Pflegereform 2022

Alles, was Sie über die Pfle­ge­re­form 2022 wis­sen müs­sen. Die­se Ände­run­gen sind für Sie wichtig.

Alles, was Sie über die Pfle­ge­re­form 2022 wis­sen müs­sen. Die­se Ände­run­gen sind für Sie wichtig.

Höhe­re Pfle­ge­kos­ten­zu­schüs­se seit 2022: Vor rund sechs Mona­ten trat am 01. Janu­ar 2022 die neue Pfle­ge­re­form in Kraft, die wich­ti­ge Ände­run­gen für Pfle­ge­be­dürf­ti­ge und ihre Ange­hö­ri­gen mit sich bringt. Vier Ände­run­gen sind dabei ganz beson­ders zu erwähnen:

  1. erhöh­te Leis­tungs­bei­trä­ge für Pfle­ge­sach­leis­tun­gen und Kurzzeitpflege 
  2. erhöh­te Zuschüs­se für Pfle­ge­kos­ten im Heim 
  3. Anspruch auf Über­gangs­pfle­ge im Krankenhaus 
  4. Erstat­tungs­an­sprü­che über den Tod der zu pfle­gen­den Per­son hinaus 

Die Erhö­hung der finan­zi­el­len Unter­stüt­zung in den Berei­chen ambu­lan­te Pfle­ge, Kurz­zeit­pfle­ge und Heim­pfle­ge stellt eine enor­me Ent­las­tung für vie­le Pfle­ge­be­dürf­ti­ge und Ange­hö­ri­ge dar.

1. Was bedeuten die Neuerungen?

Bei­trä­ge für Pfle­ge­sach­leis­tun­gen wur­den um fünf Pro­zent ange­ho­ben, der abso­lu­te Wert berech­net sich abhän­gig vom Pfle­ge­grad. Die Leis­tungs­bei­trä­ge für die Kurz­zeit­pfle­ge wur­den um zehn Pro­zent angehoben.

Die zu zah­len­den Heim­kos­ten wer­den eben­falls stär­ker bezu­schusst. Dabei reicht der Leis­tungs­zu­schlag von fünf Pro­zent im ers­ten Jahr des Heim­auf­ent­halts bis zu 70 Pro­zent bei über 36 Mona­ten Heim­auf­ent­halt. Das gilt jedoch nur für die soge­nann­ten Pfle­ge- und Aus­bil­dungs­kos­ten und auch nur für Per­so­nen mit den Pfle­ge­gra­den 2 bis 5. Unter­kunft und Ver­pfle­gung wer­den nach wie vor nicht bezuschusst.

Eben­falls neu ist der Anspruch von pfle­ge­be­dürf­ti­gen Per­so­nen auf Über­gangs­pfle­ge im Kran­ken­haus. Seit der Pfle­ge­re­form ist ein ver­län­ger­ter Kran­ken­haus­auf­ent­halt von maxi­mal zehn Tage mög­lich, wenn anschlie­ßen­de Maß­nah­men wie die Ver­sor­gung, Pfle­ge oder Reha zuhau­se nicht mög­lich sind. Betrof­fe­ne wer­den dazu ange­hal­ten, in die­sem Fall mög­lichst früh mit dem Kran­ken­haus­per­so­nal sowie der Kran­ken­kas­se in Kon­takt zu tre­ten und einen ent­spre­chen­den Antrag zu stellen.

Dazu kommt, dass pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge bis­her kei­ne Mög­lich­keit hat­ten, Ansprü­che nach dem Tod der zu pfle­gen­den Per­son gel­tend zu machen, wenn Leis­tun­gen kurz vor­her erbracht und bezahlt wur­den, die Rech­nung aber noch nicht ein­ge­reicht wur­de. Das hat sich mit der Pfle­ge­re­form zum 01. Janu­ar 2022 geän­dert, sodass zum Bei­spiel Kos­ten für Ver­hin­de­rungs­pfle­ge, Ent­las­tungs­leis­tun­gen, Pfle­ge­hilfs­mit­tel und wohn­um­feld­ver­bes­sern­de Maß­nah­men nun auch nach einem Todes­fall bean­tragt wer­den kön­nen. Beach­ten Sie jedoch, dass hier ein Antrag gestellt wer­den muss und das inner­halb eines Jah­res nach dem Tod der pfle­ge­geld­be­rech­tig­ten Person.

2. Worum müssen Sie sich jetzt kümmern?

Die erhöh­ten Zuschüs­se für Pfle­ge­sach­leis­tun­gen, Kurz­zeit­pfle­ge und Pfle­ge­kos­ten im Heim ste­hen Ihnen ohne wei­te­res Han­deln Ihrer­seits zu – natür­lich abhän­gig vom Pfle­ge­grad und den vor­her erhal­te­nen Beiträgen.

Ganz so ein­fach ist es bei der Über­gangs­pfle­ge im Kran­ken­haus nicht. Sobald abseh­bar ist, dass die­se nötig ist, müs­sen Kran­ken­haus sowie Kran­ken­kas­se infor­miert und ein ent­spre­chen­der Antrag gestellt werden.

Auch, wenn Sie Erstat­tungs­an­sprü­che nach dem Tod einer zu pfle­gen­den Per­son gel­tend machen möch­ten, soll­ten Sie nicht zu lan­ge war­ten: 12 Mona­te gel­ten hier als Frist, um einen kon­kre­ten Antrag zu stellen.

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