Wenn Sie selbst Pfle­ge­geld bezie­hen oder sich um die Ange­le­gen­hei­ten eines zu pfle­gen­den Ange­hö­ri­gen küm­mern, dann sind Sie wahr­schein­lich schon auf den Begriff des Bera­tungs­ein­sat­zes gesto­ßen. Lesen Sie wei­ter, um zu erfah­ren, was genau damit gemeint ist, wel­che Regeln und Fris­ten Sie beach­ten müs­sen und wel­che Kon­se­quen­zen dro­hen, wenn Sie Ihrer Pflicht zur Wahr­neh­mung eines Bera­tungs­ein­sat­zes nicht nach­kom­men. Auch spe­zi­fi­sche Fra­gen zu Ablauf, Kos­ten und Dau­er beant­wor­ten wir Ihnen im Folgenden.

Als Pfle­ge­be­ra­tung mit lang­jäh­ri­ger Erfah­rung und pro­fes­sio­nel­len Bera­tern in ganz Deutsch­land bera­ten wir Sie nicht nur rund um Pfle­ge­gra­de und Pfle­ge­geld, son­dern infor­mie­ren Sie auch über die wich­tigs­ten The­men rund um Pfle­ge­leis­tun­gen sowie Ihre Rech­te und Pflichten.

1. Beratungseinsatz für Pflegegeldempfänger: Was ist das?

„Pfle­ge­be­dürf­ti­ge, die Pfle­ge­geld nach Absatz 1 bezie­hen, haben eine Bera­tung in der eige­nen Häus­lich­keit durch einen zuge­las­se­nen Pfle­ge­dienst abzurufen.“
— § 37 Abs. 3 SGB XI

Der 1. Bera­tungs­ein­satz für Pfle­ge­geld­emp­fän­ger nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist ein ver­pflich­ten­der Haus­be­such durch eine zuge­las­se­ne Pfle­ge­fach­kraft, der nach der Bewil­li­gung Ihres Pfle­ge­gel­des statt­fin­det. Ziel die­ses ers­ten Ter­mins ist es, die Qua­li­tät der häus­li­chen Pfle­ge zu sichern, pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge zu ent­las­ten und Sie über Ihre Ansprü­che aus der Pfle­ge­ver­si­che­rung zu informieren.

Wäh­rend des Besuchs erhal­ten Sie wert­vol­le Hin­wei­se zu Pfle­ge­hilfs­mit­teln, Wohn­raum­an­pas­sung, Ent­las­tungs­leis­tun­gen und wei­te­ren Unter­stüt­zungs­an­ge­bo­ten. Die­ser Bera­tungs­ein­satz ist für Sie kos­ten­frei, da die Kos­ten voll­stän­dig von Ihrer Pfle­ge­kas­se über­nom­men werden.

Für Pfle­ge­geld­emp­fän­ger mit Pfle­ge­grad 2 oder 3 ist die Bera­tung alle sechs Mona­te Pflicht, bei Pfle­ge­grad 4 oder 5 sogar alle drei Mona­te. Der ers­te Bera­tungs­ein­satz mar­kiert dabei den Start in die regel­mä­ßi­ge Beglei­tung durch eine Pfle­ge­fach­kraft – mit dem Ziel, Ihre Ver­sor­gung lang­fris­tig zu sichern und zu verbessern.

2. Wie häufig muss der Beratungseinsatz erfolgen?

Die Pfle­ge eines Ange­hö­ri­gen und der Zeit­auf­wand hier­für wer­den manch­mal unter­schätzt. Beson­ders in Bezug auf Pfle­ge­tech­ni­ken gibt es vie­les zu beach­ten. Je nach Pfle­ge­grad kann sich auch der Pfle­ge­auf­wand unter­schei­den. Daher gibt es fol­gen­de gesetz­li­che Vor­ga­ben, wie häu­fig der Bera­tungs­ein­satz erfol­gen muss:

Pfle­ge­gradHäu­fig­keit des Beratungseinsatzes
Pfle­ge­grad 1nicht vor­ge­schrie­ben
Pfle­ge­grad 2halbj.
Pfle­ge­grad 3halbj.
Pfle­ge­grad 4vier­telj.
Pfle­ge­grad 5vier­telj.

