Beratungseinsatz bei Pflegegeld
Alles was Sie zum Beratungseinsatz bei Pflegegeld nach SGB XI 37 (3) wissen müssen.
Alles was Sie zum Beratungseinsatz bei Pflegegeld nach SGB XI 37 (3) wissen müssen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Beratungseinsatz für Pflegegeldempfänger: Was ist das?
- Wie häufig muss der Beratungseinsatz erfolgen?
- Wie ist der Ablauf bei einem Beratungseinsatz?
- Was kostet der Beratungseinsatz?
- Wie lange dauert ein Beratungsbesuch?
- Wer ist berechtigt, einen Beratungseinsatz durchzuführen?
- Wie wird der Beratungseinsatz bei der Pflegekasse nachgewiesen?
- Achtung: Fristen und Konsequenzen, wenn Sie den Termin verpassen
- Kompetente Beratung von Experten bei Familiara
Das Wichtigste auf einen Blick
- Beratungseinsatz für Pflegegeldempfänger: Was ist das?
- Wie häufig muss der Beratungseinsatz erfolgen?
- Wie ist der Ablauf bei einem Beratungseinsatz?
- Was kostet der Beratungseinsatz?
- Wie lange dauert ein Beratungsbesuch?
- Wer ist berechtigt, einen Beratungseinsatz durchzuführen?
- Wie wird der Beratungseinsatz bei der Pflegekasse nachgewiesen?
- Achtung: Fristen und Konsequenzen, wenn Sie den Termin verpassen
- Kompetente Beratung von Experten bei Familiara
Wenn Sie selbst Pflegegeld beziehen oder sich um die Angelegenheiten eines zu pflegenden Angehörigen kümmern, dann sind Sie wahrscheinlich schon auf den Begriff des Beratungseinsatzes gestoßen. Lesen Sie weiter, um zu erfahren, was genau damit gemeint ist, welche Regeln und Fristen Sie beachten müssen und welche Konsequenzen drohen, wenn Sie Ihrer Pflicht zur Wahrnehmung eines Beratungseinsatzes nicht nachkommen. Auch spezifische Fragen zu Ablauf, Kosten und Dauer beantworten wir Ihnen im Folgenden.
Als Pflegeberatung mit langjähriger Erfahrung und professionellen Beratern in ganz Deutschland beraten wir Sie nicht nur rund um Pflegegrade und Pflegegeld, sondern informieren Sie auch über die wichtigsten Themen rund um Pflegeleistungen sowie Ihre Rechte und Pflichten.
1. Beratungseinsatz für Pflegegeldempfänger: Was ist das?
„Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch einen zugelassenen Pflegedienst abzurufen.“
— § 37 Abs. 3 SGB XI
Durch die verpflichtende Durchführung eines Beratungseinsatzes soll eine bestmögliche Versorgung und eine pflegefachliche Unterstützung der zu pflegenden Person sichergestellt werden. Der pflegebedürftigen Person und den Angehörigen werden dabei Hilfestellungen, Informationen über Entlastungsmöglichkeiten und wertvolle Tipps für den Alltag aufgezeigt. Durch die regelmäßigen Beratungen können mögliche Probleme frühzeitig erkannt werden und es steht jederzeit ein Ansprechpartner für Fragen zur Verfügung.
2. Wie häufig muss der Beratungseinsatz erfolgen?
Die Pflege eines Angehörigen und der Zeitaufwand hierfür werden manchmal unterschätzt. Besonders in Bezug auf Pflegetechniken gibt es vieles zu beachten. Je nach Pflegegrad kann sich auch der Pflegeaufwand unterscheiden. Daher gibt es folgende gesetzliche Vorgaben, wie häufig der Beratungseinsatz erfolgen muss:
Pflegegrad | Häufigkeit des Beratungseinsatzes |
---|---|
Pflegegrad 1 | nicht vorgeschrieben |
Pflegegrad 2 | 1x pro Halbjahr |
Pflegegrad 3 | 1x pro Halbjahr |
Pflegegrad 4 | 1x pro Vierteljahr |
Pflegegrad 5 | 1x pro Vierteljahr |
3. Wie ist der Ablauf bei einem Beratungseinsatz?
Bei pflegebedürftigen Personen mit dem Pflegegrad 1 sind Beratungseinsätze nicht verpflichtend. Sie dürfen jedoch bis zu zweimal im Jahr Beratungsbesuche freiwillig in Anspruch nehmen und von den Tipps und Informationen der Fachkräfte profitieren.
