Verhinderungspflege unkompliziert auf 2.499 Euro aufstocken
Alles, was Sie über die Aufstockung der Verhinderungspflege wissen müssen.
Alles, was Sie über die Aufstockung der Verhinderungspflege wissen müssen.
Die Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen kann sowohl psychisch als auch physisch sehr anstrengend sein. Aus diesem Grund besteht Anspruch auf jährlich bis zu 42 Tage Verhinderungspflege. Das soll Angehörigen oder anderen privat pflegenden Personen die Möglichkeit geben, neue Kraft zu schöpfen oder wichtige Dinge zu erledigen.
Die Verhinderungspflege kann eingesetzt werden, wenn die Pflegeperson terminlich verhindert ist. Auch bei Urlaub, Krankheit oder Reha der pflegenden Person tritt die Verhinderungspflege in Kraft. Nachfolgend eine Zusammenfassung der Unterschiede:
Stundenweise Verhinderungspflege
- Bei Abwesenheit von weniger als 8 Stunden pro Tag
- Kein Abzug vom Pflegegeld
- Keine Anrechnung auf die max. 42 Tage
- Typisch bei Arzttermin, Einkauf, kurzer Auszeit
Tageweise Verhinderungspflege
- Bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden pro Tag
- Kürzung Pflegegeld (in der Regel halbiert)
- Anrechnung auf die max. 42 Tage
- Typisch bei Krankheit, Urlaub, längeren Erholungsphasen
Fazit: Es ist immer empfehlenswert, für regelmäßige Entlastungen, z.B. 1–2 Mal pro Woche, stundenweise Verhinderungspflege zu beantragen. Bei längerer Abwesenheit sollte man die tageweise Verhinderungspflege nutzen. Die Kombination beider Varianten ist möglich und oft sinnvoll zur Ausschöpfung des Budgets.
1. Verhinderungspflege: von 1.612 auf 2.499 Euro
Kümmern Sie sich um eine pflegebedürftige Person (Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5), stehen Ihnen im Jahr 42 Tage zu, in denen Sie auf eine Ersatzpflegekraft zugreifen können. Die Verhinderungspflege deckt dabei bis zu 1.612 Euro der Ausgaben ab (§ 39 SGB XI). Der Höchstbetrag ist nicht abhängig von der Höhe des Pflegegrades.
Das Geld geht entweder für nachweisbare Ausgaben direkt an die pflegebedürftige Person oder der beauftragte Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.
Unser Tipp: Erhöhen Sie die Unterstützung, die Sie für die Verhinderungspflege bekommen, ganz unkompliziert! Aufgrund der komplizierten Regelungen und Vorgaben haben viele Menschen nicht im Blick, dass sich Pflegeleistungen auch kombinieren lassen, so auch Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI).
Durch eine einfache Umverteilung erhalten Sie so zusätzliche Unterstützung durch die Pflegekasse. Jährlich stehen Ihnen für die ambulante Verhinderungspflege 1.612 Euro zu. Zusätzlich können Sie jedoch auch bis zu 887 Euro aus der stationären Kurzzeitpflege nutzen. Somit stehen Ihnen insgesamt bis zu 2.499 Euro zur Verfügung, um sicherzustellen, dass die pflegebedürftige Person jederzeit gut versorgt ist.
Die Kombination von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ist eine clevere Möglichkeit, das verfügbare Pflegebudget für pflegebedürftige Angehörige zu maximieren.
So kombiniert man beide Leistungen optimal
1. Umwidmung von Kurzzeitpflegebudget zur Verhinderungspflege
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Bis zu 50 % des Kurzzeitpflegebudgets (also 887 €) können für Verhinderungspflege verwendet werden.
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Dadurch erhöht sich das Verhinderungspflegebudget auf max. 2.499 € pro Jahr.
2. Eigenständige Nutzung der Kurzzeitpflege
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Das verbleibende Budget für Kurzzeitpflege bleibt bei 887 €, wenn die Hälfte umgewidmet wurde.
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Wird die Umwidmung nicht vorgenommen, kann die Kurzzeitpflege in voller Höhe (1.774 €) für stationäre Aufenthalte genutzt werden.
2. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege im Überblick
Die ambulante Verhinderungspflege tritt hauptsächlich dann ein, wenn die Hauptpflegeperson verhindert ist und die pflegebedürftige Person z.B. stunden- oder tageweise von einem Pflegedienst oder von anderen Angehörigen gepflegt werden kann.
Im Gegensatz dazu greift die stationäre Kurzzeitpflege vor allem in Fällen, in denen eine häusliche Versorgung nicht sichergestellt werden kann, z.B. unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt. Von der Verhinderungspflege können Sie bis zu 6 Wochen im Jahr Gebrauch machen, von der Kurzzeitpflege sogar bis zu acht Wochen.
Beide Pflegeformen lassen sich rückwirkend beantragen, sodass Sie sich auf die jeweiligen Ereignisse konzentrieren können. Die Kurzzeitpflege findet im Pflegeheim statt, während Sie bei der Verhinderungspflege zwischen den eigenen vier Wänden und dem Pflegeheim wählen können.
Aufstockungsmöglichkeiten gibt es sowohl bei der Kurzzeit‑, als auch bei der Verhinderungspflege. Bei der Verhinderungspflege liegen diese, wie bereits erwähnt, bei 887 Euro durch die Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege.
Umgekehrt kann die Kurzzeitpflege mit bis zu 50 Prozent der Leistungen für die Verhinderungspflege aufgestockt werden. Hier sollten Sie jedoch beachten, dass die Leistungen der Verhinderungspflege dementsprechend gekürzt werden.
3. Verhinderungspflege beantragen
Der Antrag für die Verhinderungspflege wird bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gestellt. Idealerweise erfolgt dies im Voraus. Haben Sie beispielsweise einen Urlaub geplant oder wichtige Termine ausgemacht, können Sie sich in Ruhe darum kümmern, den Antrag zeitig zu stellen.
Wichtig: Konnten Sie die Verhinderungspflege wegen Krankheit oder anderer ungeplanter Ereignisse nicht rechtzeitig beantragen, ist es aber auch möglich, dies im Nachhinein zu tun.
Achtung: Den Beitrag für die Kurzzeitpflege können Sie nur für die Verhinderungspflege nutzen, wenn dieser nicht für die Kurzzeitpflege verwendet wird. Beachten Sie die Unterschiede.
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