Wenn Sie selbst Pfle­ge­geld bezie­hen oder sich um die Ange­le­gen­hei­ten eines zu pfle­gen­den Ange­hö­ri­gen küm­mern, dann sind Sie wahr­schein­lich schon auf den Begriff des Bera­tungs­ein­sat­zes gesto­ßen. Lesen Sie wei­ter, um zu erfah­ren, was genau damit gemeint ist, wel­che Regeln und Fris­ten Sie beach­ten müs­sen und wel­che Kon­se­quen­zen dro­hen, wenn Sie Ihrer Pflicht zur Wahr­neh­mung eines Bera­tungs­ein­sat­zes nicht nach­kom­men. Auch spe­zi­fi­sche Fra­gen zu Ablauf, Kos­ten und Dau­er beant­wor­ten wir Ihnen im Folgenden.

Als Pfle­ge­be­ra­tung mit lang­jäh­ri­ger Erfah­rung und pro­fes­sio­nel­len Bera­tern in ganz Deutsch­land bera­ten wir Sie nicht nur rund um Pfle­ge­gra­de und Pfle­ge­geld, son­dern infor­mie­ren Sie auch über die wich­tigs­ten The­men rund um Pfle­ge­leis­tun­gen sowie Ihre Rech­te und Pflichten.

1. Beratungseinsatz für Pflegegeldempfänger: Was ist das?

„Pfle­ge­be­dürf­ti­ge, die Pfle­ge­geld nach Absatz 1 bezie­hen, haben eine Bera­tung in der eige­nen Häus­lich­keit durch einen zuge­las­se­nen Pfle­ge­dienst abzurufen.“
— § 37 Abs. 3 SGB XI

Durch die ver­pflich­ten­de Durch­füh­rung eines Bera­tungs­ein­sat­zes soll eine best­mög­li­che Ver­sor­gung und eine pfle­ge­fach­li­che Unter­stüt­zung der zu pfle­gen­den Per­son sicher­ge­stellt wer­den. Der pfle­ge­be­dürf­ti­gen Per­son und den Ange­hö­ri­gen wer­den dabei Hil­fe­stel­lun­gen, Infor­ma­tio­nen über Ent­las­tungs­mög­lich­kei­ten und wert­vol­le Tipps für den All­tag auf­ge­zeigt. Durch die regel­mä­ßi­gen Bera­tun­gen kön­nen mög­li­che Pro­ble­me früh­zei­tig erkannt wer­den und es steht jeder­zeit ein Ansprech­part­ner für Fra­gen zur Verfügung.

2. Wie häufig muss der Beratungseinsatz erfolgen?

Die Pfle­ge eines Ange­hö­ri­gen und der Zeit­auf­wand hier­für wer­den manch­mal unter­schätzt. Beson­ders in Bezug auf Pfle­ge­tech­ni­ken gibt es vie­les zu beach­ten. Je nach Pfle­ge­grad kann sich auch der Pfle­ge­auf­wand unter­schei­den. Daher gibt es fol­gen­de gesetz­li­che Vor­ga­ben, wie häu­fig der Bera­tungs­ein­satz erfol­gen muss:

Pfle­ge­gradHäu­fig­keit des Beratungseinsatzes
Pfle­ge­grad 1nicht vor­ge­schrie­ben
Pfle­ge­grad 21x pro Halbjahr
Pfle­ge­grad 31x pro Halbjahr
Pfle­ge­grad 41x pro Vierteljahr
Pfle­ge­grad 51x pro Vierteljahr

3. Wie ist der Ablauf bei einem Beratungseinsatz?

Bei pfle­ge­be­dürf­ti­gen Per­so­nen mit dem Pfle­ge­grad 1 sind Bera­tungs­ein­sät­ze nicht ver­pflich­tend. Sie dür­fen jedoch bis zu zwei­mal im Jahr Bera­tungs­be­su­che frei­wil­lig in Anspruch neh­men und von den Tipps und Infor­ma­tio­nen der Fach­kräf­te profitieren.

Sie ver­ein­ba­ren mit einer von Ihnen gewähl­ten Bera­tungs­stel­le oder einem ambu­lan­ten Pfle­ge­dienst einen Ter­min für einen Bera­tungs­ein­satz. Damit die Fach­kräf­te einen guten Über­blick über die Pfle­ge­si­tua­ti­on erhal­ten, erfolgt die Bera­tung dort, wo auch die Pfle­ge statt­fin­det. In den meis­ten Fäl­len also direkt bei Ihnen zuhau­se. Fol­gen­de Punk­te kön­nen bei solch einer Bera­tung bespro­chen werden:

  • Die Fach­kräf­te infor­mie­ren Sie über unter­stüt­zen­de Ange­bo­te und Leis­tun­gen bei der Pfle­ge, wie bspw. Pfle­ge­kur­se oder Umbau­maß­nah­men für die Wohnung. 
  • Sie kön­nen der bera­ten­den Per­son über Pro­ble­me bei der Pfle­ge berich­ten und zusam­men eine Lösung erarbeiten. 
  • Auch bei einer mög­li­chen Ein­stu­fung in einen höhe­ren Pfle­ge­grad ste­hen die Fach­kräf­te Ihnen bera­tend zur Seite. 