Sie vereinbaren mit einer von Ihnen gewählten Beratungsstelle oder einem ambulanten Pflegedienst einen Termin für einen Beratungseinsatz. Damit die Fachkräfte einen guten Überblick über die Pflegesituation erhalten, erfolgt die Beratung dort, wo auch die Pflege stattfindet. In den meisten Fällen also direkt bei Ihnen zuhause. Folgende Punkte können bei solch einer Beratung besprochen werden:
- Die Fachkräfte informieren Sie über unterstützende Angebote und Leistungen bei der Pflege, wie bspw. Pflegekurse oder Umbaumaßnahmen für die Wohnung.
- Sie können der beratenden Person über Probleme bei der Pflege berichten und zusammen eine Lösung erarbeiten.
- Auch bei einer möglichen Einstufung in einen höheren Pflegegrad stehen die Fachkräfte Ihnen beratend zur Seite.
Die gesamte Beratung wird dokumentiert und anschließend von Ihnen unterzeichnet. Auch mögliche Maßnahmen, welche die Pflegesituation verbessern können, werden dort notiert. Abschließend leitet die Beratungsstelle bzw. der Pflegedienst das Formular an die Pflegekasse weiter.
4. Was kostet der Beratungseinsatz?
Für den Pflegebedürftigen und die Angehörigen ist der Beratungseinsatz kostenlos Die Kosten werden bei gesetzlich Versicherten von der Pflegekasse und bei privat Versicherten von der zuständigen Privaten Krankenversicherung übernommen. Sie müssen auch nicht in Vorkasse treten, denn die Beratungsstellen rechnen selbst direkt mit den entsprechenden Kostenträgern ab.
5. Wie lange dauert ein Beratungsbesuch?
Die Dauer der Beratung beträgt in der Regel 25 bis 45 Minuten. Grundsätzlich ist dies jedoch sehr individuell, je nachdem, wie viel Beratungsbedarf Sie haben und welche Teile der (häuslichen) Pflege begutachtet werden. Planen Sie aus diesem Grund lieber etwas mehr Zeit ein.
6. Wer ist berechtigt, einen Beratungseinsatz durchzuführen?
Grundsätzlich können Sie sich den Berater für den Beratungseinsatz selbst aussuchen. Ambulante Pflegedienste, Pflegeberater und Sozialstationen, die nach § 7a SGB XI zertifiziert sind, dürfen den Beratungseinsatz durchführen. Auch Pflegekräfte, die von der Pflegekasse beauftragt, jedoch nicht von ihr angestellt sind, erfüllen die Bedingungen für den Beratungsbesuch.
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7. Wie wird der Beratungseinsatz bei der Pflegekasse nachgewiesen?
Die Beratung wird dokumentiert und von Ihnen unterzeichnet. Die Beratungsstelle bzw. der Pflegedienst kümmert sich um das weitere Vorgehen und leitet den Nachweis über den Beratungseinsatz an die Pflegekasse weiter. Somit müssen Sie oder die pflegebedürftige Person keinen separaten Nachweis übermitteln.
8. Achtung: Fristen und Konsequenzen, wenn Sie den Termin verpassen
Abhängig vom Pflegegrad muss der Beratungseinsatz nicht nur in einer bestimmten Häufigkeit erfolgen, es gibt auch konkrete Fristen, bis wann die einzelnen Besuche stattfinden müssen. Die Fristen können im Normalfall nicht verlängert werden, halten Sie diese also unbedingt ein. Orientieren Sie sich je nach Pflegegrad an den folgenden Daten:
Pflegegrad | Fristen für den Beratungseinsatz |
---|---|
Pflegegrad 1 | Termine finden nur auf Ihren Wunsch hin statt |
Pflegegrad 2 | 30. Juni und 31. Dezember |
Pflegegrad 3 | 30. Juni und 31. Dezember |
Pflegegrad 4 | 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember |
Pflegegrad 5 | 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember |
Es ist Ihre Aufgabe, rechtzeitig einen Termin mit einem passenden Anbieter zu vereinbaren. Verpassen Sie dies und kommt der Nachweis über den Beratungseinsatz nicht fristgerecht bei Ihrer Pflegekasse an, drohen empfindliche Konsequenzen. Teilweise bekommen Sie nach Ablauf der Frist ein Erinnerungsschreiben, das Ihnen eine Nachholfrist einräumt. Verlassen Sie sich aber nicht darauf!