3. Wie ist der Ablauf bei einem Beratungseinsatz?

Ein Bera­tungs­ein­satz für Pfle­ge­geld­emp­fän­ger ist klar struk­tu­riert, um sowohl die Qua­li­tät der häus­li­chen Pfle­ge zu sichern als auch pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge gezielt zu unter­stüt­zen. Der typi­sche Ablauf sieht so aus:

  1. Ter­min­ver­ein­ba­rung
    Der Pfle­ge­geld­emp­fän­ger oder die pfle­gen­de Per­son ver­ein­bart einen Ter­min mit einem zuge­las­se­nen Pfle­ge­dienst oder einer aner­kann­ten Bera­tungs­stel­le. Die Pfle­ge­kas­se kann auf Anfra­ge eine Lis­te geeig­ne­ter Anbie­ter bereitstellen.

  2. Haus­be­such durch eine Fach­kraft
    Eine exami­nier­te Pfle­ge­fach­kraft kommt zum Pfle­ge­be­dürf­ti­gen nach Hau­se. Dadurch kann die Bera­tung pra­xis­nah im gewohn­ten Umfeld stattfinden.

  3. Pfle­ge­be­gut­ach­tung & Beratung

    • Über­prü­fung der aktu­el­len Pflegesituation

    • Tipps zu Pfle­ge­hilfs­mit­teln, Mobi­li­sa­ti­on, Ernäh­rung und Hygiene

    • Bera­tung zu mög­li­chen Ent­las­tungs­an­ge­bo­ten wie Tages­pfle­ge, Ver­hin­de­rungs­pfle­ge oder Kurzzeitpflege

    • Hin­wei­se zu zusätz­li­chen Leis­tun­gen der Pfle­ge­ver­si­che­rung

  4. Doku­men­ta­ti­on & Bestä­ti­gung
    Die Pfle­ge­fach­kraft füllt den offi­zi­el­len Nach­weis für die Pfle­ge­kas­se aus. Die­ses Doku­ment wird in der Regel direkt an die Pfle­ge­kas­se geschickt, um die Fris­ten einzuhalten.

  5. Kos­ten­über­nah­me
    Die Abrech­nung erfolgt direkt zwi­schen Pfle­ge­dienst und Pfle­ge­kas­se – für den Pfle­ge­be­dürf­ti­gen ent­ste­hen kei­ne Kos­ten.

 

💡 Tipp: Wer den Bera­tungs­ein­satz ver­passt, ris­kiert eine Kür­zung oder Strei­chung des Pfle­ge­gel­des. Daher ist es wich­tig, die vor­ge­schrie­be­nen Inter­val­le (alle 3 oder 6 Mona­te) einzuhalten.

4. Was kostet der Beratungseinsatz?

Für Sie als Pfle­ge­geld­emp­fän­ge­rin oder Pfle­ge­geld­emp­fän­ger ist der Bera­tungs­ein­satz voll­stän­dig kos­ten­frei. Die Kos­ten über­nimmt Ihre Pfle­ge­kas­se oder – falls Sie pri­vat ver­si­chert sind – Ihre pri­va­te Krankenversicherung.

  • Gesetz­lich ver­si­chert: Ihre Pfle­ge­kas­se rech­net direkt mit dem Pfle­ge­dienst oder der aner­kann­ten Bera­tungs­stel­le ab. Sie müs­sen weder in Vor­kas­se tre­ten noch eine Rech­nung bezahlen.

  • Pri­vat ver­si­chert: Sie erhal­ten eine Rech­nung, die Sie bei Ihrer pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung ein­rei­chen. Die­se erstat­tet Ihnen die Kos­ten in der Regel pro­blem­los und vollständig.

Die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung deckt alle Leis­tun­gen ab – ein­schließ­lich Haus­be­such, Fahr­kos­ten, Bera­tung und Doku­men­ta­ti­on. Für Sie ent­ste­hen kei­ne ver­steck­ten Zusatz­kos­ten.