Die gesam­te Bera­tung wird doku­men­tiert und anschlie­ßend von Ihnen unter­zeich­net. Auch mög­li­che Maß­nah­men, wel­che die Pfle­ge­si­tua­ti­on ver­bes­sern kön­nen, wer­den dort notiert. Abschlie­ßend lei­tet die Bera­tungs­stel­le bzw. der Pfle­ge­dienst das For­mu­lar an die Pfle­ge­kas­se weiter.

4. Was kostet der Beratungseinsatz?

Für den Pfle­ge­be­dürf­ti­gen und die Ange­hö­ri­gen ist der Bera­tungs­ein­satz kos­ten­los Die Kos­ten wer­den bei gesetz­lich Ver­si­cher­ten von der Pfle­ge­kas­se und bei pri­vat Ver­si­cher­ten von der zustän­di­gen Pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung über­nom­men. Sie müs­sen auch nicht in Vor­kas­se tre­ten, denn die Bera­tungs­stel­len rech­nen selbst direkt mit den ent­spre­chen­den Kos­ten­trä­gern ab.

5. Wie lange dauert ein Beratungsbesuch?

Die Dau­er der Bera­tung beträgt in der Regel 25 bis 45 Minu­ten. Grund­sätz­lich ist dies jedoch sehr indi­vi­du­ell, je nach­dem, wie viel Bera­tungs­be­darf Sie haben und wel­che Tei­le der (häus­li­chen) Pfle­ge begut­ach­tet wer­den. Pla­nen Sie aus die­sem Grund lie­ber etwas mehr Zeit ein.

6. Wer ist berechtigt, einen Beratungseinsatz durchzuführen?

Grund­sätz­lich kön­nen Sie sich den Bera­ter für den Bera­tungs­ein­satz selbst aus­su­chen. Ambu­lan­te Pfle­ge­diens­te, Pfle­ge­be­ra­ter und Sozi­al­sta­tio­nen, die nach § 7a SGB XI zer­ti­fi­ziert sind, dür­fen den Bera­tungs­ein­satz durch­füh­ren. Auch Pfle­ge­kräf­te, die von der Pfle­ge­kas­se beauf­tragt, jedoch nicht von ihr ange­stellt sind, erfül­len die Bedin­gun­gen für den Beratungsbesuch.

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7. Wie wird der Beratungseinsatz bei der Pflegekasse nachgewiesen?

Die Bera­tung wird doku­men­tiert und von Ihnen unter­zeich­net. Die Bera­tungs­stel­le bzw. der Pfle­ge­dienst küm­mert sich um das wei­te­re Vor­ge­hen und lei­tet den Nach­weis über den Bera­tungs­ein­satz an die Pfle­ge­kas­se wei­ter. Somit müs­sen Sie oder die pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­son kei­nen sepa­ra­ten Nach­weis übermitteln.

8. Achtung: Fristen und Konsequenzen, wenn Sie den Termin verpassen

Abhän­gig vom Pfle­ge­grad muss der Bera­tungs­ein­satz nicht nur in einer bestimm­ten Häu­fig­keit erfol­gen, es gibt auch kon­kre­te Fris­ten, bis wann die ein­zel­nen Besu­che statt­fin­den müs­sen. Die Fris­ten kön­nen im Nor­mal­fall nicht ver­län­gert wer­den, hal­ten Sie die­se also unbe­dingt ein. Ori­en­tie­ren Sie sich je nach Pfle­ge­grad an den fol­gen­den Daten:

Pfle­ge­gradFris­ten für den Beratungseinsatz
Pfle­ge­grad 1Ter­mi­ne fin­den nur auf Ihren Wunsch hin statt
Pfle­ge­grad 230. Juni und 31. Dezember
Pfle­ge­grad 330. Juni und 31. Dezember
Pfle­ge­grad 431. März, 30. Juni, 30. Sep­tem­ber und 31. Dezember
Pfle­ge­grad 531. März, 30. Juni, 30. Sep­tem­ber und 31. Dezember

Es ist Ihre Auf­ga­be, recht­zei­tig einen Ter­min mit einem pas­sen­den Anbie­ter zu ver­ein­ba­ren. Ver­pas­sen Sie dies und kommt der Nach­weis über den Bera­tungs­ein­satz nicht frist­ge­recht bei Ihrer Pfle­ge­kas­se an, dro­hen emp­find­li­che Kon­se­quen­zen. Teil­wei­se bekom­men Sie nach Ablauf der Frist ein Erin­ne­rungs­schrei­ben, das Ihnen eine Nach­hol­frist ein­räumt. Ver­las­sen Sie sich aber nicht darauf!