Grundsätzlich passieren die Konsequenzen bei Fristversäumungen in zwei Schritten:
- Weisen Sie einmalig einen Beratungseinsatz nicht innerhalb der geforderten Frist nach und ignorieren auch die eventuell bewilligte Nachholfrist, dann wird Ihr Pflegegeld um 50% gekürzt.
- Verpassen Sie ein zweites Mal den Termin im nächsten halben oder Vierteljahr, stellt Ihre Pflegekasse die Zahlungen komplett ein.
Die Kürzung oder Einstellung der Zahlungen ihrer Pflegekasse kann für pflegebedürftige Personen ein großes finanzielles Problem darstellen. Lassen Sie es nicht dazu kommen.
Termine im Kalender markieren: Vermeiden Sie unbedingt, die Terminvereinbarung für den regelmäßigen Beratungseinsatz zu vergessen. Am besten tragen Sie sich die Termine für das ganze Jahr frühzeitig in Ihren analogen oder digitalen Kalender ein.
Sie haben trotz Erinnerung im Kalender versäumt, rechtzeitig einen Termin für einen Beratungsbesuch zu vereinbaren? Melden Sie sich so schnell wie möglich bei Ihrer Pflegekasse und schildern Sie Ihre Lage. Teilweise können Sie den Termin zeitnah nachholen und damit böse Konsequenzen vermeiden.
Anspruch auf Pflegegeld wiedererlangen: Wurden die Zahlungen Ihres Pflegegeldes aufgrund von Fristversäumnissen ausgesetzt, dann können Sie Ihren Anspruch auf Pflegegeld wiederherstellen, indem Sie einen Beratungseinsatz durchführen. Die ausgesetzten Beträge werden Ihnen zwar nicht nachgezahlt, Sie bekommen ab dem Tag des Beratungsbesuchs allerdings wieder Pflegegeld.
9. Kompetente Beratung von Experten bei Familiara
Die Beratungseinsätze für die finanzielle Unterstützung durch Ihre Pflegekasse sind nicht das einzige, das Sie beachten müssen, wenn Sie oder eine angehörige Person pflegebedürftig sind. Das Team von Familiara besteht aus langjährigen Experten, die sich täglich mit Pflegegraden, Pflegegeld und Co. beschäftigen. Unabhängig davon, in welcher Lebenssituation Sie sich gerade befinden: Wir helfen Ihnen gerne, wenn es um finanzielle Unterstützung und andere Leistungen durch Ihre Pflegekasse geht. Unter anderem bei den folgenden Fragen sind wir Ihnen behilflich:
- Welcher Pflegegrad steht mir zu?
- Wie beantrage ich die Einstufung in einen Pflegegrad?
- Worauf muss ich bei einem Gutachtertermin achten?
- Wie stelle ich einen Antrag auf Höherstufung meines Pflegegrades?
- Die Pflegekasse hat meinen Antrag abgelehnt. Was kann ich tun?
- Wie lege ich Widerspruch gegen meinen Pflegebescheid ein?
In einem Erstgespräch finden wir gemeinsam heraus, ob und wie wir Ihnen helfen können. Anschließend helfen wir Ihnen, je nach Anliegen und Situation, bei der Antragstellung, begleiten Sie zu Ihrem Gutachtertermin und beraten Sie zum Widerspruchsverfahren. Gemeinsam mit Ihnen sorgen wir dafür, dass Sie oder Ihre Angehörigen die bestmögliche finanzielle Unterstützung und alle nötigen Sachleistungen erhalten. Kontaktieren Sie uns gerne bei Fragen und für mehr Informationen.
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