Gesetzesverlängerung für telefonische und digitale Gutachtertermine

Pfle­ge­grad Begut­ach­tun­gen wei­ter­hin digi­tal möglich

Pfle­ge­grad Begut­ach­tun­gen wei­ter­hin digi­tal möglich

1. Beratungseinsatz für Pflegegeldempfänger

Der Bera­tungs­ein­satz für Pfle­ge­geld­emp­fän­ger ist im Sozi­al­ge­setz­buch (§ 37 Abs. 3 SGB XI) gere­gelt. Danach gilt:

“Pfle­ge­be­dürf­ti­ge, die Pfle­ge­geld nach Absatz 1 bezie­hen, haben […] eine Bera­tung in der eige­nen Häus­lich­keit abzurufen.”

Bei den Pfle­ge­gra­den 2 und 3 ist dies ein­mal pro Halb­jahr vor­ge­schrie­ben, bei den Pfle­ge­gra­den 4 und 5 ein­mal im Vier­tel­jahr. Für den Pfle­ge­grad 1 ist die­se Vor­schrift nicht ver­pflich­tend. Auch bei der Bean­tra­gung eines Pfle­ge­grads oder einer Pfle­ge­grad-Ände­rung gehört eine Pfle­ge­be­gut­ach­tung zum übli­chen Ablauf dazu. Die­ser Ablauf wur­de seit Beginn der Coro­na-Pan­de­mie im März 2020 aus Hygie­ne- und Sicher­heits­grün­den mehr­fach angepasst.

Zunächst wur­den die per­sön­li­chen Ter­mi­ne kom­plett aus­ge­setzt, um schließ­lich unter stren­gen Hygie­ne­re­geln wie­der statt­fin­den zu dür­fen. Seit Ende 2020 ist ein Gut­ach­t­er­ter­min auch tele­fo­nisch oder digi­tal, z. B. über eine Video­kon­fe­renz mög­lich. Laut dem anläss­lich der Coro­na-Pan­de­mie ver­ab­schie­de­ten Drit­ten Abschnitt „Maß­nah­men zur Auf­recht­erhal­tung der pfle­ge­ri­schen Ver­sor­gung wäh­rend der durch das neu­ar­ti­ge Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 ver­ur­sach­ten Pan­de­mie“ des 16. Kapi­tels des SGB XI

„kann die Begut­ach­tung […] ohne Unter­su­chung des Ver­si­cher­ten in sei­nem Wohn­be­reich erfol­gen, wenn dies zur Ver­hin­de­rung des Risi­kos einer Anste­ckung des Ver­si­cher­ten oder des Gut­ach­ters mit dem Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 zwin­gend erfor­der­lich ist.“

Um die Situa­ti­on der pfle­ge­be­dürf­ti­gen Per­son trotz­dem best­mög­lich beur­tei­len zu kön­nen, wur­den bis­he­ri­ge Unter­la­gen sowie tele­fo­nisch, digi­tal oder schrift­lich ein­ge­hol­te Aus­künf­te genutzt. Auch die Bera­tungs­be­su­che fin­den „[…] tele­fo­nisch, digi­tal oder per Video­kon­fe­renz [statt], wenn die oder der Pfle­ge­be­dürf­ti­ge dies wünscht.“ Dabei dür­fen den Pfle­ge­geld­emp­fän­gern kei­ne Nach­tei­le entstehen.

Die­se Maß­nah­men wur­den seit Ein­füh­rung auf­grund der Ent­wick­lung der Coro­na-Pan­de­mie mehr­fach ver­län­gert. Hier­auf bau­en auch die bun­des­weit ein­heit­li­chen Maß­ga­ben für Pfle­ge­be­gut­ach­tun­gen im Rah­men der COVID-19-Pan­de­mie auf.

2. Die aktuelle Verlängerung des Gesetzes

Die aktu­el­le Ver­län­ge­rung des Geset­zes stammt aus dem Juni 2022 und ver­schiebt die bis dahin gel­ten­de Frist vom 30. Juni 2022 auf den 30. Juni 2024. Ob und unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen digi­ta­le oder tele­fo­ni­sche Pfle­ge­be­ra­tun­gen anschlie­ßend statt­fin­den dür­fen, prüft das Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­um unter Berück­sich­ti­gung der Pan­de­mie-Lage sowie nach Aus­wer­tung einer beglei­ten­den Studie.

Auf­grund des moder­nen, tech­no­lo­gi­schen Fort­schritts ist nicht aus­zu­schlie­ßen, dass auch pan­de­mie­un­ab­hän­gig in Zukunft Begut­ach­tun­gen tele­fo­nisch oder digi­tal über ein mobi­les End­ge­rät statt­fin­den werden.

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