Verhinderungspflege unkompliziert auf 2.499 Euro aufstocken

Alles, was Sie über die Auf­sto­ckung der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge wis­sen müssen.

Alles, was Sie über die Auf­sto­ckung der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge wis­sen müssen.

Die Pfle­ge von pfle­ge­be­dürf­ti­gen Ange­hö­ri­gen kann sowohl psy­chisch als auch phy­sisch sehr anstren­gend sein. Aus die­sem Grund besteht Anspruch auf jähr­lich bis zu 42 Tage Ver­hin­de­rungs­pfle­ge. Das soll Ange­hö­ri­gen oder ande­ren pri­vat pfle­gen­den Per­so­nen die Mög­lich­keit geben, neue Kraft zu schöp­fen oder wich­ti­ge Din­ge zu erledigen.

Die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge kann ein­ge­setzt wer­den, wenn die Pfle­ge­per­son ter­min­lich ver­hin­dert ist. Auch bei Urlaub, Krank­heit oder Reha der pfle­gen­den Per­son tritt die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge in Kraft. Nach­fol­gend eine Zusam­men­fas­sung der Unterschiede:

Stun­den­wei­se Verhinderungspflege

  • Bei Abwe­sen­heit von weni­ger als 8 Stun­den pro Tag
  • Kein Abzug vom Pflegegeld
  • Kei­ne Anrech­nung auf die max. 42 Tage
  • Typisch bei Arzt­ter­min, Ein­kauf, kur­zer Auszeit

Tage­wei­se Verhinderungspflege

  • Bei Abwe­sen­heit von mehr als 8 Stun­den pro Tag
  • Kür­zung Pfle­ge­geld (in der Regel halbiert)
  • Anrech­nung auf die max. 42 Tage
  • Typisch bei Krank­heit, Urlaub, län­ge­ren Erholungsphasen

Fazit: Es ist immer emp­feh­lens­wert, für regel­mä­ßi­ge Ent­las­tun­gen, z.B. 1–2 Mal pro Woche, stun­den­wei­se Ver­hin­de­rungs­pfle­ge zu bean­tra­gen. Bei län­ge­rer Abwe­sen­heit soll­te man die tage­wei­se Ver­hin­de­rungs­pfle­ge nut­zen. Die Kom­bi­na­ti­on bei­der Vari­an­ten ist mög­lich und oft sinn­voll zur Aus­schöp­fung des Budgets.

 

1. Verhinderungspflege: von 1.612 auf 2.499 Euro

Küm­mern Sie sich um eine pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­son (Pfle­ge­grad 2 bis Pfle­ge­grad 5), ste­hen Ihnen im Jahr 42 Tage zu, in denen Sie auf eine Ersatz­pfle­ge­kraft zugrei­fen kön­nen. Die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge deckt dabei bis zu 1.612 Euro der Aus­ga­ben ab (§ 39 SGB XI). Der Höchst­be­trag ist nicht abhän­gig von der Höhe des Pflegegrades.

Das Geld geht ent­we­der für nach­weis­ba­re Aus­ga­ben direkt an die pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­son oder der beauf­trag­te Pfle­ge­dienst rech­net direkt mit der Pfle­ge­kas­se ab.

Unser Tipp: Erhö­hen Sie die Unter­stüt­zung, die Sie für die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge bekom­men, ganz unkom­pli­ziert! Auf­grund der kom­pli­zier­ten Rege­lun­gen und Vor­ga­ben haben vie­le Men­schen nicht im Blick, dass sich Pfle­ge­leis­tun­gen auch kom­bi­nie­ren las­sen, so auch Ver­hin­de­rungs­pfle­ge und Kurz­zeit­pfle­ge (§ 42 SGB XI).

Durch eine ein­fa­che Umver­tei­lung erhal­ten Sie so zusätz­li­che Unter­stüt­zung durch die Pfle­ge­kas­se. Jähr­lich ste­hen Ihnen für die ambu­lan­te Ver­hin­de­rungs­pfle­ge 1.612 Euro zu. Zusätz­lich kön­nen Sie jedoch auch bis zu 887 Euro aus der sta­tio­nä­ren Kurz­zeit­pfle­ge nut­zen. Somit ste­hen Ihnen ins­ge­samt bis zu 2.499 Euro zur Ver­fü­gung, um sicher­zu­stel­len, dass die pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­son jeder­zeit gut ver­sorgt ist.