Grund­sätz­lich pas­sie­ren die Kon­se­quen­zen bei Frist­ver­säu­mun­gen in zwei Schritten:

  1. Wei­sen Sie ein­ma­lig einen Bera­tungs­ein­satz nicht inner­halb der gefor­der­ten Frist nach und igno­rie­ren auch die even­tu­ell bewil­lig­te Nach­hol­frist, dann wird Ihr Pfle­ge­geld um 50% gekürzt.
  2. Ver­pas­sen Sie ein zwei­tes Mal den Ter­min im nächs­ten hal­ben oder Vier­tel­jahr, stellt Ihre Pfle­ge­kas­se die Zah­lun­gen kom­plett ein.

Die Kür­zung oder Ein­stel­lung der Zah­lun­gen ihrer Pfle­ge­kas­se kann für pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­so­nen ein gro­ßes finan­zi­el­les Pro­blem dar­stel­len. Las­sen Sie es nicht dazu kommen.

Ter­mi­ne im Kalen­der mar­kie­ren: Ver­mei­den Sie unbe­dingt, die Ter­min­ver­ein­ba­rung für den regel­mä­ßi­gen Bera­tungs­ein­satz zu ver­ges­sen. Am bes­ten tra­gen Sie sich die Ter­mi­ne für das gan­ze Jahr früh­zei­tig in Ihren ana­lo­gen oder digi­ta­len Kalen­der ein.

Sie haben trotz Erin­ne­rung im Kalen­der ver­säumt, recht­zei­tig einen Ter­min für einen Bera­tungs­be­such zu ver­ein­ba­ren? Mel­den Sie sich so schnell wie mög­lich bei Ihrer Pfle­ge­kas­se und schil­dern Sie Ihre Lage. Teil­wei­se kön­nen Sie den Ter­min zeit­nah nach­ho­len und damit böse Kon­se­quen­zen vermeiden.

Anspruch auf Pfle­ge­geld wie­der­erlan­gen: Wur­den die Zah­lun­gen Ihres Pfle­ge­gel­des auf­grund von Frist­ver­säum­nis­sen aus­ge­setzt, dann kön­nen Sie Ihren Anspruch auf Pfle­ge­geld wie­der­her­stel­len, indem Sie einen Bera­tungs­ein­satz durch­füh­ren. Die aus­ge­setz­ten Beträ­ge wer­den Ihnen zwar nicht nach­ge­zahlt, Sie bekom­men ab dem Tag des Bera­tungs­be­suchs aller­dings wie­der Pflegegeld.

9. Kompetente Beratung von Experten bei Familiara

Die Bera­tungs­ein­sät­ze für die finan­zi­el­le Unter­stüt­zung durch Ihre Pfle­ge­kas­se sind nicht das ein­zi­ge, das Sie beach­ten müs­sen, wenn Sie oder eine ange­hö­ri­ge Per­son pfle­ge­be­dürf­tig sind. Das Team von Fami­li­a­ra besteht aus lang­jäh­ri­gen Exper­ten, die sich täg­lich mit Pfle­ge­gra­den, Pfle­ge­geld und Co. beschäf­ti­gen. Unab­hän­gig davon, in wel­cher Lebens­si­tua­ti­on Sie sich gera­de befin­den: Wir hel­fen Ihnen ger­ne, wenn es um finan­zi­el­le Unter­stüt­zung und ande­re Leis­tun­gen durch Ihre Pfle­ge­kas­se geht. Unter ande­rem bei den fol­gen­den Fra­gen sind wir Ihnen behilflich:

  • Wel­cher Pfle­ge­grad steht mir zu?
  • Wie bean­tra­ge ich die Ein­stu­fung in einen Pflegegrad?
  • Wor­auf muss ich bei einem Gut­ach­t­er­ter­min achten?
  • Wie stel­le ich einen Antrag auf Höher­stu­fung mei­nes Pflegegrades?
  • Die Pfle­ge­kas­se hat mei­nen Antrag abge­lehnt. Was kann ich tun?
  • Wie lege ich Wider­spruch gegen mei­nen Pfle­ge­be­scheid ein?

In einem Erst­ge­spräch fin­den wir gemein­sam her­aus, ob und wie wir Ihnen hel­fen kön­nen. Anschlie­ßend hel­fen wir Ihnen, je nach Anlie­gen und Situa­ti­on, bei der Antrag­stel­lung, beglei­ten Sie zu Ihrem Gut­ach­t­er­ter­min und bera­ten Sie zum Wider­spruchs­ver­fah­ren. Gemein­sam mit Ihnen sor­gen wir dafür, dass Sie oder Ihre Ange­hö­ri­gen die best­mög­li­che finan­zi­el­le Unter­stüt­zung und alle nöti­gen Sach­leis­tun­gen erhal­ten. Kon­tak­tie­ren Sie uns ger­ne bei Fra­gen und für mehr Informationen.

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