💡 Tipp: Ach­ten Sie dar­auf, die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Bera­tungs­ein­sät­ze frist­ge­recht wahr­zu­neh­men, da ansons­ten Ihr Pfle­ge­geld gekürzt oder gestri­chen wer­den kann.

5. Wie lange dauert ein Beratungsbesuch?

Ein Bera­tungs­ein­satz dau­ert in der Regel zwi­schen 30 und 60 Minu­ten, abhän­gig von Ihrem indi­vi­du­el­len Pfle­ge­be­darf und den Fra­gen, die Sie oder Ihre pfle­gen­den Ange­hö­ri­gen haben. Die exami­nier­te Pfle­ge­fach­kraft nimmt sich aus­rei­chend Zeit, um Ihre per­sön­li­che Pfle­ge­si­tua­ti­on zu beur­tei­len, prak­ti­sche Tipps zu geben und über mög­li­che Leis­tun­gen der Pfle­ge­ver­si­che­rung zu informieren.

Der Ablauf umfasst:

  • Eine kur­ze Bestands­auf­nah­me Ihrer aktu­el­len Pflegesituation

  • Indi­vi­du­el­le Bera­tung zu Pfle­ge, Hilfs­mit­teln und Entlastungsangeboten

  • Gemein­sa­mes Bespre­chen von Opti­mie­rungs­mög­lich­kei­ten im Pflegealltag

  • Aus­fül­len und Wei­ter­lei­ten des offi­zi­el­len Nach­weis­for­mu­lars an Ihre Pflegekasse

 

💡 Tipp: Berei­ten Sie Ihre Fra­gen und rele­van­te Unter­la­gen (z. B. Medi­ka­men­ten­plan, ärzt­li­che Berich­te) vor. So nut­zen Sie den Bera­tungs­ein­satz opti­mal und spa­ren Zeit.

6. Wer ist berechtigt, einen Beratungseinsatz durchzuführen?

Einen Bera­tungs­ein­satz dür­fen aus­schließ­lich zuge­las­se­ne und von der Pfle­ge­kas­se aner­kann­te Pfle­ge­fach­kräf­te durch­füh­ren. Die­se müs­sen über eine ent­spre­chen­de Qua­li­fi­ka­ti­on ver­fü­gen und in der Regel bei einem zuge­las­se­nen ambu­lan­ten Pfle­ge­dienst oder einer aner­kann­ten Bera­tungs­stel­le tätig sein.

Zu den berech­tig­ten Per­so­nen und Ein­rich­tun­gen zählen:

  • Exami­nier­te Pfle­ge­fach­kräf­te (Gesund­heits- und Kran­ken­pfle­ger, Alten­pfle­ger, Gesund­heits- und Kinderkrankenpfleger)

  • Ambu­lan­te Pfle­ge­diens­te, die einen Ver­sor­gungs­ver­trag mit den Pfle­ge­kas­sen haben

  • Aner­kann­te Bera­tungs­stel­len, wie z. B. Pfle­ge­stütz­punk­te oder gemein­nüt­zi­ge Organisationen

  • Ein­zel­ne frei­be­ruf­li­che Pfle­ge­fach­kräf­te, sofern sie von den Pfle­ge­kas­sen zuge­las­sen sind

Die Pfle­ge­kas­se stellt Ihnen auf Anfra­ge eine Lis­te zuge­las­se­ner Anbie­ter zur Ver­fü­gung. Nur wenn der Bera­tungs­ein­satz von einer aner­kann­ten Fach­kraft durch­ge­führt wird, erken­nen die Pfle­ge­kas­sen den Ein­satz an und über­neh­men die Kosten.

💡 Wich­tig: Bera­tun­gen durch nicht zuge­las­se­ne Per­so­nen – auch wenn die­se fach­lich kom­pe­tent sind – wer­den von den Pfle­ge­kas­sen nicht aner­kannt. Dies kann zu einer Kür­zung oder Strei­chung Ihres Pfle­ge­gel­des führen.

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7. Wie wird der Beratungseinsatz bei der Pflegekasse nachgewiesen?

Damit Ihre Pfle­ge­kas­se den Bera­tungs­ein­satz nach § 37 Abs. 3 SGB XI aner­kennt und Ihr Pfle­ge­geld ohne Unter­bre­chung wei­ter­zahlt, muss der Ter­min for­mell nach­ge­wie­sen werden.