Die Kom­bi­na­ti­on von Ver­hin­de­rungs­pfle­ge und Kurz­zeit­pfle­ge ist eine cle­ve­re Mög­lich­keit, das ver­füg­ba­re Pfle­ge­bud­get für pfle­ge­be­dürf­ti­ge Ange­hö­ri­ge zu maximieren.

So kombiniert man beide Leistungen optimal

1. Umwidmung von Kurzzeitpflegebudget zur Verhinderungspflege

  • Bis zu 50 % des Kurz­zeit­pfle­ge­bud­gets (also 887 €) kön­nen für Ver­hin­de­rungs­pfle­ge ver­wen­det werden.

  • Dadurch erhöht sich das Ver­hin­de­rungs­pfle­ge­bud­get auf max. 2.499 € pro Jahr.

2. Eigenständige Nutzung der Kurzzeitpflege

  • Das ver­blei­ben­de Bud­get für Kurz­zeit­pfle­ge bleibt bei 887 €, wenn die Hälf­te umge­wid­met wurde.

  • Wird die Umwid­mung nicht vor­ge­nom­men, kann die Kurz­zeit­pfle­ge in vol­ler Höhe (1.774 €) für sta­tio­nä­re Auf­ent­hal­te genutzt werden.

2. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege im Überblick

Die ambu­lan­te Ver­hin­de­rungs­pfle­ge tritt haupt­säch­lich dann ein, wenn die Haupt­pfle­ge­per­son ver­hin­dert ist und die pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­son z.B. stun­den- oder tage­wei­se von einem Pfle­ge­dienst oder von ande­ren Ange­hö­ri­gen gepflegt wer­den kann.

Im Gegen­satz dazu greift die sta­tio­nä­re Kurz­zeit­pfle­ge vor allem in Fäl­len, in denen eine häus­li­che Ver­sor­gung nicht sicher­ge­stellt wer­den kann, z.B. unmit­tel­bar nach einem Kran­ken­haus­auf­ent­halt. Von der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge kön­nen Sie bis zu 6 Wochen im Jahr Gebrauch machen, von der Kurz­zeit­pfle­ge sogar bis zu acht Wochen.

Bei­de Pfle­ge­for­men las­sen sich rück­wir­kend bean­tra­gen, sodass Sie sich auf die jewei­li­gen Ereig­nis­se kon­zen­trie­ren kön­nen. Die Kurz­zeit­pfle­ge fin­det im Pfle­ge­heim statt, wäh­rend Sie bei der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge zwi­schen den eige­nen vier Wän­den und dem Pfle­ge­heim wäh­len können.

Auf­sto­ckungs­mög­lich­kei­ten gibt es sowohl bei der Kurzzeit‑, als auch bei der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge. Bei der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge lie­gen die­se, wie bereits erwähnt, bei 887 Euro durch die Inan­spruch­nah­me der Kurzzeitpflege.

Umge­kehrt kann die Kurz­zeit­pfle­ge mit bis zu 50 Pro­zent der Leis­tun­gen für die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge auf­ge­stockt wer­den. Hier soll­ten Sie jedoch beach­ten, dass die Leis­tun­gen der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge dem­entspre­chend gekürzt werden.

3. Verhinderungspflege beantragen

Der Antrag für die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge wird bei der Pfle­ge­kas­se der pfle­ge­be­dürf­ti­gen Per­son gestellt. Idea­ler­wei­se erfolgt dies im Vor­aus. Haben Sie bei­spiels­wei­se einen Urlaub geplant oder wich­ti­ge Ter­mi­ne aus­ge­macht, kön­nen Sie sich in Ruhe dar­um küm­mern, den Antrag zei­tig zu stellen.

Wich­tig: Konn­ten Sie die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge wegen Krank­heit oder ande­rer unge­plan­ter Ereig­nis­se nicht recht­zei­tig bean­tra­gen, ist es aber auch mög­lich, dies im Nach­hin­ein zu tun.

Ach­tung: Den Bei­trag für die Kurz­zeit­pfle­ge kön­nen Sie nur für die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge nut­zen, wenn die­ser nicht für die Kurz­zeit­pfle­ge ver­wen­det wird. Beach­ten Sie die Unterschiede.

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