Beratungseinsatz bei Pflegegeld
Alles was Sie zum Beratungseinsatz bei Pflegegeld nach SGB XI 37 (3) wissen müssen.
Alles was Sie zum Beratungseinsatz bei Pflegegeld nach SGB XI 37 (3) wissen müssen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Beratungseinsatz für Pflegegeldempfänger: Was ist das?
- Wie häufig muss der Beratungseinsatz erfolgen?
- Wie ist der Ablauf bei einem Beratungseinsatz?
- Was kostet der Beratungseinsatz?
- Wie lange dauert ein Beratungsbesuch?
- Wer ist berechtigt, einen Beratungseinsatz durchzuführen?
- Wie wird der Beratungseinsatz bei der Pflegekasse nachgewiesen?
- Achtung: Fristen und Konsequenzen, wenn Sie den Termin verpassen
- Kompetente Beratung von Experten bei Familiara
Das Wichtigste auf einen Blick
- Beratungseinsatz für Pflegegeldempfänger: Was ist das?
- Wie häufig muss der Beratungseinsatz erfolgen?
- Wie ist der Ablauf bei einem Beratungseinsatz?
- Was kostet der Beratungseinsatz?
- Wie lange dauert ein Beratungsbesuch?
- Wer ist berechtigt, einen Beratungseinsatz durchzuführen?
- Wie wird der Beratungseinsatz bei der Pflegekasse nachgewiesen?
- Achtung: Fristen und Konsequenzen, wenn Sie den Termin verpassen
- Kompetente Beratung von Experten bei Familiara
Wenn Sie selbst Pflegegeld beziehen oder sich um die Angelegenheiten eines zu pflegenden Angehörigen kümmern, dann sind Sie wahrscheinlich schon auf den Begriff des Beratungseinsatzes gestoßen. Lesen Sie weiter, um zu erfahren, was genau damit gemeint ist, welche Regeln und Fristen Sie beachten müssen und welche Konsequenzen drohen, wenn Sie Ihrer Pflicht zur Wahrnehmung eines Beratungseinsatzes nicht nachkommen. Auch spezifische Fragen zu Ablauf, Kosten und Dauer beantworten wir Ihnen im Folgenden.
Als Pflegeberatung mit langjähriger Erfahrung und professionellen Beratern in ganz Deutschland beraten wir Sie nicht nur rund um Pflegegrade und Pflegegeld, sondern informieren Sie auch über die wichtigsten Themen rund um Pflegeleistungen sowie Ihre Rechte und Pflichten.
1. Beratungseinsatz für Pflegegeldempfänger: Was ist das?
„Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch einen zugelassenen Pflegedienst abzurufen.“
— § 37 Abs. 3 SGB XI
Der 1. Beratungseinsatz für Pflegegeldempfänger nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist ein verpflichtender Hausbesuch durch eine zugelassene Pflegefachkraft, der nach der Bewilligung Ihres Pflegegeldes stattfindet. Ziel dieses ersten Termins ist es, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern, pflegende Angehörige zu entlasten und Sie über Ihre Ansprüche aus der Pflegeversicherung zu informieren.
Während des Besuchs erhalten Sie wertvolle Hinweise zu Pflegehilfsmitteln, Wohnraumanpassung, Entlastungsleistungen und weiteren Unterstützungsangeboten. Dieser Beratungseinsatz ist für Sie kostenfrei, da die Kosten vollständig von Ihrer Pflegekasse übernommen werden.
Für Pflegegeldempfänger mit Pflegegrad 2 oder 3 ist die Beratung alle sechs Monate Pflicht, bei Pflegegrad 4 oder 5 sogar alle drei Monate. Der erste Beratungseinsatz markiert dabei den Start in die regelmäßige Begleitung durch eine Pflegefachkraft – mit dem Ziel, Ihre Versorgung langfristig zu sichern und zu verbessern.