So funk­tio­niert der Nachweis:

  1. Aus­fül­len des offi­zi­el­len For­mu­lars – Die zuge­las­se­ne Pfle­ge­fach­kraft doku­men­tiert beim Haus­be­such Ihre aktu­el­le Pfle­ge­si­tua­ti­on, gibt eine fach­li­che Ein­schät­zung ab und ver­merkt, dass die Bera­tung erfolgt ist.

  2. Unter­schrift – Sowohl Sie als Pflegebedürftige*r als auch die durch­füh­ren­de Pfle­ge­kraft unter­schrei­ben den Beratungsnachweis.

  3. Über­mitt­lung an die Pfle­ge­kas­se – In den meis­ten Fäl­len schickt die bera­ten­de Stel­le den Nach­weis direkt an Ihre Pfle­ge­kas­se. Man­che Pfle­ge­kas­sen ver­lan­gen, dass Sie das For­mu­lar selbst einreichen.

  4. Fris­ten ein­hal­ten – Der Nach­weis muss inner­halb des vor­ge­schrie­be­nen Inter­valls (alle 3 oder 6 Mona­te, je nach Pfle­ge­grad) bei der Pfle­ge­kas­se vorliegen.

 

💡 Tipp: Klä­ren Sie beim Ter­min direkt, wer den Nach­weis an Ihre Pfle­ge­kas­se schickt. So ver­mei­den Sie Frist­ver­säum­nis­se und mög­li­che Kür­zun­gen Ihres Pfle­ge­gel­des.

8. Achtung: Fristen und Konsequenzen, wenn Sie den Termin verpassen

Abhän­gig vom Pfle­ge­grad muss der Bera­tungs­ein­satz nicht nur in einer bestimm­ten Häu­fig­keit erfol­gen, es gibt auch kon­kre­te Fris­ten, bis wann die ein­zel­nen Besu­che statt­fin­den müs­sen. Die Fris­ten kön­nen im Nor­mal­fall nicht ver­län­gert wer­den, hal­ten Sie die­se also unbe­dingt ein. Ori­en­tie­ren Sie sich je nach Pfle­ge­grad an den fol­gen­den Daten:

Pfle­ge­gradFris­ten für den Beratungseinsatz
Pfle­ge­grad 1Ter­mi­ne fin­den nur auf Ihren Wunsch hin statt
Pfle­ge­grad 230. Juni und 31. Dezember
Pfle­ge­grad 330. Juni und 31. Dezember
Pfle­ge­grad 431. März, 30. Juni, 30. Sep­tem­ber und 31. Dezember
Pfle­ge­grad 531. März, 30. Juni, 30. Sep­tem­ber und 31. Dezember

Es ist Ihre Auf­ga­be, recht­zei­tig einen Ter­min mit einem pas­sen­den Anbie­ter zu ver­ein­ba­ren. Ver­pas­sen Sie dies und kommt der Nach­weis über den Bera­tungs­ein­satz nicht frist­ge­recht bei Ihrer Pfle­ge­kas­se an, dro­hen emp­find­li­che Kon­se­quen­zen. Teil­wei­se bekom­men Sie nach Ablauf der Frist ein Erin­ne­rungs­schrei­ben, das Ihnen eine Nach­hol­frist ein­räumt. Ver­las­sen Sie sich aber nicht darauf!

Grund­sätz­lich pas­sie­ren die Kon­se­quen­zen bei Frist­ver­säu­mun­gen in zwei Schritten:

  1. Wei­sen Sie ein­ma­lig einen Bera­tungs­ein­satz nicht inner­halb der gefor­der­ten Frist nach und igno­rie­ren auch die even­tu­ell bewil­lig­te Nach­hol­frist, dann wird Ihr Pfle­ge­geld um 50% gekürzt.
  2. Ver­pas­sen Sie ein zwei­tes Mal den Ter­min im nächs­ten hal­ben oder Vier­tel­jahr, stellt Ihre Pfle­ge­kas­se die Zah­lun­gen kom­plett ein.

