sehr anstrengend sein. Aus diesem Grund besteht Anspruch auf Verhinderungspflege, die pflegenden Personen die Möglichkeit gibt, neue Kraft zu schöpfen und wichtige Dinge zu erledigen. Die Verhinderungspflege kann sowohl für mehrere Tage als auch stundenweise für Sport oder Arzttermine eingesetzt werden. Auch bei Krankheit oder Rehamaßnahmen der pflegenden Person tritt die Verhinderungspflege in Kraft.
1. Verhinderungspflege: von 1.612 auf 2.418 Euro
Kümmern Sie sich um eine pflegebedürftige Person, stehen Ihnen im Jahr 42 Tage zu, in denen Sie auf eine Ersatzpflegekraft zugreifen können. Die Verhinderungspflege deckt dabei für die Pflegegrade 2 bis 5 bis zu 1.612 Euro Ausgaben ab. Die Beiträge gehen entweder für nachweisbare Ausgaben zur Verhinderungspflege direkt an die pflegebedürftige Person oder aber, die Dienste rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.
Unser Tipp: Erhöhen Sie die Unterstützung, die Sie für die Verhinderungspflege bekommen, ganz unkompliziert! Aufgrund der vielfältigen Regelungen und Vorgaben haben viele Menschen nicht im Blick, dass sich Pflegeleistungen auch kombinieren lassen, so auch Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Durch eine einfache Umverteilung erhalten Sie so zusätzliche Unterstützung durch die Pflegekasse. Jährlich stehen Ihnen für die Verhinderungspflege 1.612 Euro zu. Zusätzlich können Sie jedoch auch bis zu 806 Euro aus der Kurzzeitpflege nutzen. Somit stehen Ihnen insgesamt bis zu 2.418 Euro zur Verfügung, um sicherzustellen, dass die pflegebedürftige Person jederzeit gut versorgt ist.
Achtung: Den Beitrag für die Kurzzeitpflege können Sie nur für die Verhinderungspflege nutzen, wenn dieser nicht für die Kurzzeitpflege verwendet wird. Beachten Sie die Unterschiede.
2. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege im Überblick
Die Verhinderungspflege tritt hauptsächlich bei im Voraus geplanten Ereignissen in Kraft, wie einem Urlaub oder einer Reha. Demgegenüber greift die Kurzzeitpflege vor allem in Notfällen, wie einem Unfall oder plötzlichen Erkrankungen. Von der Verhinderungspflege können Sie bis zu 6 Wochen im Jahr Gebrauch machen, von der Kurzzeitpflege sogar bis zu acht Wochen.
Beide Pflegeformen lassen sich rückwirkend beantragen, sodass Sie sich auf die jeweiligen Ereignisse konzentrieren können. Die Kurzzeitpflege findet im Pflegeheim statt, während Sie bei der Verhinderungspflege zwischen den eigenen vier Wänden und dem Pflegeheim wählen können.
Aufstockungsmöglichkeiten gibt es sowohl bei der Kurzzeit‑, als auch bei der Verhinderungspflege. Bei der Verhinderungspflege liegen diese, wie bereits erwähnt, bei 806 Euro durch die Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege. Die Kurzzeitpflege kann mit bis zu 50 Prozent der Leistungen für die Verhinderungspflege aufgestockt werden. Hier sollten Sie jedoch beachten, dass die Leistungen der Verhinderungspflege dementsprechend gekürzt werden.
3. Verhinderungspflege beantragen
Der Antrag für die Verhinderungspflege wird bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gestellt. Idealerweise erfolgt dies im Voraus. Haben Sie beispielsweise einen Urlaub geplant oder wichtige Termine ausgemacht, können Sie sich in Ruhe darum kümmern, den Antrag zeitig zu stellen. Konnten Sie die Verhinderungspflege wegen Krankheit oder anderer ungeplanter Ereignisse nicht rechtzeitig beantragen, ist es aber auch möglich, dies im Nachhinein zu tun.
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