2. Wie häufig muss der Beratungseinsatz erfolgen?
Die Pflege eines Angehörigen und der Zeitaufwand hierfür werden manchmal unterschätzt. Besonders in Bezug auf Pflegetechniken gibt es vieles zu beachten. Je nach Pflegegrad kann sich auch der Pflegeaufwand unterscheiden. Daher gibt es folgende gesetzliche Vorgaben, wie häufig der Beratungseinsatz erfolgen muss:
| Pflegegrad | Häufigkeit des Beratungseinsatzes |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | nicht vorgeschrieben |
| Pflegegrad 2 | halbj. |
| Pflegegrad 3 | halbj. |
| Pflegegrad 4 | viertelj. |
| Pflegegrad 5 | viertelj. |
3. Wie ist der Ablauf bei einem Beratungseinsatz?
Ein Beratungseinsatz für Pflegegeldempfänger ist klar strukturiert, um sowohl die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern als auch pflegende Angehörige gezielt zu unterstützen. Der typische Ablauf sieht so aus:
-
Terminvereinbarung
Der Pflegegeldempfänger oder die pflegende Person vereinbart einen Termin mit einem zugelassenen Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle. Die Pflegekasse kann auf Anfrage eine Liste geeigneter Anbieter bereitstellen. -
Hausbesuch durch eine Fachkraft
Eine examinierte Pflegefachkraft kommt zum Pflegebedürftigen nach Hause. Dadurch kann die Beratung praxisnah im gewohnten Umfeld stattfinden. -
Pflegebegutachtung & Beratung
-
Überprüfung der aktuellen Pflegesituation
-
Tipps zu Pflegehilfsmitteln, Mobilisation, Ernährung und Hygiene
-
Beratung zu möglichen Entlastungsangeboten wie Tagespflege, Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege
-
Hinweise zu zusätzlichen Leistungen der Pflegeversicherung
-
-
Dokumentation & Bestätigung
Die Pflegefachkraft füllt den offiziellen Nachweis für die Pflegekasse aus. Dieses Dokument wird in der Regel direkt an die Pflegekasse geschickt, um die Fristen einzuhalten. -
Kostenübernahme
Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Pflegedienst und Pflegekasse – für den Pflegebedürftigen entstehen keine Kosten.
💡 Tipp: Wer den Beratungseinsatz verpasst, riskiert eine Kürzung oder Streichung des Pflegegeldes. Daher ist es wichtig, die vorgeschriebenen Intervalle (alle 3 oder 6 Monate) einzuhalten.
4. Was kostet der Beratungseinsatz?
Für Sie als Pflegegeldempfängerin oder Pflegegeldempfänger ist der Beratungseinsatz vollständig kostenfrei. Die Kosten übernimmt Ihre Pflegekasse oder – falls Sie privat versichert sind – Ihre private Krankenversicherung.
-
Gesetzlich versichert: Ihre Pflegekasse rechnet direkt mit dem Pflegedienst oder der anerkannten Beratungsstelle ab. Sie müssen weder in Vorkasse treten noch eine Rechnung bezahlen.
-
Privat versichert: Sie erhalten eine Rechnung, die Sie bei Ihrer privaten Krankenversicherung einreichen. Diese erstattet Ihnen die Kosten in der Regel problemlos und vollständig.
Die vereinbarte Vergütung deckt alle Leistungen ab – einschließlich Hausbesuch, Fahrkosten, Beratung und Dokumentation. Für Sie entstehen keine versteckten Zusatzkosten.
💡 Tipp: Achten Sie darauf, die gesetzlich vorgeschriebenen Beratungseinsätze fristgerecht wahrzunehmen, da ansonsten Ihr Pflegegeld gekürzt oder gestrichen werden kann.
5. Wie lange dauert ein Beratungsbesuch?
Ein Beratungseinsatz dauert in der Regel zwischen 30 und 60 Minuten, abhängig von Ihrem individuellen Pflegebedarf und den Fragen, die Sie oder Ihre pflegenden Angehörigen haben. Die examinierte Pflegefachkraft nimmt sich ausreichend Zeit, um Ihre persönliche Pflegesituation zu beurteilen, praktische Tipps zu geben und über mögliche Leistungen der Pflegeversicherung zu informieren.