Die Kür­zung oder Ein­stel­lung der Zah­lun­gen ihrer Pfle­ge­kas­se kann für pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­so­nen ein gro­ßes finan­zi­el­les Pro­blem dar­stel­len. Las­sen Sie es nicht dazu kommen.

Ter­mi­ne im Kalen­der mar­kie­ren: Ver­mei­den Sie unbe­dingt, die Ter­min­ver­ein­ba­rung für den regel­mä­ßi­gen Bera­tungs­ein­satz zu ver­ges­sen. Am bes­ten tra­gen Sie sich die Ter­mi­ne für das gan­ze Jahr früh­zei­tig in Ihren ana­lo­gen oder digi­ta­len Kalen­der ein.

Sie haben trotz Erin­ne­rung im Kalen­der ver­säumt, recht­zei­tig einen Ter­min für einen Bera­tungs­be­such zu ver­ein­ba­ren? Mel­den Sie sich so schnell wie mög­lich bei Ihrer Pfle­ge­kas­se und schil­dern Sie Ihre Lage. Teil­wei­se kön­nen Sie den Ter­min zeit­nah nach­ho­len und damit böse Kon­se­quen­zen vermeiden.

Anspruch auf Pfle­ge­geld wie­der­erlan­gen: Wur­den die Zah­lun­gen Ihres Pfle­ge­gel­des auf­grund von Frist­ver­säum­nis­sen aus­ge­setzt, dann kön­nen Sie Ihren Anspruch auf Pfle­ge­geld wie­der­her­stel­len, indem Sie einen Bera­tungs­ein­satz durch­füh­ren. Die aus­ge­setz­ten Beträ­ge wer­den Ihnen zwar nicht nach­ge­zahlt, Sie bekom­men ab dem Tag des Bera­tungs­be­suchs aller­dings wie­der Pflegegeld.

9. Kompetente Beratung von Experten bei Familiara

Die Bera­tungs­ein­sät­ze für die finan­zi­el­le Unter­stüt­zung durch Ihre Pfle­ge­kas­se sind nicht das ein­zi­ge, das Sie beach­ten müs­sen, wenn Sie oder eine ange­hö­ri­ge Per­son pfle­ge­be­dürf­tig sind. Das Team von Fami­li­a­ra besteht aus lang­jäh­ri­gen Exper­ten, die sich täg­lich mit Pfle­ge­gra­den, Pfle­ge­geld und Co. beschäf­ti­gen. Unab­hän­gig davon, in wel­cher Lebens­si­tua­ti­on Sie sich gera­de befin­den: Wir hel­fen Ihnen ger­ne, wenn es um finan­zi­el­le Unter­stüt­zung und ande­re Leis­tun­gen durch Ihre Pfle­ge­kas­se geht. Unter ande­rem bei den fol­gen­den Fra­gen sind wir Ihnen behilflich:

  • Wel­cher Pfle­ge­grad steht mir zu?
  • Wie bean­tra­ge ich die Ein­stu­fung in einen Pflegegrad?
  • Wor­auf muss ich bei einem Gut­ach­t­er­ter­min achten?
  • Wie stel­le ich einen Antrag auf Höher­stu­fung mei­nes Pflegegrades?
  • Die Pfle­ge­kas­se hat mei­nen Antrag abge­lehnt. Was kann ich tun?
  • Wie lege ich Wider­spruch gegen mei­nen Pfle­ge­be­scheid ein?

In einem Erst­ge­spräch fin­den wir gemein­sam her­aus, ob und wie wir Ihnen hel­fen kön­nen. Anschlie­ßend hel­fen wir Ihnen, je nach Anlie­gen und Situa­ti­on, bei der Antrag­stel­lung, beglei­ten Sie zu Ihrem Gut­ach­t­er­ter­min und bera­ten Sie zum Wider­spruchs­ver­fah­ren. Gemein­sam mit Ihnen sor­gen wir dafür, dass Sie oder Ihre Ange­hö­ri­gen die best­mög­li­che finan­zi­el­le Unter­stüt­zung und alle nöti­gen Sach­leis­tun­gen erhal­ten. Kon­tak­tie­ren Sie uns ger­ne bei Fra­gen und für mehr Informationen.

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