Gesetzesverlängerung für telefonische und digitale Gutachtertermine
Pflegegrad Begutachtungen weiterhin digital möglich
Pflegegrad Begutachtungen weiterhin digital möglich
Das Wichtigste auf einen Blick
Das Wichtigste auf einen Blick
1. Beratungseinsatz für Pflegegeldempfänger
Der Beratungseinsatz für Pflegegeldempfänger ist im Sozialgesetzbuch (§ 37 Abs. 3 SGB XI) geregelt. Danach gilt:
“Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben […] eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen.”
Bei den Pflegegraden 2 und 3 ist dies einmal pro Halbjahr vorgeschrieben, bei den Pflegegraden 4 und 5 einmal im Vierteljahr. Für den Pflegegrad 1 ist diese Vorschrift nicht verpflichtend. Auch bei der Beantragung eines Pflegegrads oder einer Pflegegrad-Änderung gehört eine Pflegebegutachtung zum üblichen Ablauf dazu. Dieser Ablauf wurde seit Beginn der Corona-Pandemie im März 2020 aus Hygiene- und Sicherheitsgründen mehrfach angepasst.
Zunächst wurden die persönlichen Termine komplett ausgesetzt, um schließlich unter strengen Hygieneregeln wieder stattfinden zu dürfen. Seit Ende 2020 ist ein Gutachtertermin auch telefonisch oder digital, z. B. über eine Videokonferenz möglich. Laut dem anlässlich der Corona-Pandemie verabschiedeten Dritten Abschnitt „Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV‑2 verursachten Pandemie“ des 16. Kapitels des SGB XI
„kann die Begutachtung […] ohne Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich erfolgen, wenn dies zur Verhinderung des Risikos einer Ansteckung des Versicherten oder des Gutachters mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 zwingend erforderlich ist.“
Um die Situation der pflegebedürftigen Person trotzdem bestmöglich beurteilen zu können, wurden bisherige Unterlagen sowie telefonisch, digital oder schriftlich eingeholte Auskünfte genutzt. Auch die Beratungsbesuche finden „[…] telefonisch, digital oder per Videokonferenz [statt], wenn die oder der Pflegebedürftige dies wünscht.“ Dabei dürfen den Pflegegeldempfängern keine Nachteile entstehen.
Diese Maßnahmen wurden seit Einführung aufgrund der Entwicklung der Corona-Pandemie mehrfach verlängert. Hierauf bauen auch die bundesweit einheitlichen Maßgaben für Pflegebegutachtungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie auf.
2. Die aktuelle Verlängerung des Gesetzes
Die aktuelle Verlängerung des Gesetzes stammt aus dem Juni 2022 und verschiebt die bis dahin geltende Frist vom 30. Juni 2022 auf den 30. Juni 2024. Ob und unter welchen Voraussetzungen digitale oder telefonische Pflegeberatungen anschließend stattfinden dürfen, prüft das Bundesgesundheitsministerium unter Berücksichtigung der Pandemie-Lage sowie nach Auswertung einer begleitenden Studie.
Aufgrund des modernen, technologischen Fortschritts ist nicht auszuschließen, dass auch pandemieunabhängig in Zukunft Begutachtungen telefonisch oder digital über ein mobiles Endgerät stattfinden werden.
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