Der Ablauf umfasst:
-
Eine kurze Bestandsaufnahme Ihrer aktuellen Pflegesituation
-
Individuelle Beratung zu Pflege, Hilfsmitteln und Entlastungsangeboten
-
Gemeinsames Besprechen von Optimierungsmöglichkeiten im Pflegealltag
-
Ausfüllen und Weiterleiten des offiziellen Nachweisformulars an Ihre Pflegekasse
💡 Tipp: Bereiten Sie Ihre Fragen und relevante Unterlagen (z. B. Medikamentenplan, ärztliche Berichte) vor. So nutzen Sie den Beratungseinsatz optimal und sparen Zeit.
6. Wer ist berechtigt, einen Beratungseinsatz durchzuführen?
Einen Beratungseinsatz dürfen ausschließlich zugelassene und von der Pflegekasse anerkannte Pflegefachkräfte durchführen. Diese müssen über eine entsprechende Qualifikation verfügen und in der Regel bei einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle tätig sein.
Zu den berechtigten Personen und Einrichtungen zählen:
-
Examinierte Pflegefachkräfte (Gesundheits- und Krankenpfleger, Altenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger)
-
Ambulante Pflegedienste, die einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen haben
-
Anerkannte Beratungsstellen, wie z. B. Pflegestützpunkte oder gemeinnützige Organisationen
-
Einzelne freiberufliche Pflegefachkräfte, sofern sie von den Pflegekassen zugelassen sind
Die Pflegekasse stellt Ihnen auf Anfrage eine Liste zugelassener Anbieter zur Verfügung. Nur wenn der Beratungseinsatz von einer anerkannten Fachkraft durchgeführt wird, erkennen die Pflegekassen den Einsatz an und übernehmen die Kosten.
💡 Wichtig: Beratungen durch nicht zugelassene Personen – auch wenn diese fachlich kompetent sind – werden von den Pflegekassen nicht anerkannt. Dies kann zu einer Kürzung oder Streichung Ihres Pflegegeldes führen.
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7. Wie wird der Beratungseinsatz bei der Pflegekasse nachgewiesen?
Damit Ihre Pflegekasse den Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI anerkennt und Ihr Pflegegeld ohne Unterbrechung weiterzahlt, muss der Termin formell nachgewiesen werden.
So funktioniert der Nachweis:
-
Ausfüllen des offiziellen Formulars – Die zugelassene Pflegefachkraft dokumentiert beim Hausbesuch Ihre aktuelle Pflegesituation, gibt eine fachliche Einschätzung ab und vermerkt, dass die Beratung erfolgt ist.
-
Unterschrift – Sowohl Sie als Pflegebedürftige*r als auch die durchführende Pflegekraft unterschreiben den Beratungsnachweis.
-
Übermittlung an die Pflegekasse – In den meisten Fällen schickt die beratende Stelle den Nachweis direkt an Ihre Pflegekasse. Manche Pflegekassen verlangen, dass Sie das Formular selbst einreichen.
-
Fristen einhalten – Der Nachweis muss innerhalb des vorgeschriebenen Intervalls (alle 3 oder 6 Monate, je nach Pflegegrad) bei der Pflegekasse vorliegen.
💡 Tipp: Klären Sie beim Termin direkt, wer den Nachweis an Ihre Pflegekasse schickt. So vermeiden Sie Fristversäumnisse und mögliche Kürzungen Ihres Pflegegeldes.
8. Achtung: Fristen und Konsequenzen, wenn Sie den Termin verpassen
Abhängig vom Pflegegrad muss der Beratungseinsatz nicht nur in einer bestimmten Häufigkeit erfolgen, es gibt auch konkrete Fristen, bis wann die einzelnen Besuche stattfinden müssen. Die Fristen können im Normalfall nicht verlängert werden, halten Sie diese also unbedingt ein. Orientieren Sie sich je nach Pflegegrad an den folgenden Daten:
| Pflegegrad | Fristen für den Beratungseinsatz |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | Termine finden nur auf Ihren Wunsch hin statt |
| Pflegegrad 2 | 30. Juni und 31. Dezember |
| Pflegegrad 3 | 30. Juni und 31. Dezember |
| Pflegegrad 4 | 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember |
| Pflegegrad 5 | 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember |
Es ist Ihre Aufgabe, rechtzeitig einen Termin mit einem passenden Anbieter zu vereinbaren. Verpassen Sie dies und kommt der Nachweis über den Beratungseinsatz nicht fristgerecht bei Ihrer Pflegekasse an, drohen empfindliche Konsequenzen. Teilweise bekommen Sie nach Ablauf der Frist ein Erinnerungsschreiben, das Ihnen eine Nachholfrist einräumt. Verlassen Sie sich aber nicht darauf!
