Verhinderungspflege unkompliziert aufstocken

Alles, was Sie über die Auf­sto­ckung Ver­hin­de­rungs­pfle­ge wis­sen müssen.

Alles, was Sie über die Auf­sto­ckung Ver­hin­de­rungs­pfle­ge wis­sen müssen.

Die Pfle­ge von pfle­ge­be­dürf­ti­gen Ange­hö­ri­gen kann sowohl psy­chisch als auch phy­sisch sehr anstren­gend sein. Aus die­sem Grund besteht Anspruch auf Ver­hin­de­rungs­pfle­ge, die pfle­gen­den Per­so­nen die Mög­lich­keit gibt, neue Kraft zu schöp­fen und wich­ti­ge Din­ge zu erle­di­gen. Die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge kann sowohl für meh­re­re Tage als auch stun­den­wei­se für Sport oder Arzt­ter­mi­ne ein­ge­setzt wer­den. Auch bei Krank­heit oder Reha­maß­nah­men der pfle­gen­den Per­son tritt die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge in Kraft.

1. Verhinderungspflege: von 1.612 auf 2.418 Euro

Küm­mern Sie sich um eine pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­son, ste­hen Ihnen im Jahr 42 Tage zu, in denen Sie auf eine Ersatz­pfle­ge­kraft zugrei­fen kön­nen. Die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge deckt dabei für die Pfle­ge­gra­de 2 bis 5 bis zu 1.612 Euro Aus­ga­ben ab. Die Bei­trä­ge gehen ent­we­der für nach­weis­ba­re Aus­ga­ben zur Ver­hin­de­rungs­pfle­ge direkt an die pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­son oder aber, die Diens­te rech­nen direkt mit der Pfle­ge­kas­se ab.

Unser Tipp: Erhö­hen Sie die Unter­stüt­zung, die Sie für die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge bekom­men, ganz unkom­pli­ziert! Auf­grund der viel­fäl­ti­gen Rege­lun­gen und Vor­ga­ben haben vie­le Men­schen nicht im Blick, dass sich Pfle­ge­leis­tun­gen auch kom­bi­nie­ren las­sen, so auch Ver­hin­de­rungs­pfle­ge und Kurz­zeit­pfle­ge. Durch eine ein­fa­che Umver­tei­lung erhal­ten Sie so zusätz­li­che Unter­stüt­zung durch die Pfle­ge­kas­se. Jähr­lich ste­hen Ihnen für die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge 1.612 Euro zu. Zusätz­lich kön­nen Sie jedoch auch bis zu 806 Euro aus der Kurz­zeit­pfle­ge nut­zen. Somit ste­hen Ihnen ins­ge­samt bis zu 2.418 Euro zur Ver­fü­gung, um sicher­zu­stel­len, dass die pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­son jeder­zeit gut ver­sorgt ist.

Ach­tung: Den Bei­trag für die Kurz­zeit­pfle­ge kön­nen Sie nur für die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge nut­zen, wenn die­ser nicht für die Kurz­zeit­pfle­ge ver­wen­det wird. Beach­ten Sie die Unterschiede.

2. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege im Überblick

Die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge tritt haupt­säch­lich bei im Vor­aus geplan­ten Ereig­nis­sen in Kraft, wie einem Urlaub oder einer Reha. Dem­ge­gen­über greift die Kurz­zeit­pfle­ge vor allem in Not­fäl­len, wie einem Unfall oder plötz­li­chen Erkran­kun­gen. Von der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge kön­nen Sie bis zu 6 Wochen im Jahr Gebrauch machen, von der Kurz­zeit­pfle­ge sogar bis zu acht Wochen.

Bei­de Pfle­ge­for­men las­sen sich rück­wir­kend bean­tra­gen, sodass Sie sich auf die jewei­li­gen Ereig­nis­se kon­zen­trie­ren kön­nen. Die Kurz­zeit­pfle­ge fin­det im Pfle­ge­heim statt, wäh­rend Sie bei der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge zwi­schen den eige­nen vier Wän­den und dem Pfle­ge­heim wäh­len können.

Auf­sto­ckungs­mög­lich­kei­ten gibt es sowohl bei der Kurzzeit‑, als auch bei der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge. Bei der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge lie­gen die­se, wie bereits erwähnt, bei 806 Euro durch die Inan­spruch­nah­me der Kurz­zeit­pfle­ge. Die Kurz­zeit­pfle­ge kann mit bis zu 50 Pro­zent der Leis­tun­gen für die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge auf­ge­stockt wer­den. Hier soll­ten Sie jedoch beach­ten, dass die Leis­tun­gen der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge dem­entspre­chend gekürzt werden.

3. Verhinderungspflege beantragen

Der Antrag für die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge wird bei der Pfle­ge­kas­se der pfle­ge­be­dürf­ti­gen Per­son gestellt. Idea­ler­wei­se erfolgt dies im Vor­aus. Haben Sie bei­spiels­wei­se einen Urlaub geplant oder wich­ti­ge Ter­mi­ne aus­ge­macht, kön­nen Sie sich in Ruhe dar­um küm­mern, den Antrag zei­tig zu stel­len. Konn­ten Sie die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge wegen Krank­heit oder ande­rer unge­plan­ter Ereig­nis­se nicht recht­zei­tig bean­tra­gen, ist es aber auch mög­lich, dies im Nach­hin­ein zu tun.

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