Grundsätzlich passieren die Konsequenzen bei Fristversäumungen in zwei Schritten:
- Weisen Sie einmalig einen Beratungseinsatz nicht innerhalb der geforderten Frist nach und ignorieren auch die eventuell bewilligte Nachholfrist, dann wird Ihr Pflegegeld um 50% gekürzt.
- Verpassen Sie ein zweites Mal den Termin im nächsten halben oder Vierteljahr, stellt Ihre Pflegekasse die Zahlungen komplett ein.
Die Kürzung oder Einstellung der Zahlungen ihrer Pflegekasse kann für pflegebedürftige Personen ein großes finanzielles Problem darstellen. Lassen Sie es nicht dazu kommen.
Termine im Kalender markieren: Vermeiden Sie unbedingt, die Terminvereinbarung für den regelmäßigen Beratungseinsatz zu vergessen. Am besten tragen Sie sich die Termine für das ganze Jahr frühzeitig in Ihren analogen oder digitalen Kalender ein.
Sie haben trotz Erinnerung im Kalender versäumt, rechtzeitig einen Termin für einen Beratungsbesuch zu vereinbaren? Melden Sie sich so schnell wie möglich bei Ihrer Pflegekasse und schildern Sie Ihre Lage. Teilweise können Sie den Termin zeitnah nachholen und damit böse Konsequenzen vermeiden.
Anspruch auf Pflegegeld wiedererlangen: Wurden die Zahlungen Ihres Pflegegeldes aufgrund von Fristversäumnissen ausgesetzt, dann können Sie Ihren Anspruch auf Pflegegeld wiederherstellen, indem Sie einen Beratungseinsatz durchführen. Die ausgesetzten Beträge werden Ihnen zwar nicht nachgezahlt, Sie bekommen ab dem Tag des Beratungsbesuchs allerdings wieder Pflegegeld.
9. Kompetente Beratung von Experten bei Familiara
Die Beratungseinsätze für die finanzielle Unterstützung durch Ihre Pflegekasse sind nicht das einzige, das Sie beachten müssen, wenn Sie oder eine angehörige Person pflegebedürftig sind. Das Team von Familiara besteht aus langjährigen Experten, die sich täglich mit Pflegegraden, Pflegegeld und Co. beschäftigen. Unabhängig davon, in welcher Lebenssituation Sie sich gerade befinden: Wir helfen Ihnen gerne, wenn es um finanzielle Unterstützung und andere Leistungen durch Ihre Pflegekasse geht. Unter anderem bei den folgenden Fragen sind wir Ihnen behilflich:
- Welcher Pflegegrad steht mir zu?
- Wie beantrage ich die Einstufung in einen Pflegegrad?
- Worauf muss ich bei einem Gutachtertermin achten?
- Wie stelle ich einen Antrag auf Höherstufung meines Pflegegrades?
- Die Pflegekasse hat meinen Antrag abgelehnt. Was kann ich tun?
- Wie lege ich Widerspruch gegen meinen Pflegebescheid ein?
In einem Erstgespräch finden wir gemeinsam heraus, ob und wie wir Ihnen helfen können. Anschließend helfen wir Ihnen, je nach Anliegen und Situation, bei der Antragstellung, begleiten Sie zu Ihrem Gutachtertermin und beraten Sie zum Widerspruchsverfahren. Gemeinsam mit Ihnen sorgen wir dafür, dass Sie oder Ihre Angehörigen die bestmögliche finanzielle Unterstützung und alle nötigen Sachleistungen erhalten. Kontaktieren Sie uns gerne bei Fragen und für mehr Informationen.
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